[Gesetz]aktuelles Gesetz

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    Re: [Gesetz]aktuelles Gesetz

    Staatsbibliothekar - 24.09.2007, 01:49

    [Gesetz]aktuelles Gesetz

    Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg


    I N H A L T S V E R Z E I C H N I S


    I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    § 1 - Geltungsbereich
    § 2 - Gesetzeshierarchie
    § 3 - Amtssprache
    § 4 - Die Religion
    § 5 - Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürgern
    § 6 - Der Adel

    II. Abschnitt: Bestimmungen zur Staatsorganisation

    § 7 - Wählbarkeit
    § 8 - Amtsträger in Württemberg
    § 9 - Vertraulichkeit
    § 10 - Volksentscheid
    § 11 - Notstand
    § 12 - Militärische Vereinigungen

    III. Abschnitt: Bestimmungen über Wirtschaft und Handel

    § 15 - Mindestlöhne
    § 16 - Handel und Lizenzen
    § 17 - Handelsbeschränkungen
    § 18 - Verträge

    IV. Abschnitt: Schwere Straftaten

    § 21 - Wegelagerei
    § 22 - Mord und versuchter Mord
    § 23 - Revolten und Verschwörungen

    V. Abschnitt: Bestimmungen über Straftaten

    1. Allgemeine Strafbestimmungen
    § 25 - Grundsätze der Strafzumessung
    § 26 - Wiederholung von Straftaten
    § 27 - Verwarnungen
    § 28 - Ausgleich
    § 29 – Zeugen

    2. Spezifische Strafbestimmungen

    § 32 Sklaverei
    § 33 Betrug
    § 34 Störung des öffentlichen Friedens
    § 35 Verrat
    § 36 Hochverrat
    § 37 andere Vergehen

    VI. Abschnitt: Anlagen zum Gesetzbuch


    § 8 Vertraulichkeit
    Fürstenspiegel von Württemberg



    Re: [Gesetz]aktuelles Gesetz

    Staatsbibliothekar - 24.09.2007, 01:50


    Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg


    I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen:


    § 1 Geltungsbereich
    Dieses Gesetz gilt in den Grenzen der Grafschaft von Württemberg für alle Spieler sowie Parteien, Organisationen, Verbände und anderen vergleichbaren Vereinigungen die sich innerhalb der Grenzen befinden und/oder dort tätig sind.

    § 2 Gesetzeshierarchie
    (1) Die Kaiserdekrete und die Gesetze des Reiches sind in der Grafschaft Württemberg rechtskräftig.
    (2) Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Stadtdekreten.
    (3) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Stadtdekreten.
    (4) Die Stadtdekrete kann jeder Bürgermeister für sein Dorf selbstständig erlassen.
    (5) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
    (6) Die Dekrete und Gesetze der Grafschaft von Württemberg können mit der Mehrheit der Stimmen des Rates geändert werden.

    § 3 Amtssprache
    (1) Die offizielle Sprache in Württemberg ist Deutsch.
    (2) Alle anderen Sprachen sind auf dem offiziellen Forum verboten, wenn sie nicht gleichzeitig auf Deutsch übersetzt sind.
    (3) In den Wirtshäusern sind alle Sprachen erlaubt.
    (4) Die Nachrichten der Grafschaft und des Rathauses werden auf Deutsch veröffentlicht, wobei wichtige Dekrete und Erlasse zusätzlich in anderen Sprachen übersetzt werden können.
    (5) Die Prozesse werden grundsätzlich auf Deutsch geführt. Sie können auf Antrag des Angeklagten auch zusätzlich in der Mutterspruch des Angeklagten geführt werden. Über den Antrag des Angeklagten entscheidet das Gericht (Richter & Bevollmächtigter) Eine deutsche Übersetzung der Verteidigung ist verpflichtend, die Sorgfalt dafür hat der Angeklagte zu tragen

    § 4 Die Religion
    (1) Die Grafschaft Württemberg ist ein Land des Friedens und des Glaubens. Daher wird die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, sowie deren Ausübung durch die Grafschaft von Württemberg geschützt.
    (2) Davon ausgenommen sind Weltanschauungen und Religionen, die das Bestehen sowie die Gesetze der Grafschaft Württemberg ablehnen oder gefährden, sowie auch die Grundwerte des friedlichen Zusammenlebens aller Bürger erschüttern.
    (3) Handlungen die gegen § 4 Abs. 1 verstoßen, werden als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.

    § 5 Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger
    (1) Jede Art von Beschimpfung, Drohung oder Verfolgung ist ein strafwürdiges Vergehen und wird als Störung des Öffentlichen Friedens geahndet.
    (2) Ein Verhalten nach Absatz 1 durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige ist härter zu
    ahnden.
    (3) Zum Schutz eines potentiellen Opfers kann das Gericht eine Umgangsperre verhängen. Bei Verstoß dagegen, kann das Gericht auch Gefängnisstrafen verhängen
    (4) Besonders schwere Fälle können zu einem Antrag auf Löschung des Charakters führen

    § 6 Der Adel
    (1) Nähere rechtliche Bestimmungen zum Adel sind im Adelsgesetz des Reiches festgehalten.
    (2) Der Rittertitel ist Voraussetzung um einen Ritterorden gründen zu dürfen.
    (3) Verstöße gegen Absatz 2 werden als Betrug (Urkundenfälschung) geahndet.

    § 7 Wählbarkeit
    (1) Jeder Bürger von Württemberg hat ein aktives und passives Wahlrecht, sofern er mindestens den 1. Stand bekleidet (Level 1).
    (2) Das passive Wahlrecht für die Wahl zum Rat der Grafschaft gilt nur, sofern der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens 30 Tagen in Württemberg wohnt.
    (3) Das passive Wahlrecht für den Bereich der Dörfer gilt nur, sofern der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens 30 Tagen in Württemberg wohnt. Ausnahmen stellen Kolonien dar, dort beträgt die Frist 5 Tage.
    (4) Bürgermeister können nicht Mitglieder des Rates werden.
    (5) Die Inhaberschaft einer Führungsposition oder eines Amtes in einer Religionsgemeinschaft oder einer ihr nahe stehenden Vereinigung und die Mitgliedschaft im Rat von Württemberg schließen sich gegenseitig aus. Die Trennung von Staats- und Kirchenamt soll Träger eines kirchlichen Amtes vor einer inneren Zerissenheit bei Glaubensfragen bewahren, die Religionsfreiheit andersgläubiger Gruppen gewährleisten oder verhindern Glaubenskonflikte zu politisieren.
    (6) Handlungen die gegen Absatz 2 – 5 verstoßen, werden als Betrug (Wahlbetrug) geahndet.

    § 8 Amtsträger in Württemberg
    (1) Die Ratsmitglieder sind ebenso wie die Bürgermeister vom Volke zu wählen.
    (2) Zur Amtseinführung leisten die zukünftigen Ratsmitglieder folgenden Amtseid :

    Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Württembergischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze der Grafschaft von Württemberg wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.

    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
    (3) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
    (4) Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister dürfen Ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Herzog/Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
    (5) Allein der Herzog/Graf von Württemberg oder sein Vertreter, hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
    (6) Allein der Kaiser hat das Recht den Herzog/Grafen und seinen Rat abzusetzen.
    (7) Verstöße gegen die Bestimmungen nach Absatz 2 - 4 werden als Hochverrat geahndet.

    § 9 Vertraulichkeit
    (1) Alle Personen, die Einblick in nicht öffentliche Bereiche des Schlosses der Grafschaft Württemberg haben, müssen entsprechend der ausgewiesenen Sicherheitsstufen über sämtliche dort aufgeführte Vorgänge und Informationen Stillschweigen bewahren.
    (2) Die Sicherheitsstufen lauten aufsteigend, mit der geringsten beginnend:
    Sicherheitsstufe I
    Sicherheitsstufe II
    Sicherheitsstufe III
    Sicherheitsstufe IV
    (3) Jedes neue Thema in einem nichtöffentlichen Bereich unterliegt der Sicherheitsstufe, welche für diesen Bereich festgelegt ist. Der Verfasser des Themas, kann beim Herzog/Graf die Änderung der Sicherheitsstufe formlos beantragen. Die Festlegung der Sicherheitsstufe für jeden Bereich, erfolgt durch Ratsbeschluss. Ohne diesem ist die Sicherheitsstufe immer auf 4 festgelegt.
    (4) Der Herzog/Graf kann die Sicherheitsstufe eines Themas ändern. Diese Änderung gilt mit Bekanntgabe für das komplette Thema, sofern nicht explizit auf anderes hingewiesen wird.
    (5) Der Rat beschließt eine Änderung der Sicherheitsstufe für einen Bereich mit einfacher Mehrheit. Der Ratsbeschluss ist für alle Personen bindend.
    (6) Gegen die Änderung der Sicherheitsstufe kann innerhalb von 2 Tagen begründeter Einspruch eingelegt werden. Im Zweifelsfall ist mittels Ratsbeschluss eine Sicherheitsstufe festzulegen. Bis zum Ratsbeschluss ist die jeweils höhere Sicherheitsstufe anzuwenden.
    (7) Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 und 2 werden als Hochverrat geahndet.

    § 10 Volksentscheid
    (1) Die Bürger Württembergs haben für weitreichende Gesetzesänderungen bzw. -einführungen ein Mitbestimmungsrecht. Davon ausgenommen sind Gesetze zum Erhalt der inneren und äußeren Sicherheit.
    (2) Der Volksentscheid kann vom Rat einberufen werden, aber auch das Württembergische Volk kann Gesetzesinitiativen durch den Volksentscheid zur Entscheidung in den Rat einbringen.
    (2.1) Wird der Volksentscheid vom Rat initiiert, entscheidet das Volk über Annahme bzw. Ablehnung der Gesetzesvorlage, jedoch nicht über einzelne inhaltliche Punkte. Hierzu bedarf es einer Wahlbeteilung von mindestens 30% aller wahlberechtigten Bürger.
    Bei Nichterreichen einer Wahlbeteiligung von 30% innerhalb von 14 Tagen kann der Rat das Gesetz per interner Abstimmung verabschieden.
    (2.2) Bei einem vom Volk geforderten Volksentscheid können die Bürger eine Gesetzesvorschlag in den Rat einbringen, um eine Diskussion im Rat zu erzwingen. Hierfür müssen mindestens 30 wahlberechtigte Bürger aus jeder Stadt einen Volksentscheid fordern.
    (3) Die Abstimmung erfolgt mittels Brief. Die Stimmen werden von freiwilligen, unabhängigen Wahlhelfern gesammelt und erfasst. Die Listen werden zentral zusammenfasst und entsprechend ausgewertet. Das Ergebnis wird dann veröffentlicht.

    § 11 Notstand
    (1) Der Notstand ist definiert durch die Handlungsunfähigkeit eines Dorfes. Handlungsunfähigkeit im Sinne diese Paragraphen ist gegeben bei:
    1. Hunger und schlechte finanzielle Lage, oder
    2. unrechtmäßige Politik, oder
    3. fehlende Besetzung der politischen Ämter
    (2) Der Notstand kann entweder durch den Bürgermeister des betroffenen Dorfes oder den Rat der Grafschaft ausgerufen werden. Im Fall eines ausgerufenen Notstandes sorgt die Grafschaft für Sicherheit und Versorgung. Dazu hält die Grafschaft eine Nahrungsreserve sowie finanzielle Mittel im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit um den Dörfern in Notstandszeiten zusätzlich zu helfen.
    (3) Sollte der Notstand ausgerufen werden, erhält der Rat die komplette Kontrolle über die betroffenen Gebiete und somit auch sämtliche Befugnisse der betreffenden Bürgermeister. Die Bürgermeister und Bürger der betroffenen Gebiete haben den Anordnungen des Rates bzw. der verantwortlichen Ratsmitglieder unbedingte Folge zu leisten.
    (4) Der Notstand kann durch die Grafschaft wieder aufgehoben werden. Ein Bürgermeister kann nur Notstände aufheben, die er selbst ausgerufen hat.
    (5) Die Mitglieder des Rates sind im Falle eines ausgerufenen Notstandes verpflichtet nur zum Wohle der Gemeinschaft zu handeln.
    (6) Hunger im Sinne von Absatz (1) 1. ist definiert durch einen offensichtlichen Nahrungsmittelmangel für mehr als 4 Tage; eine schlechte finanzielle Lage im Sinne von Absatz (1) 1. liegt vor, wenn ein Rathaus über weniger als 500 Taler verfügt.
    (7) Unrechtmäßige Politik im Sinne von § 9 Absatz (1) 2. liegt vor, wenn der Bürgermeister inaktiv ist oder wider dem Wohl der Dorfes und dessen Bürger handelt, über das er regiert.

    § 12 Militärische Vereinigungen
    (1) Militärische Organisationen sowie Organisationen mit militärischen Unterorganisationen, Abteilungen oder Bereichen, sowie militärische Einheiten, dürfen nur durch die Grafschaft oder das Heilige römische Reich deutscher Nation gegründet werden. Ausnahmen können vom Rat erteilt werden, die Dauer ihres Bestehens ist befristet.
    (2) Die Württembergische Armee ist die einzige offizielle militärische Organisation der Grafschaft von Württemberg.
    (3) Jede durch den Kaiser, den König, die Grafschaft oder die Kirche anerkannte militärische Organisation, sowie Organisation mit militärischen Unterorganisationen, Abteilungen oder Bereichen, hat sich die Bildung von militärischen Einheiten oder deren Einreise nach Württemberg von der Grafschaft, unter Angabe des Grundes, genehmigen zu lassen. Diese Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    (4)Wer anderweitig eine Vereinigung gemäß Absatz (1) gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Waffengewalt auszuüben oder diese anzudrohen oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, macht sich des Hochverrats schuldig.
    (5) Vergehen gemäß Absatz (3) werden als Verrat geahndet.


    III. Abschnitt: Bestimmungen über Wirtschaft und Handel


    § 15 - Mindestlöhne
    (1) Dem jeweiligen Mindestlohn liegt folgende Berechnung zugrunde: Mindestlohn = Grafschaftslohn + (0,2 * geforderte Attributspunkte)
    Der aktuelle Grafschaftslohn in den Minen beträgt derzeit 16 Taler. Somit ergeben sich folgende Mindestlöhne:
    16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
    18 Taler bei geforderten 8 -17 Attributspunkten
    20 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten
    (2) Verstöße gegen die in Absatz 1 aufgeführten Mindestlöhne
    werden als Sklaverei geahndet.

    § 16 - Handel und Lizenzen
    (1) Die Regeln für den Handel in den Dörfern werden auf Grundlage dieses Paragraphen durch den Bürgermeister für sein Dorf festgelegt. Diese sind im Rathausbereich und im Forum zu veröffentlichen. Änderungen an diesen Regeln sind möglichst per Rundbrief an die Einwohner mitzuteilen.
    (2) Die vom jeweiligen Bürgermeister für sein Dorf festgelegten Regeln für den Handel gelten für jeden Bürger, der in diesem Dorf lebt oder weilt.
    (3) Für den Handel mit nicht selbst produzierten Waren, ist es notwendig eine Lizenz beim Bürgermeister einzuholen. Dieser kann auch personen- oder warenbezogene Pauschallizenzen vergeben.
    (4) Ausnahmen von dieser Lizenzpflicht sind
    a) Verkäufe von selbst produzierten Waren, wenn die Waren auf dem Markt des Dorfes, in dem Sie erwirtschaftet wurden, verkauft werden
    b) Verkäufe der Bürgermeister im Rahmen ihrer Amtsgeschäfte oder wenn sie den Amtsgeschäften dienlich sind.
    c) Verkäufe von Beauftragten der Grafschaft oder Beauftragten des Reichs (HRRDN) im Rahmen ihrer Aufträge bzw. Verpflichtungen. Dieser unterliegen jedoch einer vorab Informationspflicht gegenüber dem Bürgermeister.
    (5) Als selbst produziert gelten Waren, die
    a) durch die eigene Werkstatt oder durch das eigene Feld erwirtschaftet werden und dem zum Zeitpunkt des Verkaufes im Profil des Verkäufers ersichtlichen Beruf oder Feldtyp entsprechen oder
    b) die durch Pflücken (Obst), Hacken (Holz) oder Fischen in der jeweiligen Stadt erwirtschaftet werden
    (6) Waren zu einem höheren Preis auf dem Markt wieder zu verkaufen, die zuvor günstiger auf dem gleichen Markt gekauft wurden, ist verboten.
    (7) Die Regeln für den Handel auf der Grafschaftsmesse werden durch den Rat festgelegt. Änderungen an diesen Regeln sind im Forum und an die Bürgermeister mitzuteilen.
    (8 ) Verstöße gegen die Regelungen des Absatzes 2, 3 und 6 werden als Betrug zur Anklage gebracht und sind mit einer Geldstrafe zu belegen.

    § 17 - Handelsbeschränkungen
    (1) Es ist jedem Bürgermeistern in Württembergs untersagt, mit Organisationen oder Personen Verträge abzuschließen, die
    1. die Lizenzvergabe an andere Organisationen oder Personen ausschließt, oder
    2. den Verkauf oder Ankauf von Waren an eine Organisation oder Person ausschließt.
    (2) Von einem Bürgermeister im Sinne von Absatz 1 geschlossene Verträge sind nichtig.
    (3) Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen in Absatz 1 werden wegen der grafschaftsweiten Tragweite als schwerer, unbefugter Eingriff in den Handel gewertet und dementsprechend als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.

    § 18 - Verträge
    (1) Als Vertrag im Sinne dieser Norm gelten alle Vereinbarungen, die
    (a) zwischen zwei oder mehreren Personen
    (b) zwischen einer Person und einer Vereinigung, Partei oder ähnlichen, organisierten Gruppe oder Amtsperson bzw. Regierung
    (c) zwischen mehreren Vereinigungen, Parteien oder ähnlichen, organisierten Gruppen oder Amtspersonen bzw. Regierungengetroffen werden.
    (2) Verträge gelten als vereinbart, wenn dem jeweils gleichlautenden Inhalt eines Vertrages per Ingamebrief (Screen) durch die Vertragsparteien zugestimmt wird.
    (3) Entgegen der gegenseitigen Annahme von gegenseitig verpflichtenden Verträgen gemäß Absatz 2 kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass per Ingamebrief (Screen) einer einseitigen Verpflichtung durch denjenigen dem die Verpflichtung obliegt, zugestimmt wird.
    (4) Kommt eine Vertragspartei einer Verpflichtung aus einem Vertrag nicht nach und hat er dieses selbst zu verschulden, macht er sich des Vertragsbruches schuldig.
    (5) Verstöße gemäß Absatz 4 sind strafbar und können, je nach Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen wie folgt zur Anzeige gebracht und angeklagt werden.(a) Nichterbringen einer Leistung wird als Betrug geahndet.
    (b) Nichtzahlung eines Preises/ eines Entgelts/ einer Gebühr wird als Betrug geahndet
    (c) Brechen einer Verschwiegenheitsverpflichtungen (nicht § 9 des Württembergischen Gesetzbuches) oder etwas Vergleichbarem wird als Verrat geahndet.

    IV. Abschnitt: Schwere Straftaten


    § 21 Wegelagerei
    (1) Wegelagerei, Diebstahl und Raubmord sind verboten.
    (2) Die Beihilfe zu Taten gemäß Absatz 1 ist ebenfalls verboten.
    (3) Vergehen gemäß Absatz 1 und 2 werden als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.

    § 22 Mord und versuchter Mord
    (1) Wer eine andere Person tötet ist mit dem Tod zu bestrafen.
    (2) Jeder der des versuchten Mordes überführt wird, ist mit einem Gefängnisaufenthalt oder dem Tod zu bestrafen.
    (3) Wer aus Notwehr handelt und dabei eine Person tötet, ist nicht zu bestrafen.
    (4) Wer in der Ausübung seiner ihm durch die Grafschaft Württemberg auferlegten Pflicht eine Person tötet, ist nicht zu bestrafen. Gleiches gilt für denn Fall, dass dies im Rahmen eines durch die Grafschaft Württemberg gegebenen Rechts erfolgt.

    § 23 Revolten
    (1) Wer die nichtgenehmigte Erstürmung der Burg und bzw. oder deren Plünderung plant oder daran teilnimmt, begeht Hochverrat an der Grafschaft Württemberg.
    (2) Wer Bestrebungen unternimmt, ein Dorf im Hoheitsgebiet der Grafschaft reichsfrei zu machen, begeht Hochverrat an der Grafschaft Württemberg.
    (3) Wer die nichtgenehmigte Erstürmung eines Rathauses und bzw. oder dessen Plünderung plant oder daran teilnimmt, begeht Verrat an der Grafschaft Württemberg.
    (4) Es ist die Pflicht eines jeden Bürgers, der Kenntnis von Vorhaben gemäß Absatz 1-3 hat umgehend den Rat zu informieren um die Grafschaft vor Schaden zu bewahren
    (5) Wer ein Vorhaben gemäß Absatz 1 - 3 androht oder dazu aufruft, begeht eine Störung des öffentlichen Friedens der Grafschaft Württemberg.

    V. Abschnitt: Bestimmungen über Straftaten


    1. Allgemeine Strafbestimmungen

    § 25 Grundsätze der Strafzumessung
    (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
    (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab.
    Hierbei kommen namentlich in Betracht:
    (a) die Beweggründe und die Ziele des Täters;
    (b) die Gesinnung, die aus der Tat spricht und der Tatwille;
    (c) das Maß der Gesetzwidrigkeit;
    (d) die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat;
    (e) das Vorleben des Täters, seine persönliche und wirtschaftlichen Verhältnisse;
    (f) sein Verhalten nach der Tat, besonders das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen. (3) Dem Richterlichen Vertrag hat der Richter zwingend Folge zu leisten.
    (4) Nach Ablauf der Rehabilitationszeit gilt der Täter als nicht Vorbestraft, seine Akte wird geschlossen.
    (5) Die Rehabilitationszeit beginnt nach Ende der vom Richter ausgesetzten Strafe.

    § 26 Wiederholung von Straftaten
    (1) Die Wiederholung einer Straftat innerhalb der Rehabilitationsfrist zieht eine Strafe nach sich, die bis zu einer Verdopplung des sonst gesprochenen Strafmaßes führt.
    (2) Dies beinhaltet auch die Verschärfung des Strafmittels von Geldstrafe auf Gefängnisstrafe.
    (3) Eine Wiederholungstat führt zur Addierung der verbleibenden und der neuen Rehabilitationsfrist.

    § 27 Verwarnungen
    (1) Solange Art und Schwere der Schuld einer Straftat nicht entgegenstehen, kann das Gericht in besonderen Fällen von Straftaten (unter Anderem von neu geborenen Vagabunden) durch das Aussprechen einer Verwarnung von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen.
    (2) Sind Straftaten Erstvergehen und fallen sie unter Geringfügigkeit, können sie auch von den Bütteln unter Hinweis auf die Gesetze verwarnt werden.
    (3) Die Rehabilitationszeit bei Verwarnungen beträgt 20 Tage.

    § 28 Ausgleich
    (1) Die Täter sind von den Bütteln anzuschreiben und auf ihr Vergehen aufmerksam zu machen. Es hat eine Meldung im Polizeibüro zu erfolgen.
    (2) Das Anschreiben muss enthalten:
    - eine Rechtsbelehrung (Hinweis auf die Gesetze) .
    - den Hinweis, dass es die Möglichkeit gibt einen Prozess zu verhindern, wenn ein privater Ausgleich oder ein Rückkauf zustande kommt.
    - den Hinweis, dass ein normaler Prozess eingeleitet wird, wenn binnen 48 Stunden keine positive Antwort bezüglich des Ausgleiches erfolgt. (3) Der Büttel hat nach diesen 48 Stunden eine Meldung im Polizeibüro zu machen, ob ein Ausgleich oder Rückkauf angestrebt wird oder nicht.
    4) Kommt der Ausgleich oder Rückkauf durch Verschulden des Täters binnen 5 Tagen nicht zustande, wird ein Prozess gegen ihn eingeleitet. Hat sich der Täter in das Kloster zurück gezogen, beginnt die Frist mit seinem nächsten Login.
    (5) Ist der Täter gewillt für einen Ausgleich zu sorgen, aber das Opfer meldet sich nicht, kann auch eine Spende an das Rathaus erfolgen.
    (6) Ist der Augleich erfolg, gilt der Täter als verwarnt.

    § 29 Zeugen
    (1) Niemand ist gezwungen eine Zeugenaussage vor Gericht zu machen.
    (2) Sagt eine Zeuge vor Gericht aus, muss er nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sprechen. Wissentliche Falschaussagen sind strafbar. Gleiches gilt für das Verfälschen der Aussagen durch das wissentliche Weglassen von Tatsachen.
    (3) Verstöße gemäß Absatz 2 können mit Geldstrafe und/oder Gefängnisstrafe bestraft werden.


    2. Spezifische Strafbestimmungen

    § 32 Sklaverei
    (1)Verstöße gegen die in § 13 aufgeführten Mindestlöhne,
    werden als Sklaverei mit Geldstrafe geahndet.
    (2) Die Rehabilitationszeit bei Sklaverei beträgt 30 Tage.

    § 33 Betrug
    (1) Vergehen die unter den Tatbestand Betrug fallen, werden mit Geldstrafen geahndet.
    (2) Vergehen gegen § 7 (Wahlbetrug) beinhalten zudem die Freistellung des Beschuldigten von der entsprechenden Wahl.
    (3) Die Rehabilitationszeit bei Betrug beträgt 40 Tage.

    § 34 Störung des öffentlichen Friedens
    (1) Vergehen die unter den Tatbestand Störung des öffentlichen Friedens fallen werden mit hohen Geldstrafen und/oder Gefängnisaufenthalten geahndet.
    (2) In besonders schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden.
    (3) Die Rehabilitationszeit bei Störung des Öffentlichen Friedens beträgt 60 Tage.

    § 35 Verrat
    (1) Verrat wird mit Gefängnis und/oder Geldstrafe geahndet.
    (2) In schweren Fällen kann die Todesstrafe, verhängt werden.
    (3) Die Rehabilitationszeit bei Verrat beträgt 75 Tage.

    § 36 Hochverrat
    (1) Hochverrat wird mit dem Tode bestraft.
    (2) Ist von einer hohen Gefängnisstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe eine bessere Einwirkung auf den Täter zu erwarten oder ist dies im Sinne einer möglichen Entschädigung von maßgeblichem Vorteil oder wird von der Anklage gefordert oder liegen andere Gründe im Sinne des § 16 vor, kann das Gericht auf selbiges entscheiden.
    (3) Die Rehabilitationszeit bei Hochverrat beträgt 90 Tage.

    § 37 andere Vergehen
    (1) Über Vergehen die sich außerhalb der in § 25 bis § 29 definierten Tatbestände befinden, hat der Richter nach eigenem Ermessen zu befinden.
    (2) Die Regelung von Absatz 1 gilt ebenso für die Bemessung der Rehabilitationszeit.

    VI. Abschnitt: Anlagen zum Gesetzbuch:


    Anlage zu § 8 - Vertraulichkeit - Definition der Sicherheitsstufen gemäß § 8 (2)

    Sicherheitsstufe I
    Themen die der Sicherheitsstufe I zugeordnet sind, unterliegen keiner Beschränkung. Inhalte dürfen von allen Mitgliedern des Schlosses uneingeschränkt veröffentlicht werden.

    Sicherheitsstufe II
    Themen die der Sicherheitsstufe II zugeordnet sind, sind eingeschränkt für die Öffentlichkeit bestimmt. Zwischenstände und Ergebnisse von Ratsdiskussionen dürfen von Ratsmitgliedern veröffentlicht werden.

    Sicherheitsstufe III
    Themen die der Sicherheitsstufe III zugeordnet sind, sind nicht für die Bevölkerung bestimmt. Inhalte dürfen von Ratsmitgliedern an Bürgermeister, Offiziere, Partei- und betroffene Gildenvorstände, sowie betroffenen Mitgliedern der Reichregierung weitergereicht werden. Diese Personen wiederum sind zum Stillschweigen gegenüber den ihnen untergeben Personen verpflichtet, nicht aber gegenüber ihres Informanten oder Kollegen.

    Sicherheitsstufe IV
    Themen die der Sicherheitsstufe IV zugeordnet sind, unterliegen der strengsten Geheimhaltung. Inhalte dieser Themen sind ausschließlich Ratsmitgliedern, sowie betroffenen Mitgliedern der Reichregierung vorbehalten und sind auch nur im Ratsbereich zu behandeln. Außerhalb des Ratsbereiches sind keine Veröffentlichungen oder Preisgaben von Informationen gestattet.
    Die Preisgabe von Informationen kann nur der Rat oder der Herzog/Graf gestatten.


    Zusatz: Der Fürstenspiegel von Württemberg
    Ein Kodex der für den Rat von Württemberg vom heutigen Tage an gilt

    (1.) Bei der Vergabe von Ratsämter muss die Eignung, nicht Machtinteresse im Vordergrund stehen.
    (2.) Zur Gewährleistung des Kommunikationsflusses, sollen Wortführer und Graf nicht von der gleichen Fraktion gestellt werden.
    (3.) Zum Gewähren der Unabhängigkeit der Justiz, sollen Graf und Staatsanwalt nicht von der gleichen Fraktion wie der Richter gestellt werden.
    (4.) Zum Verhindern der Willkür einer Fraktion, sollen nie alle militärischen Ämter in der Hand einer einzigen Fraktion sein.
    (5.) Zum Verhindern der Willkür einer Fraktion, sollen nie Vogt und Handelsbevollmächtigter in der Hand einer einzigen Fraktion sein.
    (6.) Der Armeeführer sollte nicht im Sicherheitsbereich des Rates tätig sein.
    (7.) Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.
    (8.) Die Mitglieder des Rates sollen respektvoll miteinander umgehen.
    (9.) Die Mitglieder im Rat sollen sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht Ihr Gebiet betreffen.
    (10.) Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.



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