Gartenschlauch

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    Re: Gartenschlauch

    Stefan S. - 07.07.2007, 18:49

    Gartenschlauch
    Wir hatten einen kleines Problem:
    auf einem Straßenfest wird ein Gartenschlauch aus dem Baumarkt für die Zuleitung von Trinkwasser verwendet (Reinigung, zum Bockürste heißhalten, Eiswürfelmaschine....).
    Frage: Beanstanden nach Bedarfsgegenständegesetz, in Verkehr bringen von nicht sicheren Lebensmitteln oder Lebensmittelhygienischer Sicht.


    Danke schon mal.



    Re: Gartenschlauch

    Christian E. - 08.07.2007, 10:54


    Hallo Stefan,

    Trink- und Abwasser
    Wasser für die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln sowie zum Reinigen von Gerätschaften und Geschirr muss Trinkwasserqualität
    haben. Es sollte aus einer Entnahmestelle bezogen werden, die an die
    zentrale Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Trinkwasserschlauchleitungen müssen ein DVGW-Zertifikat besitzen
    oder der KTW-Empfehlung und dem
    DVGW-Merkblatt W 270 entsprechen. Handelsübliche Gartenschläuche erfüllen nicht diese Anforderungen. Vor dem erstmaligen Gebrauch sowie täglich vor Betriebsbeginn empfiehlt es sich, die Leitungen gründlich
    durchzuspülen. Schlauchleitungen sind so zu verlegen, dass Stauwasser vermieden wird. Eis, das direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommt oder in Getränke gegeben wird, muss aus Trinkwasser hergestellt sein.
    Hierbei ist besonders auf die Sauberkeit der verwendeten Herstellungs- und Aufbewahrungsbehältnisse zu achten.

    In erster Linie Aufgabe des Gesundheitsamtes.



    Re: Gartenschlauch

    Stefan S. - 08.07.2007, 15:09


    Das Wasser kommt aus einer Trinkwasserleitung und ist OK. Es geht lediglich um den Schlauch nach welchen Gesetz wir ihn beanstanden können und das am Besten vor Ort beim Betreiber. Weil wenn es kurz vor der Öffnung des Standes ist, schaltet jeder Betreiber auf stur.
    Und es geht die Meinung das wir den Schlauch nicht nach dem Bedarfsgegenständegesetz beurteilen können, da er nicht für Lebensmittel gemacht ist, dass Gesetz jedoch nur für Bedarfsgegenstände ist die für LM gedacht sind.
    Alles nicht so einfach. Ist auch ein wenig schwer den vollen Sachverhalt zu schildern.
    Aber danke das du dir mit mir den Kopf zerbrichst.



    Re: Gartenschlauch

    Christian E. - 08.07.2007, 15:42


    Wir hatten den Fall auch und haben das Gesundheitsamt informiert, die haben alle Maßnahmen in die Hand genommen. Sie haben ihm zur Auflage gemacht diese Schläuche einen Tag vor Veranstaltungsbeginn zu ersetzten, wir haben am nächsten Tag nur überprüft ob er dies auch erledigt hat. Schau mal in der Trinkwasserverordnung nach (Ahndungsmöglichkeit), habe zur Zeit kein Beck hier.

    Gruß Christian



    Re: Gartenschlauch

    M.Lempio - 09.07.2007, 07:41


    Hallo Jungs,

    ich hatte am Wochenende Dienst in Weil am Rhein zur offiziellen Brückeneröffnung und dabei waren 30 Betriebe (Stände, Grillplätze) zu überprüfen.

    Der Fall mit dem Gartenschlauch ist mir dabei auch begegnet und es gab sofort Einwände, wobei Gegenmaßnahmen ergriffen werden mussten.
    Genau so, wie es Christian hier schreibt!

    M.Lempio



    Re: Gartenschlauch

    Frerk - 09.07.2007, 08:08


    Hallo. Schau mal § 31(3) LFGB. Hier wirst Du über §31 (1)LFGB auf VO(EG)1935/2004 Artikrl 3(1) verwiesen(8200). Vielleicht hilft es Dir weiter.Gruß Frerk



    Re: Gartenschlauch

    Jörg - 09.07.2007, 14:05


    §31 LFGB bezieht sich aber auf das Inverkehrbringen und kann hierauf nicht angewendet werden. Meiner Meinung nach kommt da die 852/2004 Anhang II Kapitel V Nr. 1a bzw. 1b in betrracht. Dann muss man aber in diesem Fall eine Probe nehmen und anschießend aufgrund des Gutachtens das Ding beanstanden.



    Re: Gartenschlauch

    Frerk - 09.07.2007, 15:13


    ich habe es so verstanden, das es um den Schlauch geht(nicht für LM geeignet), daher grundsätzlich Verboten. Im §31(1) steht,...als Bedarfsgegenstände zu verwenden....



    Re: Gartenschlauch

    Sandra Großkopf - 11.07.2007, 07:46


    Ich würde konkret sagen, dass man hier die VO (EG) 852/2004 heranziehen kann und zwar Anhang II, Kapitel V, Nr. 1b. Schutz vor Kontamination, weil der Gartenschlauch aus nicht lebensmittelechtem Kunststoff hergestellt ist und so Bestandteile in das durchgeleitete Trinkwasser übergehen können..In dem Fall kann eine mündliche Anordnung vor Ort gemacht werden und bei uneinsichtigen "KUNDEN" durch den Erlass einer Verfügung der Verwaltung durchgesetzt werden, die den Einsatz oder die Benutzung des Gartenschlauches für solche Zwecke untersagt.



    Gruss Sandra



    Re: Gartenschlauch

    Jörg - 11.07.2007, 14:56


    Ich würde hierzu sagen "no risk no fun". Die Rechtsgrundlage ist sicher richtig aber ich bezweifle, dass der Schlauch zu beanstanden ist, nur weil nicht draufsteht, dass er für LM geeignet ist.



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