Die zollrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhr von Waren

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    Re: Die zollrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhr von Waren

    Ric - 03.07.2007, 20:27

    Die zollrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhr von Waren
    Ich möchte einmal zusammenfassen, wie auf legalem Weg TT-Artikel eingeführt werden können. Vielleicht will sich ja doch jemand daran halten. Wenn Ihr Fragen habt, stellt sie ruhig!

    Zur Einfuhr von Postsendungen schreibt das BMF (Bundesministerium der Finanzen):

    "Jede Postsendung aus einem Drittland muss grundsätzlich zollamtlich abgefertigt werden. Der Empfänger der Sendung hat aber nicht in jedem Fall die Zollformalitäten selbst zu erfüllen.

    Alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren - auch Postsendungen - sind zu einer Zollstelle zu bringen und dort vorzuführen. Der Zollkodex nennt diesen Vorgang Gestellung.

    Für den Postverkehr gibt es jedoch Ausnahmen von der Gestellungspflicht. Gestellungsbefreite Sendungen werden ohne Beteiligung der Zollbehörden direkt durch die Deutsche Post AG an den Empfänger ausgeliefert.

    Alle anderen Sendungen, die so genannten gestellungspflichtigen Sendungen, müssen bei einer Zollstelle gestellt werden. Für die Waren einer gestellungspflichtigen Sendung ist darüber hinaus noch eine Zollanmeldung abzugeben. Darin müssen alle für die Verzollung notwendigen Angaben enthalten sein. Daraufhin errechnet der Zoll die zu zahlenden Einfuhrabgaben. Diese sind direkt zu bezahlen. Danach können auch gestellungspflichtige Waren dem Empfänger zugestellt werden.
    Sofern alle zur Erfüllung der Förmlichkeiten der Einfuhrzollabfertigung benötigten Unterlagen vorliegen und der Empfänger der Postsendung nichts anderes bestimmt hat, vertritt die Deutsche Post AG den Empfänger automatisch bei der Erfüllung aller Zollförmlichkeiten (§ 5 Abs. 2 ZollVG).
    Die von ihr an die Zollverwaltung vorgestreckten Einfuhrabgaben werden vom Empfänger bei Zustellung der Postsendung kassiert.
    Vertritt die Deutsche Post AG den Empfänger nicht, weil für die Zollabfertigung erforderliche Unterlagen fehlen oder der Empfänger sich die Zollanmeldung selbst vorbehalten hat, erhält er eine schriftliche Benachrichtigung. Die Post teilt ihm darin mit, dass die für ihn bestimmte Postsendung beim zuständigen Zollamt abgegeben wurde. Der Empfänger muss sich dort melden und sich selbst um die Zollabfertigung seiner Sendung kümmern.

    Gleich, ob der Empfänger von der Deutschen Post AG vertreten wird oder nicht, er hat die anfallenden Einfuhrabgaben zu zahlen. In beiden Fällen ist der Empfänger Zollschuldner."

    Die gestellungsbefreiten Waren sind die Ausnahme. Im Einzelnen sind dies:

    "Bestimmte Postsendungen können dem Empfänger ohne Zollformalitäten zugestellt werden.

    Postsendungen, für die keine Einfuhrabgaben anfallen, sind meist auch gestellungsbefreit. Dies bedeutet, dass diese Sendungen ohne Vorführung/Gestellung bei einer Zollstelle direkt dem Empfänger durch die Deutsche Post AG zugestellt werden können.

    Postsendungen können dem Empfänger ohne Zollformalitäten direkt zugestellt werden, wenn

    - ihrer Einfuhr keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen,
    sie keinen besonderen Förmlichkeiten, z.B. nach dem Außenwirtschaftsrecht, unterliegen (Erfordernis einer Einfuhrgenehmigung usw.) und
    - sie nach den Ausführungen der einzelnen Kapitel (siehe die vier nachfolgenden Links) auch abgabenfrei sind:
    - Sendungen von privat an privat,
    - Sendungen mit geringem Wert,
    - Rücksendungen,
    - Sendungen mit besonderen Inhalten, Postkarten, Briefe (ausschließlich mit Mitteilungen) und Blindenpost (diese Sendungen sind immer einfuhrabgabenfrei)."



    Re: Die zollrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhr von Waren

    Ric - 03.07.2007, 20:28


    Zu den "zollfreien" Sendungen "privat an privat" lässt sich folgendes sagen:


    Private Postsendungen, deren Wert nicht über 45 EUR liegt, sind einfuhrabgabenfrei.

    Private Kleinsendungen sind einfuhrabgabenfrei und unterliegen keinen Zollförmlichkeiten, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

    Es handelt sich um Sendungen, die gelegentlich von einer Privatperson in einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden und
    ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und
    die der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung erhält und
    deren Warenwert nicht über 45 EUR liegt.
    Zusätzlich dürfen innerhalb der Wertgrenze die folgenden Höchstmengen nicht überschritten werden:
    Tabakwaren:

    50 Stück Zigaretten oder
    25 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. 3 Gramm) oder
    10 Zigarren oder
    50 Gramm Rauchtabak oder
    eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
    Alkohol und alkoholhaltige Getränke:

    1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr oder
    1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine oder
    eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
    2 Liter nicht schäumende Weine;
    Parfüms/Eau de Toilette:

    50 Gramm Parfüms oder
    0,25 Liter Eau de Toilette;
    Kaffee:

    500 Gramm Kaffee oder
    200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.
    Ist eine Bedingung nicht erfüllt, z.B. der Versender ist keine Privatperson sondern eine Firma, so sind für diese Sendung Einfuhrabgaben zu zahlen, soweit sich keine anderen Einfuhrabgabenbefreiungen (z.B. Befreiung als Sendung mit geringem Wert) ergeben.



    Re: Die zollrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhr von Waren

    Ric - 03.07.2007, 20:32


    Postsendungen mit geringem Wert

    sind Waren, deren Wert nicht höher ist als 22 EUR ist. Sie sind einfuhrabgabenfrei.

    Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Postsendungen (auch kommerzielle Sendungen) mit Waren, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 EUR, einfuhrabgabenfrei.

    Ausgenommen sind jedoch Sendungen, die

    Alkohol, einschließlich alkoholischer Getränke,
    Tabakwaren,
    Röstkaffee oder löslichen Kaffee oder
    Parfüms und Eau de Toilette enthalten.



    Re: Die zollrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhr von Waren

    Otterbock - 03.07.2007, 20:57


    Oha,

    Ric erklärt uns, wie man was wo einführt. :oops:

    Das hat er bestimmt von seinem Pfleger :D :roll: :-D


    OB, sorry, das musste einfach "raus" :wink:



    Re: Die zollrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhr von Waren

    Ric - 03.07.2007, 21:01


    Otterbock hat folgendes geschrieben: Oha,

    Ric erklärt uns, wie man was wo einführt. :oops:

    Das hat er bestimmt von seinem Pfleger :D :roll: :-D


    OB, sorry, das musste einfach "raus" :wink:

    Fragen (!!!!) sollt Ihr stellen. Aber, wer OB heißt, darf natürlich mal daneben packen. Wenn es denn bei ihm raus muss, dann frage ich mich, ob das nicht strafbar ist.

    Gruß
    Ric, bei dem nichts raus muss.



    Re: Die zollrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhr von Waren

    uli - 04.07.2007, 07:34


    Wenn ich TT Artikel aus Asien importiere - wie viel % Steuern muss ich zahlen?
    Welche statistische Wahrennummer haben TT Artikel (Hölzer)?

    Gruß

    Uli



    Re: Die zollrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhr von Waren

    Ric - 04.07.2007, 09:56


    uli hat folgendes geschrieben: Wenn ich TT Artikel aus Asien importiere - wie viel % Steuern muss ich zahlen?
    Welche statistische Wahrennummer haben TT Artikel (Hölzer)?

    Gruß

    Uli

    Hi Uli,

    das ist jetzt gewerblich. :D Gerne gebe ich Dir alle Infos und schildere ich Dir alle Möglichkeiten einer günstigen Wareneinfuhr. Womit verdiene ich dann bloß mein Geld? :D Du wirst doch auch steinreich an mir.

    Im Ernst: Schick mir mal ´ne Mail.

    Gruß
    Ric



    Re: Die zollrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhr von Waren

    Sriver Killer - 04.07.2007, 11:43


    Bei Privatartikeln zahlt man glaube ich ca. 20 % des Warenwertes, mussten Xybot und ich jedenfalls bei der Bestellung aus Australien...



    Re: Die zollrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhr von Waren

    Clipper_Wood - 04.07.2007, 14:29


    Sriver Killer hat folgendes geschrieben: Bei Privatartikeln zahlt man glaube ich ca. 20 % des Warenwertes, mussten Xybot und ich jedenfalls bei der Bestellung aus Australien... Na ja, nicht ganz. Fällig werden die Einfuhrumsatzsteuer (in der Regel 19%) sowie ein, je Artikel/Warengruppe unterschiedlicher, Einfuhrzoll (z.B. für TT-Artikel aus China derzeit 2,70%).
    Siehe hierzu auch: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/de/tarhome.htm


    Clipper



    Re: Die zollrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhr von Waren

    Nosti49 - 04.07.2007, 15:10


    Also "in Klar" geschrieben:

    - Abschnitt XX (verschiedene Waren)

    -- Kapitel 95 (SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR)

    --- 9506 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken

    ---- 9506 40 - Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

    ------ - 9506 40 10 - - Tischtennisschläger, -bälle und -netze -

    ------ - 9506 40 90 - - andere


    Ciao
    Norbert



    Re: Die zollrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhr von Waren

    uli - 04.07.2007, 15:20


    Also 19% + 2,7% ???

    Gruß Uli



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