Gesetzbuch Teil 1

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    Re: Gesetzbuch Teil 1

    tharsonius - 29.06.2007, 12:11

    Gesetzbuch Teil 1
    §1 WIDERSPRÜCHLICHE GESETZE

    Stehen zwei oder mehrere Gesetze im Widerspruch zueinander, so wird(werden) das Gesetz(die Gesetze) mit der höheren Paragraphennummer für die Dauer des Widerspruchs ausser Kraft gesetzt.



    Re: Gesetzbuch Teil 1

    tharsonius - 16.07.2007, 14:49


    §2 KONSTITUTION UND REGULIERUNG EINES GRUNDGESETZBUCHES
    (Grundgesetz)

    1. Wird ein Gesetzesvorschlag ohne Gegenstimmen oder sogar einstimmig zum Gesetz erhoben, so wird eine Woche nach Inkrafttreten des Gesetzes erneut darüber abgestimmt. Diese zweite Abstimmung entscheidet über die Aufnahme des Gesetzes in eine Sammlung von Grundgesetzen.

    2. Erreicht das Gesetz im zweiten Wahlgang mindestens eine Zweidrittelmehrheit, wird es in den Status eines Grundgesetzes erhoben. Sein neuer Status ist im Gesetzbuch zu kennzeichnen, und das Gesetz ist darüber hinaus in einem separaten Gesetzbuch, dem Grundgesetzbuch, niederzuschreiben.

    3. Sollte sich ein Gesetz nach Abschnitt 1 für diesen zweiten Wahlgang qualifizieren, so bleibt den Plenumsmitgliedern genau eine Woche Zeit, sich für oder gegen dessen Aufnahme in das Grundgesetzbuch zu entscheiden oder sich der Stimme zu enthalten.

    4. Ein Gesetz, das die in Abschnitt 1 beschriebenen Anforderungen erfüllt, wird automatisch als Grundgesetzvorschlag für die Folgewoche eingereicht. Als Autor des Vorschlags gilt von nun an die Allgemeinheit des Plenums, und der Administrator (in seiner Rolle als Administrator und nicht als Spieler) hat die Pflicht, dem Plenum ein solches nach Abschnitt 1 qualifiziertes Gesetz in der Folgewoche erneut zur Abstimmung vorzulegen.

    5. Steht ein nach Abschnitt 1 qualifiziertes und durch den in Abschnitt 2 beschriebenen Vorgang zum Grundgesetz erhobenes Gesetz in Konflikt mit einem neu angenommenen Gesetz, so gilt das Grundgesetz, und das neuere Gesetz ist nichtig (Ausnahmen siehe Abschnitt 6).

    6. Um ein Grundgesetz zu ändern, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Werden ein oder mehrere Grundgesetze auf diese Art geändert, so sind diese Änderungen unverzüglich im Grundgesetzbuch festzuhalten. Steht nur ein Teil eines neu eingereichten Gesetzesvorschlags mit einem oder mehreren Grundgesetzen in Konflikt, erreicht dieser Vorschlag aber die nötige Zweidrittelmehrheit, so wird jedoch selbstverständlich ausschließlich der betreffende Teil des neuen Gesetzes als Änderung in das Grundgesetzbuch übernommen.

    7. Tritt dieses hiermit vorgeschlagene Gesetz in Kraft, so gilt es rückwirkend für alle nach Abschnitt 1 qualifizierten Gesetze, die vor oder gleichzeitig mit seinem Inkrafttreten angenommen worden sind. Diese sind sofort nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Grundgesetzvorschläge für die Folgewoche einzureichen.

    8. Die oben beschriebenen Vorgänge für die Erhebung eines Gesetzes zum Grundgesetz gelten nicht für dieses Gesetz selbst, das nach Annahme sofort als Artikel 1 in das neu zu erstellende Grundgesetzbuch zu übernehmen ist.



    Re: Gesetzbuch Teil 1

    tharsonius - 16.07.2007, 14:49


    §3 GESETZESÄNDERUNGEN

    Soll ein bereits bestehendes Gesetz geändert werden, so muss dafür ein Antrag auf Gesetzesänderung gestellt werden.
    Dieser Antrag muss als solcher gekennzeichnet werden.
    Er wird anstelle eines Gesetzesvorschlags eingereicht.
    Desweiteren gelten die gleichen Fristen und Formalia wie für Gesetzesvorschläge.



    Re: Gesetzbuch Teil 1

    tharsonius - 29.07.2007, 19:18


    §4 GESETZ DES EINSAMEN COWBOYS

    Gibt es für einen Gesetzesvorschlag nur eine einzige dafür-Stimme, zählt diese doppelt.



    Re: Gesetzbuch Teil 1

    tharsonius - 29.07.2007, 19:19


    §5 GESETZ DER GESAMTHEIT

    Bei Abstimmungen gehen Enthaltungen in die Berechnung der einfachen Mehrheit oder einer 2/3 Mehrheit mit ein!



    Re: Gesetzbuch Teil 1

    tharsonius - 07.08.2007, 17:05


    §6 GESETZ DER INTELLEKTUELLEN AUSLESE

    Gesetzesvorschläge, die Rechtschreib- oder Interpunktionsfehler enthalten, können nicht gültiges Gesetz werden.



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