Pfändung, wieviel Bargeld darf ich haben?

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    Re: Pfändung, wieviel Bargeld darf ich haben?

    Anonymous - 17.03.2005, 14:47

    Pfändung, wieviel Bargeld darf ich haben?
    Ich lebe mit Lohnpfändung, soweit klar und unstrittig, Schwarzeinnahmen habe ich auch nicht.

    Frage:
    Wenn der Gerichtsvollzieher trotzdem kommt, wieviel Bargeld darf ich im Haushalt legal haben? Was ist mit Rücklagen für Kinderkleidung, Reparaturen, Heizungsnachzahlung, Brille etc.?

    Alles Geld in Lebensmittel investieren und wenn Sonderausgaben kommen vier Wochen von Konserven leben?



    Re: Pfändung, wieviel Bargeld darf ich haben?

    Anonymous - 18.03.2005, 22:35

    Einkommen
    Es kommt auf dein Einkommen drauf an.Arbeitslosengeld II darf aber in der Regel nicht Gepfändet werden.

    Gru Peter



    Re: Pfändung, wieviel Bargeld darf ich haben?

    Anonymous - 20.03.2005, 10:56


    Das war mir klar, die Frage aber ist wieviel Geld ich über dem monatlichen Pfändungsfreibetrag haben darf?

    Annahme nach Fixkosten wie Miete, Strom, Gas, usw. bleiben mir 1200€, Familie mit Kindern. In einem Monat sind neue Schuhe nötig ( etwas ansparen ) oder ich brauche für die Waschmaschinerepartur samt Ersatzteilen etwa 186€, Rechnung erwartet zum 2. des Monats, dafür eine Rücklage.

    Dann hätte ich am 1. des Monats eben 186€ mehr als der Normaleingang, pfändbar?



    Re: Pfändung, wieviel Bargeld darf ich haben?

    Volker1953_Hamburg - 20.03.2005, 13:08


    Es handelt sich um ein Mißverständnis:

    Bei der "Pfändung in körperliche Sachen" wg. Geldforderungen gibt es überhaupt keinen "monatlichen Freibetrag", erst recht keinen darüber hinausgehenden Schonbetrag für Ansparungen. Bei der sog. Taschenpfändung hat der GV wirklich alles herauszuholen und mitzunehmen, was er dort bzw. im Haushalt findet. Er kann lediglich nach pflichtgemäßem Ermessen einen kleinen Betrag zur Deckung der allernächsten und notwendigsten Bedürfnisse dalassen. Wer also sein gerade eingetroffenenes Geld von der Bank abholt und gleich danach vom GV erwischt wird, hat Pech gehabt.

    Die bekannten Freibeträge gibt es nur bei der Forderungspfändung (in Bankguthaben, Arbeitseinkommen etc.), nicht bei der Pfändung durch GV.

    Dagegen gibt es ggf. verschiedene Strategien. Z.B. können Sie das Geld in einen verschlossenen Umschlag stecken, diesen verkleben, an einen Anwalt adressieren und als "VERTEIDIGERPOST" kennzeichnen, dann darf er nicht geöffnet werden. Umgekehrt auch, wenn ein Anwaltsbrief an Sie adressiert ist und den Vermerk: Verteidigerpost enthält.

    Überhaupt werden ungeöffneten Briefe an Sie, die sich noch im Briefkasten befinden, nicht so leicht gefunden und dürfen auch nicht geöffnet werden, wenn nicht dem äußeren Anschein nach Geldscheine darin versteckt sind.

    Wenn Sie einen nicht belasteten Partner oder Kinder, verläßlich Angehörige, Freunde oder Nachbarn haben, können Sie Ihr Geld in einen (ggf. verschließbaren) Brustbeutel stecken und ihn dem nicht belasteten Angehörigen umhängen; der nicht belastete Angehörige darf ja nicht durchsucht werden.

    Wenn es irgendwie geht und Ihnen keine zusätzlichen beruflichen oder persönlichen Nachteile bringt, sollte Sie darauf hinwirken, daß die eidesstattliche Versicherung abgenommen wird. Dann haben Sie erstmal 3 Jahre lang "Ruhe im Karton" und der GV wird voraussichtlich nicht mehr kommen.


    ------------------------------------------------------------------------------------


    § 808 ZPO - Pfändung beim Schuldner

    (1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

    (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.

    (3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.


    § 811 ZPO - Unpfändbare Sachen

    (1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

    1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;
    2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
    3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
    4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldner, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;
    4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;
    5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
    6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
    7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;
    8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;
    9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;
    10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;
    11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
    12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
    13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände;
    14. (aufgehoben)

    (2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.


    § 815 ZPO - Gepfändetes Geld

    (1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.

    (2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, daß an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.

    (3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.



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