[Gesagt]Lonestar71 Mo 02 Apr, 2007 10:33 [ausserkraft]

Staatsarchiv von Württemberg
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    Re: [Gesagt]Lonestar71 Mo 02 Apr, 2007 10:33 [ausserkraft]

    Staatsbibliothekar - 21.08.2007, 18:18

    [Gesagt]Lonestar71 Mo 02 Apr, 2007 10:33 [ausserkraft]
    I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

    I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    § 1 - Geltungsbereich
    § 2 - Gesetzeshierarchie
    § 3 - Amtssprache
    § 4 - Die Religion
    § 5 - Der Adel

    II. Abschnitt: Bestimmungen zur Staatsorganisation

    § 6 - Wählbarkeit
    § 7 - Amtsträger in Württemberg
    § 8 - Vertraulichkeit
    § 9 - Notstand
    § 10 - Hunger und schlechte finanzielle Lage
    § 11 - Unrechtmäßige Politik
    § 12 - Militärische Vereinigungen

    III. Abschnitt: Bestimmungen über Wirtschaft und Handel

    § 13 - Mindestlöhne
    § 14 - Handel und Lizenzen
    § 15 - Handelsbeschränkungen

    IV. Abschnitt: Bestimmungen über Straftaten
    1.Titel: Allgemeine Strafbestimmungen:

    § 16 - Grundsätze der Strafzumessung
    § 16a - Zeugen
    § 17 - Wiederholung von Straftaten
    § 18 - Verwarnungen

    2.Titel: Straftaten gegen die Person

    § 19 - Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger
    § 20 - Straftaten gegen die Religion und Weltanschauung

    3.Titel: Straftaten gegen die wirtschaftliche Ordnung:

    § 21 - Sklaverei
    § 22 - Spekulation
    § 22a - Urkundenfälschung
    § 22b - Wahlbetrug

    4.Titel. Straftaten gegen den öffentlichen Frieden

    § 23 - Verstoß gegen Handelsbeschränkungen
    § 24 - Gesetz über die Wegelagerei
    § 24a - Mord und versuchter Mord

    5.Titel. Der Hochverrat

    § 25 - Strafmaß
    § 26 - Revolten und Verschwörungen
    § 27 - Verletzung der Vertraulichkeit
    § 28 - Verletzung der Amtspflicht
    § 29 - Verbotene Militärische Vereinigungen

    V. Abschnitt: Anlagen zum Gesetzbuch

    §8 Vertraulichkeit




    I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen:

    § 1 Geltungsbereich
    Dieses Gesetz gilt in den Grenzen der Grafschaft von Württemberg für alle Spieler sowie Parteien, Organisationen, Verbände und anderen vergleichbaren Vereinigungen die sich innerhalb der Grenzen befinden und/oder dort tätig sind.

    § 2 Gesetzeshierarchie
    (1) Die Kaiserdekrete und die Gesetze des Reiches sind in der Grafschaft Württemberg rechtskräftig.
    (2) Die Kaiserdekrete stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Stadtdekreten.
    (3) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Stadtdekreten.
    (4) Die Stadtdekrete kann jeder Bürgermeister für sein Dorf selbstständig erlassen.
    (5) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
    (6) Die Dekrete und Gesetze der Grafschaft von Württemberg können mit der Mehrheit der Stimmen des Rates geändert werden.

    § 3 Amtssprache
    (1) Die offizielle Sprache in Württemberg ist Deutsch.
    (2) Alle anderen Sprachen sind auf dem offiziellen Forum verboten, wenn sie nicht gleichzeitig auf Deutsch übersetzt sind.
    (3) In den Wirtshäusern sind alle Sprachen erlaubt.
    (4) Die Nachrichten der Grafschaft und des Rathauses werden auf Deutsch veröffentlicht, wobei wichtige Dekrete und Erlasse zusätzlich in anderen Sprachen übersetzt werden können.
    (5) Die Prozesse werden grundsätzlich auf Deutsch geführt. Sie können auf Antrag des Angeklagten auch zusätzlich in der Mutterspruch des Angeklagten geführt werden. Über den Antrag des Angeklagten entscheidet das Gericht (Richter & Bevollmächtigter) Eine deutsche Übersetzung der Verteidigung ist verpflichtend, die Sorgfalt dafür hat der Angeklagte zu tragen

    § 4 Die Religion
    (1) Die Grafschaft Württemberg ist ein Land des Friedens und des Glaubens. Daher wird die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, sowie deren Ausübung durch die Grafschaft von Württemberg geschützt.
    (2) Davon ausgenommen sind Weltanschauungen und Religionen, die das Bestehen sowie die Gesetze der Grafschaft Württemberg ablehnen oder gefährden, sowie auch die Grundwerte des friedlichen Zusammenlebens aller Bürger erschüttern
    (3) Die Inhaberschaft einer Führungsposition oder eines Amtes in einer Religionsgemeinschaft oder einer ihr nahe stehenden Vereinigung und die Mitgliedschaft im Rat von Württemberg schließen sich gegenseitig aus. Die Trennung von Staats- und Kirchenamt soll Träger eines kirchlichen Amtes vor einer inneren Zerissenheit bei Glaubensfragen bewahren, die Religionsfreiheit andersgläubiger Gruppen gewährleisten oder verhindern Glaubenskonflikte zu politisieren.

    § 5 - Der Adel
    (1) Es ist dem Adel vorbehalten, Adelstitel und Wappen zu tragen.
    (2) Die Adelstitel sind wie folgt, beginnend mit dem höchsten:
    Fürst/Fürstin; Graf/Gräfin; Baron/Baroness; Ritter/Ritterin; Herr/Hofdame
    (3) Eine Krone im Wappen dürfen nur jene Adligen führen, welche im Amte des Kaisers oder des Herzogs stehen oder standen.
    (4) Der Kaiser kann jeden Bürger nach eigenem Ermessen adeln oder ihm den Titel wieder entziehen.
    (5) Der Herzog von Württemberg kann nach eigenem Ermessen die Titel Herr/Hofdame; Ritter/Ritterin und Baron/Baroness verleihen, und die Titel denen wieder entziehen, die ihn durch seine Gnade erhalten haben. Für die Verleihung des Grafen- und Fürstentitels bedarf es der Zustimmung des Rates.
    (6) Der Ritterstitel ist Voraussetzung um einen Rittersorden gründen zu dürfen.
    (7) Erkaufte Adelstitel stehen auf der Stufe eines Herrn oder Hofdame.


    II. Abschnitt: Bestimmungen zur Staatsorganisation

    § 6 Wählbarkeit
    (1) Jeder Bürger von Württemberg hat ein aktives und passives Wahlrecht, sofern er mindestens den 1. Stand bekleidet (Level 1).
    (2) Das passive Wahlrecht für die Wahl zum Rat der Grafschaft gilt nur, sofern der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens 30 Tagen in Württemberg wohnt.
    (3) Das passive Wahlrecht für den Bereich der Dörfer gilt nur, sofern der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens 30 Tagen in Württemberg wohnt. Ausnahmen stellen Kolonien dar, dort beträgt die Frist 5 Tage.
    (4) Bürgermeister können nicht Mitglieder des Rates werden.


    § 7 Amtsträger in Württemberg
    (1) Die Ratsmitglieder sind ebenso wie die Bürgermeister vom Volke zu wählen.
    (2) Zur Amtseinführung leisten die zukünftigen Ratsmitglieder folgenden Amtseid :
    Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Württembergischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze der Grafschaft von Württemberg wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.
    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
    (3) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
    (4) Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister dürfen Ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Herzog/Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
    (5) Allein der Herzog/Graf von Württemberg oder sein Vertreter, hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
    (6) Allein der Kaiser hat das Recht den Herzog/Grafen und seinen Rat abzusetzen.

    § 8 Vertraulichkeit
    (1) Alle Personen, die Einblick in nicht öffentliche Bereiche des Schlosses der Grafschaft Württemberg haben, müssen entsprechend der ausgewiesenen Sicherheitsstufen über sämtliche dort aufgeführte Vorgänge und Informationen Stillschweigen bewahren.
    (2) Die Sicherheitsstufen lauten aufsteigend, mit der geringsten beginnend:
    Sicherheitsstufe I
    Sicherheitsstufe II
    Sicherheitsstufe III
    Sicherheitsstufe IV
    (3) Jedes neue Thema in einem nichtöffentlichen Bereich unterliegt der Sicherheitsstufe, welche für diesen Bereich festgelegt ist. Der Verfasser des Themas, kann beim Herzog/Graf die Änderung der Sicherheitsstufe formlos beantragen. Die Festlegung der Sicherheitstufe für jeden Bereich, erfolgt durch Ratsbeschluss. Ohne diesem ist die Sicherheitsstufe immer auf 4 festgelegt.
    (4) Der Herzog/Graf kann die Sicherheitsstufe eines Themas ändern. Diese Änderung gilt mit Bekanntgabe für das komplette Thema, sofern nicht explizit auf anderes hingewiesen wird.
    (5) Der Rat beschließt eine Änderung der Sicherheitsstufe für einen Bereich mit einfacher Mehrheit. Der Ratsbeschluss ist für alle Personen bindend.
    (6) Gegen die Änderung der Sicherheitsstufe kann innerhalb von 2 Tagen begründeter Einspruch eingelegt werden. Im Zweifelsfall ist mittels Ratsbeschluss eine Sicherheitsstufe festzulegen. Bis zum Ratsbeschluss ist die jeweils höhere Sicherheitsstufe anzuwenden.

    § 9 Notstand
    (1) Der Notstand ist definiert durch die Handlungsunfähigkeit eines Dorfes. Handlungsunfähigkeit im Sinne diese Paragraphen ist gegeben bei:
    1. Hunger und schlechte finanzielle Lage, oder
    2. unrechtmäßige Politik, oder
    3. fehlende Besetzung der politischen Ämter
    (2) Der Notstand kann entweder durch den Bürgermeister des betroffenen Dorfes oder den Rat der Grafschaft ausgerufen werden. Im Fall eines ausgerufenen Notstandes sorgt die Grafschaft für Sicherheit und Versorgung. Dazu hält die Grafschaft eine Nahrungsreserve sowie finanzielle Mittel im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit um den Dörfern in Notstandszeiten zusätzlich zu helfen.
    (3) Sollte der Notstand ausgerufen werden, erhält der Rat die komplette Kontrolle über die betroffenen Gebiete und somit auch sämtliche Befugnisse der betreffenden Bürgermeister. Die Bürgermeister und Bürger der betroffenen Gebiete haben den Anordnungen des Rates bzw. der verantwortlichen Ratsmitglieder unbedingte Folge zu leisten.
    (4) Der Notstand kann durch die Grafschaft wieder aufgehoben werden. Ein Bürgermeister kann nur Notstände aufheben, die er selbst ausgerufen hat.
    (5) Die Mitglieder des Rates sind im Falle eines ausgerufenen Notstandes verpflichtet nur zum Wohle der Gemeinschaft zu handeln.

    § 10 Hunger und schlechte finanzielle Lage
    Hunger im Sinne von § 9 Absatz 1 Randnummer 1 ist definiert durch einen offensichtlichen Nahrungsmittelmangel für mehr als 4 Tage; eine schlechte finanzielle Lage im Sinne von § 9 Absatz 1 Randnummer.1 liegt vor, wenn ein Rathaus über weniger als 500 Taler verfügt.

    § 11 Unrechtmäßige Politik
    Unrechtmäßige Politik im Sinne von § 9 Absatz 1 Randnummer 2 liegt vor wenn der Bürgermeister inaktiv ist oder wider dem Wohl der Dorfes und dessen Bürger handelt, über das er regiert.

    § 12 Militärische Vereinigungen
    (1) Militärische Organisationen sowie Organisationen mit militärischen Unterorganisationen, Abteilungen oder Bereichen, sowie militärische Einheiten, dürfen nur durch die Grafschaft oder das Heilige römische Reich deutscher Nation gegründet werden. Ausnahmen können vom Rat erteilt werden, die Dauer ihres Bestehens ist befristet.
    (2) Die Württembergische Armee ist die einzige offizielle militärische Organisation der Grafschaft von Württemberg.
    (3)Wer anderweitig eine Vereinigung gemäß Absatz (1) gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Waffengewalt auszuüben oder diese anzudrohen oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, macht sich des Hochverrats schuldig und wird mit dem Tode bestraft.
    (4) Jede durch den Kaiser, den König, die Grafschaft oder die Kirche anerkannte militärische Organisation, sowie Organisation mit militärischen Unterorganisationen, Abteilungen oder Bereichen, hat sich die Bildung von militärischen Einheiten oder deren Einreise nach Württemberg von der Grafschaft, unter Angabe des Grundes, genehmigen zu lassen. Diese Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


    III. Abschnitt: Bestimmungen über Wirtschaft und Handel

    § 13 - Mindestlöhne
    (1) Dem jeweiligen Mindestlohn liegt folgende Berechnung zugrunde: Mindestlohn = Grafschaftslohn + (0,2 * geforderte Attributspunkte)
    Der aktuelle Grafschaftslohn in den Minen beträgt derzeit 16 Taler. Somit ergeben sich folgende Mindestlöhne:
    16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
    18 Taler bei geforderten 8 -17 Attributspunkten
    20 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten


    § 14 - Handel und Lizenzen
    (1) Jede Person benötigt eine Lizenz (Genehmigung) des jeweiligen Bürgermeisters, um Waren auf dessen Dorfmarkt verkaufen zu können, die er nicht selbst hergestellt hat. Hierzu hat er vor dem Verkauf dem entsprechenden Bürgermeister eine Liste zu übergeben, aus der die Warenart, die jeweilige Menge und der Verkaufspreis hervorgeht. Selbst hergestellte Waren dürfen ohne Lizenz des Bürgermeisters nur in dem Dorf verkauft werden, in dem die Waren hergestellt wurden. Bürgermeister haben für private Verkäufe nicht selbst hergestellter Waren auf dem eigenen Dorfmarkt eine Lizenz des Handelsbevollmächtigten einzuholen.
    (2) Jedem Bürgermeister steht es frei, in welchem Umfang er Warenverkäufe genehmigt, sofern dem nicht andere Gesetze oder Verordnungen entgegen stehen.
    (3) Für die Feststellung, welche Waren selbst hergestellt wurden, wird gilt das zum Zeitpunkt des Verkaufs gültige Profil des Verkäufers. Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch alle anderen, ähnlichen Tätigkeiten wie fangen, pflücken, sammeln oder hacken, (Holz) die ausgeübt werden können um eine Ware zu erhalten.
    (4) Beauftragte der Grafschaft benötigen für die Verkäufe im Rahmen ihrer Aufträge keine Lizenz des Bürgermeisters

    § 15 - Handelsbeschränkungen
    (1) Es ist jedem Bürgermeistern in Württembergs untersagt, mit Organisationen oder Personen Verträge abzuschließen, die
    1. die Lizenzvergabe an andere Organisationen oder Personen ausschließt, oder
    2. den Verkauf oder Ankauf von Waren an eine Organisation oder Person ausschließt.
    (2) Von einem Bürgermeister im Sinne von Absatz 1 geschlossene Verträge sind nichtig.


    IV. Abschnitt: Bestimmungen über Straftaten

    1.Titel: Allgemeine Strafbestimmungen:

    § 16 Grundsätze der Strafzumessung
    (1)Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
    (2)Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
    die Beweggründe und die Ziele des Täters,
    die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
    das Maß der Pflichtwidrigkeit,
    die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
    das vorleben des Täters, seine persönliche und wirtschaftlichen Verhältnisse
    sowie
    sein Verhalten nach der Tat, besonders das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
    (3) Dem Richtervertrag hat der Richter zwingend Folge zu leisten

    § 16a Zeugen
    (1) Niemand ist gezwungen eine Zeugenaussage vor Gericht zu machen.
    (2) Sagt eine Zeuge vor Gericht aus, muss er nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sprechen. Wissentliche Falschaussagen sind strafbar. Gleiches gilt für das Verfälschen der Aussagen durch das wissentliche Weglassen von Tatsachen.
    (3) Verstöße gemäß Absatz 2 können mit Geldstrafe und/oder Gefängnisstrafe bestraft werden.

    § 17 Wiederholung von Straftaten
    (1) Die Wiederholung einer Straftat, für die der Beklagte bereits rechtskräftig verurteilt wurde, zieht eine Strafe nach sich, die bis zu einer Verdopplung des sonst gesprochenen Strafmaßes führen kann
    (2) Dies beinhaltet auch die Verschärfung des Strafmittels von Geldstrafe auf Gefängnisstrafen

    § 18 Verwarnungen
    (1) Solange Art und Schwere der Schuld einer Straftat nicht entgegenstehen, kann das Gericht in besonderen Fällen von Straftaten (unter anderem von neu geborenen Vagabunden) durch das Aussprechen einer Verwarnung von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen

    2.Titel: Straftaten gegen die Person

    § 19 Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger
    (1) Jede Art von Beschimpfung, Drohung oder Verfolgung ist ein strafwürdiges Vergehen und wird dementsprechend mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ein Verhalten i. S. v. Abs. 1 durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige ist härter zu
    ahnden.
    (3) Zum Schutz eines potentiellen Opfers kann das Gericht eine Umgangsperre verhängen. Bei Verstoß dagegen, kann das Gericht auch Gefängnisstrafen verhängen
    (4) Besonders schwere Fälle können zu einem Antrag auf Löschung des Charakters führen

    § 20 Straftaten gegen die Religion und Weltanschauung
    (1) Handlungen die gegen § 4 abs. 1 verstoßen,
    werden mit Geldstrafe bestraft

    3.Titel: Straftaten gegen die wirtschaftliche Ordnung

    § 21 Sklaverei
    (1)Verstöße gegen die in § 13 aufgeführten Mindestlöhne,
    werden als Sklaverei mit Geldstrafe bestraft.

    § 22 Spekulation
    (1) Verstöße gegen die Regelungen des § 14 werden als „Betrug“ zur Anklage gebracht, in der Anklagerede als „Spekulation“ spezifiziert und mit Geldstrafe bestraft.“

    § 22a Urkundenfälschung
    (1)Verstöße gegen § 5 werden als Betrug mit Geldstrafe bestraft

    § 22b Wahlbetrug
    (1)Verstöße gegen § 6 werden als Betrug mit Geldstrafe bestraft.
    (2) der Beschuldigte ist von der entsprechenden Wahl freizustellen

    4.Titel. Straftaten gegen den öffentlichen Frieden

    § 23 Verstoß gegen Handelsbeschränkungen
    (1) Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen in § 15 werden wegen der grafschaftsweiten Tragweite als schwerer, unbefugter Eingriff in den Handel gewertet und dementsprechend schwer mit Geldstrafe bestraft.

    § 24 Gesetz über die Wegelagerei
    (1) Wegelagerei, Diebstahl und Raubmord sind verboten.
    (2) Die Beihilfe zu Taten gemäß Absatz 1 ist ebenfalls verboten.
    (3) Vergehen gemäß Absatz 1 und 2 werden mit hohen Geldstrafen und/oder Gefängnisaufenthalten bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden.

    § 24a Mord und versuchter Mord
    (1) Wer eine andere Person tötet ist mit dem Tod zu bestrafen.
    (2) Jeder der des versuchten Mordes überführt wird, ist mit einem Gefängnisaufenthalt oder dem Tod zu bestrafen
    (3) Wer aus Notwehr handelt und dabei eine Person tötet, ist nicht zu bestrafen.
    (4) Wer in der Ausübung seiner ihm durch die Grafschaft Württemberg auferlegten Pflicht eine Person tötet, ist nicht zu bestrafen. Gleiches gilt für denn Fall, dass dies im Rahmen eines durch die Grafschaft Württemberg gegebenen Rechts erfolgt.

    5.Titel: Der Hochverrat

    § 25 Strafmaß
    (1)Hochverrat wird mit dem Tode bestraft.
    (2) Ist von einer hohen Gefängnisstrafe in Verbindung mit einer hohen Geldstrafe eine bessere Einwirkung auf den Täter zu erwarten oder ist dies im Sinne einer möglichen Entschädigung von maßgeblichem Vorteil und wird von der Anklage gefordert, so kann das Gericht auf selbiges entscheiden.

    § 26 Revolten und Verschwörungen
    (1) Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,
    mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt den rechtmäßig gewählten Rat von Württemberg oder die rechtmäßig gewählten Bürgermeister abzusetzen oder sie außerstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,
    oder
    an einer nicht genehmigten Stürmung der Burg oder eines Rathauses teilnimmt, und damit eine Mittäterschaft begeht,
    macht sich des Hochverrats an der Grafschaft schuldig.
    (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen im Sinne von Absatz 1 vorbereitet, macht sich der Verschwörung gegen die Grafschaft schuldig und ist ebenso zu bestrafen, als hätte er Hochverrat begangen.
    (3) Die Verschwörung gegen die Grafschaft umfasst:
    die Rekrutierung von Mittätern,
    das Ausarbeiten von Neuordnungen des Rates nach der Machtübernahme,
    Pläne von Plünderungen des Lagers der Burg oder eines Rathauses,
    sowie
    das Planen einer Flucht ins Ausland, um sich einer Bestrafung zu entziehen.
    (4) Wer von einem Vorhaben oder der Ausführung eines Hochverrats zu einer Zeit erfährt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann und es unterlässt, rechtzeitig den Rat zu informieren, wird mit Gefängnis bestraft.

    § 27 Verletzung der Vertraulichkeit
    (1) Zuwiderhandlungen gegen § 8 Abs.1 & Abs.2 werden als Hochverrat bestraft.

    § 28 Verletzung der Amtspflicht
    (1) Verstöße gegen die Bestimmungen des § 7 werden als Hochverrat bestraft.

    § 29 Verbotene Militärische Vereinigungen
    Wer anderweitig als in § 12 Absatz 1,2 eine militärische Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Waffengewalt auszuüben oder diese anzudrohen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, oder sie unterstützt, macht sich des Hochverrats schuldig und wird mit dem Tode bestraft.


    V. Abschnitt: Anlagen zum Gesetzbuch:

    Anlage zu § 8 - Vertraulichkeit - Definition der Sicherheitsstufen gemäß § 8 (2)
    Sicherheitsstufe I
    Themen die der Sicherheitsstufe I zugeordnet sind, unterliegen keiner Beschränkung. Inhalte dürfen von allen Mitgliedern des Schlosses uneingeschränkt veröffentlicht werden.
    Sicherheitsstufe II
    Themen die der Sicherheitsstufe II zugeordnet sind, sind eingeschränkt für die Öffentlichkeit bestimmt. Zwischenstände und Ergebnisse von Ratsdiskussionen dürfen von Ratsmitgliedern veröffentlicht werden.
    Sicherheitsstufe III
    Themen die der Sicherheitsstufe III zugeordnet sind, sind nicht für die Bevölkerung bestimmt. Inhalte dürfen von Ratsmitgliedern an Bürgermeister, Offiziere, Partei- und betroffene Gildenvorstände, sowie betroffenen Mitgliedern der Reichregierung weitergereicht werden. Diese Personen wiederum sind zum Stillschweigen gegenüber den ihnen untergeben Personen verpflichtet, nicht aber gegenüber ihres Informanten oder Kollegen.
    Sicherheitsstufe IV
    Themen die der Sicherheitsstufe IV zugeordnet sind, unterliegen der strengsten Geheimhaltung. Inhalte dieser Themen sind ausschließlich Ratsmitgliedern, sowie betroffenen Mitgliedern der Reichregierung vorbehalten und sind auch nur im Ratsbereich zu behandeln. Außerhalb des Ratsbereiches sind keine Veröffentlichungen oder Preisgaben von Informationen gestattet.
    Die Preisgabe von Informationen kann nur der Rat oder der Herzog/Graf gestatten.


    Zusatz: Der Fürstenspiegel von Württemberg
    Ein Kodex der für den Rat von Württemberg vom heutigen Tage an gilt

    (1.) Bei der Vergabe von Ratsämter muss die Eignung, nicht Machtinteresse im Vordergrund stehen.
    (2.) Zur Gewährleistung des Kommunikationsflusses, sollen Wortführer und Graf nicht von der gleichen Fraktion gestellt werden.
    (3.) Zum Gewähren der Unabhängigkeit der Justiz, sollen Graf und Staatsanwalt nicht von der gleichen Fraktion wie der Richter gestellt werden.
    (4.) Zum Verhindern der Willkür einer Fraktion, sollen nie alle militärischen Ämter in der Hand einer einzigen Fraktion sein.
    (5.) Zum Verhindern der Willkür einer Fraktion, sollen nie Vogt und Handelsbevollmächtigter in der Hand einer einzigen Fraktion sein.
    (6.) Der Armeeführer sollte nicht im Sicherheitsbereich des Rates tätig sein.
    (7.) Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.
    (8.) Die Mitglieder des Rates sollen respektvoll miteinander umgehen.
    (9.) Die Mitglieder im Rat sollen sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht Ihr Gebiet betreffen.
    (10.) Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.

    Armeegesetz des Herzogtums Württemberg

    Struktur der Armee

    §1 Hierarchieebenen der Armee
    (1) Oberster Befehlshaber der Armee ist der Herzog/Graf von Württemberg.
    (2) Das zivile Oberkommando über die Armee liegt beim Hauptmann des Herzogtums Württemberg. Er besitzt ein grundsätzliches Weisungsrecht bei allen Entscheidungen der ihm untergeordneten Strukturen.
    (3) Das militärische Oberkommando liegt beim Armeeführer. Der Armeeführer besitzt Befehlsrecht in sämtlichen Entscheidungen der Armee. Er unterliegt dem Befehlsrecht des Herzog/Grafen und dem Weisungsrecht des Hauptmanns. Er ist gegenüber dem Hauptmann rechenschaftspflichtig.
    (4) Dem Armeeführer beigeordnet wird ein Armeestab der als militärisches Entscheidungsorgan funktioniert und dem der Armeeführer vorsteht. Dem Armeestab gehören neben dem Hauptmann und dem Armeeführer, zwei durch den Armeeführer berufene Stadtkommandanten an.
    (5) Der Stadtkommandant erhält die militärische Befehlshoheit über die Soldaten des Ihm zugeordneten Dorfes. In seinem Bereich fallen die Zusammenstellung der Trupps und die Organisation von deren Einsätzen, sowie die Überprüfung von Bewerbern. Dem Stadtkommandanten beigestellt wird ein Stellvertreter aus der Reihe der Truppführer.
    (6) Der Truppführer erhält die militärische Befehlshoheit über die Soldaten des Ihm zugeordneten Trupps. Er ist dem Stadtkommandanten Rechenschaftspflichtig.
    (7) Der Soldat ist das Rückgrat der Armee. Er ist durch Eid an die Armee und die Grafschaft gebunden.
    (8 ) Der Soldat in Ausbildung ist als Rekrut zu führen. Er unterliegt noch keinem Eid und befindet sich in der Eignungsprüfung für die Armee. Über den Einsatz von Rekruten entscheidet der Stadtkommandant.

    §2 Dienstgrade
    (1) Die Dienstgrade bleiben den vereidigten Angehörigen der Armee vorbehalten.
    (2) Der Hauptmann des Herzogtums Württemberg besitzt keinen Dienstgrad im militärischen Sinn.
    (3) Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet der Armeestab. Offiziere dürfen keinen weiteren militärischen oder teilmilitärischen Organisationen angehören. Der Armeeführer und der Stadtkommandant muss dieser Dienstgradgruppe angehören.
    (4) Die mittlere Dienstgradgruppe ist die der Unteroffiziere. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet der Armeestab. Die Zugehörigkeit zu weiteren erlaubten militärischen oder teilmilitärischen Organisationen ist im Einzelfall zu prüfen. Truppführer müssen mindestens dieser Dienstgradgruppe angehören.
    (5) Die unterste Dienstgradgruppe ist die der Soldaten. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet der Armeestab. Die Zugehörigkeit zu weiteren erlaubten militärischen oder teilmilitärischen Organisationen ist zulässig, sofern die dortigen Strukturen den Anforderungen der Armee nicht entgegen stehen. Eine Mitgliedschaft ist meldepflichtig.
    (6) Rekruten besitzen keinen Dienstgrad im militärischen Sinne.

    §3 Beförderungen
    (1) Beförderungen können durch den Armeeführer befohlen werden.
    (2) Das Vorschlagsrecht für Beförderungen liegt bei den Stadtkommandanten oder anderen direkten Vorgesetzen
    (3) Der Herzog/Graf besitzt ein generelles Vetorecht.
    (4) Der Hauptmann besitzt ein Einspruchsrecht. In diesem Fall muss der Herzog/Graf entscheiden.


    Zugehörigkeit zur Armee

    §4 Aufnahme in die Armee
    (1) Jeder Bürger Württembergs der den 1. Stand erreicht hat kann Mitglied der Armee werden.
    (2) Vorraussetzung für die Zulassung zur Armee ist ein einwandfreier Leumund.
    (3) Jeder Neuzugang ist als Rekrut aufzunehmen. Der Armeeführer hat die Entscheidungshoheit über die Aufnahme.
    (4) Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen obliegt den Stadtkommandanten des jeweiligen Dorfes, aus welchem der Bewerber stammt.
    (5) Über die Aufnahme als vereidigtes Mitglied der Armee ist nach der Ausbildung zu entscheiden. Die Entscheidungshoheit liegt beim Armeeführer
    (6) Der Hauptmann besitzt ein Einspruchsrecht. In diesem Fall muss der Herzog/Graf entscheiden.

    §5 Austritt aus der Armee
    (1) Ein Austritt aus der Armee ist während eines Einsatzes nicht möglich. Die nicht genehmigte Abwesenheit während eines Einsatzes der Armee gilt als Fahnenflucht.
    (2) Wenn sich das Herzogtum Württemberg im Krieg befindet, ist ein Ausscheiden nicht gestattet.
    (3) Ein Austritt aus der Armee im Einsatz und im Kriegsfall aus RL-Gründen ist jederzeit erlaubt.
    (4) Außerhalb von Einsätzen ist ein Austritt jederzeit möglich. Der Bürger wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden.
    (5) Der Austritt wird mit dem Stattgeben durch den Armeeführer wirksam.

    §6 Einbindung ziviler Personen in Einheiten der Armee
    (1) Wenn zivile Personen in Einheiten der Armee aufgenommen werden, sind diese vom rechtlichen Standpunkt als Soldaten zu behandeln und unterliegen denselben Gesetzen.
    (2) Der Einsatz als Führungsperson ist nicht möglich.
    (3) Die Genehmigung zum Einsatz ziviler Personen ist vom Armeeführer zu erteilen.
    (4) Der Hauptmann besitzt ein Einspruchsrecht. In diesem Fall muss der Herzog/Graf entscheiden.
    (5) Rekruten gelten als zivile Personen. Deren Einsatz kann jedoch durch den Stadtkommandanten genehmigt werden.


    Verpflichtungen

    §7 Fahneneid
    (1) Jeder Soldat Württembergs ist auf die Fahne und das Volk Württembergs zu vereidigen.
    Ein Verstoß gegen den Fahneneid wird gem. §28 WürttG als Hochverrat bestraft.
    (2) Text des Fahneneides : Ich schwöre, dem Herzogtum Württemberg treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des württembergischen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.

    §8 Einsätze
    (1) Für die Dauer der Einsätze hat jeder Soldat die Befehle der unmittelbaren Vorgesetzten zu befolgen.
    (2) Beschwerden über Befehle können nach Ablauf des Einsatzes über die Vertrauensperson gemeldet werden. Der Einsatz beginnt und endet mit Befehlserteilung.
    (3) Beschwerden über Befehle, die nach menschlichen Ermessen nicht im Interesse des Herzogtum Württemberg liegen, sind sofort zu äußern.
    (4) Einsätze in der Schutztruppe des Bürgermeisters, gelten nicht als Einsätze für die Armee.

    §9 Ausbildung
    (1) Jeder angehende Soldat Württembergs hat sich einer Grundausbildung zu unterziehen. In dieser Zeit wird er als Rekrut geführt.
    (2) Jeder Angehörige der Armee Württembergs hat sich an befohlenen Ausbildungsmaßnahmen zu beteiligen.
    (3) Ausbildungsmaßnahmen im RP-Bereich unterliegen keinem Befehlsrecht.

    §10Geheimhaltung/Schweigepflicht
    (1) Jedes Mitglied ist verpflichtet über die Abläufe in der Armee, Einsatzpläne und Einsätze stillschweigen zu bewahren.
    (2) Die Kommunikation an die Öffentlichkeit, obliegt dem Herzog/Graf, dem Rat, dem Hauptmann und dem Armeeführer.

    §11 Umgang und Auftreten
    (1) Jeder Soldat, Unteroffizier und Offizier ist mit Respekt und freundlich zu behandeln.
    (2) Probleme, welche außerhalb der Armee liegen, sind auch außerhalb der Armee zu klären.
    (3) Probleme innerhalb der Armee, sind im vertrauensvollen Gespräch mit den Vorgesetzen oder über die Vertrauensperson zu klären.
    (4) Jeder Angehörige der Armee ist verpflichtet die Armee nach außen würdevoll zu repräsentieren.

    §12 Fahnenflucht
    (1) Als Fahnenflucht gilt die nicht genehmigte Abwesenheit während eines Einsatzes der Armee.
    (2) RL- Gründe bleiben davon ausgenommen.
    (3) Fahnenflucht wird gem. §28 WürttG als Hochverrat bestraft


    Rechte

    §13 Besoldung
    (1) Für die Einsatzdauer sind die eingesetzten Personen zu entlohnen.
    (2) In Kriegszeiten ist es auch möglich, ohne Entlohnung zum Einsatz befohlen zu werden. Allerdings ist auf alle Fälle die Versorgung durch das Herzogtum zu gewährleisten.

    §14 Freizeit/Urlaub
    (1) Es besteht ein Anspruch auf einen freien Tag je Woche. Wenn die Einsätze sich über mehrere Wochen erstrecken, ist die Freizeit kumuliert zu gewähren. Darüber hinaus wird ein RK-Urlaub von 7 Tagen gewährt.
    (2) Nach Erteilung eines Einsatzbefehls, sind für die Dauer des Einsatzes keine Freizeit- oder Urlaubsansprüche zu gewähren. Ausnahmen können nur durch den Armeeführer gewährt werden. RL- Gründe sind davon nicht betroffen.
    (3) Urlaub aus RL- Gründen ist immer zu gewähren.
    (4) In Kriegszeiten besteht kein Urlaubsanspruch.


    §15 Bewaffnung
    (1) Angehörigen der Armee ist es gestattet, Waffen zu tragen.
    (2) Das Herzogtum Württemberg ist verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, für die Bewaffnung der Armeeangehörigen zu sorgen.

    §16 Vertrauenspersonen
    (1) Die Soldaten und Unteroffiziere haben ein Recht, aus Ihrer Mitte heraus, eine Vertrauensperson zu wählen oder zu bestimmen.
    (2) Die Aufgabe der Vertrauensperson ist es, Beschwerden, Probleme oder Vorschläge an den Armeeführer zu kommunizieren. Beschwerden über den Armeeführer sind direkt an den Hauptmann, über den Hauptmann direkt an den Herzog/Graf, zu richten.
    (3) Pro Dorf ist eine Vertrauensperson zulässig.

    §17 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
    (1) Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee, bei allen zugelassen Parteien, Orden und Verbänden beteiligen, sofern die dortigen Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegen steht.
    (2) Eine Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen ist untersagt und führt zur sofortigen unehrenhaften Entlassung.
    (3) Wenn eine Organisation verboten wird, so ist zu prüfen ob die Person, bei einem sofortigen Austritt aus der verboten Organisation, Mitglied in der württembergischen Armee bleiben darf. Die Entscheidungshoheit darüber liegt beim Armeestab.
    (4) Bei militärischen oder teilmilitärischen Organisationen ist §2 WürttAG zu berücksichtigen.


    Strafen

    §18 Disziplinarmaßnahmen
    (1) Bei Verstössen gegen das Armeegesetz sind Disziplinarmaßnahmen einzuleiten.
    (2) Über die Erteilung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet der Armeestab.
    (3) Der Herzog/Graf besitzt das oberste Disziplinarrecht.

    §19 Interne Außergerichtliche Disziplinarmaßnahmen
    (1) Rüge
    (2) öffentliche Rüge vor der Truppe
    (3) Beurlaubung
    (4) Degradierung
    (5) unehrenhafte Entlassung



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