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Re: [Gesetz] Schlossverwalter Mi 24 Jan, 2007 17:38 [Auserkraft]
Staatsbibliothekar - 21.08.2007, 17:58[Gesetz] Schlossverwalter Mi 24 Jan, 2007 17:38 [Auserkraft]
Diese Version des Gesetzbuches ist seit dem 5.1.1455 ausser Kraft gesetzt
JayJay hat folgendes geschrieben: Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Dieses Gesetz gilt in den Grenzen der Grafschaft von Württemberg für alle Spieler sowie Parteien, Organisationen, Verbände und anderen vergleichbaren Vereinigungen die sich innerhalb der Grenzen befinden und/oder dort tätig sind.
Allgemeiner Teil
§ 1 - Amtssprache
(1) Die offizielle Sprache in Württemberg ist Deutsch.
(2) Alle anderen Sprachen sind auf dem offiziellen Forum verboten, wenn sie nicht gleichzeitig auf Deutsch übersetzt sind.
(3) In den Wirtshäusern sind alle Sprachen erlaubt.
(4) Die Nachrichten der Graftschaft und des Rathauses werden auf Deutsch veröffentlicht, wobei wichtige Dekrete und Erlasse zusätzlich in anderen Sprachen übersetzt werden können.
(5) Die Prozesse werden auf Deutsch geführt, außer wenn der Kläger damit einverstanden ist, den Prozess in der Muttersprache des Angeklagten zu führen.
§ 2 - Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger
(1) Jede Art von Beschimpfung, Drohung oder Verfolgung ist ein strafwürdiges Vergehen und wird entsprechend geahndet.
(2) Jede Art von Beschimpfung, Drohung oder Verfolgung durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige ist härter zu ahnden.
§ 3 - Die Religion
(1) Die Grafschaft Württemberg ist ein Land des Friedens und des Glaubens. Daher wird die Freiheit des Glaubens, des religösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, sowie deren Ausübung durch die Grafschaft von Württemberg geschützt.
(2) Davon ausgenommen sind Weltanschauungen und Religionen, die das Bestehen sowie die Gesetze der Grafschaft Württemberg ablehnen oder gefährden, sowie auch die Grundwerte des friedlichen Zusammenlebens aller Bürger erschüttern.
(3) Handlungen, die gegen Absatz 1 verstoßen, werden schwer geahndet.
§ 4 - Wählbarkeit
(1) Jeder Bürger von Württemberg hat ein aktives und passives Wahlrecht, sofern er mindestens den 1. Stand bekleidet (Level 1).
(2) Das passive Wahlrecht für die Wahl zum Rat der Grafschaft gilt nur, sofern sich der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens zwei Monaten in Württemberg aufhält.
(3) Das passive Wahlrecht für den Bereich der Dörfer gilt nur, sofern sich der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens einem Monat in Württemberg aufhält. Ausnahmen bilden neu gegründete Städte, hier liegt die Frist bei zwei Wochen.
§ 5 - Der Adel
(1) Es ist dem Adel vorbehalten, Adelstitel und Wappen zu tragen.
(2) Die Adelstitel sind wie folgt, beginnend mit dem höchsten:
Fürst/Fürstin; Graf/Gräfin; Baron/Baroness; Ritter/Ritterin; Herr/Hofdame
(3) Eine Krone im Wappen dürfen nur jene Adligen führen, welche im Amte des Kaisers oder des Herzogs stehen oder standen.
(4) Der Kaiser kann jeden Bürger nach eigenem Ermessen adeln oder ihm den Titel wieder entziehen.
(5) Der Herzog von Württemberg kann nach eigenem Ermessen die Titel Herr/Hofdame; Ritter/Ritterin und Baron/Baroness verleihen, und die Titel denen wieder entziehen, die ihn durch seine Gnade erhalten haben. Für die Verleihung des Grafen- und Fürstentitels bedarf es der Zustimmung des Rates.
(6) Der Ritterstitel ist Voraussetzung um einen Rittersorden gründen zu dürfen.
(7) Erkaufte Adelstitel stehen auf der Stufe eines Herrn oder Hofdame.
§ 6 - Notstand
(1) Der Notstand ist definiert durch die Handlungsunfähigkeit eines Dorfes. Handlungsunfähigkeit im Sinne diese Paragraphen ist gegeben bei:
1. Hunger und schlechte finanzielle Lage, oder
2. unrechtmäßige Politik, oder
3. fehlende Besetzung der politischen Ämter
(2) Hunger im Sinnes von (1) ist definiert durch einen offensichtlichen Nahrungsmittelmangel für mehr als 4 Tage; eine schlechte finanzielle Lage liegt vor, wenn ein Rathaus über weniger als 500 Taler verfügt. Unrechtmäßige Politik im Sinne von (1) liegt vor wenn der Bürgermeister inaktiv ist oder wider dem Wohl der Dorfes und dessen Bürger handelt, über das er regiert.
(3) Der Notstand nach (1) kann entweder durch den Bürgermeister des betroffenen Dorfes oder den Rat der Grafschaft ausgerufen werden. Im Fall eines ausgerufenen Notstandes sorgt die Grafschaft für Sicherheit und Versorgung. Dazu hält die Grafschaft eine Nahrungsreserve sowie finanzielle Mittel bereit um den Dörfern in Notstandszeiten zusätzlich zu helfen.
(4) Sollte der Notstand ausgerufen werden, erhält der Rat die komplette Kontrolle über die betroffenen Gebiete und somit auch sämtliche Befugnisse der betreffenden Bürgermeister. Die Bürgermeister und Bürger der betroffenen Gebiete haben den Anordnungen des Rates bzw. der verantwortlichen Ratsmitglieder unbedingte Folge zu leisten.
(5) Der Notstand gilt solange als ausgerufen, bis er vom entsprechenden Bürgermeister oder vom Rat der Grafschaft offiziell als beendet erklärt wurde. Beendet der Bürgermeister den Notstand hat er dies dem Rat der Grafschaft unverzüglich mitzuteilen
(6) Die Mitglieder des Rates sind im Falle eines ausgerufenen Notstandes verpflichtet nur zum Wohle der Gemeinschaft zu handeln.
§ 7 - Revolten und Verschwörungen
(1) Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt den rechtmäßig gewählten Rat von Württemberg oder die rechtmäßig gewählten Bürgermeister abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, begeht Hochverrat an der Grafschaft. Hochverrat wird mit dem Tod bestraft.
(2) Wer an einer Stürmung der Burg oder eines Rathauses teilnimmt, begeht eine Mittäterschaft und wird ebenfalls mit dem Tode bestraft.
(3) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Rat oder die Bürgermeister vorbereitet, macht sich der Verschwörung gegen die Grafschaft schuldig und ist ebenso zu bestrafen, als hätte er Hochverrat begangen.
(4) Das Verschwören gegen die Graftschaft und die Vorbereitung eines Hochverrats umfaßt die Rekutierung von Mittätern, das Ausarbeiten von Neuordnungen des Rates nach der Machtübernahme, Pläne von Plünderungen des Lagers der Burg oder eines Rathauses, sowie das Planen einer Flucht ins Ausland, um sich einer Bestrafung zu entziehen.
(5) Wer von einem Vorhaben oder der Ausführung eines Hochverrats zu einer Zeit erfährt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann und es unterlässt, rechtzeitig den Rat zu informieren, wird mit Gefängnis bestraft.
(6) Allein der Graf von Württemberg oder sein Vertreter, hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
(7) Allein der Kaiser hat das Recht den Grafen und seinen Rat abzusetzen.
§ 8 - Gesetz über die Wegelagerei
(1) Jeder, der sich der Wegelagerei, des Diebstahls oder des Raubmordes schuldig macht, macht sich strafbar und wird von der Justiz verfolgt.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Mitgliedschaft in Räuberbanden.
(3) Solche Vergehen werden mit hohen Geldstrafen und Gefängnisaufenthalten bestraft.
(4) In besonders schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden.
(5) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
§ 9 - Wiederholung von Straftaten
(1) Die Wiederholung einer Straftat, für die der Beklagte bereits rechtskräftig verurteilt wurde, zieht eine Verdopplung der Strafe nach sich.
Wirtschaftlicher Teil
§ 10 - Mindestlöhne und Sklaverei
(1) Dem jeweiligen Mindestlohn liegt folgende Berechnung zugrunde: Mindestlohn = Grafschaftslohn + (0,2 * geforderte Attributspunkte)
Der aktuelle Grafschaftslohn in den Minen beträgt derzeit 16 Taler. Somit ergeben sich folgende Mindestlöhne:
16 Taler bei geforderten 0 - 2 Attributspunkten
17 Taler bei geforderten 3 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -12 Attributspunkten
19 Taler bei geforderten 13 -17 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten
(2) Zuwiderhandlungen werden als Sklaverei verfolgt und entsprechend geahndet.
§ 11 - Handel und Spekulation
(1) Jede Person benötigt eine Lizenz (Genehmigung) des jeweiligen Bürgermeisters, um Waren auf dessen Dorfmarkt verkaufen zu können, die er nicht selbst hergestellt hat. Hierzu hat er vor dem Verkauf dem entsprechenden Bürgermeister eine Liste zu übergeben, aus der die Warenart, die jeweilige Menge und der Verkaufspreis hervorgeht. Selbst hergestellte Waren dürfen ohne Lizenz des Bürgermeisters nur in dem Dorf verkauft werden, in dem die Waren hergestellt wurden
(2) Jedem Bürgermeister steht es frei, in welchem Umfang er Warenverkäufe genehmigt, sofern dem nicht andere Gesetze oder Verordnungen entgegen stehen.
(3) Jeder Spieler macht sich der Spekulation strafbar, wenn er
1. Waren, die er nicht selbst hergestellt hat, ohne Lizenz des jeweiligen Bürgermeisters verkauft, oder
2. Waren, die er nicht selbst hergestellt hat, in einer Weise verkauft, die gegen die vom jeweiligen Bürgermeister erteilte Lizenz verstößt
(4) Für die Feststellung, welche Waren selbst hergestellt wurden, wird gilt das zum Zeitpunkt des Verkaufs gültige Profil des Verkäufers. Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch alle anderen, ähnlichchen Tätigkeiten wie fangen, pflücken, sammeln oder hacken, (Holz) die ausgeübt werden können um eine Ware zu erhalten.
(5) Beauftragte der Grafschaft benötigen für die Verkäufe im Rahmen ihrer Aufträge keine Lizenz des Bürgermeisters
§ 12 - Handelsbeschränkungen
(1) Es ist jedem Bürgermeistern in Württembergs untersagt, mit Organisationen oder Personen Verträge abzuschließen, die
1. die Lizenzvergabe an andere Organisationen oder Personen ausschließt, oder
2. den Verkauf oder Ankauf von Waren an eine Organisation oder Person ausschließt.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen in Absatz 1 werden wegen der grafschafsweiten Tragweite als schwerer, unbefugter Eingriff in den Handel gewertet und dementsprechend schwer bestraft. Entsprechende, von einem Bürgermeister geschlossene Verträge (im Sinne des Absatz 1) sind nichtig.
Sonderteil
§ 13 - Amtsträger in Württemberg
(1) Die Ratsmitglieder sind ebenso wie die Bürgermeister vom Volke zu wählen.
(2) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Herzogs zulässig.
(3) Ratsmitgliedern und Bürgermeistern ist es wärend ihrer Amtszeit verboten, die Markgrafschaft dauerhaft zu verlassen. Ausnahmen kann der Herzog gewähren.
(4) Zuwiderhandlungen werden als Hochverrat betrachtet und entsprechend bestraft.
§ 14 - Vertraulichkeit
(1) Ratsmitglieder haben über den Inhalt der Diskussionen des Rates Stillschweigen zu bewahren.
(2) Offizielle Übersetzer, Diplomaten, Botschafter und andere für den Rat arbeitende Beamte sind zum Stillschweigen über alle Informationen verpflichtet, die sie ohne ihre Tätigkeit nicht erhalten hätten.
Dies gilt auch für alle übrigen Personen, die Einsicht in einen oder alle internen Teile des Schlosses der Grafschaft von Württemberg haben.
(3) Die Preisgabe von Informationen kann nur der Rat oder der Graf gestatten.
Zuwiderhandlungen werden als Hochverrat betrachtet und dementsprechend bestraft.
§ 15 - Gesetze von Württemberg
(1) Die Kaiserdekrete und die Gesetze des Reiches sind in der Grafschaft Württemberg rechtskräftig.
(2) Die Kaiserdekrete stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Stadtdekreten.
(3) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Stadtdekreten.
(4) Die Stadtdekrete kann jeder Bürgermeister für sein Dorf selbstständig erlassen.
(5) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(6) Die Dekrete und Gesetze der Grafschaft von Württemberg können mit der Mehrheit der Stimmen des Rates geändert werden.
§ 16 - Militärische Vereinigungen
(1) Militärische Vereinigungen werden durch die Grafschaft oder das Heilige römische Reich deutscher Nation gegründet. Ausnahmen können vom Rat erteilt werden, die Dauer ihres Bestehen ist befristet.
(2) Die Württembergische Armee gilt als einzige offizielle militärische Vereinigung der Grafschaft von Württemberg
(3) Wer anderweitig eine militärische Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Waffengewalt auszuüben oder diese anzudrohen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, oder sie unterstützt, macht sich des Hochverrats schuldig und wird mit dem Tode bestraft
(4) Alle zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bestehenden militärischen Vereinigungen müssen innerhalb von einer Woche nach Erlass dieses Gesetzes eine Genehmigung beim Rat beantragen. Wird kein Antrag gestellt, muss sich die militärische Vereinigung innerhalb von einer Woche nach Gesetzeserlass auflösen. Wird der Antrag vom Rat abgelehnt, muss sich die militärische Vereinigung innerhalb von einer Woche nach Antragsablehnung auflösen. Sollte eine Auflösung nicht innerhalb der genannten Fristen erfolgen, machen sich Gründer, Anführer oder Mitglieder ungenehmigter militärischer Vereinigungen des Hochverrats schuldig.
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