Lanzen-Verordnung

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    Re: Lanzen-Verordnung

    schlangenharry - 27.08.2008, 20:16

    Lanzen-Verordnung
    Folgende Absätze wurde abgeändert:

    Zitat:
    (5) Bewaffnete Gruppen, die nicht unter § 18 (6) GBN fallen, benötigen zur Gründung bzw. Einreise die Genehmigung des Hauptmannes, in einzelnen Fällen muss jedoch das Einverständnis des Regenten eingeholt werden Der Regent hat ein grundsätzliches Vetorecht. Wenn eine Genehmigung erteilt wurde, ist dies in der Kaserne bekannt zu geben.


    Zitat:
    (7) Die Gründung von bewaffneten Gruppen, der Beitritt zu bewaffneten Gruppen und das betreten Nürnberger Bodens mit bewaffneten Gruppen zu allen anderen Zwecken ist verboten und obliegt nur der Nürnberger Armee. Jeder Missbrauch und Missachtung ist strafbar und wird wegen Störung des öffentlichen Friedens angeklagt.


    Neue Version:


    Zitat:
    (5) Bewaffnete Gruppen, die nicht unter § 18 (6) GBN fallen, können von Zivilpersonen frei geführt werden sofern kein Verbot vorliegt. Verbote werden vom Regenten oder dem Hauptmann ausgesprochen.


    Zitat:
    (7) Die Gründung von bewaffneten Gruppen, der Beitritt zu bewaffneten Gruppen und deren Nutzung ist solange legal, wie kein Verbot vorliegt. Ein Verbot kann ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden. Sämtliche Mitglieder einer solchen Gruppe müssen von dem Verbot schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Wird eine verbotene Gruppe nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Erteilung des Verbots aufgelöst, sondern weitergenutzt, können sämtliche Mitglieder wegen Störung des öffentlichen Fiedens angeklagt werden.


    Edit: STGB §9 eingefügt:


    Zitat:
    § 9 Störung des öffentlichen Friedens (-allgemein)

    1. Dieser Paragraf behandelt alle Fälle, die unter Friedensstörung angeklagt werden, aber nicht explizit in anderen Paragrafen aufgeführt sind.
    2. Verstoß gegen das Verbot, eine Lanze oder ein bew. Korps auf Nürnberger Boden zu führen.
    Die Tat kann mit einer Geldstrafe bis 300 Taler und/oder bis zu drei Tagen Gefängnis bestraft werden.



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