Anwalt meldet sich, was jetzt?

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    Re: Anwalt meldet sich, was jetzt?

    Anonymous - 18.05.2005, 01:29

    Anwalt meldet sich, was jetzt?
    Ich habe von einigen Tagen diesen Brief bekommen:

    Rechtsanwälte Becker und Kellegen, Lüneburg


    Lüneburg, den 13.05.2005 B/pö
    Az.: 00107/05
    Sachbearbeiter: RA Becker - Durchwahl Sekretariat: 04131/2410-21


    Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma boardbroker electronics GmbH & Co. KG
    Amtsgericht Lüneburg 46 IN 31/05
    Hier: Ihre Forderungsanmeldung


    Sehr geehrter Herr X,

    die durchzuführenden Überprüfungen sind abgeschlossen, sie haben dazu geführt, dass eine Rückzahlung des von Ihnen voraus geleisteten Kaufpreises nicht möglich ist.

    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma boardbroker electronics GmbH & Co. KG ist am 01.05.2005 eröffnet worden.

    Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise:

    Über das Vermögen des Schuldners wurde durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Lüneburg am 01.05.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Unterzeichner, Rechtsanwalt Thomas Becker, Wandfärberstr. 8, 21335 Lüneburg, zum Insolvenzverwalter bestellt.

    In der Anlage füge ich eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses bei und bitte Sie, die darin genannten Termine zu beachten (Fristablauf: 15.06.2005).

    Danach sind alle Forderungen, die sich gegen den vorgenannten Insolvenzschuldner ergeben, bei mir als Verwalter anzumelden, andernfalls können diese Forderungen in dem Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden.

    In meiner Eigenschaft als Verwalter bitte ich Sie, Ihre Anmeldung ausschließlich auf dem beiliegenden Formular - in zweifacher Ausfertigung - vorzunehmen, alle die Angaben stützenden urkundlichen Beweisstücke und Belege in Kopie beizufügen (§ 174 Abs. 1 Satz 2 InsO) und folgende Hinweise zu beachten:

    *
    Der angemeldete Betrag ist als Gesamtsumme in EURO nebst genauer Bezeichnung des Rechtsgrundes anzugeben.
    *
    Forderungen, die nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind gem. § 45 InsO mit dem (Schätz-)Wert in EUR zur Zeit der Verfahrenseröffnung geltend zu machen. Fremdwährungsforderungen und Forderungen, die in der Rechnungseinheit ausgedrückt sind, müssen nach dem für sie zum Zeitpunkt und am Ort der Verfahrenseröffnung geltenden DM-Kurswert umgerechnet werden.
    *
    Eine Zinsforderung muss betragsmäßig angemeldet und darf nur bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (der Tag der Eröffnung - hier der - zählt nicht mit) berechnet werden. Zinssatz und Zeitraum sind genau zu bezeichnen.

    Soweit Ihnen für die anzumeldende Forderung bereits ein Vollstrechnungstitel vorliegt, ist dieser der Anmeldung im Original beizufügen, andernfalls ich gehalten bin, die Forderung bereits aus diesem Grunde zu bestreiten.


    *
    Nur soweit das Gericht zur Geltendmachung nachrangiger Insolvenzforderungen i. S. d. § 39 InsO gesondert auffordert, können zusätzlich (auf besonderem Anmeldeformular) geltend gemacht werden:
    *
    - Die Zinsen ab Verfahrenseröffnung auf die angemeldeten Forderungen.
    *
    - Die Verfahrenskosten.
    *
    - Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder, sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten.
    *
    - Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners.
    *
    - Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafter oder gleichgestellte Forderungen.
    *
    Bei Anmeldungen durch Gläubigervertreter ist eine speziell auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vollmacht beizufügen.

    Die angemeldeten Forderungen werden in dem aus oben überreichtem Beschluss ersichtlichen Prüfungstermin geprüft werden. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nicht.
    Soweit von Ihnen angemeldete Forderungen in diesem Termin ganz oder teilweise bestritten werden, erhalten Sie über das Ergebnis des Prüfungstermins eine gesonderte Benachrichtigung.
    Im Falle der Anerkennung in voller Höhe erfolgt eine diesbezügliche Bestätigung gem. § 179 Abs 3 Satz 3 InsO nur auf Anforderung gegen Auslagenerstattung. Im Kosteninteresse und im Interesse der beschleunigten Abwicklung bitte ich, von Sachstandsfragen abzusehen. Sie haben die Möglichkeit, sich in dem stattfindenden Berichtstermin nach § 156 InsO (vgl. auch insoweit den eingangs überreichten Beschluss) ausführlich zu informieren. Außerdem steht jedem Gläubiger das Recht zu, Einsicht in die Gerichtsakte zu nehmen.

    Soweit Sie mir bereits Forderungsanmeldungen im Rahmen der vorläufigen Insolvenz - also vor Eröffnung des Verfahrens - übermittelt haben, kann ich diese Anmeldungen nicht berücksichtigen, es sei denn, Sie bestätigen mit ausdrücklich und schriftlich, dass Sie die Anmeldung unter Bezugnahme auf die mir bereits übersandten Unterlagen wiederholen.

    Soweit Sie Zahlungen über eBay aufgrund des Käuferschutzes erhalten haben, bitte ich Sie um entsprechende Angabe. Ihre Forderung ist um diesen Betrag zu reduzieren. Hierauf weise ich ausdrücklich hin.
    Des weiteren weise ich darauf hin, dass Ihre Forderungsanmeldungen nur schriftlich und per Post zugesandt werden müssen. Mails kann ich nicht berücksichtigen.

    Mit freundlichen Grüßen


    Rechtsanwalt Becker
    als Insolvenzverwalter
    (dieses Schreiben wurde maschinell erstellt, trägt daher keine Unterschrift)







    Also was jetzt ist er zahlungsunfähig? wieso soll ich dann noch vorderungen stellen????



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