Satzung des WAB

Württemberger Arbeiterbund
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    Re: Satzung des WAB

    Anonymous - 04.08.2007, 23:56

    Satzung des WAB
    Satzung des Württemberger Arbeiterbundes

    I. Ziele und Mitgliedschaft

    § 1 - Ziele
    (1) Der Württemberger Arbeiterbund (WAB) versteht sich als Volkspartei aus Arbeitern für Arbeiter. Er vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Ethnie, des Geschlechts und des Bekenntnisses.
    (2) Der WAB steht für demokratische Werte mit festen Strukturen nach Innen und Ideenreichtum, wirtschaftliche Stabilität und den Kampf für Arbeitsplätze nach Außen.

    § 2 - Mitgliedschaft
    (1) Jeder, der in der Grafschaft Württemberg lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er die Grundsätze und die Satzungen der Partei anerkennt.
    (2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im WAB und in einer anderen mit dem WAB im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen.
    (3) Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer Partei, Organisation oder Vereinigung, die außerhalb Württembergs liegt, und deren Zielsetzung den Zielen des WAB widerspricht.

    § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Die Aufnahme setzt eine formgerechte und wahrheitsgemäße Bewerbung voraus.
    (2) Die Mitgliedschaft im WAB wird durch Beschluss des Parteigremiums erworben.
    (3) Eine Bewerbung wird abgelehnt, wenn der Bewerber sich gleichzeitig bei mehreren Parteien vorstellt.

    §4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
    (1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Ziele des WAB zu fördern und sich an Diskussionen zu beteiligen.
    (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, während und nach einer Mitgliedschaft, Stillschweigen über Parteiinterna zu bewahren.
    (3) Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Wahlvorschläge für den Vorstand zu unterbreiten.

    § 5 – Rechte und Pflichten der Arbeiter
    (1) Jeder Arbeiter hat die Pflicht sich an der Parteiarbeit, im Rahmen dieser Satzung gemäß der Ziele des WAB zu beteiligen.

    §6 - Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet durch:
    - endgültigen Tod,
    - Austritt,
    - Beitritt zu einer anderen, mit dem WAB im Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe,
    - Ausschluss nach §8
    (2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt der Entzug der Lese- und Schreibberechtigung für das Parteiforum.

    §7 - Ordnungsmaßnahmen
    (1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können vom Parteigremium folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verwarnung,
    2. Enthebung von einem Parteiamt,
    3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von einem halben Jahr,
    Die Maßnahmen nach Nummer 1 bis 3 können auch nebeneinander verhängt werden.
    (2) Die im Rat vertretenen Mitglieder der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

    § 8 - Ausschluss
    (1) Über den Ausschluss eines Mitglieds hat das Parteigremium zu entscheiden.
    (2) Jedes Mitglied kann nach Erfolgen eines Ausschlusses Einspruch dagegen erheben und eine Abstimmung unter den Arbeitern ausrufen, die endgültig per relativem Mehrheitsentscheid beschließt, ob ein tatsächlicher Ausschluss erfolgt.
    (3) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
    (4) Ein Verstoß im Sinne von Abs. 2 liegt vor, wenn
    - ein Mitglied, vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei, Mitbürger oder politische Gegner schwer beleidigt oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen
    - wenn ein Mitglied wegen eines Verbrechens (z.B. Raubüberfall, Hochverrat) rechtskräftig verurteilt wurde
    - die parteiliche (Zusammen-)Arbeit schwer behindert.
    (5) Um den Ausschluss eines Mitglieds zu vollziehen, bedarf es einer Stimmenmehrheit des Parteigremiums von 2/3.
    (6) Das Parteigremium ist berechtigt, dem Mitglied, über dessen Ausschluss abgestimmt wird, für die Dauer der Abstimmung die Lese- und Schreibberechtigung im Forum vorläufig zu entziehen.
    (7) Das Parteigremium hat den Ausschluss eines Mitglieds unverzüglich im Forum bekannt zugeben und zu begründen.
    (8 ) Das betroffene Mitglied hat das Recht sich über eine PN an ein beliebiges aktives Mitglied, welches diese veröffentlichen muss, zu rechtfertigen.



    Re: Satzung des WAB

    Anonymous - 05.08.2007, 00:32


    II. Struktur der Partei

    § 9 - Organe der Partei
    (1) Organe der Partei sind
    - die Mitglieder,
    - die Arbeiter,
    - der Parteivorstand,
    - das Parteigremium

    Schaubild: Zwischenbeziehungen der Parteiorgane


    Schaubild: Teilmengen der Parteiorgane

    Parteivorstand und Parteigremium sind Teil der Arbeiter - die Arbeiter sind Teil der Mitglieder - jedes Parteimitglied ist "Mitglied" im parteistrukturellen Sinne.

    § 10 - Mitglieder und Arbeiter
    (1) Alle Parteimitglieder haben grundsätzlich den Mitglieder-Status, können jedoch zusätzlich den Arbeiter-Status erreichen und erhalten Schreibrecht im Arbeitsbereich.
    (2) Die Mitgliedschaft im Arbeitsbereich setzt aktive Teilnahme am Parteigeschehen voraus. In diesem Sinne wird die Liste der im Arbeitsbereich Tätigen vom Parteigremium ständig kontrolliert und aktualisiert.
    (3) Um Arbeitsfähigkeit und Beschlussfähigkeit zu gewährleisten, werden Wahlprogramme, politische Interessen des WAB und neue Ansätze im Arbeitsbereich des WAB formuliert und beschlossen.
    (4) Jedes Mitglied des WAB hat das Recht, sich über die Arbeit im Arbeitsbereich zu informieren und sich im Mitgliederbereich dazu zu äußern.

    § 11 - Der Vorstand
    (1) Innerhalb des Vorstandes gibt es folgende Parteiämter:
    - Parteisprecher/in - zuständig für die Repräsentation des WAB nach außen und Wegweisung der Parteiarbeit nach innen
    - stellvertretende/r Parteisprecher/in zur Unterstützung der/des Parteisprecher/in
    - Gildensprecher/in - zuständig für Kooperation mit den Gilden
    - Ratssprecher/in - zuständig für die Koordination der Arbeit der Ratsmitglieder
    - Vertrauensperson - zuständig für parteiinterne Konfrontationen und deren Behebung, sowie für die Einführung von Neumitgliedern
    - Gremiumsleiter/in - zuständig für die Koordinierung des Parteigremiums und die Wahl der Gremiumsmitglieder.
    (2) Die unter (1) aufgeführten Ämter sind feste Ämter ohne zeitliche Frist. Auf Wunsch eines Amtsinhabers oder im Sinne des Parteiinteresses wird das Amt an ein anderes Mitglied weitergegeben, sofern es sich durch Aktivität und Engagement ausgezeichnet hat.

    §12 Parteigremium
    (1) Aufbau des Parteigremiums
    (1a) Das Parteigremiumremium besteht, zusammen mit dem Gremiumsleiter, aus 5 Mitgliedern.
    (1b) Der Gremiumsleiter ist für den reibungslosen Ablauf der Parteigremiumsarbeit zuständig und stellt das Sprachrohr zwischen Parteigremium und Restpartei dar.
    (2) Wahl des Parteigremiums
    (2a) Der Gremiumsleiter ist fester Bestandteil des Parteigremiums, bis ein Rücktritt nach §11 (2) erfolgt
    (2b) Alle weiteren Mitglieder des Parteigremiums werden per relativem Mehrheitsentscheid von den Mitgliedern des WAB gewählt.
    (2c) Die Wahl findet alle 2 Monate ca 7 Tage nach den Ratswahlen statt und ist vom Gremiumsleiter auszurufen.
    (2d) Jedes Parteimitglied kann sich für einen Posten im Parteigremium bewerben, sofern es sich durch Aktivität und Engagement ausgezeichnet hat.
    (2e) Das Parteigremium kann, falls durch die Inaktivität eines Mitglieds die Beschlussfähigkeit des Parteigremiums nicht mehr gegeben ist, eine Abstimmung über den Verbleib des Mitglieds einleiten.
    (3) Aufgaben des Parteigremiums
    (3a) Das Parteigremium tagt im Geheimen.
    (3b)Das Gremium beobachtet die Bewerber und entscheidet über deren Aufnahme in die Partei so wie in den Arbeitsbereich.
    (3c) Der genaue Ablauf der Bewertung und Beobachtung ist dem Parteigremium überlassen.
    (3d) Das Parteigremium hat bei Wiederbewerbung ebenfalls die Entscheidungspflicht, wobei hier besondere Maßstäbe genutzt werden sollten.
    (3e) Das Parteigremium beschließt Kriterien, nach denen eine Rausnahme aus dem Arbeitsbereich oder eine Wiederaufnahme in den Arbeitsbereich erfolgt und führt diese Handlungen aus.
    (3f) Die dadurch dem Arbeitsbereich ausgeschlossenen Mitglieder sind zu kontaktieren, um ihnen in einem persönlichem Gespräch mit zu teilen, dass sie auf weiteres im Mitgliederbereich verweilen dürfen. Ebenso sind Mitglieder, die wieder im Arbeitsbereich freigeschaltet wurden, darüber in Kenntnis zu setzen.
    (3g) Das Gremium entscheidet über Ordnungsmaßnahmen gemäß §7 und über den Ausschluss der Mitglieder nach §8.
    (3h) Nach Einarbeitung des Parteigremiums ist dieses verpflichtet die genaueren Prozeduren der Beobachtung und Bewertung darzulegen.



    Re: Satzung des WAB

    Anonymous - 05.08.2007, 00:33


    III. Satzungsänderung, Auflösung und Verschmelzung

    § 13 - Satzungsänderung
    (1) Änderungen der Satzung können durch eine Abstimmung unter den Arbeitern und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

    § 14 - Auflösung und Verschmelzung
    (1) Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss der Arbeiter mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben worden ist.

    § 15 – Inkrafttreten
    (1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Verabschiedung in Kraft.



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