Smilie Verfasung aus dem Smilie Gesetzbuch

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    Re: Smilie Verfasung aus dem Smilie Gesetzbuch

    yuichan - 30.05.2007, 20:15

    Smilie Verfasung aus dem Smilie Gesetzbuch
    Artikel 1

    1. Die Würde des Smileys ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller User.

    2. Die User bekennen sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Smiley-Rechten als Grundlage jeder datenfernübertragbaren Gemeinschaft, des Spaßes und der Unterhaltung in Netz.

    3. Die nachfolgenden Grundrechte binden Sysops, User und Mitleser als unmittelbar geltendes Recht, gegen das verstoßen werden darf.

    Artikel 2

    1. Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seines Smileys, soweit er nicht die Smileys anderer verletzt und nicht gegen die Smiley- Verfassung oder das Sittengesetz verstößt.

    2. Jeder Smiley hat das Recht auf Leben und datenfernübertragungsmäßige Unversehrtheit. Abbruch einer Übertragung inmitten eines Smileys wird geahndet. Die Freiheit des Smileys ist unverletzlich.

    Artikel 3

    1. Alle Smileys sind vor dem Gesetz gleich.

    2. Links-Smileys " 8-) " und Rechts-Smileys " (-8 " sind gleichberechtigt.

    3. Kein Smiley darf wegen seiner ASCII-Codes, seiner Rechner-Abstammung, seines Autoren, seiner Aussage, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.

    Artikel 4

    1. Die Freiheit des Glaubens an Smileys, des Gewissens von Smileys und die Freiheit des Smiley-Bekenntnisses sind unverletzlich.

    2. Die ungestörte Smiley-Erschaffung wird gewährleistet.

    3. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Drücken der Backspace-Taste hinter einem Smiley gezwungen werden.

    Artikel 5

    1. Jeder hat das Recht, seinen Smiley in ASCII, EBCDIC oder Binär frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Mailboxen ungehindert Smileys zu beschaffen. Die Smiley-Freiheit und die Freiheit der Smiley-Verbreitung durch Mailboxen und Netze werden gewährleistet. EINE ZENSUR FINDET NICHT STATT.

    2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze des jugendlichen Smileys und in dem Recht der Smiley-Ehre.

    3. Smiley-Kunst, -Wissenschaft, -Forschung und -Lehre sind frei. Die Freiheit der Smiley-Lehre entbindet nicht von der Treue zum Smiley.

    Artikel 6

    1. Smiley-Ehen [" (-8Q8-) "] und Familien [" 8-) :) :) :) "] stehen unter dem besonderen Schutz der SYSOP-Ordnung.

    2. Pflege und Erziehung der Smiley-Kinder sind die natürlichen Rechte ihrer Autoren.

    3. Gegen den Willen des Autoren dürfen Kinder nur auf Grund von Platzmangel vom Datenträger gelöscht werden.

    4. Jeder Smiley-Autor hat Anspruch auf den Schutz durch Schreibschutz-Aufkleber oder Sekundenkleber in Schreibschutznippeln.

    5. Den raubkopierten Smileys sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in einer Mail zu schaffen wie den selbsterfundenen Smileys.

    Artikel 7

    1. Das gesamte Smileywesen steht unter der Aufsicht des großen SMILEY.

    2. Die Autoren eines Smileys haben das Recht über die Teilnahme eines Smileys an der Netz-Mail zu bestimmen.

    3. Der Smileyunterricht ist in den Netzen mit Ausnahme der Smileyfreien Mailboxen ein ordentliches Lehrfach.

    Artikel 8

    1. Alle Smileys haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Sonderzeichen in einer Mail zu versammeln.

    2. Für Versammlungen unter freiem Himmel dient Druckerpapier.

    Artikel 9

    1. Alle Smileys haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

    2. Smileys in Viren einzupflanzen ist verboten.

    Artikel 10

    1. Das Smileygeheimnis ist unverletzlich.

    Artikel 11

    1. Alle Smileys genießen Freizügigkeit im ganzen Netz.

    2. Dieses Recht darf nur durch ein Gesetz beschränkt werden, wenn es zur Bekämpfung der Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder zum Schutze der jugendlichen Smileys vor Verwahrlosung, erforderlich ist.

    Artikel 12

    1. Alle Smileys haben das Recht Brett, Netz-Brett oder Private Mail frei zu wählen.

    2. Kein Smiley darf in ein bestimmtes Brett gezwungen werden. Netzbretter mit dem Namen sub.smily.config oder ähnliches, sind verboten.

    3. Zwangsneuerschaffung eines Smileys ist nur bei einer Löschung durch die DEL-, Backspace- oder CutBlock-Taste zulässig.

    Artikel 12a

    1. Smileys müssen nicht zum Bund.

    2. Smileys müssen auch nicht zum Ersatzdienst.

    3. Ausgemusterte Smileys müssen auch nicht im Kriegsfall zum Bund.

    Gleiches gilt für Rechts-Smileys.

    Artikel 13

    1. Eine Mail mit einem Smiley ist unverletzlich.

    2. Smileys dürfen nur aus einer Mail entfernt werden, wenn Gefahr im Verzug ist. Sie sind dann in einer anderen Mail zwischenzulagern.
    Smiley Strafrecht

    §1 Löschen von Smileys

    Wer einen Smiley aus einer Mail löscht, ist dazu verpflichtet, eine neue Mail mit neuen Smileys zu erschaffen.

    Bei mehrfachem Verstoß ist eine neue, allgemeine Mail mit Ziel "Alle" zu schreiben, um den Mailverkehr aufrecht zu erhalten und die Smileypopulation zu vermehren.

    §2 Fälschen von Smileys

    Wer Smileys fälscht, oder nachmacht, oder gefälschte oder nachgemachte in Umlauf bringt, wird mit Mailbomben zwischen 3 MB und 20 MB bestraft.

    Wer Smileys falsch einsetzt oder falsch eingesetzte Smileys ohne Kommentar hinnimmt wird mit Flames bis zu 1MB bestraft, in besonders harten Fällen bis zu 1,5 MB.

    §3 Gültigkeit

    Das Smiley-Strafrecht gilt für alle und keinen der die Zeilen liest, sie werden damit anerkannt, daß diese Nachricht auf *Halten* gesetzt wird.

    §4 Strafhöhe

    Die Höhe von verhängten Strafen richtet sich nach der Schwere des Vergehens und nach der Leistung seines Modems.

    ISDN-Benutzer müssen aufgrund ihrer höheren cps-Rate mit erheblich höheren Strafen rechnen.

    Found at: http://www.rhusmann.de



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