DDR-Nutzungsverträge

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    Re: DDR-Nutzungsverträge

    Matthias Blunert - 22.03.2007, 14:00

    DDR-Nutzungsverträge
    DDR-Nutzungsverträge enden auch bei Tod des überlebenden Nutzers nicht automatisch


    In einer Vielzahl von Nutzungsverträgen, die der damalige staatliche Verwalter in der DDR zu Erholungszwecken über Grundstücke geschlossen hatte, findet sich die nachfolgende Klausel: „Der Vertrag endet mit dem Tode des überlebenden Nutzers. Der staatliche Verwalter erklärt sich bereit, einen Vertrag mit dem Erben abzuschließen, wenn dieser Bürger der DDR ist und das Grundstück für persönliche Erholungsbedürfnisse nutzt und die dazu erforderliche staatliche Genehmigung erhält.“

    Im vorliegenden Fall war die aus dem Nutzungsvertrag persönlich berechtigte Nutzerin 1997 verstorben und von ihrer Tochter allein beerbt worden. Die Tochter nutzte seit dieser Zeit das Grundstück gemeinsam mit dem Ehemann. Die Grundstückseigentümerin hatte vom Ableben der Nutzerin 1997 durch eine Zeitungsannonce Kenntnis erlangt. Das Angebot der Grundstückseigentümerin, mit der Tochter der Nutzerin einen Pachtvertrag abzuschließen, wurde nicht angenommen.

    Nunmehr verlangte die Grundeigentümerin die Herausgabe des Grundstückes, weil das Nutzungsverhältnis vertragsgemäß erloschen sei und der Tochter der Nutzerin kein Recht zum Besitz zukäme. Wegen der vertraglichen Abrede finde auch § 16 SchuldRAnpG, wonach das Nutzungsverhältnis durch die Erben fortgesetzt würde, keine Anwendung.

    Das Amtsgericht hatte zunächst der Klage stattgegeben und sich der Auffassung der Grundstückseigentümerin angeschlossen. Auf die Berufung der Beklagten hat nun das Landgericht Potsdam das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Räumungsklage abgewiesen.

    Das Nutzungsvertrag von 1979 beinhaltet das Recht zur Nutzung zur Erholung und Freizeitgestaltung. Er unterfällt damit dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG. Nach § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG werden diese Nutzungsverhältnisse umgewandelt und den Bestimmungen des BGB unterworfen – das BGB sieht grundsätzlich die Fortsetzung des einmal begründeten Nutzungsverhältnisses mit den Erben eines Nutzers vor.

    Die Regel des Nutzungsvertrages als vertraglich vereinbarte Klausel kann wegen § 6 SchuldRAnpG keine Wirksamkeit beanspruchen. Zwar bleiben getroffene Individualvereinbarungen auch im Geltungsbereich des SchuldRAnpG erhalten. Das gilt aber nur für Klauseln, die zwischen dem Grundstückseigentümer selbst und den Nutzern getroffen wurden. Sobald als Verpächter staatliche Organe auftreten, bleibt dafür kein Raum (Kühnholz, Münchner Kommentar, 4. Auflage Band 6, § 6 SchuldRAnpG Rdnr. 6).

    Da als Verpächter der Rat der Stadt als staatlicher Verwalter aufgetreten war, war im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 SchuldRAnpG nicht eröffnet. Da die Beendigungsmöglichkeit des Nutzungsvertrages auch den Regeln des SchuldRAnpG, das in § 16 eine andere Regelung trifft, widerspricht, bleibt kein Raum für die entsprechende Individualvereinbarung. Die Folge ist der gesetzliche Vertragseintritt des Rechtsnachfolgers in den Mietvertrag (§ 1922 BGB).

    Die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 16. März 2007 (Az.: 1 S 11/06) ist von Frau RAin Gabriele Dann, Wildau, zugleich Stellv. Vorsitzende des Online-Mietervereins für Brandenburg e.V., mitgeteilt worden.

    Ich selbst halte die Entscheidung nicht nur wegen der entschiedenen Rechtsnachfolge für beachtenswert. Immerhin stellt das Landgericht nochmals klar, unter welchen Umständen die einzelnen Klauseln von Nutzungsverträgen zur Erholungszwecken an sich Bestand haben und wann das Schuldrechtsanpassungsgesetz vorgeht. Dies dürfte in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Hilfe sein.



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