Reichsbulle

Übersetzungsdienst des HRRDN
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    Re: Reichsbulle

    Anonymous - 08.03.2007, 00:40

    Reichsbulle
    Zitat:
    Reichsbulle
    Verfassung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation


    I. Einleitung

    Die Reichsbulle bildet die Grundlage der Regierung und Verwaltung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (deutscher Teil; HRRDN). Die Verfassung ist auf Geheiß des Kaisers, LongJohnSilver I., entstanden und gewährt dem HRRDN eine souveräne Regierung und Verwaltung. Zudem soll eine einheitliche und gemeinsame Entwicklung der Städte, Länder und Provinzen des HRRDN gewährleistet werden. Durch gegenseitige Unterstützung und Beistand soll sowohl die wirtschaftliche als auch die militärische Macht gefestigt und für Einheit und Frieden im Reich gesorgt werden.

    Die Reichsverfassung wurde im ersten Konvent von Ravensburg im Jahre 1455, durch die vom Kaiser berufenen Mitgliedern aus Baden und Württemberg, Graufang, Hugbald, JayJay89, Lancaster, Meleen, RichardvonBranden, Starkimarm, Vampir_Shadar und XNight erarbeitet.

    Die Reichsbulle ist das höchste Gesetz des Reiches und kann nur vom Kaiser höchstpersönlich oder dem Reichstag mit einstimmigem Beschluss abgeändert werden. Durch die Reichsregierung erlassene Gesetze, Verordnungen und Dekrete stehen über den Gesetzen der Provinzen.


    II. Übersicht

    Die Standpfeiler des Reiches bilden die fünf Stände - Fürsten, Kirche, Städte, Adel und Gilden - die jeweils ein Kollegium bilden. Fürsten-, Kirchen-, Städte-, Adels- und Gildenkollegium entsenden jeweils Mitglieder aus ihren Reihen in den Reichstag. Der Reichstag bildet die Grundlage der Regierung des Reiches. Ihm obliegt die Verabschiedung von Gesetzen, die Bestätigung des Kronrates und die Berufung eines Teils der Reichskurie. Oberhaupt des Reiches ist der von der Reichskurie gewählte Deutsche König. Ihm zur Seite steht der Kronrat in beratender Tätigkeit. Die Kronräte werden vom König ausgewählt und vom Reichstag bestätigt, sie begründen die Spitze der einzelnen Institutionen in Vertretung des Königs. Dem Kronrat steht der vom König berufene Erzkanzler vor.

    Die Einheit des Reiches wird durch den geleisteten Treueeid der Regenten der einzelnen Provinzen erreicht, welche im Namen ihrer Völker dem König - als Stellvertreter des Kaisers - die Treue schwören. Die Provinzen, unter sich und auch gegenüber dem Reich, haben die Pflicht sich Beistand zu leisten.


    III. Struktur und Verwaltung

    1. Die Reichsstände

    a. Fürsten
    Die gewählten oder nach einem Gegensturm oder im Falle neuer Grafschaften durch den König bestätigten oder berufenen Räte der Grafschaften und Herzogtümer des HRRDN bilden den Stand der Fürsten. Diesem Stand nicht zugehörig sind alle Ratsmitglieder, die durch Erstürmung einer Burg die Macht an sich gerissen haben.

    b. Kirche
    Alle Würdenträger der heiligen Kirche sowie die Leiter der anerkannten kirchlichen Ritterorden im HRRDN gehören dem Kirchenstand an.

    c. Städte
    Alle gewählten oder legitimierten Bürgermeister der Städte und Dörfer des HRRDN die im Amt sind sowie alle ehemaligen Bürgermeister, die mindestens drei Monate hintereinander in einem Dorf im Amt waren, bilden den Städtestand. Diesem Stand nicht zugehörig sind alle, die durch ungenehmigte Erstürmung eines Rathauses die Macht an sich gerissen haben.

    d. Adel
    Alle Adeligen mit einem verliehenen Adelstitel und einem Lehen sowie die Leiter der vom König anerkannten weltlichen Ritterorden im HRRDN gehören dem Adelsstand an. Kaufadel ab dem zweiten Monat und nur auf die Dauer des Adels beschränkt gehört ebenfalls dem Adel an, hat allerdings kein Wahl- oder Stimmrecht im Adelskollegium.

    e. Gilden
    Diesem Stand gehören alle Mitglieder der Gilden an, die bereits seit mindestens zwei Monaten aktiv die Interessen ihrer Berufsgruppen vertreten.

    2. Die Kollegien

    a. Fürstenkollegium
    Alle anerkannten und gewählten Mitglieder des Fürstenstandes bilden das Fürstenkollegium. Das Fürstenkollegium entsendet einen Vertreter pro Grafschaft in den Reichstag. Das Statut über die Struktur und Organisation des Kollegiums obliegt dem Kollegium selbst. Der Reichstag muss diesem Statut mit einfacher Mehrheit zustimmen.

    b. Kirchenkollegium
    Alle anerkannten Mitglieder des Kirchenstandes bilden das Kirchenkollegium. Das Kirchenkollegium entsendet einen Vertreter pro Diözese in den Reichstag. Das Statut über die Struktur und Organisation des Kollegiums obliegt dem Kollegium selbst. Der Reichstag muss diesem Statut mit einfacher Mehrheit zustimmen.

    c. Städtekollegium
    Alle anerkannten Mitglieder des Städtestandes bilden das Städtekollegium. Das Städtekollegium entsendet einen Vertreter pro Grafschaft in den Reichstag, einen Weiteren wenn die Grafschaft mehr als sechs Dörfer zählt. Das Statut über die Struktur und Organisation des Kollegiums obliegt dem Kollegium selbst. Der Reichstag muss diesem Statut mit einfacher Mehrheit zustimmen.

    d. Adelskollegium
    Alle anerkannten Mitglieder des Adelsstandes bilden das Adelskollegium. Das Adelskollegium entsendet einen Vertreter pro Grafschaft in den Reichstag. Der Kaufadel ist nicht für die Wahl in den Reichstag zugelassen und hat auch kein Stimmrecht im Adelskollegium. Der Kaufadel hat aber die Möglichkeit, Anliegen seines Standes dem Reichstag vorzutragen. Das Statut über die Struktur und Organisation des Kollegiums obliegt dem Kollegium selbst. Der Reichstag muss diesem Statut mit einfacher Mehrheit zustimmen.

    e. Gildenkollegium
    Jede Gilde, die bereits seit mindestens zwei Monaten aktiv die Interessen ihrer Berufsgruppen vertritt, entsendet zwei Vertreter ins Gildenkollegium. Das Gildenkollegium entsendet einen Vertreter in den Reichstag. Das Statut über die Struktur und Organisation des Kollegiums obliegt dem Kollegium selbst. Der Reichstag muss diesem Statut mit einfacher Mehrheit zustimmen.

    f. Statuten der Kollegien
    In ihren Statuten müssen die Kollegien die Wahlmodalitäten und die Dauer für die Entsendung in den Reichstag regeln, im Weiteren auch Themen wie Abberufungen, Vorsitz und die Struktur des Kollegiums.

    3. Der Reichstag

    Der Reichstag begründet sich aus den entsandten Mitgliedern der Stände. Durch den sich daraus ergebenden ständigen Wechsel der Mitglieder hat der Reichstag keine fixierte Amtsdauer sondern bildet eine sich ständig erneuernde Basis des Reiches. Für den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Reichstag, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit des bestehenden Reichstages.

    Jedes in den Reichstag berufene Mitglied hat das Recht auf Sitz und Stimme. Alle Mitglieder sind, unabhängig von ihrem Stande, gleichgestellt. Die Mitglieder wählen für drei Monate mit Zweidrittelmehrheit einen Vorsitzenden aus ihren Reihen. Der Vorsitzende leitet den Reichstag und dessen Tagungen, er vertritt den Reichstag nach Außen. Er stellt auch die Verbindung zum Kronrat, den einzelnen Institutionen und dem König dar. Sollte der Vorsitzende vor Ablauf der drei Monate aus den Reichstag ausscheiden, so wählt der Reichstag umgehend einen Nachfolger (wiederum für drei Monate).

    Der Reichstag tagt in der Regel öffentlich, auf Antrag und mit einfacher Mehrheit können Themen vertraulich behandelt werden. Jedes Mitglied des Reichstages kann, mit Vorlage eines entsprechenden Entwurfes, einen Antrag auf Einführung eines Gesetzes stellen.

    Gesetze, die direkt in die Grafschaften eingreifen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit , Gesetze, die sich auf die Reichsebene auswirken benötigen eine einfache Mehrheit. Auf Grafschaftsebene wirkende Gesetze erlangen in allen Grafschaften gleichermaßen Gültigkeit. Für Änderungen der Reichsverfassung ist ein einstimmiger Beschluss des Reichstags erforderlich.

    Der Reichstag wählt drei der sieben Mitglieder der Reichskurie durch Zweidrittelmehrheit. Die Kronräte, welche vom König vorgeschlagen werde, werden vom Reichstag durch eine einfache Mehrheit bestätigt. Der Berufung des Erzkanzlers durch den König kann der Reichstag durch eine Zweidrittelmehrheit entgegenwirken.

    Werden neue Grafschaften gegründet so wählt der Reichstag mit einfacher Mehrheit die Mitglieder eines Übergangsrates, der die Amtsgeschäfte bís zur ersten Wahl führt, aus und setzt diese ein. Wurde die Burg gestürmt, so genehmigt der Reichstag den Gegensturm, bestätigt den neuen Grafen und setzt die Räte ein.

    4. Der Kronrat

    Die Kronräte fungieren als Berater des Königs und des Reichstages. Die Kronräte stehen stellvertretend für den König ihren Qualifikationen entsprechenden Institutionen vor und leiten diese. Die Kronräte werden vom König vorgeschlagen und vom Reichstag durch einfache Mehrheit für die Dauer von sechs Monaten bestätigt.

    Der Kronrat überprüft und überarbeitet vom Reichstag initiierte Gesetze hat aber auch das Recht, selbst Gesetzesentwürfe im Reichstag einzubringen. Gesetze für die Grafschaftsebene bedürfen einer Zweidrittelmehrheit um sie dem Reichstag vorzulegen, Gesetze für die Reichsebene einer einfachen Mehrheit im Kronrat.

    Folgende Kronräte bilden den Kronrat
    Oberster Richter - Reichskammergericht - Justiz
    Reichsdekan - Königliche Universität - Bildung
    Reichsmarschall - Reichsarmee - Militär
    Reichshofrat - Reichshofrat - Heraldik
    Reichskultur- und Reichsgesundheitsbeauftragter – Büro für Kultur und Gesundheit - Gesundheit und Kultur
    Reichskämmerer - Schatzkammer - Finanzen, Wirtschaft und Handel
    Kanzler - Kanzlei – Diplomatie
    Kirchenvertreter – Kirche

    5. Der Erzkanzler

    Der Erzkanzler wird vom König ernannt. Für eine Ablehnung ist eine Zweidrittelmehrheit im Reichstag erforderlich. Der Erzkanzler wird für die Dauer von sechs Monaten berufen.

    Der Erzkanzler leitet den Kronrat und steht den Kronräten vor. Er Vertritt den Kronrat nach Außen und ist die Verbindung zum Reichstag und zum König. Der Erzkanzler vertritt den König bei dessen Abwesenheit und ist nur diesem Rechenschaft schuldig. Die Stimme des Erzkanzlers entscheidet bei Gleichstand im Kronrat.

    6. Die Institutionen

    Die Institutionen bilden die Verwaltung des Reiches. Folgende Institutionen finden sich im Reich:

    Reichskammergericht
    Hier werden Berufungen, Anklagen gegen Ratsmitglieder und unmittelbare Verstöße gegen Reichsgesetze behandelt.

    Königliche Universität
    Verantwortlich für die Bildung im HRRDN. Übergeordnete Instanz zur Koordination von Dekanen und Professoren und den Kontakt zu ausländischen Universitäten.

    Reichsarmee
    Oberstes Kommando der Armeen im HRRDN, verantwortlich für die Koordination der Grafschaftsarmeen und übergreifende Strategien und Taktiken. Ebenso obliegt der Armeeführung für den Aufbau eines Reichsheeres Sorge zu tragen.

    Reichshofrat
    Hier werden alle Belange des Adels, Lehenwesens und Vasallentums behandelt.

    Büro Gesundheit und Kultur
    Zuständig für übergreifende Kulturhöhepunkte, die Koordination von provinzübergreifenden Veranstaltungen sowie die Sicherstellung einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung.

    Schatzkammer
    Verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen, Steuerung von Handel im Reich und mit Dritten und Koordination der Wirtschaftskreisläufe.

    Kanzlei
    Die Kanzlei führt diplomatische Geschäfte, verhandelt internationale Verträge, knüpft Kontakte und hält diese Aufrecht.

    Kirche
    Die Kirche ist keine Institution des HRRDN, der Vertreter der Kirche im Kronrat dient als Berater für den König und den Reichstag in Kirchenbelangen.

    Die Erarbeitung der Organisation, Struktur, Kompetenz und der Regeln zur Berufung von Mitgliedern obliegt den Institutionen und den entsprechenden Kronräten. Die Ergebnisse werden nach Genehmigung durch den Kronrat und den Reichstag in die Verfassung aufgenommen bzw. in entsprechenden Gesetzen festgehalten.

    7. Die Reichskurie

    Die Reichskurie wählt den König des HRRDN. Die Wahl erfolgt geheim und es bedarf eines einstimmigen Ergebnisses. Die Reichskurie besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei durch den Reichstag gewählt werden, die anderen vier werden durch den König ernannt. Jedes Mitglied ist unabhängig von seinem Stande gleichgestellt.. Die Berufung der Reichskurie erfolgt nach Bedarf und dient nur dem Zweck einen König zu wählen. Die Mitglieder der Reichskurie können nicht zum König gewählt werden, es steht aber jedem frei eine Berufung in die Reichskurie abzulehnen.

    8. Der König des HRRDN

    In Vertretung des Kaisers ist der König oberster Regent im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Er untersteht nur dem Kaiser und ist nur diesem Rechenschaft schuldig, handelt aber im Angesicht des Allmächtigen nach bestem Wissen und Gewissen. Der König wird durch die Reichskurie gewählt und vom deutschen Kirchenoberhaupt gekrönt. Er behält sein Amt bis zu seinem Tod, Abdankung oder Absetzung durch den Kaiser bzw. durch einen einstimmigen Beschluss des Reichtags. Wurde der König durch Kaiser oder Reichstag abgesetzt, so kann ihn die Kurie nicht zu seinem eigenen Nachfolger wählen.
    Der König vertritt den Kaiser in den Angelegenheiten des Reiches, sofern dieser nicht selbst agiert. Der König muss für die Einigkeit im Lande Sorge tragen, seinen Untertanen Gehör schenken und sich um deren Wohlergehen kümmern. Der König ist in Vertretung des Kaisers oberste Instanz in allen Institutionen des Reichs und oberster Befehlshaber der Armee.

    Der König hat das Recht, Beschlüsse und Entscheidungen im Reichstag und Kronrat mit Veto zu unterbinden und eine Überarbeitung zu erzwingen – eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, sollte aber in den meisten Fällen gegeben werden. Der Erzkanzler und vier Mitglieder der Reichskurie werden vom König ernannt. Mitglieder des Kronrates werden vom König vorgeschlagen und müssen vom Reichstag bestätigt werden. Der König kann den Erzkanzler sowie die Mitglieder des Kronrates absetzen. Die Absetzung muss im Reichstag mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.

    Der König ist nach dem Kaiser oberster Lehnsherr und darf seine Untertanen nach eigenem Ermessen adeln und Lehen vergeben. Er entscheidet auch über die Gründung höfischer Ritterorden im HRRDN.


    IV. Reichsvertrag

    1. Das HRRDN als Einheit

    Zufriedenheit, Einheit und das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit der Provinzen sind für ein starkes, unabhängiges und eigenständiges Reich unbedingte Voraussetzung . Daher gilt es Zwiste, Uneinigkeiten und Fehden zwischen den Provinzen und im Reich zu verhindern oder sie schnellstens beizulegen. Allen Bewohnern des Reiches, von den Vagabunden über die Bauern und Bürger, bis hin zu deren Vertretern in den Dörfern und Städten und den Regierenden der Provinzen muss das Ziel eines geeinten HRRDN klar sein und alle müssen für dieses Ziel einstehen - für ein starkes, unabhängiges und eigenständiges Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation, ein Reich das seinen Bewohnern Sicherheit, Wohlstand und Heimat bietet.

    2. Bestehende und neue Provinzen

    Um die bestehenden und auch neu entstehende Provinzen mit dem Reich zu vereinen, werden die entsprechenden Regenten, als Stellvertreter der Räte und des Volkes dem König in Vertretung des Kaisers einen Treueid schwören, der sie an das HRRDN bindet. Bei Nichtleisten des Schwures, kann eine Verfahren zur Enthebung des Grafen aus seinen Amt eingeleitet werden.
    Mit diesem Eid wird die Treue (obsequium) der Provinz gegenüber dem HRRDN ausgedrückt, dem Reich Beistand (auxilium) gewährt und ihm Rat (consilium) geboten.

    3. Beistand

    Alle Provinzen des HRRDN sind sich untereinander und auch dem Reich selbst zu jeglichem erforderlichen Beistand verpflichtet. Erforderlicher Beistand kann wirtschaftlicher, militärischer oder sonstiger Natur sein, und ist in größtmöglichem Umfang nach besten Möglichkeiten, unbürokratisch und schnell zu leisten. Eine Verweigerung von Beistand gilt als Hochverrat am HRRDN. Jeder der sich dessen schuldig macht, hat mit allen Konsequenzen, die sich daraus ergeben, zu rechnen.

    4. Anerkennung der Reichsverträge, Reichsgesetze und Institutionen

    Alle durch die Reichsregierung verabschiedeten Gesetze, Verordnungen und Dekrete und alle abgeschlossenen Verträge mit Dritten haben im gesamten Reich Gültigkeit. Jeder Bewohner, jede Regierung und jeder Amtsträger sowie jeder Gast, der sich im Reich aufhält, hat sich daran zu halten. Diese Gesetze stehen über den Gesetzen und Dekreten der einzelnen Provinzen, der Städte oder sonstiger Vereinigungen. Sämtliche dem Reich zugehörigen Provinzen erkennen mit ihrer Zugehörigkeit auch die Institutionen des Reiches an und beugen sich deren Entscheidungen. Eine Nicht-Anerkennung kommt einer Kriegserklärung gleich.

    5. Hochverrat gegen das HRRDN

    Als Hochverrat gilt das Unternehmen und auch der Versuch die verfassungsmäßige Ordnung des HRRDN zu zerstören oder zu untergraben. Hochverrat gegen das HRRDN kann mit Tod, Ächtung und Verbannung geahndet werden.


    V. Anmerkungen - Ergänzende Bestimmungen

    1. Mitglieder der Reichsregierung

    Jede Berufung, Ernennung oder Wahl durch die Kollegien, den Reichstag, den Kronrat, die Institutionen oder durch den König kann vom Ausgewählten akzeptiert oder abgelehnt werden. Die betroffene Person sollte sich aber darüber im Klaren sein, welche Verantwortung sie auf sich nimmt und gegenüber dem Volk des HRRDN zu tragen hat. Bei einer Zusage verpflichten sich diese daher zur aktiven Mitarbeit im entsprechenden Gremium. Sollten sich Umstände einstellen die ein produktives Weiterarbeiten mittelfristig unmöglich machen, so wird man den Rücktritt einreichen und so weit möglich, eine geregelte Übergabe und Einführung des Nachfolgers vornehmen.
    Ebenso kann man auf die automatische Mitgliedschaft in den Kollegien verzichten. Ein solcher Verzicht ist allerdings endgültig und kann nur vom Reichstag aufgehoben werden.

    Die Funktionen in den Gremien der Reichsregierung sind vertrauensvolle Positionen. Die Mitglieder der gesamten Regierung sind verpflichtet entsprechen zu handeln und zu agieren. Äußerungen und Aktionen sind unter Bedacht auf die eigene Stellung in der Gesellschaft zu tätigen. Man kann Amt und Würden nicht nach belieben an- und abstreifen.
    Ebenso hat das Volk den Würdenträgern des Reichs entsprechenden Respekt zu zollen.

    Vertrauliche Themen sind entsprechend zu behandeln. Die Weitergabe von Informationen, die als vertraulich eingestuft sind, wird entsprechend geahndet.

    2. Roleplay

    Die Reichsregierung verfügt über keine Ingame-Funktionen. Ihre Arbeit kommt in erster Line durch Rolplay (RP) zum Tragen. Deshalb treten die Mitglieder der Reichsregierung nach außen hin in RP-Form auf. Wer sich an die Vertreter der Reichsregierung wendet sollte dies Bedenken und ebenfalls die (RP-)Form wahren.

    Wir sind der Überzeugung, dass ein RP-Charakter nur eine Meinung vertreten kann - ob nun als Amtsträger oder als Privatperson. Eine Unterscheidung "innerhalb" der Person wäre schizophren. Die Mitgliedern der Reichsregierung sollten es deshalb unterlassen, Posts mit einem "das sage ich nicht als Mitglied der Reichsregierung sondern als XY" zu unterzeichnen. Die einzig legitime Unterscheidung kann zwischen RP-Charakter und Spieler gemacht werden.

    3. Gesetze

    Die primäre Aufgabe der Reichsregierung werden Reichsgesetze sein. Übergreifende Reichsgesetze, die sich direkt auf Provinzrecht auswirken, werden nur in sinnvollen Bereichen erlassen, d.h. beispielsweise Adelsgesetze, Regeln für das Berufungsgericht, usw. Auf jeden Fall ist es nicht Ziel, die Provinzen durch weitreichende Maßnahmen ihrer Souveränität zu berauben oder deren Agieren über die Maßen zu reglementieren.
    Die Reichsregierung und in die entsprechenden Institutionen werden aber Lösungen und Vorschläge über Vereinheitlichungen der Rechtslage ausarbeiten und den Provinzen anbieten.

    4. Gesetzgebungsverfahren
    Alle Mitglieder des Reichstages und des Kronrates sowie der König selbst haben das Recht Gesetzesvorlagen einzubringen. Alle Gesetzesvorlagen werden zunächst vom Reichskammergericht auf ihre Plausibilität hin überprüft und gegebenenfalls – in Abstimmung mit dem Einreichenden – überarbeitet. Freigegebene Vorlagen werden dem Kronrat zur Beratung und Abstimmung vorgelegt. Nach Zustimmung des Kronrates – mit einfacher Mehrheit bei Reichsgesetzen, mit Zweidrittelmehrheit bei Gesetzen, die auf Grafschaftsebene wirken – wird die Gesetzesvorlage dem Reichstag übergeben. Der Reichstag berät abschließend über die Vorlage und stimmt ab. Auch im Reichstag ist für die Zustimmung bei Reichsgesetzen eine einfache Mehrheit, bei Gesetzen mit Wirkung auf die Grafschaften eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Auf Grafschaftsebene wirkende Gesetze erlangen in allen Grafschaften gleichermaßen Gültigkeit. Sowohl im Kronrat als auch im Reichstag besitzt der König das Vetorecht und kann damit die Überarbeitung eines vorgelegten Gesetzes erzwingen. Von Kronrat und Reichstag verabschiedete Gesetze treten mit Verkündung durch den Erzkanzler in Kraft.

    5. Übergangsregelung
    Der Verfassungskonvent wählt als erste Kurie des Reiches den ersten König aus seinen Reihen. Dieser ernennt einen provisorischen Erzkanzler und Kronräte, die sofort die Arbeit aufnehmen können. Sobald Ständekollegien und Reichstag errichtet sind, müssen Erzkanzler und Mitglieder des Kronrats entsprechend den üblichen Regeln durch den Reichstag bestätigt werden.

    => Übersetzung wird von Gerfaut gemacht.



    Re: Reichsbulle

    Anonymous - 08.03.2007, 00:42


    Übersetzung:

    Zitat: La bulle du royaume
    Constitution du saint Empire Germanique

    I. Introduction

    La bulle royale établit le fondement du gouvernement et de la gestion du saint Empire germanique (partie allemande ; HRRDN). La Constitution a été formée sur ordre de l’Empereur, LongJohnSilver I, et accorde au HRRDN un gouvernement et une gestion souverains. De plus, une croissance unie et commune des villes et des provinces sera garantie.
    Grâce à un soutien et une assistance mutuelle, tant le pouvoir économique que le pouvoir militaire seront fixés et s’occuperont de l’unité et la paix dans le royaume.

    La Constitution du royaume a été créée dans la première assemblée de Ravensburg en l’an 1455, par les membres du Baden et du Württemberg appelés par l’Empereur : Graufang, Hugbald,JayJay89, Lancaster, Meleen, RichardvonBranden, Starkimarm, Vampir_Shadar et Xnight.

    La bulle du royaume est la plus haute loi du royaume et ne peut être changée que par l’Empereur lui-même ou la Diète impériale avec approbation à l’unanimité. Les lois, règlements et décrets votés par la Diète Impériale sont prioritaires aux lois des provinces.



    Re: Reichsbulle

    Tunisya - 17.10.2007, 12:25


    Da die Reichsbulle derzeit überarbeitet wird, ist eine Übersetzung momentan nicht sinnvoll, stellen wir also vorerst zurück.

    Sollte Bedarf, nach einer Übersetzung von Teilen der Bulle bestehen, bitte melden, dann wird sich jemand dessen annehmen.



    Re: Reichsbulle

    Kronom - 25.11.2008, 18:43


    drüben



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