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Qualität des Beitrags: Beteiligte Poster: jennah Forum: www.sonden-Kids.de Forenbeschreibung: Alles für unsere kleinen Engel aus dem Unterforum: Pflegeversicherung Antworten: 1 Forum gestartet am: Montag 05.03.2007 Sprache: deutsch Link zum Originaltopic: Verhinderungspflege Letzte Antwort: vor 16 Jahren, 23 Tagen, 19 Stunden, 45 Minuten
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Re: Verhinderungspflege
jennah - 05.03.2007, 22:27Verhinderungspflege
Wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 4 Wochen im Kalenderjahr.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.432 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Die private Pflegeversicherung hat aus dieser doppelten Begrenzung gefolgert, dass bei einer Verhinderung, die weniger als 4 Wochen dauert, der zur Verfügung stehende Betrag zeitanteilig zu berechnen ist.
Wie das Bundessozialgericht in den Urteilen vom 17.05.2000 entschieden hat, ist diese Begrenzung jedoch nicht zulässig. Dazu fehlt es nach Auffassung des Gerichts an einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz. Das Verfahren der anteiligen Berechnung wird daher von den privaten Pflegeversicherern nicht mehr praktiziert.
Unabhängig davon, dass das Gericht keine Aussagen zu anderen Leistungsbereichen - Kostenerstattung bei häuslicher Pflegehilfe, Kurzzeitpflege, teil- und vollstationäre Pflege sowie vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe - getroffen hat, werden die zuständigen Gremien des Verbandes der privaten Krankenversicherer die bisherige Handhabung bezüglich zeitanteiliger Berechnung auch hier überprüfen.
Diese Frage tritt in Einrichtungen der Behindertenhilfe dann auf, wenn Pflegebedürftige an den Wochenenden oder in den Ferien die Einrichtung verlassen, zu Hause gepflegt werden und dafür Pflegegeld beanspruchen. In diesen Fällen wurde der Leistungsanteil für die Pflegekosten in der Einrichtung zeitanteilig berechnet und um die Tage des häuslichen Aufenthalts gekürzt.
Das Bundessozialgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass Rechnungen von Einrichtungen, die erwerbsmäßig Verhinderungspflege leisten, die einzelnen Leistungen differenziert ausweisen müssen. Dadurch muss dem Versicherer eine Überprüfung möglich sein.
Nimmt zum Beispiel ein Pflegebedürftiger im Rahmen der Verhinderungspflege an einer Reise teil, muss aus der Rechnung erkennbar sein, wie sich der Reisepreis zusammensetzt. Auf diese Form der Aufschlüsselung kann nicht verzichtet werden. Bei Verhinderungspflege in einem Ferienheim einer Behinderteneinrichtung sind nämlich nur die Aufwendungen für die umfassende Betreuung des Pflegebedürftigen erstattungsfähig. Dies sind die Kosten der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der allgemeinen Aufsicht, nicht jedoch Fahrtkosten oder die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung.
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