Pflegehilfsmittel

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    Re: Pflegehilfsmittel

    jennah - 05.03.2007, 21:51

    Pflegehilfsmittel
    Gemäß § 40 SGB XI stellen die Pflegekassen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen oder zur Ermöglichung einer selbständigen Lebensführung den Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Pflegehilfsmittel besteht unabhängig von der Pflegestufe.
    Für die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln ist keine ärztliche Bescheinigung (Rezept) notwendig. Es genügt eine Mitteilung des Pflegebedürftigen (oder seiner Angehörigen) über den Bedarfvan die Pflegekasse.

    Im Rahmen der häuslichen Pflege haben Pflegebedürftige also einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Pflegehilfsmittel sollen vorrangig pflegerische Tätigkeiten erleichtern, Beschwerden lindern oder die eigenständige Lebensführung der Pflegebedürftigen unterstützen.

    Pflegehilfsmittel können zum Verbrauch bestimmte Mittel oder technische Produkte sein, die den Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen zustehen. Im sogenannten Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen wurden die Pflegehilfsmittel zusammengefaßt, die der Leistungspflicht der Pflegekassen unterliegen. Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs sowie Medikamente sind hier nicht gemeint.

    Im Hilfsmittelverzeichnis wird nach Produktgruppen unterschieden, d.h. es gibt Pflegehilfsmittel:
    - zur Erleichterung der Pflege
    - zur Körperpflege/Hygiene
    - zur selbständigen Lebensführung/Mobilität
    - zur Linderung von Beschwerden und
    - zum Verbrauch bestimmte und sonstige.



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