Die Merkzeichen

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    Re: Die Merkzeichen

    jennah - 05.03.2007, 22:18

    Die Merkzeichen
    Die gesundheitlichen Merkmale der behinderten Person werden als Merkzeichen im Ausweis eingetragen. Mit den Merkzeichen können bestimmte Nachteilsausgleiche und Rechte in Anspruch genommen werden.

    G – Gehbehindert

    Wenn die behinderte Person in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wird dieses Merkzeichen eingetragen.
    Erheblich Beeinträchtigt ist, wenn eine Einschränkung des Gehvermögens vorliegt und durch innere Leiden oder durch Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit, und somit ortsübliche Strecken zu Fuß nicht bewältigt werden können oder dadurch Gefahren für sich oder andere auftreten.
    Es kommt nicht auf die örtlichen Verhältnisse an, sondern auf die Wegstrecken die ein behinderter Mensch altersunabhängig bewältigen kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Einschränkung des Gehvermögens ein GdB von mindestens 50 ausmacht und diese von den unteren Gliedmaßen oder von der Lendenwirbelsäule ausgeht. Daraus hinaus können die Vorraussetzungen auch bei inneren Leiden (Herzleiden, Lungenerkrankungen) gegeben sein. Wenn die Orientierungsfähigkeit erheblich gestört ist, liegt ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung vor (z.B. bei Sehbehinderten ab einem GdB von 80, bei Sehbehinderungen die zusätzlich eine Störung der Ausgleichsfunktion zur Folge haben ab einem GdB von 50).
    Mit diesem Merkzeichen können Nachteilsausgleiche, wie die unentgeltliche Beförderung, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung, Lohn- und Einkommenssteuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

    aG – Außergewöhnlich Gehbehindert

    Schwerbehinderte Menschen, die sich aufgrund ihres Leidens sich auf Dauer nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, sind außergewöhnlich Gehbehindert.
    Eine Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens reicht nicht aus. Die Fortbewegung muss beim Gehen auf das Schwerste eingeschränkt sein. Die ist u.a. bei Querschnittsgelähmten, Doppel-Oberarmamputierten, Doppel-Unterschenkelamputierten, Hüftexartikulierten oder Personen mit Schäden an Lungen oder Herz (GdB mind. 80) der Fall.
    Nachteilsausgleiche für dieses Merkzeichen sind u.a. "Freifahrt", Parkerleichterungen und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.

    Gl – Gehörlos

    Hörbehinderte Menschen, die eine beidseitige Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen haben, sind Gehörlos. Das Merkzeichen ist für die unentgeltliche Beförderung von Bedeutung.

    RF – Rundfunkgebührenbefreiung

    Mit diesem Merkzeichen kann die Rundfunkgebührenbefreiung erteilt werden.
    Es wird vorausgesetzt, dass die Behinderung mindestens einen GdB von 80 ausmacht. Das ist gegeben bei
    * behinderten Menschen mit Bewegungsstörungen (auch durch innere Leiden), die selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln öffentliche Veranstaltungen nicht besuchen können
    * behinderten Menschen, die durch die Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend und störend wirken
    * behinderten Menschen mit ansteckender Lungentuberkulose (nicht nur vorrübergehend ansteckend)
    * geistig oder seelisch behinderten Personen, wenn die Befürchtung besteht, dass durch Unruhe, Sprechen oder das Verhalten durch die betreffende Person Veranstaltungen gestört werden können
    Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sein. Bei blinden oder wesentlich sehbehinderten (GdB mind. 60) Personen, sowie bei gehörlosen Personen und bei Personen mit einer hochgradigen Hörbehinderung (GdB mind. 50), wird das Merkzeichen auch ohne die vorgenannten Vorraussetzungen gegeben.

    H – Hilflos

    Behinderte Menschen, die zur persönlichen Existenz bei häufigen und wiederkehrenden Verrichtungen (z.B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege) fremde Hilfe benötigen, werden als hilflos angesehen.
    Der Umfang der notwendigen Hilfe muss erheblich und dauernd sein. Einzelne Hilfe bei Verrichtungen, (z.B. Hilfe beim anziehen einzelner Bekleidungsstücke, Hilfe bei Reisen, Spaziergängen oder im Straßenverkehr), auch wenn diese lebensnotwendig sind, genügen nicht.
    Der medizinische Befund reicht nicht allein zu einer Beurteilung. Zusätzlich muss überprüft werden, welche Belastungen der behinderten Person zugemutet werden dürfen. Ohne genaue Prüfung kann bei schweren Beeinträchtigungen Hilflosigkeit angenommen werden. Dies ist bei Blinden, hochgradig Sehbehinderten (GdB 100), Querschnittsgelähmten, die auch im Wohnraum einen Rollstuhl benutzen müssen, geistigen Behinderungen (GdB 100) oder beim Verlust von mehreren Gliedmaßen der Fall. Führt eine Behinderung zu einem dauernden Krankenlager, ist Hilflosigkeit anzunehmen.
    Das Merkzeichen ist von Bedeutung für "Freifahrt", Lohn-, Einkommens- und Hundesteuer, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und beim Beitragsnachlass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

    Bl – Blind

    Personen, die das Augenlicht vollständig verloren haben sind blind. Beträgt die Sehschärfe auf dem besseren Auge 1/50, ist der Betroffene ebenfalls als blind anzusehen. Das Merkzeichen ist von Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung, Lohn-, Umsatz-, Einkommens- und Hundesteuer, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, beim Beitragsnachlass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Postversand, Parkerleichterungen und Blindengeld.

    B – Begleitperson

    Für dieses Merkzeichen muss eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegen.
    Bei schwerbehinderten Personen, die zur Vermeidung von Gefahren für sich und andere beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, oder Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) in Anspruch nehmen, besteht die Notwendigkeit der ständigen Begleitung. Bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden, erheblich Sehbehinderten, hochgradig Hörbehinderten und geistig behinderten Menschen wird eine notwendige Begleitung stets angenommen. Bei Hilflosigkeit (Merkzeichen H) liegt eine Notwendigkeit ebenfalls vor.
    Im Ausweis wird auf der Vorderseite das Merkzeichen und der Satz "Die Notwendigkeit der ständigen Begleitung ist nachgewiesen" eingetragen.
    Dieses Merkzeichen berechtigt den behinderten Menschen eine Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr (Nah- und Fernverkehr) ohne Kilometer-Begrenzung unentgeltlich mitzunehmen. Dies ist auch dann der Fall wenn der behinderte Mensch für sich selbst einen Fahrschein benötigt.

    1 Kl – 1. Klasse

    Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes(BEG) mit einem GdE/GdB von mindestens 70 können mit diesem Merkzeichen im Eisenbahnverkehr die 1. Klasse mit einem Fahrschein der 2. Klasse nutzen. Bei Kriegsblinden, Kriegsbeschädigten Ohnhändern und Querschnittsgelähmten, sowie Schwerkriegsbeschädigten der drei höchsten Pflegestufen, ist die Vorraussetzung gegeben.

    Sondergruppen

    Wenn der schwerbehinderte Mensch mindestens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat, wird auf der Vorderseite zusätzlich das Wort "Kriegsbeschädigt" eingetragen.

    * "VB"
    Beträgt die MdE mindestens 50 und der behinderte Mensch hat Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen, wird dieses Merkzeichen auf der Vorderseite eingetragen. Dieses Merkzeichen entfällt, wenn bereits "Kriegsbeschädigt" oder das Merkzeichen "EB" eingetragen ist.
    * "EB"
    Erhält die Person nach §58 des Bundesentschädigungsgesetzes Ansprüche und ist ein MdE von mindestens 50 gegeben, wird dieses Merkzeichen eingetragen.
    Versorgungsberechtigte ("Kriegsbeschädigt", "VB", "EB"), die vor dem 1. Oktober 1979 bereits freifahrtberechtigt waren und heute noch einen GdB von mindestens 70 haben, erfüllen die Voraussetzungen für die Unentgeltliche Beförderung.

    Grad der Behinderung

    Die Auswirkungen der Beeinträchtigungen werden als Grad der Behinderung festgestellt. Die Feststellung erfolgt in Zehner-Graden von 20 bis 100. Im Ausweis wird ein Gesamt-GdB angegeben, der sich aus den GdB der einzelnen Beeinträchtigungen zusammen setzt. Der Gesamt-GdB wird nicht durch Addieren der einzelnen festgestellten GdBs festgelegt. Ausschlaggebend sind die Auswirkungen der Behinderungen untereinander Es wird daher von der Behinderung ausgegangen, die den höchsten Grad der Behinderung hat. Bei allen weiteren Beeinträchtigungen wird überprüft in wie weit sich diese zusätzlich verschlechternd auswirken. In einigen Fällen ist von " Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE) die Rede. MdE und GdB werden nach den gleichen Grundsätzen bemessen. Im sozialen Entschädigungsrecht ist meist von MdE die Rede, beim Schwerbehindertenrecht wird von GdB gesprochen.

    Gleichstellung

    Behinderte Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keinen Grad der Behinderung von 50, aber mindestens 30, haben, können einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen Arbeitsplatz erlangen können oder ihren Arbeitsplatz nicht behalten können. Die Gleichstellung wird beim zuständigen Arbeitsamt beantragt. Als Nachweis des Grades der Behinderung wird der Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt benötigt. Das Arbeitsamt kann die Gleichstellung zeitlich befristen. Bei berufstätigen Personen hält das Arbeitsamt mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat Rücksprache. Daher sollte der Antragsteller vorher mit dem Betriebsrat sprechen.

    Beiblatt zum Ausweis/Wertmarke

    Schwerbehinderte Menschen mit einem grün-orangen Ausweis (Merkzeichen "G", "aG", "Gl", "Bl" oder "H") erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt ein Beiblatt. Wenn die unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen wird, wird das Beiblatt mit Wertmarke ausgegeben. Ohne Wertmarke wird das Beiblatt für die Kraftfahrtzeugsteuerermäßigung ausgegeben. Unter bestimmten Vorraussetzungen, können auch beide Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.

    Nachteilsausgleiche

    Schwerbehinderte Menschen können eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen. Diese sind von den festgestellten Merkzeichen und vom Grad der Behinderung abhängig.

    Unter anderem gibt es folgende Nachteilsausgleiche:

    * arbeitsrechtliche Vergünstigungen
    * steuerrechtliche Ausgleiche
    * Parkerleichterungen
    * Unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr
    * Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

    Das Versorgungsamt ist im Bereich der Nachteilsausgleiche nur für die Anerkennung der unentgeltlichen Beförderung und für die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen/GdB) zuständig. Für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche sind die jeweiligen Ämter und Behörden zuständig.



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