Begutachtung für die Pflegeversicherung

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    Re: Begutachtung für die Pflegeversicherung

    jennah - 05.03.2007, 22:41

    Begutachtung für die Pflegeversicherung
    Antrag bei der Pflegekasse
    Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde 1995 eingeführt mit dem Ziel, das Risiko der Pflegebedürftigkeit finanziell abzusichern und so Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.

    Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen die Versicherten einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen.

    Die Kassen lassen dann durch Ärzte und/oder Pflegefachkräfte des Medizinischen Dienstes prüfen, ob und in welchem Ausmaß Pflegebedürftigkeit vorliegt. Diese Prüfung erfolgt grundsätzlich im Wohnbereich der Versicherten, d.h. zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung.

    Vorbereitung auf die Begutachtung
    Es ist hilfreich, wenn die Pflegeperson der Versicherten bei der Begutachtung dabei ist. So können beispielsweise Fragen zur Hilfeleistung an Ort und Stelle mit den Betroffenen geklärt werden. Darüber hinaus bietet es sich an, alle vorhandenen Unterlagen, die weitere Hinweise zur Pflegebedürftigkeit, zu den Pflegemaßnahmen o.ä. enthalten (z.B. Unterlagen des Hausarztes, Pflegetagebücher) für die Begutachtung bereitzuhalten.

    Begutachtung durch den MDK
    Anhand eines Fragenkatalogs stellen die Gutachterinnen und Gutachter fest, ob und inwieweit Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes vorliegt. Sie sind verpflichtet, bei der Begutachtung die gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien zu beachten. Das Ergebnis der Begutachtung teilt der MDK der Pflegekasse mit. Die Kasse trifft dann auf dieser Grundlage ihre Leistungsentscheidung und teilt sie den Versicherten mit.

    Widerspruch
    Nicht immer sind die Versicherten mit dieser Entscheidung einverstanden. In diesem Fall haben sie die Möglichkeit, Widerspruch bei ihrer Pflegekasse zu erheben.



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