Pflegeversicherunggesetz

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    Re: Pflegeversicherunggesetz

    jennah - 05.03.2007, 21:25

    Pflegeversicherunggesetz
    Die Pflegeversicherung wurde 1994 beschlossen, ein Jahr später wurden die Leistungen der häuslichen Pflege übernommen, seit 1996 auch die Leistungen einer vollstationären Heimbetreuung.
    Neben der Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung gilt die soziale Pflegeversicherung als die fünfte Säule der Sozialversicherung in Deutschland. Die Pflegeversicherung, als Grundsicherung konzipiert, wurde als Versicherungsschutz für den Fall von Pflegebedürftigkeit und die Gewährleistung für die benötigte Pflege, zuhause sowie stationär, entwickelt.

    Alle gesetzlich Krankenversicherten sind in die Pflegeversicherung einbezogen, privat Krankenversicherte müssen eine private „Pflege-Pflichtversicherung“ abschließen.

    Rund 80 Millionen Bürgerinnen und Bürger sind so gegen das Risiko „Pflegebedürftigkeit“ versichert.

    Die aktuelle Situation: Derzeit liegt der Pflegeversicherungs-Beitrag bei 1,7% (0,85% für Arbeitnehmer) des Bruttoeinkommens. Da die Pflegeversicherung seit Jahren defizitär ist, wird wohl in Zukunft der Beitrag angehoben, Leistungen gekürzt werden oder Mittel aus anderen Ressorts zur Deckung verwendet werden.

    Pflegebedürftigkeit

    Laut Gesetz ist derjenige pflegebedürftig, der wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird in Pflegestufen: 0,1,2,3 eingeteilt.

    Krankheiten und Behinderungen sind:

    - Verluste, Lähmungen und andere Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates
    - Funktionsstörungen der Sinnesorgane oder inneren Organe
    - Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

    Gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtung des täglichen Lebens sind:

    - Körperpflege (Waschen, Baden, Darm- und Blasenentleerung, …)
    - Ernährung (Essen mundgerecht zubereiten, Nahrungsaufnahme, …)
    - Mobilität (Kleiden, Gehen, Stehen, Verlassen der Wohnung, …)
    - Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Putzen, Heizen, …)

    Hilfe bedeutet:

    - Beaufsichtigung oder Anleitung
    - Unterstützung
    - teilweise oder vollständige Übernahme

    bei den Verrichtungen des täglichen Lebens.

    Das Risiko der Pflegebedürftigkeit wird im Alter extrem größer. Der Anteil der Pflegebedürftigen nach dem 80. Lebensjahr an der Gesamtzahl beträgt über 30%, in Zahlen (Leistungsempfänger der Pflegeversicherung, Stand Februar 2003) sind das:

    - rund 628.000 Pflegebedürftige im Alter von 60-80 Jahren
    - rund 977.000 Pflegebedürftige über 80 Jahre

    Die Zahl der betagten Menschen und damit auch die Zahl der pflegebedürftigen Menschen werden in der Zukunft weiter steigen.

    Aber: Alter heißt nicht immer Pflegebedürftigkeit: 70% der über 80-Jährigen meistern ihren Alltag noch selbstständig!



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