Jobwechsel ohne Hindernisse

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    Re: Jobwechsel ohne Hindernisse

    Airbag - 03.03.2007, 17:06

    Jobwechsel ohne Hindernisse
    Wer seiner Karriere einen neuen Schub geben will, findet mit ein wenig Glück schnell die ein oder andere freie Stelle, zu der das eigene Profil passt. Der Haken: leider sollen alle Positionen innerhalb des nächsten Monats besetzt werden. Dem steht aber die mehrwöchige Kündigungsfrist beim gegenwärtigen Arbeitgeber entgegen. Was tun? Vom Tricksen raten Arbeitsrechtler in solchen Fällen ab. Nur, wer sich an die Regeln hält, kann die Klippen beim schnellen Jobwechsel ohne böses Erwachen umschiffen.


    Fristen genau prüfen

    Zuallererst gilt: Ruhe bewahren. Denn zunächst stellt sich die Frage, ob der in der Stellenanzeige genannte Einstellungstermin zwingend ist, oder nur die Eile des Urhebers ausdrücken soll. Das lässt sich meist mit einem freundlichen Anruf in der Personalabteilung des möglichen neuen Arbeitgebers klären.

    Oft lässt sich dann ein Kompromiss recht schnell finden - welcher Arbeitgeber will schon auf einen potenziellen Top-Kandidaten verzichten, bloß weil der erst ein paar Wochen später als gewünscht zur Verfügung steht? Oft heißt es deswegen in den Anzeigen auch gleich "zum frühest möglichen Termin". Den zu benennen, ist der Jobanwärter dann in seiner Bewerbung gefordert.


    Kündigung zum 15. eines Monats

    Nun gilt es, realistisch zu bleiben. "Ein verbreiteter Irrtum bei Arbeitnehmern hinsichtlich der gesetzlichen Kündigungsfristen ist die oft unterstellte grundsätzliche Gegenseitigkeit", weiß der Essener Arbeitsrechtler Dr. Frank Roeser. Die Fristen, die das Bürgerliche Gesetzbuch im Paragrafen 622, Absatz 2 regelt, sind an die Beschäftigungsdauer gekoppelt und schreiben bei zwei- bis vierjährigen Arbeitsverhältnissen eine Kündigungsfrist von einen Monat zum Ende eines Kalendermonats vor.

    Allerdings gilt dieser Absatz nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. "Ein Arbeitnehmer kann dagegen mit diesem vierwöchigen Vorlauf auch zum Fünfzehnten eines Monats kündigen", so Arbeitsrechtler Roeser. Und bei den verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen, die von einer Beschäftigungsdauer von fünf Jahren an aufwärts gestaffelt sind, sei der Arbeitnehmer ebenfalls aus dem Schneider: Er könne sich grundsätzlich, wenn er aus dem Arbeitsvertrag heraus will, auf die Grundkündigungsfrist von einem Monat berufen. Allerdings, so Roeser einschränkend, gebe es einige Ausnahmen von dieser Regelung.

    Keine Regel ohne Ausnahme

    Zum Beispiel dann, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart ist. "Das kann sowohl den einzelnen Arbeitsvertrag, als auch einen geltenden Tarifvertrag betreffen", betont Roesers Anwaltskollege Carsten Lange. Zunächst müsse man also prüfen, ob der eigene Arbeitsvertrag eine andere als die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer vorsehe. Die könne sich auch aus einem Verweis auf den jeweiligen Tarifvertrag ergeben. Und in dem dürften, so Lange, die Kündigungsfristen gegenüber der gesetzlichen Regelung für beide Seiten sowohl verkürzt, als auch verlängert werden.

    Hier gilt es also aufzupassen und im Zweifelsfalle bei der Gewerkschaft oder dem Betriebsrat nachzufragen. "Dabei greift ein Verweis auf den geltenden Tarifvertrag auch bei den Arbeitnehmern, die nicht gar nicht tarifgebunden sind", gibt Dr. Roeser zu bedenken. Bei einem Verweis des Arbeits- auf den Tarifvertrag sei nur entscheidend, dass die vertraglich vereinbarte Tätigkeit auch in den Geltungsbereich des verwiesenen Tarifvertrages falle. Auf einen "fremden" Tarifvertrag, der beispielsweise räumlich oder sachlich keine Anwendung finde, könne sich der Arbeitsvertrag auch nicht beziehen. Das ist wichtig, weil sich auch bei einer irrtümlichen Nichtbeachtung von Kündigungsfristen durch den Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche ergeben könnten.


    Aufgepasst bei engen Terminen

    Wer bei einem angestrebten Stellenwechsel indes sicher sein kann, nur an die Kündigungsfrist von einem Monat gebunden zu sein, muss trotzdem aufpassen, dass er sein Kündigungsschreiben rechtzeitig abschickt - und sich die Wirksamkeit vom Arbeitgeber möglichst schriftlich bestätigen lässt.

    "Bei der Berechnung der Kündigungsfrist wird der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet", warnt Dr. Roeser, "die Kündigungsfrist beginnt also immer erst am Tag nach Eingang der Kündigung." Von da an sei man dann noch einen Monat beim alten Arbeitgeber in der Pflicht. Überschneide sich diese Zeit mit dem Antrittstermin der neuen Stelle, sollte man auf Tricksereien aber in keinem Fall zurückgreifen, warnen die Juristen.


    Vorsicht mit Tricks

    "Beim alten Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen und in der Zeit den neuen Job antreten, geht gar nicht", warnt Jurist Lange. Wer dann durch die Ummeldung der Arbeitgeber bei den Sozialversicherungsträgern auffalle, riskiere erheblichen Ärger nicht nur mit der Arbeitgeberseite, sondern auch mit den Versicherungen. "Wer krankgeschrieben ist, muss nicht nur nicht arbeiten, sondern er darf es schlicht nicht", so der Anwalt.

    Verunglücke er beispielsweise auf dem Weg zur neuen Stelle in dieser Zeit, seien die Unfallfolgen auch nicht über die jeweilige Berufsgenossenschaft versichert. Die zahle dann kein Krankengeld und der Arbeitnehmer werde beim neuen Arbeitgeber vertragsbrüchig, weil er verletzungsbedingt den neuen Job nicht wie vereinbart antreten kann - kein guter Start in den vermeintlichen Traumjob. Auch ein Resturlaub oder abzufeiernde Überstunden dürften aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht genutzt werden, zur Fristenwahrung fehlende Tage zu überbrücken.


    Möglichkeiten vorzeitigen Ausscheidens

    Wer den neuen Job schon sicher habe, könne mit dem alten Arbeitgeber auch über einen Auflösungs- oder Abwicklungsvertrag verhandeln. Dann beenden beide Seiten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Zwingend einzuhalten ist aber die gesetzliche Schriftform mit eigenhändigen Unterschriften beider Vertragspartner auf einer Urkunde. Grundsätzlich gilt bei Aufhebungsverträgen Vertragsfreiheit: es gibt also keinerlei Fristen oder Termine, die eingehalten werden müssten; Abfindungszahlungen können, müssen aber nicht vereinbart werden.

    Weigert sich der alte Arbeitgeber einem vorzeitigen Wechsel zuzustimmen, sei ein Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber unumgänglich, meint Frank Roeser. Wenn der keinen entsprechend späteren Antrittstermin anbieten könne, verpflichte er sich vielleicht mit einer Haftungsfreistellungserklärung eventuelle Schadensersatzansprüche des alten Arbeitgebers zu übernehmen.

    "Gerade, wenn der Wechselwillige vom neuen Arbeitgeber regelrecht abgeworben wird, kann er den kurzfristigen Wechsel von einer solchen Absicherung abhängig machen", so Roesers Tipp. In allen anderen Fällen gelte es, vor den Unterschriften unter den neuen Arbeitsvertrag und die Kündigung des alten geltende Fristen und Termine peinlich genau einzuhalten. Denn sonst droht der Start in den neuen Traumjob zu einem Albtraum zu werden.



    Re: Jobwechsel ohne Hindernisse

    Airbag - 03.03.2007, 17:20

    Der Jobwechsel: Chance oder Risiko?
    Was heißt das?
    Ein Jobwechsel kann aus den verschiedensten Gründen erfolgen: Fehlende Mitarbeiterzufriedenheit, schlechtes Arbeitsklima, Unvereinbarkeit der Arbeitsbedingungen mit den eigenen Familienvorstellungen, als Karriereschritt oder auch als Neubeginn.

    Verhaltenstipps
    Bereiten Sie einen Jobwechsel gründlich vor. Wechseln Sie nie aus einer Laune, einem Ärgernis oder dergleichen heraus
    Gehen Sie bei der Jobsuche gründlich vor, lassen Sie sich Zeit und beantworten Sie sich die Frage, welche Stelle mit welchen Aufgaben am besten zu Ihren Kompetenzen und Interessen passt
    Wenn Sie eine passende neue Stelle gefunden haben, sollten Sie in Ruhe alles regeln und mit einem Arbeitsvertrag abschliessen. Erst danach informieren Sie Ihren bisherigen Arbeitgeber und kündigen
    Versuchen Sie, Ihren alten Arbeitsplatz in bestem Einvernehmen mit dem Vorgesetzen und den Kollegen zu verlassen. Möglicherweise treffen Sie wieder auf diese Personen als Kunden, Lieferanten, Kollegen oder gar als Vorgesetzte. Aber auch hinsichtlich des Networking-Gedankens lohnt sich das Aufrechterhalten dieser Beziehungen
    Achten Sie darauf, sich ein aussagefähiges Arbeitszeugnisausstellen zu lassen Bereiten Sie sich gründlich auf Ihren neuen Arbeitsplatz und Ihr neues Umfeld vor. Erkundigen Sie sich über ungeschriebene Verhaltensregeln und machen Sie sich mit der Unternehmenskultur vertraut
    Erkundigen Sie sich, inwieweit der Jobwechsel Auswirkungen auf Ihre Betriebsrente hat



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