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Re: Der islamische Unterschied zwischen Dingen und Handlungen
mujahidah - 19.02.2007, 00:35Der islamische Unterschied zwischen Dingen und Handlungen
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Der islamische Unterschied zwischen Dingen und Handlungen
1.07.06 12:54
Rubrik "Fiqh"
Auf den ersten Blick ist es schwer, zwischen Dingen auf der einen und Handlungen auf der anderen Seite zu unterscheiden, da Handlungen in der Regel mit Dingen vollzogen werden. So ist beispielsweise das Essen eine Handlung, aber der Vollzug dieser Handlung ist ohne die Dinge nicht möglich. Man benötigt zwangsläufig etwas, das man essen kann. Und das kann nur etwas Materielles sein – ein Apfel, Brot, Käse, Fleisch usw. Ein anderes Beispiel ist der Handel, der ebenfalls eine Handlung darstellt. Ein Händler braucht Dinge, mit denen er Handel betreibt. Wenn man also die Handlungen des Menschen untersucht, so sind immer auch Dinge in diesen Handlungen einbezogen. Man gewinnt dadurch den Eindruck, dass zwischen Handlungen undDingen keinerlei Unterschied besteht. Die Frage ist nun, ob der Islam tatsächlich nicht zwischen Taten und Dingen differenziert.
Dinge sind materieller Natur und mit den Sinnen wahrnehmbar. Handlungen gehören zum Verhalten des Menschen. Sie sind das, was der Mensch tut – darunter fällt auch alles, was er sagt –, um seine Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Befriedigung seiner Bedürfnisse braucht der Mensch die Dinge, die in seine Handlungen einfließen. Die Frage ist nun, ob Dinge und Handlungen demselben Prinzip und demselben Gesetz unterworfen sind oder ob diesbezüglich Unterschiede existieren. Von Interesse ist vor allem die Frage, wie es um Erlaubnis und Verbot von Dingen und Handlungen steht. Sind Dinge und Handlungen grundsätzlich erlaubt, bis ein islamischer Beweis vorliegt, der sie verbietet, oder sind sie grundsätzlich verboten, bis ein islamischer Beweis vorliegt, der sie erlaubt? Fällt die Antwort für Dinge und Handlungen gleich aus?
Bei einer genauen Betrachtung der Handlungen fällt auf, dass der Islam sie in fünf Kategorien unterteilt. So kann eine Handlung entweder verpflichtend, erwünscht, erlaubt, unerwünscht oder verboten sein. Daraus ergeben sich die folgenden Kategorien: Fard, Mandub, Mubah, Makruh und Haram. Jede Handlung kann immer nur einer dieser Kategorien zugeordnet werden. Die Kategorie ist stets Teil des islamischen Gesetzes und somit Teil der Offenbarung. Wenn der Islam beispielsweise das fünfmalige Gebet vorschreibt, dann hat er diese Handlung zur Pflicht gemacht. Das heißt, das Gebet ist eine Handlung, die unter die Kategorie "Fard" fällt. Dass das Gebet nicht nur erwünscht, sondern verpflichtend ist, geht aus der Offenbarung selbst hervor, weil der Islam für die Unterlassung des Gebets mit einer Strafe droht. Ausnahmslos jede Handlung fällt somit unter eine der erwähnten Kategorien. Nimmt man etwa die Handlung des Zinsnehmens, so hat der Islam diese Handlung mit einer schweren Strafe belegt, woraus hervorgeht, dass das Zinsnehmen unter die Kategorie "Haram" fällt.
Eine Kategorisierung ist nur durch die Kenntnis eines Beweises möglich, weil die Kategorie aus der Offenbarung selbst hervorgeht und immer Bestandteil des islamischen Gesetzes ist. Man kann also nicht behaupten, dass eine Handlung grundsätzlich erlaubt ist, bis ein Beweis vorliegt, der sie verbietet. Denn mit der Behauptung, dass eine Handlung grundsätzlich erlaubt sei, hat man sie bereits der Kategorie "Mubah" zugeordnet, die eigentlich aus der Offenbarung belegt werden muss. Aus diesem Grund lassen sich die Handlungen nicht generell erlauben. Vielmehr muss bei jeder einzelnen Handlung die Kenntnis des islamischen Gesetzes vorausgehen, das die Information beinhaltet, welcher Kategorie die Handlung zugehört. Das heißt, die Kenntnis des islamischen Gesetzes muss der Handlung zwangsläufig vorausgehen, weil jede Handlung mit den Gesetzen des Islam übereinstimmen muss. So sagt Allah (t) im Koran: "Darum, bei deinem Herrn, werden Wir sie sicherlich alle zur Rechenschaft ziehen um dessentwillen, was sie zu tun pflegten." (15:92-93) In einem anderen Vers heißt es: "[…] und ihr begeht keine Tat, ohne dass Wir eure Zeugen sind, wenn ihr damit beschäftigt seid." (10:61) Dass die Kenntnis des islamischen Gesetzes eine Voraussetzung darstellt, zeigt sich bereits am Verhalten der Prophetengefährten, die sich immer wieder an den Propheten (s) wandten, um sich zu vergewissern, wenn sie sich bezüglich einer Handlung unsicher waren. Sie haben sich im Voraus informiert, bevor sie die Handlung vollzogen haben. Denn der Prophet (s) sagte: "Wer eine Handlung begeht, die nicht unserem Befehl entspricht, so ist dies zurückzuweisen." (Muslim)
Dass eine Handlung zu unterlassen ist, solange der diesbezügliche Rechtsspruch nicht bekannt ist, darf nicht zur Passivität verleiten. Vielmehr soll es den Muslim dazu anspornen, sich den entsprechenden islamischen Rechtspruch anzueignen und sein islamisches Wissen, das ohnehin eine Pflicht darstellt, zu erweitern.
Wenn kein deutlicher Beweis vorliegt oder aufzufinden ist, ist die Handlung nicht automatisch erlaubt. Man darf das Nichtauffinden eines Beweises nicht mit dem Schweigen des Propheten (s) verwechseln. Das Schweigen des Propheten (s) zu einer Sache weist auf ihre Erlaubnis hin. Hat der Prophet (s) also zu einer Handlung geschwiegen, so ist damit der Beweis erbracht, dass sie unter die Kategorie "Mubah" fällt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn etwas vor den Augen des Propheten (s) oder mit seinem Wissen geschehen ist und er dazu geschwiegen hat. Das Fehlen eines Beweises darf folglich nicht mit dem Schweigen des Propheten (s) verwechselt werden.
Aus der bisherigen Betrachtung geht hervor, dass eine Handlung grundsätzlich zu unterlassen ist, bis man Kenntnis von dem jeweiligen Rechtsspruch hat. Erst das entsprechende islamische Gesetz kann Auskunft darüber geben, ob die Handlung letztlich ausgeführt werden darf oder nicht.
Für Dinge gelten andere Regeln. Denn im Gegensatz zu Handlungen lassen sich Dinge nicht den fünf Kategorien zuordnen. Eine Sache kann nicht verpflichtend, erwünscht, erlaubt, unerwünscht oder verboten sein. Sie kann entweder "halal" oder "haram" sein. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu den Kategorien, denen die Handlungen unterliegen. So ist das Schweinfleisch "haram", der Apfel "halal", der Alkohol "haram" usw. Diese Einteilung der Dinge geht aus der Offenbarung selbst hervor. Allah (t) sagt im Koran: "Sprich: 'Habt ihr das betrachtet, was Allah euch an Nahrung herabgesandt hat, woraus ihr aber (etwas) Verbotenes und Erlaubtes gemacht habt?' Sprich: 'Hat Allah euch (das) gestattet, oder erdichtet ihr Lügen gegen Allah?'" (10:59) In einem anderen Vers heißt es: "Und sagt nicht aufgrund der Falschheit eurer Zungen: 'Das ist erlaubt, und das ist verboten', so dass ihr eine Lüge gegen Allah erdichtet." (16:116) Des Weiteren sagt Allah (t): "Verboten hat Er euch (den Genuss von) natürlich Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber etwas anderes als Allah angerufen worden ist." (2:173) In Bezug auf die Dinge werden also die Begriffe Erlaubtes und Verbotenes verwendet.
Was Dinge ebenfalls von Handlungen unterscheidet, ist die grundsätzliche Erlaubnis für Dinge, weil Allah (t) sagt: "Hast du denn nicht gesehen, dass Allah euch dienstbar gemacht hat, was auf Erden ist […]." (22:65) Und es heißt: "Habt ihr denn nicht gesehen, dass Allah euch alles dienstbar gemacht hat, was in den Himmeln und was auf der Erde ist, und (dass Er) Seine Wohltaten reichlich über euch ergossen hat – in sichtbarer und unsichtbarer Weise?" (31:20) Daraus geht hervor, dass die Dinge in ihrem Ursprung erlaubt sind. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Erlaubnis, so dass nicht jede Sache explizit erwähnt und erlaubt werden muss. Wenn eine Sache verboten ist, so muss für dieses Verbot ein Beweis aus der Offenbarung vorliegen, der das Verbot belegt. Beispielsweise ist das Fleisch im Allgemeinen erlaubt. Erst aus einem expliziten Beweis geht hervor, dass das Fleisch vom Schwein, von Verendetem, von Raubtieren usw. verboten ist. In gleicher Weise verhält es sich mit allen verbotenen Dingen. Das Verbot ergibt sich immer erst aus einem islamischen Beweis, etwa das Verbot von Alkohol, das explizit aufgeführt wird. Wenn sich der Muslim von einer Sache fern halten soll, liefert ihm der Islam immer auch den Beweis hierzu.
Somit ist eine Sache grundsätzlich erlaubt, bis ein Beweis erbracht ist, dass Allah (t) sie verboten hat. Auf diese Weise ergibt sich ein Unterschied zur Handlung, deren Unterlassung gilt, bis ein Beweis erbracht ist, dass sie erlaubt ist. Es handelt sich hierbei um ein islamisches Rechtsprinzip. Für den Muslim ergibt sich daraus vor allem, dass keine Handlung zu vollziehen ist, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie der Islam legitimiert.
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