Aufklärungspflichten des Arbeitgebers

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    Re: Aufklärungspflichten des Arbeitgebers

    Airbag - 18.02.2007, 15:56

    Aufklärungspflichten des Arbeitgebers
    Der Abschluß von Aufhebungsverträgen ist von vielen Rahmenbedingungen abhängig, über die beide Vertragspartner tunlichst vor Abschluss informiert sein sollten. Und diese Materie ist komplex. Oft besteht hier ein deutlicher Vorteil auf Arbeitgeberseite, vor allem, wenn dieser auf entsprechend geschultes Personal bzw. einen Rechtsanwalt / Vertreter eines Arbeitgeberverbandes zurückgreifen kann. Es besteht jedoch nur in Ausnahmefällen die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über alle Einzelheiten, namentlich die u.U. negativen Auswirkungen des vorgeschlagenen Aufhebungsvertrages zu informieren, z.B.

    - bei drohendem Verlust einer Rentenanwartschaft
    - bei drohendem Verlust von Ansprüchen aus der Zusatzversorgungskasse im öffentlichen Dienst
    - bei besonders (kündigungs-)geschützten Personengruppen (werdende Mütter, Schwerbehinderte)
    - wenn Initiative für den Aufhebungsvertrag allein vom Arbeitgeber ausgeht und der Arbeitnehmer nicht durch eine sachkundige Person (bspw. Gewerkschaftssekretär) vertreten ist.
    Dann allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über die sozialversicherungs- und die steuerrechtlichen Auswirkungen des Vertrages aufzuklären. Dazu zählt bspw.:

    - Besteuerung der Abfindung
    - Sperre/Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches



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