Anfechtung des Aufhebungsvertrages

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    Re: Anfechtung des Aufhebungsvertrages

    Airbag - 18.02.2007, 15:53

    Anfechtung des Aufhebungsvertrages
    Verhandlungen über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind oft unangenehm, nicht selten nervenaufreibend. Und zwar für beide Seiten.

    Denn der Arbeitgeber muss den richtigen, rechtlich korrekten und vom Arbeitnehmer akzeptierten Weg finden und er will die Sache "schnell vom Tisch haben". Nichtbeachtung von Stilfragen sind hier übrigens oft Grund für nachfolgende schwere Auseinandersetzungen und Anfeindungen zwischen den Parteien, gerade in überschaubaren Familienbetrieben.

    Und der Arbeitnehmer ist sowieso unter erheblichem Druck: was wird aus ihm nach dem Ausscheiden, was denken die Kollegen, was sind überhaupt die Alternativen.

    Viele Arbeitnehmer ziehen daraus den Schluß, sie seien dem Arbeitgeber weit unterlegen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht dies jedoch nicht so. In einer vom Publikum kontrovers diskutierten Entscheidung im Jahre 1996 (Az.: 2 AZR 234/95, NJW 1996, 2593) hat es entschieden, beim Abschluss von Aufhebungsverträgen habe der Arbeitgeber keine "übermässige Verhandlungsstärke". Der Arbeitnehmer müsse nur schlicht "nein" sagen bzw. sich Bedenkzeit ausbitten.

    Allerdings gibt es Situationen, in denen tatsächlich ein deutliches Ungleichgewicht zwischen den Verhandlungspositionen der Arbeitsvertragsparteien vorliegt. Und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer durch die "Androhung" einer verhaltensbedingten Kündigung psychisch unter Druck gesetzt wird. Er will die angeblich negativen Konsequenzen einer – womöglich fristlosen ! – Kündigung auf jeden Fall vermeiden und nimmt dafür einen Aufhebungsvertrag in Kauf, was immer auch darin stehen mag. Und dann unterschriebt er – praktisch "unter Schock". Abgesehen davon, dass eine solche Vorgehensweise des Arbeitgebers kaum seriös zu nennen ist, berechtigt sie auch zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages, sobald der Arbeitnehmer wieder "zu Sinnen" gekommen ist. Diese Anfechtungserklärung (gem. § 123 BGB) muss allerdings zwingend innerhalb von höchstens 2 Wochen an den Arbeitgeber gelangen. Innerhalb dieser 2 Wochen kann – und sollte – Rechtsrat eingeholt werden und eine Entscheidung gefällt werden, ob und wiie gegen den Aufhebungsvertrag vorgegangen wird.

    Tipp:
    Wenn ein Arbeitnehmer mit einem fertig ausformulierten Aufhebungsvertrag – womöglich noch in einem Besprechungstermin, der dies vorher gar nicht angekündigt hatte (!) – konfrontiert wird, tut er immer gut daran, ihn erst mal nicht zu unterschreiben, sich höflich mindestens 5 Werktage Bedenkzeit auszubitten und umgehend anwaltlichen Rat einzuholen.

    Auch der Arbeitgeber sollte diese Verfahrensweise meiden. Denn hier wird, gerade auch wenn vorher der Ausspruch einer Kündigung "angedroht" wurde, eine Nötigungssituation geschaffen, die den Arbeitnehmer u.U. zur Anfechtung des Vertrages berechtigt.



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