Kirchengesetze

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    Re: Kirchengesetze

    Graufang - 18.02.2007, 18:36

    Kirchengesetze
    BUCH I
    ALLGEMEINE NORMEN

    — Die Gesetze dieses Codex betreffen allein die aristotelische Kirche.

    — Der Codex legt die Riten nicht fest, die bei der Feier liturgischer Handlungen zu beachten sind; deshalb behalten die bislang geltenden liturgischen Gesetze ihre Geltung, soweit nicht eines von diesen den Gesetzen des Codex zuwiderläuft.

    — Bisher gültiges Recht, das durch diesen Codex aufgehoben wird, kann nur durch einen Beschluss seiner Heiligkeit, des anerkannten Papstes, wieder eingeführt werden.

    — Ein Gesetz tritt in Kraft, indem es vom höchsten deutschen Kirchenamt anerkannt und verkündet wird.

    — Die weltliche Gerichtsbarkeit wird von der deutschen Kirche mit der Vollstreckung der Urteile, im Sinne der deutschen Kirchengesetze, beauftragt, solange dies nicht anders angegeben ist.

    KAPITEL I
    GELTUNGSBEREICH DER GESETZE

    Die Gesetze der deutschen aristotelischen Kirche gelten, soweit nicht anders angegeben, in folgenden Bereichen:

    - im deutschsprachigen Teil des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation in der offiziellen Spielwelt "Renaissance Königreiche"
    - in folgenden Foren:
    Offizielles Forum zum Spiel, Schloss der Markgrafschaft von Baden, Schloss der Grafschaft Württemberg, Kaserne der Markgrafschaft von Baden sowie Kaserne der Grafschaft Württemberg, darüber hinaus in allen Schlössern und Kasernen aller zukünftiger deutschsprachiger Grafschaften
    - Foren der deutschen aristotelischen Kirche, deren Sub-Foren und alle Foren, die unter der Schirmherrschaft der deutschen aristotelischen Kirche stehen oder von dieser anerkannt sind.

    In allen Foren gilt: PN´s sind ausgeschlossen!
    Im offiziellen Forum zum Spiel gilt: Die Gesetze können jederzeit duch die Administratoren ihre Gültigkeit verlieren. In jedem Zweifelsfall obliegt es der Entscheidung von Site-Admin oder Chefmoderator, ob das Gesetz Gültigkeit hat.


    KAPITEL II
    KIRCHLICHE GESETZE

    § 1. Kirchliche Gesetze werden durch das höchste Amt der deutschen Kirche veröffentlicht, wenn nicht in einzelnen Fällen eine andere Proklamationsweise vorgeschrieben ist. Sie erlangen ihre Rechtskraft erst nach Ablauf von einer Woche, von dem Tag an gerechnet, an dem die veröffentlichung erfolgt. Es sei denn, dass im Gesetz selbst eine kürzere oder längere Gesetzesschwebe festgesetzt ist.

    § 2. Durch rein kirchliche Gesetze werden diejenigen verpflichtet, die in der aristotelischen Kirche getauft oder in diese aufgenommen worden sind, hinreichenden Vernunftgebrauch besitzen und, falls nicht ausdrücklich etwas anderes im Recht vorgesehen ist, den zehnten Lebenstag vollendet haben.

    § 3. Gesetzen, die für ein besonderes Gebiet gegeben worden sind, unterliegen alle Menschen in diesem Gebiet, sofern sie dort ihren Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben.

    § 4. Wohnsitzlose sind den Gesetzen verpflichtet, die an dem Ort gelten, an dem sie sich gerade aufhalten.

    § 5. Händler und Reisende unterliegen den Gesetzen ihres Haupt- und Nebenwohnsitzes, sowie den Gesetzen, die am Ort ihres Aufenthaltes gelten, so diese sich nicht gegenseitig aufheben. In diesem Falle gelten die Gesetze des Ortes, an dem sie sich aufhalten.

    § 6. Kirchliche Gesetze sind zu verstehen gemäß der Wortbedeutung. Sollten Gesetze oder Teile davon undurchsichtig sein, so hat man sich an Vergleichsfällen zu orientieren. Gibt es keine Vergleichsfälle, so urteile man nach gesundem Menschenverstand und im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers.

    § 7. Weltliche Gesetze sind im kirchlichen Recht mit denselben Wirkungen einzuhalten, soweit sie nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas anderes im kirchlichen Recht vorgesehen ist.


    KAPITEL III
    SONDERFÄLLE

    § 1. Die Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz in einem Einzelfall, kann innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit von denen gewährt werden, die ausführende Gewalt besitzen, sowie vom höchsten deutschen Kirchenamt.

    § 2. Der Diözesanbischof kann die Gläubigen, sooft dies nach seinem Urteil zu deren geistlichem Wohl beiträgt, von Strafen, die einer Verurteilung folgen, befreien. Dies gilt auch für Gesetze die von der höchsten Autorität der deutschen Kirche für seine Diözese oder für seine Untergebenen erlassen worden sind, nicht aber von Gesetzen, die das weltliche Strafrecht betreffen. Eine Befreiung muss allerdings begründet sein und kann durch ein direktes Dekret des höchsten deutschen Kirchenamtes widerrufen oder unterbunden werden.

    § 3. Wenn die Gefahr besteht, dass durch einen Verzug eine akute Gefahr für einen oder mehrere Gläubige besteht, ist es einem Diözesanbischof erlaubt, die Gesetze die für sein Gebiet erlassen worden sind, ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. Innerhalb von drei Tagen jedoch muss das höchste deutsche Kirchenamt der Außerkraftsetzung zustimmen, sonst erhalten die Gesetze ihre volle Gültigkeit zurück.

    § 4. Priester und Diakone können von einem Gesetz nur befreien, wenn ihnen diese Vollmacht ausdrücklich gewährt wurde.

    § 5. Von einem kirchlichen Gesetz darf nicht ohne gerechten und vernünftigen Grund befreit werden! Der Fall muss einer Prüfung durch das höchste deutsche Kirchenamt standhalten, ansonsten macht sich der Befreiende strafbar.


    KAPITEL IV
    DIE GLÄUBIGEN

    § 1. Gläubige sind jene, die durch die Taufe eingegliedert sind, sich selbst als der aristotelischen Kirche zugehörig erklären oder die die heiligen Sakramente empfangen haben.

    § 2. Unter allen Gläubigen besteht eine wahre Gleichheit vor dem Herrn. Unabhängig ihres tatsächlichen Standes. Niemand darf für sich beanspruchen, dass Gott ihn mehr liebe als einen anderen.

    § 2.a In der Gruppe der Gläubigen gibt es einige, die von der deutschen Kirche anerkannte Ämter inne haben (nachfolgend Kleriker genannt) und Gläubige die kein Kirchenamt inne haben.
    Kleriker werden ob ihres kirchlichen Studiums in Glaubensfragen über den Laien erhoben.

    § 3. Kleriker und alle von der deutschen Kirche beauftragten Personen haben ihre Pflichten mit großer Sorgfalt zu erfüllen.

    § 4. Alle Gläubigen haben die Pflicht und das Recht, dazu beizutragen, dass die göttliche Botschaft zu allen Menschen auf der ganzen Welt gelangt.

    § 5. Die Gläubigen haben das Recht, das Wort Gottes und die Sakramente von den Klerikern zu empfangen.

    § 6. Kein Gläubiger darf den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig schädigen.

    § 7. Die Gläubigen haben das Recht, dass Strafen über sie nur nach Maßgabe des Gesetzes verhängt werden.


    KAPITEL V
    INQUISITIONSVERFAHREN

    - Die Richter der deutschen Kirche sind Inquisitoren zu nennen. Die ihnen vorgesetzten Richter sind Großinquisitoren zu nennen.

    - Die Strafverfahren der deutschen Kirche sind Inquisitionsverfahren zu nennen.

    § 1. Gegenstand eines Inquisitionsverfahrens sind:

    - Streitsachen, die geistliche und damit verbundene Angelegenheiten zum Gegenstand haben,
    - die Verletzung kirchlicher Gesetze sowie über alle sündhaften Handlungen, soweit es dabei um Feststellung von Schuld und um Verhängung von Kirchenstrafen geht.

    § 2. Inquisitoren sowie Großinquisitioren dürfen eigenständig Beweise sammeln und eine Anklage vorbereiten. Die letzte Entscheidungsgewalt ob ein Verfahren stattfindet, behält aber der Diözesanbischof bzw. das höchste deutsche Kirchenamt.

    § 3. Während der Beweissammlung darf ein Verfahren nicht den guten Ruf den jemand hat, schädigen oder in Gefahr bringen.

    § 4. Während eines Verfahrens gilt ein Beschuldigter so lange als unschuldig, bis seine Schuld erwiesen wurde.

    § 5. Vorverurteilungen sind rechtswidrig und ziehen einen Amtsmissbrauchsprozess für die beteiligten Inquisitoren bzw. Großinquisitoren nach sich. Die Prüfung eines solchen Vorwurfes obliegt dem höchsten deutschen Kirchenamt.


    KAPITEL VI
    ZUSTÄNDIGKEIT

    § 1. In den Fällen des weltlichen Rechts sind Inquisitionsverfahren nicht zuständig.

    § 2. In Strafverfahren kann jemand, auch in Abwesenheit, vor dem Inquisitionsverfahren des Ortes angeklagt werden, in dem die Straftat begangen worden ist.

    § 3. Gegen jeden straffällig gewordenen Gläubigen kann ein Inquisitionsverfahren angestrengt werden, unabhängig davon, ob er im offiziellen Forum registriert ist oder nicht.

    § 4. Die Strafen werden von den zuständigen geistlichen Stellen verhängt. Die weltliche Gerichtsbarkeit wird mit der Durchführung der Kirchenstrafen beauftragt, soweit die Kirche diese Strafen nicht selbst durchführen kann.

    § 5. Es ist für die weltliche Gerichtsbarkeit unzulässig, die Durchführung von Kirchenstrafen abzulehnen, anzuzweifeln oder die Strafen ganz oder in Teilen abzuändern.

    § 6. Ein Inquisitionsverfahren hat seine Zuständigkeit grafschaftsweit und seinen Sitz in dem Ort, in dem es eingesetzt wird.

    § 7. Ein Großinquisitionsverfahren hat seine Zuständigkeit reichsweit und seinen Sitz in Konstanz.

    § 8. Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten eines Inquisitionsverfahrens hat der Diözesanbischof die letzte Entscheidungsgewalt.

    § 9. Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten eines Großinquisitionsverfahrens hat das höchste deutsche Kirchenamt die letzte Entscheidungsgewalt.

    KAPITEL VII
    VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER VERFAHREN

    § 1. Aufgrund des einzigartigen Status des Papstes steht es jedem Gläubigen frei, seine Streit- oder Strafsache in jeder Gerichtsinstanz und in jedem Prozessabschnitt dem von der deutschen Kirche anerkannten Papst zur Entscheidung zu übergeben.

    § 2. Die Anrufung des Heiligen Stuhles unterbricht jedoch nicht das Inquisitionsverfahren, in dem die Sache verhandelt wird. Das Verfahren kann deshalb bis zum Endurteil fortgesetzt werden, außer der anerkannte Papst hat dem Verfahrensvorsitzenden zu erkennen gegeben, dass der Papst sich des Verfahrens annehmen wird.

    § 3. Jeder Diözesanbischof ist gehalten, ein Inquisitionsgericht mit ordentlicher richterlicher Gewalt zu bestellen, sofern nicht die geringe Größe seiner Diözese oder der geringe Anfall an Gerichtssachen eine andere Regelung angeraten erscheinen läßt.

    § 4. Sowohl die Großinquisitoren als auch die Inquisitoren müssen Priester, bewandert in diesem Codex und mindestens dreißig Tage alt sein.

    § 5. Mit der Berufung zum Großinquisitor oder Inquisitor ruht das aktive Priesteramt bis sie ihre Stellung wieder aufgeben. Sobald ein neuer Bischof von seinem Bistum Besitz ergriffen hat, bedürfen sie der Bestätigung in ihrem Amt.

    § 6. Der Diözesanbischof kann die Erlaubnis geben, daß auch Laien als Beisitzer bestellt werden, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht.

    § 7. Der Bischof kann bei schwierigen oder bedeutenden Prozessen einem Verfahren fünf Inquisitoren oder drei Großinquisitoren als Beisitzer hinzufügen.

    § 8. Die einmal einem Verfahren beigefügten Großinquisitoren und/oder Inquisitoren darf der Diözesanbischof nur aus schwerwiegendem Grund, der in einem Dekret darzulegen ist, auswechseln.

    § 9. Das Gericht muss in kollegialer Weise verfahren und die Urteile mit Stimmenmehrheit fällen, wenn es mehr als einen beteiligten Rechtsprechenden gibt.

    § 10. Entsteht ein Rechtsstreit zwischen einzelnen Ordensleuten eines von der deutschen Kirche anerkannten Ordens oder zwischen von der deutschen Kirche anerkannten kirchlichen Orden so entscheidet in erster Instanz das Inquisitionsgericht.

    § 11. Verfahren, die zur Feststellung oder Verhängung der Exkommunikation führen, sowie Verfahren, die eine Amtsenthebung zum Thema haben, dürfen nur von Großinquisitoren verhandelt werden. Gegebenenfalls ist ein Verfahren, das von Inquisitoren eröffnet wurde, an die Großinquisitoren abzugegeben.

    § 12. Bei Verfahren, die in erster Instanz vor einem Inquisitionsgericht geführt worden sind, geht die Berufung an das Großinquisitionsgericht.

    § 13. In einem Inquisitionsverfahren, dem Beisitzer zugeordnet wurden, kann die Unzulässigkeit einer Berufung verkündet werden.

    § 14. Hat das Inquisitionsgericht eine besondere Milde in seinem Urteil festgestellt, ist ein Berufung unzulässig.

    § 15. Über Berufungen entscheiden zwei vom jeweiligen Verfahren unabhängige Inquisitoren oder ein Großinquisitor der dann nicht am Berufungsverfahren beteiligt sein darf.



    KAPITEL VIII
    KIRCHENANWALT UND MITSCHRIFTEN

    § 1. In jedem Verfahren ist dem Beschuldigten ein Inquisitor als Verteidiger zur Seite zu stellen, der den Beschuldigten nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten hat.

    § 2. Ein Beschuldigter hat das Recht, auf einen Verteidiger zu verzichten und sich selbst zu verteidigen.

    § 3. Ein Beschuldigter kann auch seinen Beichtvater oder Dorfpriester als Verteidiger benennen. Der so Benannte kann nur aus einem schwerwiegenden Grund die Verteidigung ablehnen.

    § 4. Jedes Verfahren muss in seiner ganzen Form gesichert und für spätere Einblicke gelagert werden.

    § 5. Eine Prozessakte darf gelöscht werden wenn:

    - der betreffende Spieler gelöscht wurde,
    - der betreffende Spieler zum Papst gewählt wird
    - eine Frist von 90 Tagen verstrichen ist, ohne dass der betreffende Spieler erneut auffällig geworden ist und keine kirchliche Strafe mehr verbüßt.


    Charisca
    Erzbischöfin der Diözese zu Konstanz


    BUCH II
    KAPITEL I
    STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

    § 1. Es ist das eigene Recht der Kirche, gegen Kirchenrecht straffällig gewordene Gläubige durch Strafmittel zurechtzuweisen.

    § 2. Wird nach Begehen einer Straftat ein Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.

    § 3. Die Diözesanbischöfe haben dafür zu sorgen, daß einheitliche Strafgesetze im selben Staat oder Gebiet erlassen werden.

    § 4. Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls:

    1. den zehnten Lebenstag noch nicht vollendet hat,

    2. schuldlos nicht gewusst hat, dass ein Gesetz oder ein Verwaltungsbefehl existiert,

    3. gehandelt hat aufgrund eines Zufalls oder Umstandes, der nicht vorauszusehen oder zu verhindern war.

    § 5. Härter als Gesetz oder Verwaltungsbefehl es bestimmen, kann der Richter bestrafen:

    1. den, der nach der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt,

    2. denjenigen, der sich in einer höheren Stellung befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat mißbraucht hat,

    3. denjenigen, der durch gemeinsame Planung einer Straftat an einer Straftat mitwirkt, in dem Wissen, dass er die Tat mit einem bereits Verurteilten (in diesem oder einem anderen Delikt) begeht.


    KAPITEL II
    VERSTÖSSE

    § 1. Verstöße sind als mindere Rechtsbrüche anzusehen. Als Verstöße gegen Kirchenrecht gelten:

    - Verwendung von Schriften oder Glaubenssymbolen im Avatar oder der Signatur, die denen der deutschen aristotelischen Kirche zuwider laufen oder die nicht von ihr gestattet wurden.

    - Bewusste oder unbewusste falsche Darstellung der aristotelischen Glaubenssymbole

    - Unrechtmäßiges Tragen der aristotelischen Farben und Symbole

    - Das lasterhafte Zusammenleben von Mann und Frau in einem Haushalt ohne das Sakrament der Ehe empfangen zu haben

    - Eine Ehe zu führen, die nicht durch die deutsche aristotelische Kirche anerkannt ist.


    KAPITEL III
    GROBE VERSTÖSSE

    § 1 Grobe Verstöße sind als Rechtsbrüche anzusehen. Als Grobe Verstöße gegen Kirchenrecht gelten:

    - Blasphemie (die öffentliche Leugnung, Verhöhnung oder Verfluchung Gottes, Aristoteles, Christos oder des aristotelischen Glaubens im Allgemeinen)

    - Verhöhnung oder Verfluchung eines Heiligtumes, eines Heiligen oder eines Klerikers

    - Das Zuwiderhandeln gegen Dekrete und Verordnungen eines Diözesanbischofs

    - Störung von heiligen Messen oder kirchlichen Veranstaltungen

    - Unrechtmäßiges Tragen von Amtskleidung, Teilen davon und/oder das Tragen von Auszeichnungen/Schmuckstücken, die rein kirchlichen Ursprungs sind (Signatur und/oder Banner)


    KAPITEL IV
    VERBRECHEN

    § 1 Verbrechen sind als grobe Rechtsbrüche anzusehen. Als Verbrechen gegen Kirchenrecht gelten:

    - Die Ausübung eines Kirchenamtes, welches einem nicht verliehen wurde

    - Ketzerei (Das Predigen ohne Erlaubnis der deutschen aristotelischen Kirche)

    - Häresie (Predigten ohne Erlaubnis und mit Worten, die den Predigten der deutschen aristotelischen Kirche zuwiderlaufen)

    - Das spenden der heiligen Sakramente ohne eine Weihe bzw. Befugnis erhalten zu haben

    - Das Fälschen von Bullen, Dekreten, Siegeln oder sonstiger Rechtsgültigkeit verleihender Zeichen, die die deutschen aristotelischen Kirche zur Erkennung zu eigen sind

    - Das Begehen einer Straftat im Amt

    - Das Vertuschen einer Straftat eines Amtsträgers der deutschen aristotelischen Kirche

    - Herbeirufung von Daimonen (Wenn jemand behauptet, eine fremde Person habe sich seines Lebens bemächtigt und dann in seinem Körper Dinge getan, die verboten sind, ist davon auszugehen das der Betreffende versuchte einen Daimon herbeizurufen, der dann Besitz vom Körper des Rufers übernahm.)

    - Das Heiraten obwohl man noch rechtsgültig mit einem Ehepartner verheiratet ist

    - Veruntreuung von Kirchenvermögen


    KAPITEL V
    STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN

    - Die Spende
    Der Täter wird verurteilt eine bestimmte Summe oder Waren in Höhe der Summe an Bedürftige zu spenden.

    - Der öffentliche Tadel
    Hier wird durch ein Schreiben des Inquisitons- bzw. Großinquisitionsgerichts der Name und das Vergehen des Straftäters öffentlich im Dorf (Dorfhalle/Kirche) bekanntgegeben.
    Die Dauer der Maßnahme obliegt der rechtsprechenden Instanz. Zur Verschärfung kann der Tadel grafschaftsweit (Weinstube/alle Kirchen) veröffentlicht werden.

    - Die öffentliche Abbitte
    Der Täter wird auf einen öffentlichen Platz vorgeladen und nach Verleseung des Tadels bekennt der Täter seine Schuld und leistet Abbitte für das Vergehen. Zur Verschärfung kann der Täter in Halseisen vorgeführt werden.

    - Geldstrafen
    Bußgelder variieren in beliebiger Höhe und sind dem Vermögen und dem Level des Täters anzupassen. Zahlungsunfähige können die Strafe zur Buße im Gefängnis absitzen oder in Waren begleichen. Ein Tag Haft hat den Gegenwert von 50 Talern. (Als Maximalstrafe dürfen aber lediglich 5 Tage verhängt werden)

    - Haftstrafen
    Haftstrafen sind in beliebiger Höhe zu verhängen (max.5) und dem Level des Täters anzupassen.

    - Bußzeit
    Bußzeit bedeutet, dass der Täter sich zur Buße auf bestimmte Zeit ins Kloster zurückzieht und dort verbleibt. Der Täter kann in Beweispflicht genommen werden. Sollte es Beweise für die Nichteinhaltung der Strafe geben, kann die Buße in Haft umgewandelt werden. Bereits verbüßte Tage werden von der Haft abgezogen.

    - Kirchenarbeit
    Der Täter wird eine bestimmte Anzahl an Tagen in der Kirche seines Dorfes arbeiten und so seine Tat sühnen. (Max.6) Der Täter kann in Beweispflicht genommen werden.

    - Läuterung
    Gemäß der aristotelischen Freundschaft darf keine Seele durch die Kirche vernichtet werden. (Accountlöschung) Doch ist es manchmal notwendig eine gefallene Seele durch das reinigende Feuer zu läutern. Dazu mag man einen Verbrecher auf einen öffentlichen Platz führen und seinen Körper den reinigenden Flammen übergeben, auf dass seine Seele gereinigt der Asche entsteige.


    KAPITEL VI
    GELDSTRAFEN UND DEREN EINSATZ

    § 1 Geldstrafen sind einem guten Zweck zuzuführen und dürfen nicht vergeudet werden.

    Vermögenswerte die als Strafe von der Kirche eingezogen werden, sind einem Kirchenorden oder einer caritativen Einrichtung zu übergeben, damit die Gelder ihrem Zweck gemäß eingesetzt werden. Die Empfänger der Vermögenswerte haben eine Nachweispflicht der Kirche gegenüber, wie die Vermögenswerte verwaltet bzw. eingesetzt werden. Eine zweckfremde Verwendung der Vermögenswerte ist strafbar.


    KAPITEL VII
    EXKOMMUNION

    Das höchste deutsche Kirchenamt kann einen jeden Gläubigen als Strafe mit dem Bann belegen. Die Exkommunion bedeutet den Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft. Den Betroffenen ist es verboten, sich an kirchlichen RP-Feierlichkeiten oder einer anderen gottesdienstlichen Feier zu beteiligen, Sakramente zu spenden oder diese zu empfangen und kirchliche Ämter, Dienste oder Tätigkeiten auszuüben. Die Exkommunion kann entweder durch einen Spruch verhängt werden oder durch bestimmte Taten (Häresie) von selber eintreten. Wird diese Tatstrafe dann noch durch einen Spruch ausdrücklich untermauert, handelt es sich um eine besonders schwere Form des Ausschlusses.
    Nur der Bannverhänger darf diesen auch wieder lösen.

    Charisca
    Erzbischöfin der Diözese zu Konstanz



    Re: Kirchengesetze

    ScheichManfred - 18.02.2007, 20:38


    Was genau ist denn Ketzerei ?



    Re: Kirchengesetze

    Graufang - 19.02.2007, 16:41


    Naja, wenn jemand ohne Erlaubnis der Kirche eine Messe hält, z.B.



    Re: Kirchengesetze

    ScheichManfred - 19.02.2007, 20:55


    Wie soll das denn bitte gehen ?



    Re: Kirchengesetze

    Graufang - 19.02.2007, 22:57


    Ich werde hier keine Anleitung für eine Straftat schreiben. :wink:
    Ich schicke dir eine pn.



    Re: Kirchengesetze

    ScheichManfred - 20.02.2007, 20:51


    Danke :-D



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