SGB 9 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

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    Re: SGB 9 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

    wuschelnora - 27.01.2007, 14:22

    SGB 9 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
    Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19. 6.2001, BGBl. I S. 1046)
    zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF
    Inhaltsübersicht
    Teil 1
    Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
    Kapitel 1
    Allgemeine Regelungen
    § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
    § 2 Behinderung
    § 3 Vorrang von Prävention
    § 4 Leistungen zur Teilhabe
    § 5 Leistungsgruppen
    § 6 Rehabilitationsträger
    § 6a Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch
    § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
    § 8 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
    § 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
    § 10 Koordinierung der Leistungen
    § 11 Zusammenwirken der Leistungen
    § 12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
    § 13 Gemeinsame Empfehlungen
    § 14 Zuständigkeitsklärung
    § 15 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
    § 16 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 2
    Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
    § 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget
    § 18 Leistungsort
    § 19 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
    § 20 Qualitätssicherung
    § 21 Verträge mit Leistungserbringern
    § 21a Verordnungsermächtigung
    Kapitel 3
    Gemeinsame Servicestellen
    § 22 Aufgaben
    § 23 Servicestellen
    § 24 Bericht
    § 25 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 4
    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    § 26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    § 27 Krankenbehandlung und Rehabilitation
    § 28 Stufenweise Wiedereingliederung
    § 29 Förderung der Selbsthilfe
    § 30 Früherkennung und Frühförderung
    § 31 Hilfsmittel
    § 32 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 5
    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    § 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    § 34 Leistungen an Arbeitgeber
    § 35 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
    § 36 Rechtsstellung der Teilnehmenden
    § 37 Dauer von Leistungen
    § 38 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
    § 39 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
    § 40 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
    § 41 Leistungen im Arbeitsbereich
    § 42 Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
    § 43 Arbeitsförderungsgeld
    Kapitel 6
    Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
    § 44 Ergänzende Leistungen
    § 45 Leistungen zum Lebensunterhalt
    § 46 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
    § 47 Berechnung des Regelentgelts
    § 48 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
    § 49 Kontinuität der Bemessungsgrundlage
    § 50 Anpassung der Entgeltersatzleistungen
    § 51 Weiterzahlung der Leistungen
    § 52 Einkommensanrechnung
    § 53 Reisekosten
    § 54 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
    Kapitel 7
    Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
    § 55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
    § 56 Heilpädagogische Leistungen
    § 57 Förderung der Verständigung
    § 58 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
    § 59 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 8
    Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
    Titel 1
    Sicherung von Beratung und Auskunft
    § 60 Pflichten Personensorgeberechtigter
    § 61 Sicherung der Beratung behinderter Menschen
    § 62 Landesärzte
    Titel 2
    Klagerecht der Verbände
    § 63 Klagerecht der Verbände
    Titel 3
    Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen
    § 64 Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen
    § 65 Verfahren des Beirats
    § 66 Berichte über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe
    § 67 Verordnungsermächtigung
    Teil 2
    Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
    Kapitel 1
    Geschützter Personenkreis
    § 68 Geltungsbereich
    § 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise
    § 70 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 2
    Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
    § 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
    § 72 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen
    § 73 Begriff des Arbeitsplatzes
    § 74 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl
    § 75 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
    § 76 Mehrfachanrechnung
    § 77 Ausgleichsabgabe
    § 78 Ausgleichsfonds
    § 79 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 3
    Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
    § 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
    § 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
    § 82 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
    § 83 Integrationsvereinbarung
    § 84 Prävention
    Kapitel 4
    Kündigungsschutz
    § 85 Erfordernis der Zustimmung
    § 86 Kündigungsfrist
    § 87 Antragsverfahren
    § 88 Entscheidung des Integrationsamtes
    § 89 Einschränkungen der Ermessensentscheidung
    § 90 Ausnahmen
    § 91 Außerordentliche Kündigung
    § 92 Erweiterter Beendigungsschutz
    Kapitel 5
    Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
    § 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
    § 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
    § 95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
    § 96 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
    § 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
    § 98 Beauftragter des Arbeitgebers
    § 99 Zusammenarbeit
    § 100 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 6
    Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
    § 101 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
    § 102 Aufgaben des Integrationsamtes
    § 103 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
    § 104 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
    § 105 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit
    § 106 Gemeinsame Vorschriften
    § 107 Übertragung von Aufgaben
    § 108 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 7
    Integrationsfachdienste
    § 109 Begriff und Personenkreis
    § 110 Aufgaben
    § 111 Beauftragung und Verantwortlichkeit
    § 112 Fachliche Anforderungen
    § 113 Finanzielle Leistungen
    § 114 Ergebnisbeobachtung
    § 115 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 8
    Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
    § 116 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
    § 117 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen
    Kapitel 9
    Widerspruchsverfahren
    § 118 Widerspruch
    § 119 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
    § 120 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit
    § 121 Verfahrensvorschriften
    Kapitel 10
    Sonstige Vorschriften
    § 122 Vorrang der schwerbehinderten Menschen
    § 123 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
    § 124 Mehrarbeit
    § 125 Zusatzurlaub
    § 126 Nachteilsausgleich
    § 127 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit
    § 128 Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen
    § 129 Unabhängige Tätigkeit
    § 130 Geheimhaltungspflicht
    § 131 Statistik
    Kapitel 11
    Integrationsprojekte
    § 132 Begriff und Personenkreis
    § 133 Aufgaben
    § 134 Finanzielle Leistungen
    § 135 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 12
    Werkstätten für behinderte Menschen
    § 136 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
    § 137 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen
    § 138 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
    § 139 Mitwirkung
    § 140 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
    § 141 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
    § 142 Anerkennungsverfahren
    § 143 Blindenwerkstätten
    § 144 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 13
    Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
    § 145 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
    § 146 Persönliche Voraussetzungen
    § 147 Nah- und Fernverkehr
    § 148 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
    § 149 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
    § 150 Erstattungsverfahren
    § 151 Kostentragung
    § 152 Einnahmen aus Wertmarken
    § 153 Erfassung der Ausweise
    § 154 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 14
    Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
    § 155 Strafvorschriften
    § 156 Bußgeldvorschriften
    § 157 Stadtstaatenklausel
    § 158 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
    § 159 Übergangsregelung
    § 159a Übergangsvorschrift zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
    § 160 Überprüfungsregelung



    ___________________________

    Jedes einzelne ist auf http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/, der Seite des Bundesjustizministeriums nachzulesen.

    Wo Rechte bestehen, sollte man diese auch annehmen. Niemand sollte sich schämen oder ähnliches! Diese Gesetze sind gemacht worden, damit man die auch in Anspruch nimmt!

    Die wichtigsten Paragraphen werde ich hier veröffentlichen!!



    Re: SGB 9 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

    wuschelnora - 27.01.2007, 14:23

    § 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise
    § 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise
    (1) 1Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. 2Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. 3Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. 4Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. 5Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. 6Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. 7Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.

    (2) 1Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. 2Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

    (3) 1Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. 2Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.

    (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.

    (5) 1Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. 2Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. 3Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. 4Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. 5Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.



    Re: SGB 9 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

    wuschelnora - 27.01.2007, 14:25

    Kündigungsschutz
    § 85 Erfordernis der Zustimmung
    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 86 Kündigungsfrist
    Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 87 Antragsverfahren
    (1) 1Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich. 2Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne des Teils 2 bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.

    (2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.

    (3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 88 Entscheidung des Integrationsamtes
    (1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.

    (2) 1Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zugestellt. 2Der Bundesagentur für Arbeit wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt.

    (3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.

    (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung.

    (5) 1In den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen ist. 2Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. 3Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 89 Einschränkungen der Ermessensentscheidung
    (1) 1Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. 2Unter der gleichen Voraussetzung soll es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 ausreicht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des schwerbehinderten Menschen möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.

    (2) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.

    (3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn

    1.der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenausgleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenzordnung),
    2.die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen des Interessenausgleichs gemäß § 95 Abs. 2 beteiligt worden ist,
    3.der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden schwerbehinderten Menschen an der Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht größer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten übrigen Arbeitnehmer und
    4.die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen, die nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 ausreicht.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 90 Ausnahmen
    (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,

    1.deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder
    2.die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden oder
    3.deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
    a)das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder
    b)Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,
    wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.
    (2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.

    (2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.

    (3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 91 Außerordentliche Kündigung
    (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 86 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

    (2) 1Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

    (3) 1Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an. 2Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.

    (4) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.

    (5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.

    (6) Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus Anlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, werden nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 92 Erweiterter Beendigungsschutz
    1Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. 2Die Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend



    Re: SGB 9 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

    wuschelnora - 27.01.2007, 14:26

    § 124 Mehrarbeit
    § 124 Mehrarbeit
    Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.



    Re: SGB 9 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

    wuschelnora - 27.01.2007, 14:26

    § 125 Zusatzurlaub
    § 125 Zusatzurlaub
    (1) 1Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. 2Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

    (2) 1Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. 2Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. 3Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.

    (3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.



    Re: SGB 9 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

    wuschelnora - 27.01.2007, 14:28

    § 145 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung de
    § 145 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
    (1) 1Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. 2Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. 3Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. 4Wird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 5 Euro erstattet, sofern der zu erstattende Betrag 15 Euro nicht unterschreitet; Entsprechendes gilt für jeden vollen Kalendermonat nach dem Tod des schwerbehinderten Menschen. 5Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,

    1.die blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder
    2.die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder
    3.die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 Prozent festgestellt ist oder auf wenigstens 50 Prozent festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.
    6Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. 7Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden. 8Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. 9Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

    (2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 147, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung

    1.einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und
    2.des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen ist und der ohne Begleitperson fährt.
    (3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 erstattet.



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