Gesetz zum Schuldenabbau der Krankenkassen verfassungswidrig

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    Re: Gesetz zum Schuldenabbau der Krankenkassen verfassungswidrig

    Rettungsbengel - 26.01.2007, 21:38

    Gesetz zum Schuldenabbau der Krankenkassen verfassungswidrig
    Schuldenfreie Krankenkassen dürfen nicht zum Schuldenabbau herangezogen werden. Gesundheitsfonds vor dem Aus?

    Quelle : KKH - Die Kaufmännische Pressesprecher: Volker Bahr

    Hannover (ots) - Die Kaufmännische Krankenkasse - KKH sieht sich darin bestätigt, dass die geplante Entschuldung einzelner Krankenkassen im Vorfeld der Einführung des geplanten Gesundheitsfonds durch schuldenfreie Krankenkassen verfassungswidrig ist. Der Vorstandsvorsitzende der KKH, Ingo Kailuweit, bezieht sich auf ein heute in Berlin vorgestelltes rechtswissenschaftliches Gutachten von Professor Dr. Gunther Schwerdtfeger aus Hannover. "Wenn Krankenkassen nicht solide gewirtschaftet und Schulden aufgenommen haben, müssen sie diese grundsätzlich auch selbst abbauen. Der vom Gesetzgeber mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) festgelegte Schuldenausgleich durch unverschuldete Krankenkassen und deren Mitglieder ist verfassungswidrig. Der Gesundheitsfonds, der schuldenfreie Krankenkassen voraussetzt, stünde damit vor dem Aus", so Kailuweit.

    In seinem Gutachten geht Professor Schwerdtfeger davon aus, dass die fristgemäße Entschuldung zu allererst Sache der einschlägig verschuldeten Krankenkassen sei. Eine Solidarhilfe der unverschuldeten Krankenkassen und damit eine Belastung von deren Mitgliedern komme nur ganz eingeschränkt in Betracht. Auf keinen Fall dürfe die finanzielle Bereinigung der Misere ausschließlich den Beitragszahlern aufgebürdet werden. Vielmehr seien mit einer Heranziehung der Kreditgeber und des Staates als Mitbeteiligte alternative Finanzierungsmöglichkeiten gegeben, die nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Mit der Aufnahme der Kredite hätten die Krankenkassen gegen das Gesetz verstoßen. Auf diese
    rechtswidrigen Fehlentwicklungen hätten die Aufsichtsbehörden nicht rechtzeitig und nicht mit der gebotenen Entschlossenheit reagiert. Noch stärker hervor hebt der Verfassungsrechtler die Mitbeteiligung der Kreditgeber. Diese seien ungewöhnliche Kreditrisiken eingegangen und würden durch eine Ablösung ihrer Darlehen zum vollen Wert statt zum signifikant niedrigeren wirtschaftlichen Wert aus Mitteln der Beitragszahler begünstigt. Stattdessen hätte der Gesetzgeber eine "schmerzhafte" Beteiligung der Kreditgeber vorsehen können. Wenn der Gesetzgeber davon absehen will, könne er nicht allein die Beitragszahler und dabei insbesondere die Mitglieder unverschuldeter Kassen mit dem Schuldenausgleich belasten.

    Die Kaufmännische Krankenkasse - KKH begrüßt ausdrücklich die Planungen der Bundesregierung, die Themenbereiche Entschuldung und Insolvenzfähigkeit in der Gesundheitsreform anzugehen. Weil es nicht im Interesse der Solidargemeinschaft liegen kann, marode Krankenkassen entgegen jeglicher wirtschaftlicher Vernunft am Markt zu halten, trägt die Insolvenzfähigkeit zur Stärkung des Wettbewerbs unter den gesetzlichen Krankenkassen bei. Die KKH lehnt jedoch als sehr solide wirtschaftende Krankenkasse die Verantwortung für Schulden anderer Krankenkassen grundsätzlich ab. "Der jetzt vom Gesetzgeber vorgesehene Schuldenausgleich ist verfassungswidrig", so KKH-Chef Kailuweit.

    Hintergrund:

    Die Bundesregierung strebt eine dem Gesundheitsfonds vorangehende Entschuldung aller Krankenkassen an. Sie verfolgt zudem das Ziel, dass alle Kassen insolvenzfähig werden. Beide Zielsetzungen werden von der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH befürwortet. Alle Krankenkassen müssen zukünftig für ihre eigene finanzielle Situation die volle Verantwortung übernehmen.

    Die beiden Themenbereiche Entschuldung und Insolvenzfähigkeit, die nach Ansicht der KKH zwingend zusammen gehören, wurden vom Gesetzgeber nicht zusammen geregelt, sondern auf zwei Gesetze aufgeteilt. Die Entschuldung wurde durch das VÄndG bereits geregelt,
    während die Insolvenzfähigkeit - zumindest nach aktuellem Stand - mit dem GKV-WSG in § 171b SGB V für alle Kassen eingeführt werden soll.

    Durch die Entschuldung zum Teil hoch verschuldeter Krankenkassen durch Unterstützungszahlungen anderer, solventer Kassen wird nach Ansicht der KKH jahrelanges und dabei häufig rechtswidriges Verhalten einzelner Kassen im Nachhinein legitimiert. Nachträglich in Haftung genommen werden die Kassen (und deren Mitglieder), die ihrem Finanzbedarf entsprechende Beitragssätze festgelegt und effizient gewirtschaftet haben. Das erscheint nicht nur völlig ungerecht, sondern widerspricht elementar dem Wettbewerbsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine solche "Belohnung" rechtswidrigen Verhaltens stellt einen Fremdkörper in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland dar.

    Eine Entschuldung bis spätestens Ende 2008 ist aber nach Auffassung der Bundesregierung die Voraussetzung dafür, dass der für 2009 geplante Gesundheitsfonds überhaupt eingeführt werden kann. Wie das Gutachten von Prof. Schwerdtfeger zeigt, ist der von der Bundesregierung bisher geplante Weg zur Entschuldung verfassungswidrig. Wenn es hier nicht zu grundlegenden Änderungen kommt, steht der Gesundheitsfonds selbst auf dem Spiel.



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