Bedeutet Epilepsie gleich Schwerbehinderung ?

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    Re: Bedeutet Epilepsie gleich Schwerbehinderung ?

    wuschelnora - 23.01.2007, 13:20

    Bedeutet Epilepsie gleich Schwerbehinderung ?
    Epilepsie und Schwerbehinderung



    Wer eine Epilepsie hat, ist nicht zwangsläufig schwerbehindert. Bei Erwachsenen und bei Jugendlichen ist es unbedingt notwendig, individuell Vor- und Nachteile des Schwerbehindertenausweises (SB) gegeneinander abzuwägen:



    Der Schwerbehindertenausweis



    Bei Kindern und Jugendlichen kann der Ausweis die Situation der Eltern erleichtern, z.B. durch steuerliche Vorteile. Genauso gut kann sich der Ausweis negativ auswirken, wenn das Kind/der Jugendliche überall einen Sonderstatus einnimmt (Neid, Ausgrenzung, Sondereinrichtungen, Unterforderung, etc.).



    Auch Erwachsene müssen sich überlegen: Wie sinnvoll ist es, sich um einen "Nachteilsausgleich" zu bemühen, wenn dem gegenüber z.B. Schwierigkeiten bei Bewerbungen stehen.



    Vor der Arbeitssuche und auch vor Antragstellung sollte man sich klar sein:


    Jeder Ausweis kann die Vermittlungschancen mindern. Je niedriger der Grad der Behinderung (GdB) eingestuft wird und je weniger "Buchstaben" im Behindertenausweis stehen, um so höher wird bei einer Bewerbung die Leistungsfähigkeit eingeschätzt; bei zu vielen "Buchstaben" im Ausweis kommt leicht ein Zweifel des (zukünftigen) Arbeitgebers an der Belastbarkeit des Bewerbers auf.



    Als Vorteil und damit reizvoll erweist sich für Arbeitgeber die Möglichkeit, Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis einzustellen und dafür Lohnkostenzuschüsse zu erhalten (über das Arbeitsamt).

    Bei Bewerbungen empfiehlt sich, sofern man schon im Besitz eines SB-Ausweises ist, Kontakt mit dem Integrationsfachdienst, mit der Vertrauensperson für Behinderte oder dem Betriebsrat aufzunehmen.



    Hat man den Arbeitsplatz sicher und wird persönlich mit der eigenen Leistungsfähigkeit akzeptiert, so kann die nachträgliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht nur eine persönliche Erleichterung sein, sondern auch ein finanzieller Vorteil für den Arbeitgeber.



    Schwerbehindert, was ist das?


    Schwerbehindert ist eine Person, deren Grad der Behinderung mit wenigstens 50 festgestellt ist. Der früher verwendete Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE) ist seit 1986 aufgehoben und ersetzt worden durch "Grad der Behinderung" (GdB). Als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft dient ein vom Versorgungsamt ausgestellter Ausweis.



    Der Antrag


    Sobald ein Antrag gestellt ist, wird das Versorgungsamt tätig und prüft, ob eine Behinderung vorliegt und wie hoch der Grad der Behinderung ist. Wichtig bei der Antragstellung ist, dass Art und Auswirkung des Anfallsleidens möglichst genau geschildert werden, z. B. ob es sich um leichte oder schwere Anfälle handelt und wie oft diese täglich oder wöchentlich auftreten.



    Auch sollen Angaben zu Folgeschäden, psychischen Auswirkungen, Schmerzen oder sonstigen Gesundheitsstörungen gemacht werden, damit das Versorgungsamt eine korrekte Prüfung und Einstufung vornehmen kann. Günstig ist es auch, wenn medizinische Befunde, im Einzelfall auch Schulzeugnisse dem Antrag beigefügt werden.



    Das Versorgungsamt nimmt dann eine Einstufung nach der vom Arbeitsministerium herausgegebenen Tabelle vor:



    Einstufung in Grad der Behinderung

    Epileptische Anfälle je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung: v. H.
    Sehr selten
    (generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als 1Jahr; kleine und einfach fokale Anfälle mit Pausen von Monaten) 40
    Selten
    (gener. große und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten, kleine und einfach fokale Anfälle mit Pausen von Wochen) 50 - 60
    Mittlere Häufigkeit
    (gen. große und komplex-fok. Anfälle mit Pausen von Wochen, kleine und einfach fokale Anfälle mit Pausen von Tagen) 60-80
    Häufig
    (gen. gr. oder kompl.-fok. Anfälle wöchentlich oder Serien von gen. Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einf. fokale Anfälle täglich) 90-100
    Nach drei Jahren Anfallsfreiheit
    (bei weiterer Notwendigkeit von Behandlung mit Antiepileptika.) 30


    Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdB mehr anzunehmen.



    Recht auf Widerspruch


    Wer mit der Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Sollte auch die Widerspruchsentscheidung nicht zufriedenstellend sein, kann der Widerspruchsbescheid mit einer Klage zum Sozialgericht angefochten werden, ebenfalls innerhalb eines Monats. Sollten die Anfälle zunehmen und sich das Anfallsleiden verschlechtern, kann auch ein „Verschlimmerungsantrag“, Antrag auf Neufestsetzung gestellt werden.



    Nachteilsausgleiche/Vorteile


    Steuerliche Vorteile: Behinderten, insbesondere schwerbehinderten Menschen wird bei der Einkommens- und Lohnsteuer ein zusätzlicher Pauschbetrag wegen der Behinderung eingeräumt und zwar ist die Höhe des jährlichen Pauschbetrages abhängig vom Grad der Behinderung.


    25 - 30 v. H. = 310 Euro 65 - 70 v. H. = 890 Euro
    35 - 40 v. H. = 430 Euro 75 - 80 v. H. = 1060 Euro
    45 - 50 v. H. = 570 Euro 85 - 90 v. H. = 1230 Euro
    55 - 60 v. H. = 720 Euro 95 -100 v. H. = 1420 Euro


    Bei Anerkennung des Merkzeichens H (hilflos) erhöht sich der Pauschbetrag auf 3700 Euro.



    Besonderer Kündigungsschutz, d.h. der Arbeitgeber kann einen schwerbehinderten Menschen erst kündigen, wenn zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt ist. Der besondere Kündigungsschutz besteht auch dann, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 30 durch das Versorgungsamt festgestellt wurde und das Arbeitsamt die betreffende Person einem schwerbehinderten Menschen gleichstellt (Antrag auf Gleichstellung beim zuständigen Arbeitsamt stellen, wenn eine Kündigung droht). Wichtig ist, dass der besondere Kündigungsschutz nicht erst ab dem Tag des Bescheides des Versorgungsamtes gilt, sondern schon ab dem Tag der Antragstellung. D.h. ist man nicht im Besitz eines SB-Ausweises und zeichnet sich eine Kündigung ab, dann genügt es, formlos beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Erteilung eines SB-Ausweises zu stellen. Über die u.U. erfolgende Kündigung wird dann erst entschieden, nachdem das Versorgungsamt über den Grad der Behinderung entschieden hat. Bei >/gleich 50 (bzw. >/gleich 30) muss das Integrationsamt dann zustimmen.



    Zusatzurlaub: der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen.



    Mehrarbeit: der schwerbehinderte Mensch ist auf sein Verlangen hin von Mehrarbeit zu befreien.



    Andere Nachteilsausgleiche können sich ergeben, z.B. Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (Merkzeichen „G“), wenn durch die Epilepsie und/oder andere Behinderungen eine erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gegeben ist. Nähere Einzelheiten hierzu oder auch zu den Merkzeichen B, H, B1, RF sind bei den Versorgungsämtern zu erfragen.



    Allerdings wird dies bei Menschen mit Epilepsie recht unterschiedlich beurteilt, so dass schwer voraussagbar ist, wer das Merkzeichen G zuerkannt bekommt und wer nicht. „Freifahrt" heißt: Der Behinderte mit dem Merkzeichen G im Ausweis kann im Öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich fahren, wenn er die für ein Jahr gültige Wertmarke für ¬ 60 gekauft hat. - Entfällt bei Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebezug.



    Weitere unterstützende Informationen können sich schwerbehinderte Menschen bei den örtlichen Sozialberatungsstellen (Integrationsamt, Versorgungsamt) und Arbeitsämtern holen. Dort kann auch erfragt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsplatz behindertengerecht eingerichtet werden kann oder der Arbeitgeber Lohnzuschüsse für die Einstellung bzw. Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen erhält.



    Wahrheitspflicht


    Die Frage des Arbeitgebers nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Fragt der Arbeitgeber nicht danach, braucht die Schwerbehinderteneigenschaft auch nicht mitgeteilt zu werden. Kann jedoch ein Stellenbewerber bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages oder im Einstellungsgespräch erkennen, dass er die vorgesehene Arbeit nicht leisten kann oder nur mit ganz erheblichen Leistungseinschränkungen, so muss er den Arbeitgeber auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinweise. Ansonsten gilt, dass auch ein schwerbehinderter Mensch zu voller Leistung fähig ist.



    Entscheidungsfreiheit trotz Ausweis


    Eine Pflicht, die Rechte aus dem Schwerbehindertenausweis in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht. Der Einzelne kann selbst entscheiden, ob und wann er seine Rechte geltend machen möchte. Wenn er nicht will, kann er auf diese auch verzichten. Leistungen der beruflichen Rehabilitation sind in der Regel nicht an den Besitz eines SB-Ausweises gebunden, jedoch von Art und Schwere der Beeinträchtigung abhängig.



    Rückgabe des Ausweises


    In bestimmten Situationen, z.B. wenn Anfallfreiheit erreicht ist, kann erwogen werden, den Ausweis "zurückzugeben". Dem Versorgungsamt wird dann formlos mitgeteilt, dass die Epilepsie nicht mehr bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) berücksichtigt werden soll.



    Dies führt dann dazu, dass der Ausweis eingezogen wird, sofern nicht zusätzliche andere Behinderungen vorliegen, die weiterhin mindestens einen GdB von 50% betragen.

    (Quelle: http://www.de-nrw.de/epilepsie_aspekte/Schwerbehinderung.34.0.htm )



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