Satzung des postkult e.V.!

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    Re: Satzung des postkult e.V.!

    hanni - 03.03.2007, 16:55

    neue satzung
    hier die überarbeitete version, also die aktuelle:

    Satzung




    §1
    Name und Sitz des Vereins

    1) Der Verein trägt den Namen „Postkult“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

    2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle/Saale.




    §2
    Zweck und Ziele des Vereins

    1) Der Verein setzt sich für die Bereicherung des kulturellen und kreativen Lebens vor allem in Halle/Saale ein und macht es sich zum Ziel, kreativen Menschen auch außerhalb von kulturellen und künstlerischen Institutionen eine Plattform zu bieten. Dabei legt er seinen Schwerpunkt auf die Wiederbelebung von leer stehenden Gebäuden und Gebäudeteilen durch kreative und soziale Nutzung. Interkulturelle Begegnungen sollen die Arbeit des Vereins bereichern, insbesondere der Austausch und die Kooperation zwischen Künstlern verschiedener Kulturräume.

    2) Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar selbstlos und gemeinnützig tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.


    3) Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten weder Zuwendungen von Dritten noch aus Vereinsmitteln. Ausnahmen im Sinne von Aufwandsentschädigungen können allerdings von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    4) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in der Vereinssatzung formulierten Zwecke eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.





    §3
    Eintragung in das Vereinsregister

    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.





    § 4
    Mitgliedschaft

    1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 16.Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat.

    2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

    3) Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam.






    § 5
    Rechte der Mitglieder

    Jedes Mitglied ist berechtigt,
    • sich am Vereinsleben zu beteiligen,
    • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    • alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und
    • Vorschläge zur Organisation von Projektideen zur Abstimmung und
    Diskussion zu stellen.






    § 6
    Pflichten der Mitglieder

    Jedes Mitglied ist verpflichtet,
    • diese Satzung einzuhalten,
    • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
    • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten.










    § 7
    Beendigung der Mitgliedschaft

    1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
    2) Der Austritt kann bis zu jedem 3. Werktag eines Kalendermonats erfolgen. Er wird zum 1. des darauf folgenden Kalendermonats wirksam.
    3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
    • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
    • mehr als 5 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt




    § 8
    Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand.



    § 9
    Die Mitgliederversammlung

    1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

    2) Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.


    3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

    4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

    5) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


    6) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen, Diese haben kein Stimmrecht.

    7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Wahl der Revisoren,
    • Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichtes der Revisoren,
    • Beschlussfassung bei Satzungsänderungen,
    • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,
    • Beschlussfassung bei Ausschluss von Mitgliedern und
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


    §10
    Der Vorstand

    1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern:
    • dem Vorsitzenden,
    • den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassierer
    • dem Schriftführer

    2) Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

    3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.


    4) Aufgaben des Vorstandes sind
    • die laufende Geschäftsführung des Vereins,
    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse und
    • die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.
    Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

    5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Protokollführer zur Unterschrift vorzulegen.



    § 11
    Mitgliedsbeiträge

    Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahresbeiträge und jeweils am 01.01. und 01.07. fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.



    § 12
    Kassenführung

    Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.



    § 13
    Die Revisoren

    Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.



    §14
    Auflösung des Vereins

    1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
    2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.



    § 15
    Geschäftsjahr

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



    § 16
    Sprachliche Gleichstellung

    Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher wie in weiblicher Form.



    Re: Satzung des postkult e.V.!

    sarah - 13.03.2007, 16:24


    unsre notarin aht mich heute angerufen: wieder prblo mit der satzung. unsere überarbeitete version u ein brief des amtsgerichtes haben sich überschnitten. Die hatten die vom fiannzamt beanständeten mängel auch gemacht, forderten aber eine erweiterte gründungssitzung mit passendem protokoll, das von allen gründungsmitgliedern unterschrieben werden muss. hanni holt heute die unterlagen ab u wird sich über die formalia erkundigen.
    echt bescheiden... verzögert alles nochmal..

    bitte tut uns mal eure verfügbarkeit kund (siehe Nächstes treffen), damit niemand alle einzeln abfahren muss



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