Parteisatzung

Freiheitliche Partei Baden
Verfügbare Informationen zu "Parteisatzung"

  • Qualität des Beitrags: 0 Sterne
  • Beteiligte Poster: Najade
  • Forum: Freiheitliche Partei Baden
  • Forenbeschreibung: Das offizielle Forum der Freiheitlichen Partei Baden
  • aus dem Unterforum: Allgemein
  • Antworten: 1
  • Forum gestartet am: Samstag 13.01.2007
  • Sprache: deutsch
  • Link zum Originaltopic: Parteisatzung
  • Letzte Antwort: vor 17 Jahren, 3 Monaten, 14 Tagen, 5 Stunden, 10 Minuten
  • Alle Beiträge und Antworten zu "Parteisatzung"

    Re: Parteisatzung

    Najade - 14.01.2007, 22:14

    Parteisatzung
    Parteisatzung der
    Freiheitliche Partei Baden


    I. Zweck und Mitgliedschaft

    § 1 - Zweck
    (1) Die Freiheitliche Partei Baden (FPB) ist eine demokratische Partei. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.
    (2) Die FPB verpflichtet sich zur Stärkung von Freiheit und Verantwortung des einzelnen. Die FPB steht für Toleranz und Weltoffenheit, für eine Ordnung der sozialen Marktwirtschaft und für den freiheitlichen Rechtsstaat.
    § 2 - Mitgliedschaft
    (1) Jeder, der in Baden lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er die Grundsätze und die Satzungen der Partei anerkennt.
    (2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der FPB und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FPB widerspricht.
    § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft in der FPB wird durch einen Aufnahmebeschluss des Präsidiums erworben.
    (2) Die Aufnahme setzt eine formgerechte Bewerbung (Vorlage sollte von uns erstellt werden), die von zwei Parteimitgliedern unterstützt wird, voraus.
    § 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
    (1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der FPB zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
    (2) Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Wahlvorschläge für das Präsidium zu unterbreiten.
    (3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, während und nach einer Mitgliedschaft, Stillschweigen über Parteiinterna zu bewahren.
    § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod,
    2. Austritt,
    3. Beitritt zu einer anderen, mit der FPB im Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe,
    4. Ausschluss nach § 6.
    (2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt der Entzug der Lese- und Schreibberechtigung für das Parteiforum.
    § 6 - Ordnungsmaßnahmen
    (1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. Enthebung von einem Parteiamt,
    4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur
    Höchstdauer von einem halben Jahr,
    5. Ausschluss nach Maßgabe des Absatzes (2).
    Die Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2, 3 und 4 können auch nebeneinander verhängt werden.
    (2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz eins liegt vor, wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger als politische Gegner schwer beleidigt oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen.
    (3) Die im Rat vertretenen Mitglieder der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
    § 7 - Wiederaufnahme
    Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit absoluter Stimmenmehrheit aller Parteimitglieder wieder aufgenommen werden.

    II. Die Organe der Partei

    § 8 - Organe der Partei
    Organe der Bundespartei sind dem Rang nach:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.
    § 9 – Die Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie findet Ausdruck in der laufenden Diskussion im Parteiforum.
    (2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind sowohl für die Gliederungen der Partei als auch für ihre Mitglieder bindend.
    § 10 - Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
    (1) Der Parteivorsitzende leitet die Diskussion.
    (2) Themen, die eine Beschlussfassung erfordern, werden für mindestens eine Woche ins Forum gestellt.
    § 11 - Teilnahme, Rede- und Stimmrecht
    Grundsätzlich darf jedes Mitglied der Partei an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ist mit Rede- und Stimmrecht ausgestattet.
    § 12 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
    (1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei (z.B. Aufstellung der Wahllisten).
    (2) Über organisatorische und grundsätzliche Abmachungen mit anderen Parteien entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.
    (3) Die Wahlen zum Parteivorstand finden vierteljährlich statt. Die Veröffentlichung der Abstimmungsperiode erfolgt eine Woche im Voraus durch den Parteivorsitzenden.
    § 13 - Der Vorstand (Präsidium)
    (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
    a) dem Parteivorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Parteisprecher,
    d) dem stellvertretenden Parteisprecher
    e) dem Schatzmeister,
    (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird umgehend eine Nachwahl vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Parteivorstandes.
    § 14 - Geschäftsordnung des Vorstandes
    Der Bundesvorstand tritt fortlaufend in einem eigenen Forum(sbereich) zusammen.
    § 15 - Aufgaben des Vorstandes
    (1) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen
    Fragen im Sinne der Beschlüsse des Parteitages. Er erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Er ist verpflichtet, die Parteimitglieder über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren.
    (2) Um eine schnelle Handlungsfähigkeit der FPB zu gewährleisten erhält das Präsidium das Recht, vorläufige Parteiausschlüsse in Form eines Entzugs der Lese- und Schreibberechtigung im Forum zu verhängen. Bis zur Abstimmung der Mitgliederversammlung über den endgültigen Ausschluss, die sofort nach Sperrung zu beginnen hat, vom Parteivorstand zu begründen ist und drei Tage dauert, muss Stillschweigen über den möglichen Ausschluss bewahrt werden.
    (3) Der Vorstand vertritt die Belange der Partei in der Öffentlichkeit.

    III. Satzungsänderung, Auflösung und Verschmelzung

    § 16 - Satzungsänderung
    Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    § 17 - Auflösung und Verschmelzung
    Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben worden ist.



    Mit folgendem Code, können Sie den Beitrag ganz bequem auf ihrer Homepage verlinken



    Weitere Beiträge aus dem Forum Freiheitliche Partei Baden

    Aktuelles Wahlprogramm - gepostet von Najade am Sonntag 14.01.2007



    Ähnliche Beiträge wie "Parteisatzung"