Bündnissvertrag

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    Re: Bündnissvertrag

    EisiHeiko - 07.01.2007, 21:19

    Bündnissvertrag
    wird neu erarbeitet



    Re: Bündnissvertrag

    EisiHeiko - 19.01.2007, 20:52


    Bündnis Vertrag

    NAP

    §1. Die Gilden "Venezianer“ und "_________" verpflichten sich gegenseitig die Souveränität, die Integrität und Autonomie des Bündnispartners zu akzeptieren.
    (1) Die Bündnispartner gewährleisten dies durch einen Nichtangriffspakt, der sowohl die Hauptgilden, als auch sämtlicher Untergilden (Wings), einbezieht.
    (2) So wie die Verbündeten der jeweiligen Gilden. als auch sämtlicher Untergilden (Wings).
    §1.2 Die Bündnispartner verpflichten sich, jedem Member einer Bündnispartei, ein separates privates Bündnis zu gewährleisten
    §1.3 Die Bündnispartner verpflichten sich, den Bündnispartner weder militärisch, wirtschaftlich noch politisch, in Abhängigkeit zu bringen, um so Innere Entscheidungen zu beeinflussen bzw. zu erzwingen.
    (1) Niedere Beweggründe einzelner Bündnismember die eindeutig als Angriff zu werten sind
    Rohstoffdiebstahl, militärische Interventionen,
    führen zum sofortigem erlöschen des NAP. In diesem Fall sind neue Verhandlungen nötig bzw. eine Diplomatische Intervention gegen den Verursacher
    (2) Pakt gefährdende Aktionen, wie Drohungen, Erpressung, Betrug ( insbesondere beim Handel ), haben keine Auswirkungen auf den NAP an sich, es wird dennoch erwartet das der Bündnispartner, der diesen Member in seinen Reihen hat, diesen abmahnt und gegebenen falls eine Entschädigungszahlung in gerechtfertigter Höhe, an das Opfer, in die Wege leitet.

    §2. Die Bündnispartner verpflichten sich einen Diplomaten Ihrer Wahl, innerhalb der ihrer Gilde zu ernennen bzw. bekannt zu geben.
    §2.1.Die Diplomaten haben als einzige das Recht notwendige Verhandlungen zu führen, dies trifft insbesondere für die Koordinierung von Angriffs- und/oder Verteidigungshandlungen zu.
    (1) In ihrer Verantwortung liegt auch die Bewertung von Verstössen und die daraus resultierenden Maßnahmen.

    Handel

    §3. Die Gilden “Venezianer" und „_________ “ verpflichten sich gegenseitig für die Rechtssicherheit des Handels zwischen den Bündnispartnern zu sorgen.
    §3.1. Die Bündnis, wie auch jedes einzelne Member kann als Handelnder auftreten.
    .
    Gilden können im Rahmen
    (a) der Sammelbestellung,
    (b) der Sammellieferung,
    (c) der Kreditvergabe,
    (d) der Kreditvergabe,
    (f) der Kriegsanleihe, am Markt auftreten.
    dabei ist eine Insel mit Koords anzugeben die beliefert werden soll, die Weiterverteilung obliegt der jeweiligen Gilde.

    §3.2 Es gibt keine Festpreise, der Preis für eine Ware ist Verhandlungssache, die alle Handelspartner unter sich auszumachen haben.
    §3.3 Der Handel ist wie folgt zu betreiben, erst wird die Bezahlung gesendet, dann die Wahre. Es sei denn die Handelspartner einigen sich auf andere Weise.
    §3.4 Handel auf Kreditbasis ist möglich, insofern das sich die Handelspartner über die Höhe des Kredites einig sind und auch über das Ende der Kreditfrist. Bei Zahlungsunfähigkeit ist automatisch die Bündnisgilde des Schuldners Bürge für die entstandene Schuld und hat schnellst möglich an den Gläubiger zu liefern.
    §3.5 Nicht begleichen einer Zahlung bzw. Lieferung, bzw. nicht einhalten der Lieferbestimmungen und auch der Warenart ist Betrug, in diesem Fall ist der Diplomat zu kontaktieren. Die Gilde des Verursachers, hat schnellst möglich den Schaden zu begleichen.
    §3.6 Alle Verstöße gegen das Handelsabkommen haben unverzüglich den Diplomaten beider Bündnispartner zugesandt zu werden.


    Unterstützung




    §4. Die Bündnispartner verpflichten sich benötigte Waren, als auch Truppenlieferungen und Kampfverbände zu stellen.
    (1) Lieferungen haben schnell und vollständig zu erfolgen
    (2) Kampfverbände sind entsprechend der Absprachen zwischen den Diplomaten zu versenden
    §4.1.Es gelten Festpreise für alle Waren
    (a) für Schiffe erfolgt die Anforderung über die Diplomaten
    (b) für alle Rohstoffe gelten die Kurssätze 1.1
    .§4.2. Gelieferte Waren gelten als Forderungen
    (7) Forderungen sind Kredite, die bei erstbester Zahlungsmöglichkeit beglichen werden müssen



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