Kleintiere in Mietwohnung immer erlaubt

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    Re: Kleintiere in Mietwohnung immer erlaubt

    anna - 11.12.2006, 13:53

    Kleintiere in Mietwohnung immer erlaubt
    Kleintiere sind in Mietwohnungen immer erlaubt - 11.12.2006

    Berlin (dpa/gms) - Ob Mieter in der Wohnung ein Haustier halten dürfen, hängt vom konkreten Wortlaut des Mietvertrages und der jeweiligen Tierart ab. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.


    Vollstaendiger Text siehe Quelle!
    Quelle:
    http://www.waz.de/waz/waz.ratgeber_wohnen.volltext.php?zulieferer=dpa&redaktion=tmn&dateiname=iptc-tmn-20061211-9-dpa_13318054.nitf&kategorie=&catchline=%2FServiceLine%2FBauen_Wohnen%2FMietrechts-Tipp&other=&dbserver=1
    _________________



    Re: Kleintiere in Mietwohnung immer erlaubt

    Anonymous - 18.12.2006, 02:01

    mal noch ein paar nützliche Info`s
    Tierhaltung in einer Mietwohnung

    Bezüglich der Tierhaltung in einer Mietwohnung gibt es meistens folgende Klauseln im Mietvertrag:


    der Mietvertrag verbietet eine Tierhaltung.
    Der Mietvertrag sieht eine Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung vor.
    Der Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung.
    Der Mietvertrag enthält keine Regelung bezüglich der Tierhaltung.

    Die Tierhaltung ist laut Mietvertrag verboten.
    Ein generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist unwirksam. Kleintieren, wie z.B. Hamster, Ziervögel, Zwergkanninchen darf der Mieter immer halten - BGH (AZ: VIII ZR 10/92). Ob auch ein Yorkshire-Terrier zu den Kleintieren zäht ist in der Rechtssprechung umstritten. Ratten sind zwar Kleintiere, können aber Ekelgefühle bei den Nachbarn auslösen und aus diesem Grund verboten werden - LG Essen (AZ: 1 S 497/90).
    Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, dann gilt das auch. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird nicht verletzt. BVerfG (AZ: 1 BvR 126/80).

    Der Mietvertrag sieht eine Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung vor.
    Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, so steht diese im Ermessen des Vermieters. Der Vermieter darf hier nicht generell entscheiden, sondern muss in jedem einzelnen Fall eine Entscheidung treffen. Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt. OLG Hamm (AZ: 4 ReMiet 5/80) Der Mieter kann bei derartigen Vertragsklauseln aber davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn nicht sachliche Gründe vorliegen, die die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen - LG Ulm (AZ: 1 S 286/89-01). Das gilt erst recht, wenn andere Mieter im Hause schon einen Hund oder eine Katze halten. LG Berlin (AZ: 64 S 234/85).

    Der Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung.

    Sie dürfen dann übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel halten. Aber bei ungewöhnliche Tiere wie zum Beispiel eine Würgeschlange bedarf es der Zustimmung des Vermieters, auch wenn die Tierhaltung generell im Mietvertrag erlaubt ist. Dies wird aber auch unterschiedlich von den einzelnen Gerichten beurteilt, siehe unten unter den Urteilen.

    Zu beachten ist auch, dass es zu keiner Überbelegung mit Tieren kommt, bei einer 40 qm Wohnung sah ein Richter des AG München zwei Rehpinscher als "normal" an. (AZ: 473 C 30536/00). Auch 20 Katzen sind zuviel - wenn der Mieter sich weigert Tiere abzuschaffen ist auch eine fristlose Kündigung rechtens. AG Neustadt a. Rübenberge (AZ: 48 C 435/9Cool.

    Der Mietvertrag enthält keine Regelung bezüglich der Tierhaltung.

    In diesem Fall gilt, dass solche Kleintiere gehalten werden, von denen weder Störungen noch Schädigungen ausgehen. Die Haltung solcher Kleintiere gehört zum sogenannten "vertragsgemäßen Gebrauch" der Mietwohnung. "Kleintiere" sind zum Beispiel Meerschweinchen, Ziervögel, Fische, Zwergkaninchen oder Hamster. Ob jedoch auch Katzen und Hunde zum "vertragsgemäßen Gebrauch" einer Mietwohnung gehören, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird angenommen, dass die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zur allgemeinen Lebensführung und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehören, wenn durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintritt. Andere Richter hingegen sind der Ansicht, dass in städtischen Wohngebieten oder im Mehrfamilienhaus Katzen- und Hundehaltung nicht zum normalen Mietgebrauch gehören. Hier sollten Sie Ihren Vermieter fragen, bevor sich sich ein Hund oder eine Katze anschaffen.

    Urteile zur Tierhaltung:

    Das Halten von Schlangen ist in der Wohnung erlaubt, solange niemand belästigt oder gefährdet wird. Auch wer sich weigert, die Schlangen abzuschaffen, riskiert keine Kündigung, denn der Vermieter muss trifftige Gründe nennen, etwa einen Ausbruch der Schlangen. Ängstliche Nachbarn, reichen nicht. AG Bückeburg. (AZ: 73 C 353/99 - 9/00)
    Verlangt der Vermieter die Abschaffung eines Hundes, muss er triftige Gründe haben, zum Beispiel wenn der Mieter einen Kampfhund hält. LG Nürnberg-Fürth (AZ: 7 S 3264/90), oder wenn ein Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt. AG Hamburg-Altona (AZ: 316 a C 97/89). Wenn sich nur ein Mieter über einen Hund beschwert, kann der Vermieter nicht fordern, dass das Tier abgeschafft wird. LG Hamburg (AZ: 311 S 230/97).
    Die Haltung von Hunden gehört zumindest in Großstädten nicht zur vertragsgemäßen Nutzung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Mieter sind deshalb - auch bei kleinen Hunden - auf die Zustimmung der Vermieter angewiesen. Diese kann die Zustimmung auch dann verweigern, wenn keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefährdung durch den Hund vorliegt. Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen gehört nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung anderer Hausbewohner ausgeschlossen ist. Dies trifft auf Hunde nicht zu. AG Bochum (AZ: 45 C 29/97)

    Das Halten einer Katze ist immer erlaubt, solange es nicht zu Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt. LG Mönchengladbach (AZ: 2 S 191/8Cool; AG Schöneberg (AZ: 6 C 550/89); AG Mannheim (AZ: 11 C 269/7Cool. Zumindest solange Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter eine Katze halten. LG Braunschweig (AZ: 6 S 458/99). Selbst wenn Katzen keine Kleintiere sind, darf der Mieter eine Katze halten, wenn dies aus gesundheitlich-psychischen Gründen notwendig ist. AG Bonn (AZ: 8 C 731/93)

    Elster und Leguan sind Kleintiere, deshalb im Käfig erlaubt. AG Köln (AZ: 205 C 130/83)

    Bis zu fünf Chinchillas sind in der Wohnung erlaubt. Sie sind Kleintiere, sie werden in Käfigen gehalten, und es gibt keine Geruchs- oder Lärmbelästigungen AG Hanau (AZ: 90 C 1264/99-90.

    Eine Einzimmerwohnung ist grundsätzlich als ungeeignet zum Halten zweier ausgewachsener Schäferhunde anzusehen. AG Frankfurt/Main (AZ: 33 C 4476/9Cool.

    Verunreinigt der Hund das Treppenhaus und kommt es deshalb zu Geruchsbelästigungen, ist eine Mietminderung um 20 % möglich. AG Münster (AZ: 8 C 748/94).
    In ländlichen Gebieten dürfen Hunde in den Ruhezeiten (22-7 und 13-15 Uhr) die Nachbarn durch Hundegebell nicht belästigen. LG Mainz (6 S 87/94-04/96).

    Gruß
    HTC-Admin
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    Re: Kleintiere in Mietwohnung immer erlaubt

    Anonymous - 18.12.2006, 02:06


    mal noch schnel einen Zusatz

    Das Verbot von Hunden und Katzen wird durch eine Regelung im Mietvertrag wirksam. Eine Ausnahme bilden vierbeinige Helfer, auf die ihr Besitzer angewiesen ist. So ist zum Beispiel das Halten von Blindenhunden immer erlaubt.

    Also solte ich mal kein Eigenheim mehr haben, dann aber einen Blindenhund :)

    Gruß
    HTC-Admin
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