Dekrete und Beschlüsse, Stand 10.03.1460

Konstanzer Rathaus
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    Re: Dekrete und Beschlüsse, Stand 10.03.1460

    Leucomela - 22.10.2009, 20:49

    Dekrete und Beschlüsse, Stand 10.03.1460
    Zitat: §1 Ämterbesetzung
    (1) Folgende Ämter werden durch den Bürgermeister wie folgt besetzt:
    - stellvertretender Bürgermeister: Angelwolf
    - Leitung des Einbürgerungsvereines: Kisya
    - Steuerfahnder/in: Katja85, Noiram

    §2 Mindestlöhne
    (1) In der Stadt Konstanz gelten die folgenden Mindestlöhne:
    Mindestens 16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
    Mindestens 18 Taler bei geforderten 8 -17 Attributspunkten
    Mindestens 20 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten
    (2) Wer dem zuwider handelt, wird bestraft.
    (3) Die Arbeit in den Minen, im privaten Betrieb, der Kirche oder der IML fallen nicht unter dieses Dekret

    §3 Handelslizenzen
    (1) Der Handel auf dem Dorfmarkt mit allen nicht in Konstanz selbst hergestellten Waren ist Lizenzpflichtig.
    (2) Handelslizenzen und Dauerlizenzen werden entweder vom amtierenden Bürgermeister oder seinem Stellvertreter erteilt.
    (3) Wer Handel ohne gültige Lizenz betreibt, wird bestraft.
    (4) Handelslizenzen sind in der Dorfhalle des offiziellen Forums nachzulesen.
    (5) Der Bürgermeister gibt Richtpreise vor. Bei einer Lizenzanfrage zu einer Ware deren nachgefragter Preis sich innerhalb des Richtpreises bewegt, so gilt die Lizenz automatisch als erteilt. Diese Richtpreise werden vom Bürgermeister aktuell gehalten. Diese so automatisch erteilten Lizenzen haben eine Gültigkeitsdauer von 7 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Lizenzerteilung.
    (6) Erträumte Waren unterliegen keinen Preisvorgaben und dürfen nach vorgelegtem Beweis (Screenshot) verkauft werden.
    (7) Fehlkäufe dürfen nach Beweis (Screenshot) zum gleichen Preis wieder verkauft werden.

    §4 Preisvorschriften
    (1) Der Verkauf folgender Lebensmittel über dem angegebenen Höchstpreis ist eine Straftat und wird als solche verfolgt. Dies gilt für Verkäufer und Tavernenbesitzer.

    Ware - Höchstpreis
    -----------------------
    Brot - 8,00 Taler
    Mais - 4,00 Taler
    (2) Ausnahmen können nur durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter genehmigt werden.
    (3) Das Rathaus kauft folgende Waren zu folgenden Preisen:
    Fisch zu 17,50 Taler
    Waren die zu diesen Preisen auf dem Markt stehen dürfen ausschließlich durch das Rathaus, den stellv. Bürgermeister (Angelwolf), Kisya oder Noiram gekauft werden, da diese zur Unterstützung des Rathauses und damit der Allgemeinheit vorgesehen sind. Verstoß hiergegen wird als Betrug zur Anzeige gebracht!

    §5 Spekulation
    (1) Das Kaufen von Waren mit anschließendem Verkauf zu höherem Preis ist verboten.
    (2) Der Kauf von Fremdwaren zum besseren Verkauf der eigenen Waren fällt unter Spekulation und ist ebenfalls verboten.

    §6 Steuer
    (1) Erhobene Steuern sind nach Buch IV §14 Gesetzbücher der Provinz Augsburg innerhalb von 10 Tagen nach ergangenem Steuerbescheid zu zahlen.
    (2) Aussnahmen werden gestattet bei längerem Klosteraufenthalt. Die Pflicht zur Zahlung der Steuern entfällt damit nicht, lediglich die Frist zur Zahlung kann verlängert werden.
    (3) Um eine besondere Härte, bei langem Kloseraufenthalt, abzumildern kann das Rathaus ein Teil der Steuerschuld und/oder die angefallenen Strafzinsen erlassen. Voraussetzung ist das der Steuerschuldner seinen Klosteraufenthalt vorher beim Steuerfahnder per Taube ankündigt.
    (4) Steuern oder/und Strafzinsen werden nicht erlassen, wenn festgestellt wird das der Klosteraufenthalt dazu missbraucht wird um der Steurpflicht zu entkommen.

    §7 Konstanzer Bürgerwehr
    (1) Regelungen für die Konstanzer Bürgerwehr werden im Abschnitt "Regelung der Konstanzer Bürgerwehr" beschrieben und sind Bestandteil dieses Dekretes.


    Zitat: Regelung der Konstanzer Bürgerwehr

    I. Was ist die Bürgerwehr
    Die Konstanzer Bürgerwehr, im weiteren Verlauf BüW genannt, ist ein Zusammenschluss von Freiwilligen.

    II. Aufgaben
    1. Verteidigung des Konstanzer Rathauses
    2. In Ausnahmefällen Unterstützung der Armee außerhalb
    der Stadtgrenze. Die Ausnahme muss mit dem BM der Stadt abgesprochen werden. Wichtig ist, dass die Verteidigung der Stadt in allen Fällen Vorrang hat. Die Freiwilligen können nicht gezwungen werden den Dienst für die Armee zu leisten.

    III. Organisation
    1.Auskunftsorte
    a. Bereich der BüW im Ex – Rathaus

    2.Leiter der BüW
    a. BM
    b. stv. BM, Oberbüttel oder Ortsvorsteher

    3.Alarmbereitschaft
    Es gibt verschiedene Stufen der Alarmbereitschaft:

    grün - es kann normal gearbeitet werden.

    gelb - mit der Arbeitsaufnahme bis zur Freigabe durch einen der Leiter
    ist zu warten. Sollte bis 17.00 Uhr weder eine Taube mit dem Hinweis auf Stufe rot oder in den unter Punkt 1. genannten Orten erfolgen, so ist davon auszugehen das dieser Tag bei gelb bleibt und es kann sich eine anderweitige Beschäftigung gesucht werden.

    rot - Verteidigungsfall, dem Lanzenführer ist zu folgen.

    4. Aufwandsentschädigung/Sold
    a. Für Tage die als BüW Dienst getan wird (Verteidigungsfall) wird die Verpflegung durch das Rathaus übernommen. Die Erstattung erfolgt durch Mandate, sonst nach Absprache.

    b. Bei Einsätzen für die Armee wird der Sold nach dem Armeegesetz durch die Provinz oder Reichsarmee gezahlt.



    Re: Dekrete und Beschlüsse, Stand 10.03.1460

    Leucomela - 25.07.2010, 13:42

    Re: Dekrete und Beschlüsse, Stand 21.07.1458
    Zitat: §1 Ämterbesetzung
    (1) Folgende Ämter werden durch den Bürgermeister wie folgt besetzt:
    - stellvertretender Bürgermeister: Angelwolf
    - Leitung des Einbürgerungsvereines: Kisya
    - Steuerfahnder/in: Katja85, Noiram

    §2 Mindestlöhne
    (1) In der Stadt Konstanz gelten die folgenden Mindestlöhne:
    Mindestens 16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
    Mindestens 18 Taler bei geforderten 8 -17 Attributspunkten
    Mindestens 20 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten
    (2) Wer dem zuwider handelt, wird bestraft.
    (3) Die Arbeit in den Minen, im privaten Betrieb, der Kirche oder der IML fallen nicht unter dieses Dekret

    §3 Handelslizenzen
    (1) Der Handel auf dem Dorfmarkt mit allen nicht in Konstanz selbst hergestellten Waren ist Lizenzpflichtig.
    (2) Handelslizenzen und Dauerlizenzen werden entweder vom amtierenden Bürgermeister oder seinem Stellvertreter erteilt.
    (3) Wer Handel ohne gültige Lizenz betreibt, wird bestraft.
    (4) Handelslizenzen sind in der Dorfhalle des offiziellen Forums nachzulesen.
    (5) Der Bürgermeister gibt Richtpreise vor. Bei einer Lizenzanfrage zu einer Ware deren nachgefragter Preis sich innerhalb des Richtpreises bewegt, so gilt die Lizenz automatisch als erteilt. Diese Richtpreise werden vom Bürgermeister aktuell gehalten. Diese so automatisch erteilten Lizenzen haben eine Gültigkeitsdauer von 7 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Lizenzerteilung.
    (6) Erträumte Waren unterliegen keinen Preisvorgaben und dürfen nach vorgelegtem Beweis (Screenshot) verkauft werden.
    (7) Fehlkäufe dürfen nach Beweis (Screenshot) zum gleichen Preis wieder verkauft werden.

    §4 Preisvorschriften
    (1) Der Verkauf folgender Lebensmittel über dem angegebenen Höchstpreis ist eine Straftat und wird als solche verfolgt. Dies gilt für Verkäufer und Tavernenbesitzer.

    Ware - Höchstpreis
    -----------------------
    Brot - 8,00 Taler
    Mais - 4,00 Taler
    (2) Ausnahmen können nur durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter genehmigt werden.
    (3) Das Rathaus kauft folgende Waren zu folgenden Preisen:
    Fisch zu 17,50 Taler
    Waren die zu diesen Preisen auf dem Markt stehen dürfen ausschließlich durch das Rathaus, den stellv. Bürgermeister (Angelwolf), Kisya oder Noiram gekauft werden, da diese zur Unterstützung des Rathauses und damit der Allgemeinheit vorgesehen sind. Verstoß hiergegen wird als Betrug zur Anzeige gebracht!

    §5 Spekulation
    (1) Das Kaufen von Waren mit anschließendem Verkauf zu höherem Preis ist verboten.
    (2) Der Kauf von Fremdwaren zum besseren Verkauf der eigenen Waren fällt unter Spekulation und ist ebenfalls verboten.
    (3) Der Kauf von Eisenerz ist den Konstanzer Schmieden und Tischlern vorbehalten.


    §6 Steuer
    (1) Erhobene Steuern sind nach Buch IV §14 Gesetzbücher der Provinz Augsburg innerhalb von 10 Tagen nach ergangenem Steuerbescheid zu zahlen.
    (2) Aussnahmen werden gestattet bei längerem Klosteraufenthalt. Die Pflicht zur Zahlung der Steuern entfällt damit nicht, lediglich die Frist zur Zahlung kann verlängert werden.
    (3) Um eine besondere Härte, bei langem Kloseraufenthalt, abzumildern kann das Rathaus ein Teil der Steuerschuld und/oder die angefallenen Strafzinsen erlassen. Voraussetzung ist das der Steuerschuldner seinen Klosteraufenthalt vorher beim Steuerfahnder per Taube ankündigt.
    (4) Steuern oder/und Strafzinsen werden nicht erlassen, wenn festgestellt wird das der Klosteraufenthalt dazu missbraucht wird um der Steurpflicht zu entkommen.

    §7 Konstanzer Bürgerwehr
    (1) Regelungen für die Konstanzer Bürgerwehr werden im Abschnitt "Regelung der Konstanzer Bürgerwehr" beschrieben und sind Bestandteil dieses Dekretes.


    Zitat: Regelung der Konstanzer Bürgerwehr

    I. Was ist die Bürgerwehr
    Die Konstanzer Bürgerwehr, im weiteren Verlauf BüW genannt, ist ein Zusammenschluss von Freiwilligen.

    II. Aufgaben
    1. Verteidigung des Konstanzer Rathauses
    2. In Ausnahmefällen Unterstützung der Armee außerhalb
    der Stadtgrenze. Die Ausnahme muss mit dem BM der Stadt abgesprochen werden. Wichtig ist, dass die Verteidigung der Stadt in allen Fällen Vorrang hat. Die Freiwilligen können nicht gezwungen werden den Dienst für die Armee zu leisten.

    III. Organisation
    1.Auskunftsorte
    a. Bereich der BüW im Ex – Rathaus

    2.Leiter der BüW
    a. BM
    b. stv. BM, Oberbüttel oder Ortsvorsteher

    3.Alarmbereitschaft
    Es gibt verschiedene Stufen der Alarmbereitschaft:

    grün - es kann normal gearbeitet werden.

    gelb - mit der Arbeitsaufnahme bis zur Freigabe durch einen der Leiter
    ist zu warten. Sollte bis 17.00 Uhr weder eine Taube mit dem Hinweis auf Stufe rot oder in den unter Punkt 1. genannten Orten erfolgen, so ist davon auszugehen das dieser Tag bei gelb bleibt und es kann sich eine anderweitige Beschäftigung gesucht werden.

    rot - Verteidigungsfall, dem Lanzenführer ist zu folgen.

    4. Aufwandsentschädigung/Sold
    a. Für Tage die als BüW Dienst getan wird (Verteidigungsfall) wird die Verpflegung durch das Rathaus übernommen. Die Erstattung erfolgt durch Mandate, sonst nach Absprache.

    b. Bei Einsätzen für die Armee wird der Sold nach dem Armeegesetz durch die Provinz oder Reichsarmee gezahlt.



    Re: Dekrete und Beschlüsse, Stand 10.03.1460

    Leucomela - 19.08.2010, 07:00

    Re: Dekrete und Beschlüsse, Stand 21.07.1458
    Zitat: §1 Ämterbesetzung
    (1) Folgende Ämter werden durch den Bürgermeister wie folgt besetzt:
    - stellvertretender Bürgermeister: Angelwolf
    - Leitung des Einbürgerungsvereines: Kisya
    - Steuerfahnder/in: Katja85, Noiram

    §2 Mindestlöhne
    (1) In der Stadt Konstanz gelten die folgenden Mindestlöhne:
    Mindestens 16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
    Mindestens 18 Taler bei geforderten 8 -17 Attributspunkten
    Mindestens 20 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten
    (2) Wer dem zuwider handelt, wird bestraft.
    (3) Die Arbeit in den Minen, im privaten Betrieb, der Kirche oder der IML fallen nicht unter dieses Dekret

    §3 Handelslizenzen
    (1) Der Handel auf dem Dorfmarkt mit allen nicht in Konstanz selbst hergestellten Waren ist Lizenzpflichtig.
    (2) Handelslizenzen und Dauerlizenzen werden entweder vom amtierenden Bürgermeister oder seinem Stellvertreter erteilt.
    (3) Wer Handel ohne gültige Lizenz betreibt, wird bestraft.
    (4) Handelslizenzen sind in der Dorfhalle des offiziellen Forums nachzulesen.
    (5) Der Bürgermeister gibt Richtpreise vor. Bei einer Lizenzanfrage zu einer Ware deren nachgefragter Preis sich innerhalb des Richtpreises bewegt, so gilt die Lizenz automatisch als erteilt. Diese Richtpreise werden vom Bürgermeister aktuell gehalten.
    (6) Die Lizenzen haben eine Gültigkeitsdauer von 7 Tagen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit dem Tag der Lizenzerteilung. Bei verlassen von Konstanz erlischt die Lizenz sofort. Waren die dann noch auf dem Markt stehen müssen sofort zurück gezogen werden.
    (7) Erträumte Waren unterliegen keinen Preisvorgaben und dürfen nach vorgelegtem Beweis (Screenshot) verkauft werden.
    (8) Fehlkäufe dürfen nach Beweis (Screenshot) zum gleichen Preis wieder verkauft werden.

    §4 Preisvorschriften
    (1) Der Verkauf folgender Lebensmittel über dem angegebenen Höchstpreis ist eine Straftat und wird als solche verfolgt. Dies gilt für Verkäufer und Tavernenbesitzer.

    Ware - Höchstpreis
    -----------------------
    Brot - 8,00 Taler
    Mais - 4,00 Taler
    (2) Ausnahmen können nur durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter genehmigt werden.
    (3) Das Rathaus kauft folgende Waren zu folgenden Preisen:
    Fisch zu 17,50 Taler
    Waren die zu diesen Preisen auf dem Markt stehen dürfen ausschließlich durch das Rathaus, den stellv. Bürgermeister (Angelwolf), Kisya oder Noiram gekauft werden, da diese zur Unterstützung des Rathauses und damit der Allgemeinheit vorgesehen sind. Verstoß hiergegen wird als Betrug zur Anzeige gebracht!

    §5 Spekulation
    (1) Das Kaufen von Waren mit anschließendem Verkauf zu höherem Preis ist verboten.
    (2) Der Kauf von Fremdwaren zum besseren Verkauf der eigenen Waren fällt unter Spekulation und ist ebenfalls verboten.
    (3) Der Kauf von Eisenerz ist den Konstanzer Schmieden und Tischlern vorbehalten.


    §6 Steuer
    (1) Erhobene Steuern sind nach Buch IV §14 Gesetzbücher der Provinz Augsburg innerhalb von 10 Tagen nach ergangenem Steuerbescheid zu zahlen.
    (2) Aussnahmen werden gestattet bei längerem Klosteraufenthalt. Die Pflicht zur Zahlung der Steuern entfällt damit nicht, lediglich die Frist zur Zahlung kann verlängert werden.
    (3) Um eine besondere Härte, bei langem Kloseraufenthalt, abzumildern kann das Rathaus ein Teil der Steuerschuld und/oder die angefallenen Strafzinsen erlassen. Voraussetzung ist das der Steuerschuldner seinen Klosteraufenthalt vorher beim Steuerfahnder per Taube ankündigt.
    (4) Steuern oder/und Strafzinsen werden nicht erlassen, wenn festgestellt wird das der Klosteraufenthalt dazu missbraucht wird um der Steurpflicht zu entkommen.

    §7 Konstanzer Bürgerwehr
    (1) Regelungen für die Konstanzer Bürgerwehr werden im Abschnitt "Regelung der Konstanzer Bürgerwehr" beschrieben und sind Bestandteil dieses Dekretes.


    Zitat: Regelung der Konstanzer Bürgerwehr

    I. Was ist die Bürgerwehr
    Die Konstanzer Bürgerwehr, im weiteren Verlauf BüW genannt, ist ein Zusammenschluss von Freiwilligen.

    II. Aufgaben
    1. Verteidigung des Konstanzer Rathauses
    2. In Ausnahmefällen Unterstützung der Armee außerhalb
    der Stadtgrenze. Die Ausnahme muss mit dem BM der Stadt abgesprochen werden. Wichtig ist, dass die Verteidigung der Stadt in allen Fällen Vorrang hat. Die Freiwilligen können nicht gezwungen werden den Dienst für die Armee zu leisten.

    III. Organisation
    1.Auskunftsorte
    a. Bereich der BüW im Ex – Rathaus

    2.Leiter der BüW
    a. BM
    b. stv. BM, Oberbüttel oder Ortsvorsteher

    3.Alarmbereitschaft
    Es gibt verschiedene Stufen der Alarmbereitschaft:

    grün - es kann normal gearbeitet werden.

    gelb - mit der Arbeitsaufnahme bis zur Freigabe durch einen der Leiter
    ist zu warten. Sollte bis 17.00 Uhr weder eine Taube mit dem Hinweis auf Stufe rot oder in den unter Punkt 1. genannten Orten erfolgen, so ist davon auszugehen das dieser Tag bei gelb bleibt und es kann sich eine anderweitige Beschäftigung gesucht werden.

    rot - Verteidigungsfall, dem Lanzenführer ist zu folgen.

    4. Aufwandsentschädigung/Sold
    a. Für Tage die als BüW Dienst getan wird (Verteidigungsfall) wird die Verpflegung durch das Rathaus übernommen. Die Erstattung erfolgt durch Mandate, sonst nach Absprache.

    b. Bei Einsätzen für die Armee wird der Sold nach dem Armeegesetz durch die Provinz oder Reichsarmee gezahlt.



    Re: Dekrete und Beschlüsse, Stand 10.03.1460

    Leucomela - 13.12.2010, 07:44


    Zitat: §1 Ämterbesetzung
    (1) Folgende Ämter werden durch den Bürgermeister wie folgt besetzt:
    - stellvertretender Bürgermeister: Angelwolf
    - Leitung des Einbürgerungsvereines: Leucomela
    - Steuerfahnder/in: Leucomela

    §2 Mindestlöhne
    (1) In der Stadt Konstanz gelten die folgenden Mindestlöhne:
    Mindestens 16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
    Mindestens 18 Taler bei geforderten 8 -17 Attributspunkten
    Mindestens 20 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten
    (2) Wer dem zuwider handelt, wird bestraft.
    (3) Die Arbeit in den Minen, im privaten Betrieb, der Kirche oder der IML fallen nicht unter dieses Dekret

    §3 Handelslizenzen
    (1) Der Handel auf dem Dorfmarkt ist lizenzfrei.
    (2) Wer in Konstanz Handel betreiben möchte ist jedoch dazu verpflichtet eine Auflistung mit Anzahl, Preis und Art der Ware am dafür bereitstehenden Lizenzbrett zu veröffentlichen.
    Forum 1 -> Weinstube von Augsburg -> Halle von Konstanz -> [Handel] Handelslizenzen / Erträumte Waren
    (3) Höchstpreise nach §4 sind zu beachten

    §4 Preisvorschriften
    (1) Der Verkauf folgender Lebensmittel über dem angegebenen Höchstpreis ist eine Straftat und wird als solche verfolgt. Dies gilt für Verkäufer und Tavernenbesitzer.

    Ware - Höchstpreis
    -----------------------
    Brot - 8,00 Taler
    Mais - 4,00 Taler
    (2) Ausnahmen können nur durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter genehmigt werden.
    (3) Das Rathaus kauft folgende Waren zu folgenden Preisen:
    Fisch zu 16,00 Taler
    Waren die zu diesen Preisen auf dem Markt stehen dürfen ausschließlich durch das Rathaus, den stellv. Bürgermeister (Angelwolf) gekauft werden, da diese zur Unterstützung des Rathauses und damit der Allgemeinheit vorgesehen sind. Verstoß hiergegen wird als Betrug zur Anzeige gebracht!

    §5 Spekulation
    (1) Das Kaufen von Waren mit anschließendem Verkauf zu höherem Preis ist verboten.
    (2) Der Kauf von Fremdwaren zum besseren Verkauf der eigenen Waren fällt unter Spekulation und ist ebenfalls verboten.
    (3) Der Kauf von Eisenerz ist den Konstanzer Schmieden und Tischlern vorbehalten.


    §6 Steuer
    (1) Erhobene Steuern sind nach Buch IV §14 Gesetzbücher der Provinz Augsburg innerhalb von 10 Tagen nach ergangenem Steuerbescheid zu zahlen.
    (2) Aussnahmen werden gestattet bei längerem Klosteraufenthalt. Die Pflicht zur Zahlung der Steuern entfällt damit nicht, lediglich die Frist zur Zahlung kann verlängert werden.
    (3) Um eine besondere Härte, bei langem Kloseraufenthalt, abzumildern kann das Rathaus ein Teil der Steuerschuld und/oder die angefallenen Strafzinsen erlassen. Voraussetzung ist das der Steuerschuldner seinen Klosteraufenthalt vorher beim Steuerfahnder per Taube ankündigt.
    (4) Steuern oder/und Strafzinsen werden nicht erlassen, wenn festgestellt wird das der Klosteraufenthalt dazu missbraucht wird um der Steurpflicht zu entkommen.

    §7 Konstanzer Bürgerwehr
    (1) Regelungen für die Konstanzer Bürgerwehr werden im Abschnitt "Regelung der Konstanzer Bürgerwehr" beschrieben und sind Bestandteil dieses Dekretes.


    Zitat: Regelung der Konstanzer Bürgerwehr

    I. Was ist die Bürgerwehr
    Die Konstanzer Bürgerwehr, im weiteren Verlauf BüW genannt, ist ein Zusammenschluss von Freiwilligen.

    II. Aufgaben
    1. Verteidigung des Konstanzer Rathauses
    2. In Ausnahmefällen Unterstützung der Armee außerhalb
    der Stadtgrenze. Die Ausnahme muss mit dem BM der Stadt abgesprochen werden. Wichtig ist, dass die Verteidigung der Stadt in allen Fällen Vorrang hat. Die Freiwilligen können nicht gezwungen werden den Dienst für die Armee zu leisten.

    III. Organisation
    1.Auskunftsorte
    a. Bereich der BüW im Ex – Rathaus

    2.Leiter der BüW
    a. BM
    b. stv. BM, Oberbüttel oder Ortsvorsteher

    3.Alarmbereitschaft
    Es gibt verschiedene Stufen der Alarmbereitschaft:

    grün - es kann normal gearbeitet werden.

    gelb - mit der Arbeitsaufnahme bis zur Freigabe durch einen der Leiter
    ist zu warten. Sollte bis 17.00 Uhr weder eine Taube mit dem Hinweis auf Stufe rot oder in den unter Punkt 1. genannten Orten erfolgen, so ist davon auszugehen das dieser Tag bei gelb bleibt und es kann sich eine anderweitige Beschäftigung gesucht werden.

    rot - Verteidigungsfall, dem Lanzenführer ist zu folgen.

    4. Aufwandsentschädigung/Sold
    a. Für Tage die als BüW Dienst getan wird (Verteidigungsfall) wird die Verpflegung durch das Rathaus übernommen. Die Erstattung erfolgt durch Mandate, sonst nach Absprache.

    b. Bei Einsätzen für die Armee wird der Sold nach dem Armeegesetz durch die Provinz oder Reichsarmee gezahlt.



    Re: Dekrete und Beschlüsse, Stand 10.03.1460

    Leucomela - 27.07.2011, 21:39


    Zitat: §1 Ämterbesetzung
    (1) Folgende Ämter werden durch den Bürgermeister wie folgt besetzt:
    - stellvertretender Bürgermeister: Angelwolf
    - Leitung des Einbürgerungsvereines: Leucomela
    - Steuerfahnder/in: Leucomela

    §2 Mindestlöhne
    (1) In der Stadt Konstanz gelten die folgenden Mindestlöhne:
    Mindestens 16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
    Mindestens 18 Taler bei geforderten 8 -17 Attributspunkten
    Mindestens 20 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten
    (2) Wer dem zuwider handelt, wird bestraft.
    (3) Die Arbeit in den Minen, im privaten Betrieb, der Kirche oder der IML fallen nicht unter dieses Dekret

    §3 Handelslizenzen
    (1) Der Handel auf dem Dorfmarkt ist lizenzfrei.
    (2) Wer in Konstanz Handel betreiben möchte ist jedoch dazu verpflichtet eine Auflistung mit Anzahl, Preis und Art der Ware am dafür bereitstehenden Lizenzbrett zu veröffentlichen.
    Forum 1 -> Weinstube von Augsburg -> Halle von Konstanz -> [Handel] Handelslizenzen / Erträumte Waren
    (3) Höchstpreise nach §4 sind zu beachten

    §4 Preisvorschriften
    (1) Der Verkauf folgender Lebensmittel über dem angegebenen Höchstpreis ist eine Straftat und wird als solche verfolgt. Dies gilt für Verkäufer und Tavernenbesitzer.

    Ware - Höchstpreis
    -----------------------
    Brot - 8,00 Taler
    Mais - 4,00 Taler
    (2) Ausnahmen können nur durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter genehmigt werden.
    (3) Das Rathaus kauft folgende Waren zu folgenden Preisen:
    Fisch zu 16,50 Taler
    Waren die zu diesen Preisen auf dem Markt stehen dürfen ausschließlich durch das Rathaus oder den stellv. Bürgermeister (Angelwolf) gekauft werden, da diese zur Unterstützung des Rathauses und damit der Allgemeinheit vorgesehen sind. Verstoß hiergegen wird als Betrug zur Anzeige gebracht!
    (4) Konstanzer Handwerker kaufen folgende Waren zu folgenden Preisen:
    Mehl bis zum Preis von 13,50 Taler
    Weizen bis zum Preis von 11,50 Taler
    Waren die zu diesen Preisen auf dem Markt stehen, dürfen ausschließlich Handwerker aus Konstanz kaufen, die diese Waren auch weiterverarbeiten können. Verstoß hiergegen wird als Betrug zur Anzeige gebracht!

    §5 Spekulation
    (1) Das Kaufen von Waren mit anschließendem Verkauf zu höherem Preis ist verboten.
    (2) Der Kauf von Fremdwaren zum besseren Verkauf der eigenen Waren fällt unter Spekulation und ist ebenfalls verboten.
    (3) Der Kauf von Eisenerz ist den Konstanzer Schmieden und Tischlern vorbehalten.


    §6 Steuer
    (1) Erhobene Steuern sind nach Buch IV §14 Gesetzbücher der Provinz Augsburg innerhalb von 10 Tagen nach ergangenem Steuerbescheid zu zahlen.
    (2) Aussnahmen werden gestattet bei längerem Klosteraufenthalt. Die Pflicht zur Zahlung der Steuern entfällt damit nicht, lediglich die Frist zur Zahlung kann verlängert werden.
    (3) Um eine besondere Härte, bei langem Kloseraufenthalt, abzumildern kann das Rathaus ein Teil der Steuerschuld und/oder die angefallenen Strafzinsen erlassen. Voraussetzung ist das der Steuerschuldner seinen Klosteraufenthalt vorher beim Steuerfahnder per Taube ankündigt.
    (4) Steuern oder/und Strafzinsen werden nicht erlassen, wenn festgestellt wird das der Klosteraufenthalt dazu missbraucht wird um der Steurpflicht zu entkommen.

    §7 Konstanzer Bürgerwehr
    (1) Regelungen für die Konstanzer Bürgerwehr werden im Abschnitt "Regelung der Konstanzer Bürgerwehr" beschrieben und sind Bestandteil dieses Dekretes.


    Zitat: Regelung der Konstanzer Bürgerwehr

    I. Was ist die Bürgerwehr
    Die Konstanzer Bürgerwehr, im weiteren Verlauf BüW genannt, ist ein Zusammenschluss von Freiwilligen.

    II. Aufgaben
    1. Verteidigung des Konstanzer Rathauses
    2. In Ausnahmefällen Unterstützung der Armee außerhalb
    der Stadtgrenze. Die Ausnahme muss mit dem BM der Stadt abgesprochen werden. Wichtig ist, dass die Verteidigung der Stadt in allen Fällen Vorrang hat. Die Freiwilligen können nicht gezwungen werden den Dienst für die Armee zu leisten.

    III. Organisation
    1.Auskunftsorte
    a. Bereich der BüW im Ex – Rathaus

    2.Leiter der BüW
    a. BM
    b. stv. BM, Oberbüttel oder Ortsvorsteher

    3.Alarmbereitschaft
    Es gibt verschiedene Stufen der Alarmbereitschaft:

    grün - es kann normal gearbeitet werden.

    gelb - mit der Arbeitsaufnahme bis zur Freigabe durch einen der Leiter
    ist zu warten. Sollte bis 17.00 Uhr weder eine Taube mit dem Hinweis auf Stufe rot oder in den unter Punkt 1. genannten Orten erfolgen, so ist davon auszugehen das dieser Tag bei gelb bleibt und es kann sich eine anderweitige Beschäftigung gesucht werden.

    rot - Verteidigungsfall, dem Lanzenführer ist zu folgen.

    4. Aufwandsentschädigung/Sold
    a. Für Tage die als BüW Dienst getan wird (Verteidigungsfall) wird die Verpflegung durch das Rathaus übernommen. Die Erstattung erfolgt durch Mandate, sonst nach Absprache.

    b. Bei Einsätzen für die Armee wird der Sold nach dem Armeegesetz durch die Provinz oder Reichsarmee gezahlt.



    Re: Dekrete und Beschlüsse, Stand 10.03.1460

    Leucomela - 05.11.2011, 08:00


    Zitat: §1 Ämterbesetzung
    (1) Folgende Ämter werden durch den Bürgermeister besetzt:
    - stellvertretender Bürgermeister
    - Leitung des Einbürgerungsvereines
    - Steuerfahnder/in

    §2 Mindestlöhne
    (1) In der Stadt Konstanz gilt folgender Mindestlohn: 16 Taler
    (2) Wer dem zuwider handelt, wird bestraft.
    (3) Die Arbeit in den Minen, im privaten Betrieb, der Kirche oder der IML fallen nicht unter dieses Dekret

    §3 Handelsdekrete
    (1) Der Handel auf dem Dorfmarkt ist lizenzfrei.
    (2) Das Rathaus kauft folgende Waren zu folgenden Preisen:
    Fisch zu 16,50 Taler
    Waren die zu diesen Preisen auf dem Markt stehen dürfen ausschließlich durch das Rathaus oder den stellv. Bürgermeister gekauft werden, da diese zur Unterstützung des Rathauses und somit der Allgemeinheit vorgesehen sind.
    (3) Konstanzer Handwerker kaufen folgende Waren zu folgenden Preisen:
    Mehl bis zum Preis von 13,50 Taler
    Weizen bis zum Preis von 11,50 Taler
    Waren die zu diesen Preisen auf dem Markt stehen, dürfen ausschließlich Handwerker aus Konstanz, die diese Waren auch weiterverarbeiten können, und das Rathaus kaufen.
    Jedem Weizenbauern und Müller sei es erlaubt, bei Verdacht von Spekulation, Weizen und Mehl zu kaufen.
    (4) Der Kauf von Eisenerz ist den Konstanzer Schmieden und Tischlern vorbehalten.
    (5) Vertöße werden zur Anzeige gebracht.

    §4 Spekulation
    (1)Es steht unter Strafe, zu spekulieren.
    Brot, Mais, Früchte, Milch, Obst, Fisch, Fleisch, Gerippe, Weizen und Mehl dürfen nicht auf unserem Markt aufgekauft und anschließend dort wieder zu höherem Preis verkauft werden!
    (2) Das Rathaus ist von dieser Regelung ausgeschlossen.


    §5 Steuer
    (1) Erhobene Steuern sind nach Buch IV §14 Gesetzbücher der Provinz Augsburg innerhalb von 10 Tagen nach ergangenem Steuerbescheid zu zahlen.
    (2) Aussnahmen werden gestattet bei längerem Klosteraufenthalt. Die Pflicht zur Zahlung der Steuern entfällt damit nicht, lediglich die Frist zur Zahlung kann verlängert werden.
    (3) Um eine besondere Härte, bei langem Kloseraufenthalt, abzumildern kann das Rathaus ein Teil der Steuerschuld und/oder die angefallenen Strafzinsen erlassen. Voraussetzung ist das der Steuerschuldner seinen Klosteraufenthalt vorher beim Steuerfahnder per Taube ankündigt.
    (4) Steuern oder/und Strafzinsen werden nicht erlassen, wenn festgestellt wird das der Klosteraufenthalt dazu missbraucht wird um der Steuerpflicht zu entkommen.

    §6 Konstanzer Bürgerwehr
    (1) Regelungen für die Konstanzer Bürgerwehr werden im Abschnitt "Regelung der Konstanzer Bürgerwehr" beschrieben und sind Bestandteil dieses Dekretes.

    Zitat: Regelung der Konstanzer Bürgerwehr

    I. Was ist die Bürgerwehr
    Die Konstanzer Bürgerwehr, im weiteren Verlauf BüW genannt, ist ein Zusammenschluss von Freiwilligen.

    II. Aufgaben
    1. Verteidigung des Konstanzer Rathauses
    2. In Ausnahmefällen Unterstützung der Armee außerhalb
    der Stadtgrenze. Die Ausnahme muss mit dem BM der Stadt abgesprochen werden. Wichtig ist, dass die Verteidigung der Stadt in allen Fällen Vorrang hat. Die Freiwilligen können nicht gezwungen werden den Dienst für die Armee zu leisten.

    III. Organisation
    1.Auskunftsorte
    a. Bereich der BüW im Ex – Rathaus

    2.Leiter der BüW
    a. BM
    b. stv. BM, Oberbüttel oder Ortsvorsteher

    3.Alarmbereitschaft
    Es gibt verschiedene Stufen der Alarmbereitschaft:

    grün - es kann normal gearbeitet werden.

    gelb - mit der Arbeitsaufnahme bis zur Freigabe durch einen der Leiter
    ist zu warten. Sollte bis 17.00 Uhr weder eine Taube mit dem Hinweis auf Stufe rot oder in den unter Punkt 1. genannten Orten erfolgen, so ist davon auszugehen das dieser Tag bei gelb bleibt und es kann sich eine anderweitige Beschäftigung gesucht werden.

    rot - Verteidigungsfall, dem Lanzenführer ist zu folgen.

    4. Aufwandsentschädigung/Sold
    a. Für Tage die als BüW Dienst getan wird (Verteidigungsfall) wird die Verpflegung durch das Rathaus übernommen. Die Erstattung erfolgt durch Mandate, sonst nach Absprache.

    b. Bei Einsätzen für die Armee wird der Sold nach dem Armeegesetz durch die Provinz oder Reichsarmee gezahlt.



    Re: Dekrete und Beschlüsse, Stand 10.03.1460

    Leucomela - 10.03.2012, 12:32


    Zitat: §1 Ämterbesetzung
    (1) Folgende Ämter werden durch den Bürgermeister besetzt:
    - stellvertretender Bürgermeister
    - Leitung des Einbürgerungsvereines
    - Steuerfahnder/in

    §2 Mindestlöhne
    (1) In der Stadt Konstanz gilt folgender Mindestlohn: 16 Taler
    (2) Wer dem zuwider handelt, wird bestraft.
    (3) Die Arbeit in den Minen, im privaten Betrieb, der Kirche oder der IML fallen nicht unter dieses Dekret

    §3 Handelsdekrete
    (1) Der Handel auf dem Dorfmarkt ist lizenzfrei.
    (2) Das Rathaus kauft folgende Waren zu folgenden Preisen:
    Fisch zu 16,50 Taler
    Mais zu 3,00 Taler
    Waren die zu diesen Preisen auf dem Markt stehen dürfen ausschließlich durch das Rathaus oder den stellv. Bürgermeister gekauft werden, da diese zur Unterstützung des Rathauses und somit der Allgemeinheit vorgesehen sind.
    (3) Konstanzer Handwerker kaufen folgende Waren zu folgenden Preisen:
    Mehl bis zum Preis von 13,50 Taler
    Weizen bis zum Preis von 11,50 Taler
    Waren die zu diesen Preisen auf dem Markt stehen, dürfen ausschließlich Handwerker aus Konstanz, die diese Waren auch weiterverarbeiten können, und das Rathaus kaufen.
    Jedem Weizenbauern und Müller sei es erlaubt, bei Verdacht von Spekulation, Weizen und Mehl zu kaufen.
    (4) Der Kauf von Eisenerz ist den Konstanzer Schmieden und Tischlern vorbehalten.
    (5) Vertöße werden zur Anzeige gebracht.

    §4 Spekulation
    (1)Es steht unter Strafe, zu spekulieren.
    Brot, Mais, Früchte, Milch, Obst, Fisch, Fleisch, Gerippe, Weizen und Mehl dürfen nicht auf unserem Markt aufgekauft und anschließend dort wieder zu höherem Preis verkauft werden!
    (2) Das Rathaus ist von dieser Regelung ausgeschlossen.


    §5 Steuer
    (1) Erhobene Steuern sind nach Buch IV §14 Gesetzbücher der Provinz Augsburg innerhalb von 10 Tagen nach ergangenem Steuerbescheid zu zahlen.
    (2) Ausnahmen werden gestattet bei längerem Klosteraufenthalt. Die Pflicht zur Zahlung der Steuern entfällt damit nicht, lediglich die Frist zur Zahlung kann verlängert werden.
    (3) Um eine besondere Härte, bei langem Kloseraufenthalt, abzumildern kann das Rathaus ein Teil der Steuerschuld und/oder die angefallenen Strafzinsen erlassen. Voraussetzung ist das der Steuerschuldner seinen Klosteraufenthalt vorher beim Steuerfahnder per Taube ankündigt.
    (4) Steuern oder/und Strafzinsen werden nicht erlassen, wenn festgestellt wird das der Klosteraufenthalt dazu missbraucht wird um der Steuerpflicht zu entkommen.

    §6 Konstanzer Bürgerwehr
    (1) Regelungen für die Konstanzer Bürgerwehr werden im Abschnitt "Regelung der Konstanzer Bürgerwehr" beschrieben und sind Bestandteil dieses Dekretes.

    Zitat: Regelung der Konstanzer Bürgerwehr

    I. Was ist die Bürgerwehr
    Die Konstanzer Bürgerwehr, im weiteren Verlauf BüW genannt, ist ein Zusammenschluss von Freiwilligen.

    II. Aufgaben
    1. Verteidigung des Konstanzer Rathauses
    2. In Ausnahmefällen Unterstützung der Armee außerhalb
    der Stadtgrenze. Die Ausnahme muss mit dem BM der Stadt abgesprochen werden. Wichtig ist, dass die Verteidigung der Stadt in allen Fällen Vorrang hat. Die Freiwilligen können nicht gezwungen werden den Dienst für die Armee zu leisten.

    III. Organisation
    1.Auskunftsorte
    a. Bereich der BüW im Ex – Rathaus

    2.Leiter der BüW
    a. BM
    b. stv. BM, Oberbüttel oder Ortsvorsteher

    3.Alarmbereitschaft
    Es gibt verschiedene Stufen der Alarmbereitschaft:

    grün - es kann normal gearbeitet werden.

    gelb - mit der Arbeitsaufnahme bis zur Freigabe durch einen der Leiter
    ist zu warten. Sollte bis 17.00 Uhr weder eine Taube mit dem Hinweis auf Stufe rot oder in den unter Punkt 1. genannten Orten erfolgen, so ist davon auszugehen das dieser Tag bei gelb bleibt und es kann sich eine anderweitige Beschäftigung gesucht werden.

    rot - Verteidigungsfall, dem Lanzenführer ist zu folgen.

    4. Aufwandsentschädigung/Sold
    a. Für Tage die als BüW Dienst getan wird (Verteidigungsfall) wird die Verpflegung durch das Rathaus übernommen. Die Erstattung erfolgt durch Mandate, sonst nach Absprache.

    b. Bei Einsätzen für die Armee wird der Sold nach dem Armeegesetz durch die Provinz oder Reichsarmee gezahlt.



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