Jugendschutzgesetz - Wer, Was, Wann, Wo..

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    Re: Jugendschutzgesetz - Wer, Was, Wann, Wo..

    Administrator - 11.01.2005, 16:51

    Jugendschutzgesetz - Wer, Was, Wann, Wo..
    Grundsätzliches

    Was will das Jugendschutzgesetz?

    Das Jugendschutzgesetz bestimmt nicht nur deine Rechte und Pflichten als junger Mensch. Es bestimmt auch die Verantwortlichkeit von Eltern und Erziehungsberechtigten sowie von UnternehmerInnen und VeranstalterInnen.

    Es legt Grenzen fest, an denen sich ALLE, ob Jugendliche oder Erwachsene, orientieren müssen. Es bestimmt auch die Verantwortlichkeit von Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten.
    Innerhalb dieses Rahmens sollst du als junger Mensch unter 18 dir deine Regeln mit den Erwachsenen aushandeln, Vereinbarungen treffen, deine eigenen Entscheidungen fällen und selbstbestimmt handeln.

    Begriffsbestimmungen

    Das Jugendschutzgesetz betrifft junge Menschen bis zum 18. Geburtstag.
    Wenn du verheiratet, Zivildiener oder Angehörige/r des Bundesheeres bist, gilt für dich dieses Gesetz nicht - mit Ausnahme der Bestimmungen über Rausch- und Suchtmittel.

    ...bis zum 18. Geburtstag, außer du bist schon verheiratet, beim Bundesheer..... Erziehungsberechtigte sind Eltern sowie sonstige Personen und Institutionen wie etwa Jugendorganisationen die die Aufsichtspflicht haben.

    Begleitpersonen sind Erziehungsberechtigte oder Personen über 18 Jahre, denen die Aufsicht über junge Menschen von den Erziehungsberechtigten fallweise anvertraut oder übertragen wurde, sowie Personen, denen im Rahmen einer Jugendorganisation junge Menschen anvertraut worden sind (Rote Falken, Jungschar, Pfadfinder, etc.).
    Allgemein zugängliche Orte sind insbesondere öffentliche Straßen, Plätze und öffentliche Verkehrsmittel (z.B. Straßenbahn) sowie Gaststätten und sonstige Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften gelten.

    Öffentliche Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind und nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen abgegrenzten Personenkreis beschränkt sind. Nicht als öffentliche Veranstaltungen gelten die der Religionsausübung dienenden Handlungen.



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