Internetrecht

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    Re: Internetrecht

    carmen - 06.12.2005, 15:45

    Internetrecht
    Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß oder: Haftung für fremde Inhalte bei Internetangeboten wie Foren, Chats oder Kleinanzeigen



    Immer wieder stellt sich die Frage, wer eigentlich haftet, wenn in Foren, Chats oder anderen Internetangeboten beleidigende oder sonstige rechtswidrige Inhalte auftauchen. Eine Antwort auf diese Frage gibt das Teledienstegesetz (TDG). Dort wird deutlich zwischen eigenen und fremden Inhalten unterschieden. Eine Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen besteht nach § 8 TDG für eigene Inhalte. Diese Inhalte, für die man sich entweder verantwortlich zeigt, diese selbst in Netz gestellt hat oder sich diese zu Eigen macht unterliegen der vollen persönlichen Haftung. Die Frage, was eigen und was fremd ist, ist in der Praxis jedoch auf den ersten Blick nicht einfach zu beantworten. Sowohl bei Anzeigenportalen wie auch bei Internetforen gibt es einen Betreiber oder Administrator, der jedoch nur den Rahmen dafür zur Verfügung stellt, dass Dritte dort Inhalte einstellen. Wenn dort illegale oder beleidigende Äußerungen auftauchen, wird zumeist zuerst der Betreiber der Seite oder der Administrator eines Forums in Anspruch genommen. Andere Ansprechpartner, beispielsweise diejenigen, die rechtswidrige Beiträge tatsächlich eingestellt haben, sind in der Praxis oftmals nicht erreichbar, da sie anonym sind. Hinsichtlich der Haftungsfrage brauchen sich diese Betreiber jedoch in der Regel keine Sorgen zu machen. Vorliegend schützt ihn § 11 TDG. Dort heißt es:



    § 11 Speicherung von Informationen



    Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern



    1.

    sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihn im Fall von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder



    2.

    sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.



    Soweit somit rechtswidrige Inhalte nicht bekannt sind, trifft dem Betreiber somit keine Haftung. Dies hat aktuell auch das Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz (Urteil vom 28.06.2004, Aktenzeichen 10 O 182/03) bestätigt. In diesem Fall war durch einen Unbekannten eine Kontaktanzeige auf der Internetseite des Betreibers geschaltet worden. Das Kammergericht hatte zutreffend entschieden, dass der Betreiber für den Inhalt der Kontaktanzeige rechtlich nicht verantwortlich war, da es nicht seine eigenen Inhalte waren. In diesem Zusammenhang ist es jedoch auch wichtig, darauf hinzuweisen, dass es natürlich darauf ankommt, in welchem Verhältnis sich der Betreiber einer Seite zu den fremden Inhalten stellt. Man darf sich diese natürlich nicht zu Eigen machen und dann darauf hoffen, dafür nicht in die Verantwortung genommen zu werden. Insbesondere, so das Gericht, darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Anbieter identifiziere sich mit den fremden Inhalten oder stehe hinter ihnen. Hierbei kommt es jedoch auf den Gesamteindruck an, eine ausdrücklichen Distanzierung bedarf es nicht. Für das Gericht ist es offensichtlich, dass beispielsweise die Nutzer einer Newsgroup durch den Diensteanbieter offensichtlich nur eine Kommunikationsplattform zur Verfügung gestellt bekommen, der mit den dortigen Inhalten nichts zu tun hat.



    Etwas anders sieht die Haftung aus, wenn eine positive Kenntnis der Inhalte besteht. Wenn beispielsweise der Betreiber eines Forums nachweisbar die Inhalte kontrolliert oder sogar einen eigenen Kommentar dazu abgibt, ist eine positive Kenntnis gegeben mit der Folge, dass dann eine Haftung greift. Gleiches gilt natürlich auch dann, wenn der Betreiber von Dritten auf möglicher Weise rechtswidrige Inhalte hingewiesen wird. Er ist dann aus dem Schneider, wenn er nach § 11 Nr. 2 TDG unverzüglich tätig wird, um die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu sperren. Unverzüglich im Sinne des Gesetzes ist hiermit gleichzusetzen mit "sofort", jedenfalls ohne, wie die Juristen es ausdrücken, ohne schuldhaftes Zögern.



    Die Frage der Kenntnis führt jedenfalls zu dem Paradox, dass der Betreiber einer Seite dann haftet, wenn er ihre Inhalte kennt. Man könnte es überspitzt so ausdrücken, dass derjenige, der die von ihm betriebenen Seiten kontrolliert, selber schuld ist. Während nach dem alten Teledienstegesetz Gerichte zum Teil eine wöchentliche Überprüfungspflicht für fremde Inhalte angenommen hatte, ist dies nach der Neufassung des Teledienstegesetzes nicht mehr haltbar.



    Für die Betreiber von Foren ergeben sich aus der aktuellen Fassung des Teledienstegesetzes und dem vorliegenden Urteil des Kammergerichtes jedenfalls 2 Schlussfolgerungen:



    1.

    Es sollte nicht der Eindruck erweckt werden, als würde man sich die Inhalte in einem Forum zu Eigen machen.



    2.

    Sobald eine positive Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht, müssen diese unverzüglich gelöscht werden. Eine Verpflichtung zur Überprüfung ergibt sich jedoch nicht.



    quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/haftung-foren.htm



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