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Re: Armeegesetz vom 21.03.1459
advokat - 24.03.2011, 23:38Armeegesetz vom 21.03.1459
Armeegesetz Augsburgs
vom 21.03.1459
Struktur der Armee
§1 Hierarchieebenen der Armee
(1.) Jedes Armeemitglied ist seinen Untergebenen gegenüber weisungs- und befehlsbefugt. Jedes Armeemitglied ist seinen Vorgesetzten rechenschaftspflichtig.
(2.) Oberster Befehlshaber der Augsburger Armee ist der Graf von Augsburg.
Dieser wird vertreten durch den Hauptmann der Grafschaft, als Oberen Befehlshaber nach außen und durch den Armeekommandant innerhalb der Augsburger Armee.
(3.) Das zivile Oberkommando über die Armee liegt beim Hauptmann der Grafschaft Augsburg. Er hat innerhalb seines Weisungsrechtes gegenüber dem Armeekomandanten nur die Beschlüsse des Rates betreffend der Armee weiterzureichen. Selbständige Weisungen, die nicht mit dem Rat abgesprochen wurden, hat der Hauptmann nur nach Rücksprache mit dem Grafen weiterzureichen .
(4.) Das militärische Oberkommando liegt beim Armeekommandanten. Dieser wird durch den Rat von Augsburg eingesetzt. Er ist befehlsbefugt gegenüber allen Mitgliedern der Augsburger Armee. Zu Beginn jeder Ratsperiode erstellt er einen umfassenen Bericht für den Rat, welcher gegebenenfalls im Laufe der Legislaturperiode aktualisiert werden kann, sollte es entscheidende Änderungen geben. Darüberhinaus kann der Regent zu jeder Zeit eine solche Aktualisierung anfordern.
(5) Bei Abwesenheit des Armeekommandanten übernimmt der Oberstadtkommandant das Kommando. Bei dessen Abwesenheit der Akademiekommandant, dann der Generalquartiermeister. Sollte der gesamte Armeestab unabkömmlich sein übernimmt der Stadtkommandant mit dem höchsten Dienstgrad, bei gleichen Dienstgraden der dienstältere.
(6) Dem Armeekommandanten beigeordnet wird der Armeestab sowie der erweiterte Armeestab. Diese beraten den Armeekommandanten bei der Entscheidungsfindung.
(6.a) Der Armeestab besteht aus dem Oberstadtkommandant, dem Akademiekommandanten und dem Generalquartiermeister, mit dem Armeekommdanten als Vorsitz. Als Vertreter des Rates innerhalb der Armee besitzt der Hauptmann ein allgemeines Mitspracherecht bei Entscheidungsfindungsprozessen des Armeestabes.
(6.b) Zum erweiterten Armeestab gehören alle Stadtkommandanten sowie deren Stellvertreter.
(6.c) Der stellvertretende Stadtkommandant übernimmt in Abwesenheit die Rechte und Pflichten des Stadtkommandanten.
(7.) Vom Armeekommandant berufen und diesem direkt unterstellt sind der Akademiekommandant, der Oberstadtkommandant und der Generalquatiermeister
(7.a) Der Akademiekommandant erhält die militärische Befehlshoheit über die Rekruten und deren Ausbilder vom Ausbildungsbeginn (Ernennung zum Rekruten) bis zur Vereidigung.
(7.b) Der Oberstadtkommandant erhält die militärische Befehlshoheit über die in den Städten stationierten Einheiten
(7.c) Der Generalquatiermeister wacht über die Sauberkeit und Ordnung der Kaserne, er verteilt die Schlüssel der Räume und erweitert die Kaserne.
(8.) Die Stadtkommandanten werden durch den Armeestab beschlossen und den Oberstadtkommandant bestellt, dem sie rechenschaftspflichtig sind. Jeder Stadtkommandant erhält die militärische Befehlshoheit über die Soldaten und Truppführer der ihm zugeordneten Stadt. Die Stadtkommandanten wählen ihre Stellvertreter eigenständig, allerdings besitzt der Armeekommandant ein Vetorecht.
(9.) Der Truppführer erhält die militärische Befehlshoheit über die Mitglieder des ihm zugeordneten Trupps.
(10.) Die Mannschaften sind das Rückgrat der Armee.
(11.) Der Soldat in Ausbildung ist als Rekrut zu führen. Er unterliegt noch keinem Eid und befindet sich in der Eignungsprüfung für die Armee. Rekruten sind den Ausbildern unterstellt. Über den Einsatz von Rekruten entscheidet der Armeekommandant. In diesem Falle gelten sie für die Dauer des Einsatzes als Soldaten.
§2 Dienstgrade
(1) Über die Einzelnen zu vergebenen, Dienstgrade entscheidet der Armeekommandant nach Beratung im Armeestab in Übereinstimmung mit §3 ArmeeG.
(2) Die Dienstgrade bleiben den vereidigten Angehörigen der Augsburger Armee vorbehalten.
(3) Mitglieder der Augsburger Armee haben sich gegenseitig mit dem Dienstgrad anzusprechen (Posteninhaber sind stattdessen mit der Dienststellung anzusprechen), führen ihren Dienstgrad im Armeeforum als Avatar und haben ihre Dienststellung in die Signatur zu schreiben.
(4) Die Dienstgrade und die militärischen Posten von Hauptmann, Feldrichter und Marschall ruhen in der Zeit ihrer Ratstätigkeit, sofern sie Mitglieder der Armee sind. Sie führen statt des Dienstgrades die Bezeichnung ihres Ratsamtes.
(5) Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere. Angehörige der Augsburger Armee dürfen nur nach Abschluss der Offiziersschule einen Offiziersrang bekleiden. Offiziere dürfen keiner weiteren militärischen oder teilmilitärischen Organisation angehören (gleiches gilt für Mitglieder des Armeestabes).
(5.a) Offiziersdienstgrade sind: Unterleutnant, Leutnant, Oberleutnant, Kapitänleutnant, Stabskapitänleutnant.
(6) Die mittlere Dienstgradgruppe ist die der Unteroffiziere. Angehörige der Augsburger Armee dürfen nur nach Abschluss der Unteroffiziersschule einen Unteroffiziersrang bekleiden. Die Zugehörigkeit zu weiteren erlaubten militärischen oder teilmilitärischen Organisationen ist im Einzelfall zu prüfen (gleiches gilt für Mitglieder des erweiterten Armeestabes).
(6.a) Unteroffiziersdienstgrade sind: Unterfeldwebel, Feldwebel, Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel, Stabsfeldwebel.
(7) Die unterste Dienstgradgruppe ist die der Mannschaften. Angehörige der Augsburger Armee dürfen nur nach Abschluss der Grundausbildung einen Mannschaftsrang bekleiden. Die Mitgliedschaft in allen zugelassen Parteien, Orden und Verbänden ist legitim, sofern diese nicht in Konflikt mit der Augsburger Armee stehen. Dieses wird im Zweifel durch den Armeestab festgestellt
(7a) Mannschaftsdienstgrade sind: Soldat, Gefreiter, Obergefreiter, Hauptgefreiter, Stabsgefreiter.
(8) Zudem existieren die Dienstgrade Fahnenjunker und Fähnrich, welche nach abgeschlossener Unteroffiziers- respective Offiziersprüfung zu vergeben sind und jeweils als niedrigster Dienstgrad der nächsthöheren Dienstgradgruppe zu betrachten sind.
§3 Beförderungen
(1) Beförderungen werden vom Armeekommandanten beschlossen.
(2) Das Vorschlagsrecht für Beförderungen liegt bei den Vorgesetzen.
(3) Der Regent besitzt ein generelles Vetorecht.
(4) Der Hauptmann besitzt ein Einspruchsrecht. In diesem Fall muss der Regent entscheiden.
(5) Kriterium für eine Beförderung bilden die Leistung (Einsätze, Fortbildungen, Aktivität, Rollenspiel sowie Engagement in der Augsburger Armee) und die absolvierte Zeit in der Augsburger Armee.
(6) Mitglieder der Augsburger Armee im Soldatenrang bis einschließlich dem Stabsgefreiten sind nach 6 Monaten (in der Regel Oktober und April) zu befördern sofern nicht besondere Gründe (inbesondere Disziplinarverstöße, Pflichtverletzungen) dagegen sprechen.
(7) Beförderungen in eine höhere Dienstgradgruppe können nur nach erfolgreichem Abschluss der entsprechenden Ausbildung vorgenommen werden, welche vom Armeekommandanten genehmigt werden muss.
Zugehörigkeit zur Armee
§4 Aufnahme in die Armee
(1) Jeder Bürger Augsburgs, der den 1. Stand erreicht hat, kann Mitglied der Armee werden. Ausnahmen bei Bürgern des Standes 0 können nur vom Armeekommandanten gemacht werden.
(2) Vorraussetzung für die Zulassung zur Armee ist ein einwandfreier Leumund.
(3) Ein Neuzugang ist als Rekrut aufzunehmen. Der Armeekommandant hat die Entscheidungshoheit über die Aufnahme.
(3.a) Dem Bewerber ist der Eingang der Bewerbung und dem Rekruten die Aufnahme in die Armee, spätestens zwei Tage nach der Entscheidung mitzuteilen.
(4) Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen obliegt dem Stadtkommandanten des jeweiligen Dorfes, aus welchem der Bewerber stammt.
(5) Über die Aufnahme als vereidigtes Mitglied der Armee ist nach der Ausbildung zu entscheiden. Die Entscheidungshoheit liegt beim Armeekommandanten Der Hauptmann hat ein Vetorecht. In diesem Fall entscheidet der Graf.
(6) Die Entscheidung über die Aufnahme des Bewerbers darf nicht länger als sieben Tage dauern, spätestens dann muss ihm mitgeteilt werden ob er aufgenommen oder abgelehnt ist.
(7) Ein Soldat der in die Reserve versetzt wurde und in den aktiven Dienst zurückkehren möchte (vergleiche §5, (6)) kann einen dahingehenden Antrag an den Oberstadtkommandanten richten, welchem innerhalb von 24 Stunden stattgegeben werden sollte, insofern keine triftigen Gründe gegen die Rückkehr des Soldaten sprechen. Der Armeekommandant besitzt ein Vetorecht.
(8 ) Bei erneutem Eintritt in die Armee oder Rückkehr aus der Reserve wird dem Soldatem sein alter Dienstgrad zugesprochen. Ansprüche auf alte Posten und Privilegien gibt es keine.
(9) Provinzwechsler bekommen nach Absprache des Armeestabs und Prüfung des Kentnissstandes einen Rang zugeteilt, der den dargelegten Leistungen und Kenntnissen entspricht.
§5 Austritt aus der Armee
(1) Ein Austritt aus der Armee oder unentschuldigtes Fehlen während eines Einsatzes ist nicht möglich und gilt als Fahnenflucht.
(2) Wenn sich die Grafschaft Augsburg im Krieg befindet, ist ein Ausscheiden nicht gestattet.
(3) Ein Austritt aus der Armee im Einsatz und im Kriegsfall aus RL-Gründen ist jederzeit erlaubt.
(4) Außerhalb von Einsätzen ist ein Austritt jederzeit möglich. Der Bürger wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden.
(5) Der Austritt wird mit dem Stattgeben durch den Armeekommandant wirksam.
(6) Soldaten, die ihre Ausbildung absolviert haben, können sich in die Reserve versetzen lassen. Sie tun in dieser Zeit keinen Dienst, unterliegen jedoch weiterhin dem Armeegesetz und werden im Falle einer kriegerischen Auseinandersetzung in den aktiven Dienst zurückberufen, insofern es keine triftigen Gründe gibt weswegen es dem Soldaten nicht möglich ist, der Einberufung zu folgen (RL Gründe).
§5b. Dem Armeekommandanten ist es gestattet nach Rücksprache mit dem Armeestab Personen aus der Armee zu entlassen. Gründe dafür können beispielsweise Inaktivität, Teamunfähigkeit und unangemessenes Verhalten sein. Sollte der Soldat damit nicht einverstanden sein, entscheidet das Feldgericht.
§6 Einbindung ziviler Personen in Einheiten der Armee
(1) Wenn zivile Personen in Einheiten der Armee aufgenommen werden, sind diese vom rechtlichen Standpunkt als Soldaten zu behandeln und unterliegen denselben Gesetzen, mit Ausnahme der Besoldung.
(2) Die Genehmigung zum Einsatz ziviler Personen ist vom Armeekommandant zu erteilen.
(3) Der Hauptmann besitzt ein Einspruchsrecht. In diesem Fall entscheidet der Regent.
Verpflichtungen
§7 Fahneneid
(1) Jeder Soldat Augsburgs ist auf die Fahne und das Volk Augsburgs zu vereidigen.
Ein Verstoß gegen den Fahneneid wird als Hochverrat bestraft.
(2) Text des Fahneneides : Ich schwöre, der Grafschaft Augsburg treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des Volkes von Augsburg tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.
§8 Einsätze
(1) Für die Dauer der Einsätze hat jeder Soldat die Befehle der Vorgesetzten zu befolgen.
(2) Beschwerden über Befehle können nach Ablauf des Einsatzes über Vorgesetzte oder den Hauptmann gemeldet werden. Der Einsatz beginnt und endet mit Befehlserteilung.
(3) Beschwerden über Befehle, die nach menschlichen Ermessen nicht im Interesse der Grafschaft Augsburg liegen, sind sofort an den Hauptmann zu äußern und mit Begründung zu verweigern.
(4) Einsätze für in der Schutztruppe des Bürgermeisters (Miliz) gelten nicht als Einsätze für die Armee.
§9 Ausbildung
(1) Jeder angehende Soldat Augsburgs hat sich einer Grundausbildung zu unterziehen. In dieser Zeit wird er als Rekrut geführt.
Für bereits ausgebildete Soldaten anderer Länder welche einen Nachweis über die erfolgte Ausbildung erbringen können, gibt es die Möglichkeit zur Direkteinstellung.
(2) Jeder Angehörige der Armee Augsburgs hat sich an befohlenen Ausbildungsmaßnahmen zu beteiligen.
(3) Ausbildungsmaßnahmen im RP-Bereich unterliegen keinem Befehlsrecht.
§10 Geheimhaltung/Schweigepflicht
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet über die Abläufe in der Armee, Einsatzpläne und Einsätze stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus der Armee. Nichteinhaltung zieht ein Militärverfahren nach sich.
(2) Die Kommunikation an die Öffentlichkeit obliegt dem Graf, dem Hauptmann und dem Armeekommandant.
§11 Umgang und Auftreten
(1) Jeder Soldat, Unteroffizier und Offizier ist mit Respekt und freundlich zu behandeln.
(2) Probleme, welche außerhalb der Armee liegen, sind auch außerhalb der Armee zu klären.
(3) Probleme innerhalb der Armee, sind im vertrauensvollen Gespräch mit den Vorgesetzen oder über vertrauenswürdige Personen dem Armeestab mitzuteilen.
(4) Jeder Angehörige der Armee ist verpflichtet die Armee nach außen würdevoll zu repräsentieren.
§12 Fahnenflucht
(1) Als Fahnenflucht gilt die nicht genehmigte Abwesenheit oder Nichtbefolgen der Befehle während eines Einsatzes der Armee.
(2) RL- Gründe bleiben davon immer ausgenommen.
(3) Fahnenflucht wird als Hochverrat bestraft.
Rechte
§13 Besoldung
(1) Für die Einsatzdauer sind die eingesetzten Personen und Soldaten zu entlohnen.
(2) Soldaten erhalten im Einsatz 16 Taler.
(3) Unteroffiziere erhalten im Einsatz 18 Taler Sold.
(4) Offiziere erhalten im Einsatz 20 Taler Sold.
(5) Zivilisten erhalten im Einsatz 16 Taler als Sold, gleich welche Aufgaben sie übernehmen. Abweichungen kann der Rat von Augsburg beschließen.
(6) In Kriegszeiten ist es auch möglich, ohne Entlohnung zum Einsatz befohlen zu werden. Allerdings ist dann die vollständige Verpflegung durch die Grafschaft zu gewährleisten.
(7) Die Auszahung des Soldes und Verpflegung durch die Grafschaft erfolgt so schnell wie möglich.
(8.) Oberfeldjäger erhalten im Gendarmerie-Dienst 20 Taler, normale Feldjäger 16 Taler.
(9 ) Soldaten die beim Gendermarie-Dienst eingesetzt werden und nicht in der Hauptstadt wohnen sind zusätzlich die Herbergskosten zu erstatten.
§14 Freizeit/Urlaub
(1) Nach Erteilung eines Einsatzbefehls, sind für die Dauer des Einsatzes keine Freizeit- oder Urlaubsansprüche zu gewähren. Ausnahmen können nur durch den jeweils zuständigen direkten Vorgesetzten gewährt werden. RL- Gründe sind davon nicht betroffen.
(2) In Kriegszeiten besteht kein Urlaubsanspruch.
(3) Reservisten haben außerhalb von Einsätzen keinen Urlaubsanspruch, da sie generell ihrer zivilen Arbeit nachgehen können.
§15 Bewaffnung
(1) Die Grafschaft Augsburg ist verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, für die Bewaffnung der Armeeangehörigen zu sorgen.
§16 Vertrauenspersonen
(1) Die Soldaten haben ein Recht, aus Ihrer Mitte heraus eine Vertrauensperson zu wählen oder zu bestimmen.
(2) Die Vertrauensperson darf keinen armeeinternen Posten mit Befehlsgewalt ausüben.
(3) Die Wahlen finden halbjährig im Oktober und April statt.
(4) Die Aufgabe der Vertrauensperson ist es, Beschwerden, Probleme oder Vorschläge an den Armeekommandanten zu kommunizieren. Beschwerden über den Armeekommandanten sind direkt an den Regenten zu richten.
(5) In Gesprächen mit der Vertrauensperson dürfen keine vertrauliche Informationen (Einsatzbefehle, Interna etc.) ausgetauscht werden.
(6) Die Vertrauensperson ist automatisch Schöffe beim Feldgericht.
§17 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
(1) Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee, bei allen zugelassen Parteien, Orden und Verbänden beteiligen, sofern die dortigen Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegensteht.
(1a) Ob ein Verband/ Organisation der Armee entgegensteht entscheidet ein Feldgericht.
(2) Eine Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen ist untersagt und führt zur sofortigen unehrenhaften Entlassung.
(3) Wenn eine Organisation verboten wird, so ist zu prüfen ob die Person, bei einem sofortigen Austritt aus der verbotenen Organisation, Mitglied in der Augsburger Armee bleiben darf. Die Entscheidungshoheit darüber liegt beim Feldgericht.
Militärgerichtsbarkeit/ Strafen
§18 Disziplinarmaßnahmen
(1) Bei Verstößen gegen das Armeegesetz Disziplinarmaßnahmen minderen oder schwereren Grades einzuleiten.
(2) Die Disziplinarmaßnahmen minderen Grades können von einem Direkt-Vorgesetzen (Stadtkommandant, Akademiekommandant, Armeekommandant), in Rücksprache bzgl. der Angemessenheit mit dem Armeekommandanten, ausgesprochen werden. Dazu gehören:
- Rüge im persönlichen Gespräch
- Rüge vor der Kommandantursmannschaft
- Rüge vor der gesamten Kaserne
- Kasernendienst
(3) Die Verordnung Disziplinarmaßnahmen schwereren Grades obliegen dem Feldgericht, dazu gehören:
-Beurlaubung
-Degradierung
-Postenenthebung
-unehrenhafte Entlassung
(4) Dem Armeestab ist es im Einzelfall gestattet, Soldaten temporär für maximal 48 Stunden zu beurlauben. Nach dieser Zeit muss das Feldgericht eine Entscheidung über die weitere Beurlaubung bis zur Klärung der Sachlage treffen.
(5) Mißbilligende Äußerungen eines Vorgesetzen (Dienst, Rang), die nicht ausdrücklich als Disziplinarmaßnahme bezeichnet werden (Rüge), sind keine Disziplinarmaßnahme.
§19 Zuständigkeit
(1) Das Feldgericht ist bei Entscheidungen über Streitigkeiten unter Soldaten, Verstoß gegen Augsburger Gesetze durch Soldaten , oder Widerspruch anzurufen .
(2) Das Feldgericht entscheidet über interne und öffentliche Disziplinarmaßnahmen.
(3) Das Feldgericht tagt öffentlich (Ausnahmen werden vom Hauptmann genehmigt) innerhalb der Kaserne. Ihm sind eigene Räume zu gewähren.
§20 Personalstruktur
(1) Vorsitz des Feldgerichtes hat der Feldrichter. Dieser unterliegt dem Richtervertrag. Ihm stehen 2 Schöffen, beratend zur Seite.
(1a) Sofern er Mitglied der Augsburger Armee ist, wird er solange er das Amt inne hat, beurlaubt.
(2) Die Schöffen sind die Vertrauensperson sowie der Armeekommandant. Die Schöffen sind unabhängig und unterstehen, während des Prozesses , keiner Befehls- und Weisungsgewalt. Ein Versuch der Beeinflussung gilt als Hochverrat
(3) Der Militärstaatsanwalt ist der Marschall der Grafschaft.
(4) Dem Angeklagten steht es frei sich selbst zu verteidigen oder sich einen Verteidiger aus den Reihen der Soldaten zu nehmen.
§21 Ablauf/ Prozess
(1) Der Prozess läuft im RP-Verfahren analog zum RKG ab.
(2) Ein vom Feldgericht gefälltes Urteil wird ohne weitere Prüfung gegebenenfalls durch das zuständige Provinzgericht vollstreckt. Hierzu wird der Feldrichter als Zeuge der Anklagevertretung aufgerufen.
(3) Der Prozess läuft wie folgt ab:
a) Die Anhörung wird vom Militärstaatsanwalt beantragt.
b) Der Feldrichter erteilt das Rederecht. Er ist berechtigt, eine Schlichtung anzustreben.
c) Bei Klageerhebung sind die Anklagepunkte zu definieren.
d )Bei Klageerhebung wird ein Schuld-/Unschuldbekenntnis des Angeklagten zu jedem Anklagepunkt verlangt.
e)Die Beweisaufnahme erfolgt nur für die Anklagepunkte, für welche kein Schuldbekenntnis vorliegt.
f) Die Zeugen und Beweise der Anklage und Verteidigung sind vor Prozessbeginn zu benennen.
g) Der Feldrichter fällt das Urteil
h)Das Verfahren ist zu protokollieren und bis zur Verjährung aufzubewahren
i) Verjährt ist ein Verfahren nach 12 Monaten .
j) Die Umsetzung des Urteils ist in diesem zu verkünden.
§ 22 Vollstreckung des Urteils
(1) Urteile sind innerhalb der Armee umzusetzen, sofern die festgelegte Strafe nicht außerhalb der Sanktionierungsmöglichkeiten der Armee liegen.
(2) Wenn letzteres zutrifft, wird zur Vollstreckung des Urteils folgendes Verfahren angewendet:
a)Der Staatsanwalt der Grafschaft erhebt Klage unter Verweis auf den bereits stattgefundenen Prozess. Es wird eine
Erklärung beigefügt, dass es sich um keine Verhandlung sondern um die Umsetzung eines Urteils des Feldgerichts
von Augburgburg handelt. Die Klageschrift des Marschalls wird wortwörtlich übernommen.
b) Einreden des Beklagten gelten ebenso wenig wie weitere Vorträge der Anklage.
c) Das Urteil des Feldgerichtes wird wörtlich durch den Richter übernommen und im Namen des Feldrichters
verkündet.
(4) Bis zur Verkündigung des Urteiles, besteht die Unschuldsvermutung gegenüber dem Angeklagten. Er bleibt somit mit allen Rechten / Pflichten Mitglied der Armee. Außer es ist, nach Rücksprache mit dem Hauptmann, der Augsburger Armee unzumutbar den Soldaten bis zum Ende der Verhandlung weiter zubehalten. Somit kann eine sofortige Beurlaubung beim Feldrichter beantragt werden.
Augsburg, den 21.03.1459
Advokat Graf von Augsburg und Montfort
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