KODEX DES BUNDES DER SCHWARZEN ROSE

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    Re: KODEX DES BUNDES DER SCHWARZEN ROSE

    Tindómerel - 28.10.2005, 08:53

    KODEX DES BUNDES DER SCHWARZEN ROSE
    Aufnahme in den Bund der schwarzen Rose:
    Eine Neuaufnahme in die Reihen des Bundes erfolgt durch Antrag von zwei Bürgen. Dieser Antrag wird durch die Cuiviénnen des Bundes entgegengenommen. Um die Ernsthaftigkeit der Bürgen zu sichern, sollten diese sich ihre Gedanken über den Antragsteller machen, in der Form ob ein Beitritt diesen zu DESSEN UND ZUM WOHLE DES BUNDES ist. Ferner dienen die Bürgen als erste Ansprechpartner im Bund für die neuen Mitglieder.
    Derjenige, der aufgenommen werden soll sollte den Prinzipien des Bundes gut gesinnt sein.
    Die Ernsthaftigkeit eines Antrages wird durch eine Aufgabe, die sich an den Fertigkeiten des Antragstellers orientiert geprüft. Formelle Prüfung und Aufnahme erfolgt wohlwollend durch die Cuiviénnen des Bundes.
    Ausschluß aus dem Bund:
    Aus GEWICHTIGEM Grund kann ein Antrag auf Auschluß eines Mitgliedes aus dem Bund gestellt werden. Um die Ernsthaftigkeit dieses Antrages zu unterstreichen, den Schutz vor Mißbrauch vorzubeugen und die Einzelnen vor Willkür zu schützen gelten folgende Regeln:
    Der Auschluß kann nicht durch die Cuiviénnen ausgesprochen werden.
    Er erfolgt auf einen Antrag bei der Cuiviénnen, der mindestens von zwei weiteren Bürgen des Antrages gestützt werden sollte. Diese muß den Antrag nicht untertützen, sondern nur zur Kenntnis nehmen. Der Antrag auf Ausschluß sollte sorgfältig überdacht sein, derjenige der ausgeschlossen werden soll erhält eine Benachrichtigung über den Antrag und die Möglichkeit einer Stellungnahme und zur Verteidigung. Dies kann er in Person oder per Post tun. Nach einem angemessenen Zeitraum(mindestens eine Woche seit der letzten Anwesenheit dessen der ausgeschlossen werden soll), die den Beteiligten die Möglichkeit gibt Argumente für und wider einen Ausschluß oder eine Schlichtung zusammenzutragen. Über den Ausschluß berät dann ein Tribunal. Darin vertreten sollen mindestens fünf Mitglieder sein. Mitglieder dieses Tribunals werden in einen Extra-Rang erhoben. Zwei der Mitglieder können zugleich Antragssteller sein, der Auszuschließende kann zwei weitere benennen, einen benennt die Cuiviénnen, es sei denn sie ist selbst die Person, die ausgeschlossen werden soll. Das Tribunal soll spätestens innerhalb drei Tage nach dem Antrag, der bei der Cuivíennen gestellt gebildet werden. In Ausnahmefällen kann unter Zustimmung von mindestens fünf Personen eine Verlängerung der Fristen für die Bildung des Tribunals sowie eine Bearbeitung des Antrages durch das Tribunal vorgenommen werden.
    Das Tribunal stimmt nach Beratung und der Möglichkeit aller Beteiligten sich zu äußern über den Antrag ab.
    Derjenige der ausgeschlossen werden soll ist während der Zeit zwischen Stellung des Antrages auf Auschluß und dem Punkt des tatsächlichen Auschlußes oder einer möglichen Ablehnung des Ausschlusses durch das Tribunal in einem gesonderten Status gesetzt.



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