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Re: Impressum
F.Ludwig - 06.11.2006, 13:55Impressum
Verantwortlich gemäß MDStV für den Inhalt:
Frank Ludwig
Am Ohrt 4
59469 Ense
Germany
Telefon: (+49) 02938 - 97 92 44
Fax: (+49) 02938 - 97 92 46
info@comido.de
Steuer-Nummer: 343/5828/0738
USt-Ident.Nr.: DE 186306770
Es gilt der Staatsvertrag über Mediendienste:
Staatsvertrag über Mediendienste
(Mediendienste-Staatsvertrag -
MDStV)
Inhalt:
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Zweck des Staatsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
§ 2 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
§ 3 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
§ 4 Zugangsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
§ 5 Herkunftslandprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Zweiter Abschnitt: Besondere Pflichten und Rechte
der Diensteanbieter
§ 6 Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit . . . . . . . 6
§ 7 Durchleitung von Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
§ 8 Zwischenspeicherung zur beschleunigten
Übermittlung von Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
§ 9 Speicherung von Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
§ 10 Informationspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
§ 11 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen . . . . . . . . 7
§ 12 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz . . . . . . . . . . 8
§ 13 Werbung, Sponsoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
§ 14 Gegendarstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
§ 15 Auskunftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Dritter Abschnitt: Datenschutz
§ 16 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
§ 17 Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
§ 18 Pflichten des Diensteanbieters . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
§ 19 Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten . . . . . . . 10
§ 20 Auskunftsrecht des Nutzers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
§ 21 Datenschutz-Audit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Vierter Abschnitt: Aufsicht
§ 22 Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
§ 23 Revision zum Bundesverwaltungsgericht . . . . . . . . . . . 12
§ 24 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 25 Geltungsdauer, Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
§ 26 Notifizierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Mediendienste-Staatsvertrag – MDStV
4
§ 1
Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche Rahmenbedingungen
für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten
der im folgenden geregelten elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an
die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung
elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung
oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen
des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen
des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig
beschlossenen Fassung, die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
sowie der Bereich der Besteuerung unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit
für den Absatz von Waren oder Erbringung von
Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen,
Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),
2. Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen
in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren
Textdiensten,
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf
Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt
werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen
der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung
von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
(3) Dieser Staatsvertrag schafft weder Regelungen im Bereich des
internationalen Privatrechts noch befasst er sich mit der Zuständigkeit
der Gerichte.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck
1. „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die
eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält
oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen
oder sonstigen Zwecken Mediendienste in Anspruch
nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen
oder zugänglich zu machen,
3. „Verteildienst“ einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung
von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig
für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht wird,
4. „Abrufdienst“ einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung
von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers
erbracht wird,
5. „kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation,
die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des
Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds
eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation
oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im
Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt;
die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der
kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens
oder der Organisation oder Person ermöglichen,
wie insbesondere ein Domain-Name oder eine
Adresse der elektronischen Post und
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder
das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation
oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne
finanzielle Gegenleistung gemacht werden,
6. „niedergelassener Diensteanbieter“ Anbieter, die mittels einer
festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Mediendienste
geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der
technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung
des Anbieters.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich,
die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und
Verbindlichkeiten einzugehen.
Erster Abschnitt: Allgemeines
Erster Abschnitt · Allgemeines
5
§ 4
Zugangsfreiheit
Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5
Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter
und ihre Mediendienste unterliegen den Anforderungen
des deutschen Rechts auch dann, wenn die Mediendienste in einem
anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten, die in
der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen
Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz
5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in bezug
auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von Mediendiensten
geschlossen werden,
3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung,
Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe,
soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer
Interessen vor Gericht,
3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen
durch elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz
bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5. die Anforderungen an Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne
der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986
über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen
(ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie
96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11.März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
(ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß
Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die
Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von
E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung
einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von
der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
(ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht
unterliegen,
9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis d, 111b und 111c
des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über
die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber
dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten
Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge
anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen und
10. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(5) Das Angebot und die Erbringung eines Mediendienstes durch
einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich
der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen
abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen
Rechts, soweit dieses dem Schutz
1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die
Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich
des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze
aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens
oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde
einzelner Personen,
2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler
Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
3. der öffentlichen Gesundheit,
4. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes
von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren
dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts
in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis
zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung
von Maßnahmen nach Satz 1 – mit Ausnahme von gerichtlichen
Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der
Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und
von Ordnungswidrigkeiten – sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie
2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.
Mediendienste-Staatsvertrag – MDStV
6
§ 6
Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur
Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht verpflichtet,
die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen
zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur
Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach
diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen bleiben
auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters
nach den §§ 7 bis 9 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach
§ 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 7
Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang
zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt
und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert
haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich
mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet,
um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die
Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische
kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit
dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz
geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert
werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
§ 8
Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung
von Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte
Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung
der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage
effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Informationen nicht verändern,
2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin
anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt
sind, beachten,
4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung
von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin
anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt
sind, nicht beeinträchtigen und
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen
zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die
Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung
aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen
gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9
Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen
Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der
Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen
auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt
sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information
offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um diese Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie
diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
§ 10
Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
Zweiter Abschnitt: Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter
Zweiter Abschnitt · Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter
7
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste
mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf,
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und
die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne
von Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19
S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
(ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr.
L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht
wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem
die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und
dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe
dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem
Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-
Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz
und der Preisangaben-verordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz
sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in
periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu
den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen
Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift
benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist
kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils
Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur
benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen,
die Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen
Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen
zu beachten:
1. kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu
erkennen sein,
2. die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung,
in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen,
muss klar identifizierbar sein,
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben
und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die
Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden und
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter
müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig
angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
bleiben unberührt.
§ 11
Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die
Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote nach
§ 10 Abs. 3 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und
Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen
Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das
aktuelle Tagesgeschehen sind vom Diensteanbieter vor ihrer Verbreitung
mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt,
Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von
der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des
Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten,
die vom Diensteanbieter durchgeführt werden, ist anzugeben, ob
sie repräsentativ sind.
Mediendienste-Staatsvertrag – MDStV
8
§ 12
Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
Die für Mediendienste geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages finden Anwendung.
§ 13
Werbung, Sponsoring
(1)Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt
der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen
keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(2) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44, 45
und 45 a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend.
§ 14
Gegendarstellung
(1) Jeder Diensteanbieter von Angeboten nach § 10 Abs. 3 ist verpflichtet,
unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle,
die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein
Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung
ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung
wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung
ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer
Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung
nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines
Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung
an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene
es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung
auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche
Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung
verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß
Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung
hat,
2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den
der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt
oder einen strafbaren Inhalt hat oder
4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen
nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten
Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung
des Angebots, dem in Anspruch genommenen Diensteanbieter
schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem
gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des
Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren
zur Hauptsache findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für
wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen
parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe
des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und
Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine
presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.
§ 15
Auskunftsrecht
(1) Diensteanbieter von Mediendiensten nach § 10 Abs. 3 haben
gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden
Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden
könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates
Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
Dritter Abschnitt · Datenschutz
9
§ 16
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für den Schutz
personenbezogener Daten der Nutzer von Mediendiensten bei
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch
Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten
1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der Mediendienste
zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen
Zwecken erfolgt, oder
2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen
Stellen, soweit die Nutzung der Mediendienste zur ausschließlichen
Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist,
sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener
Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien
verarbeitet oder genutzt werden.
§ 17
Grundsätze
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur
Durchführung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und
genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Mediendiensten
erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke
nur verarbeiten und nutzen, soweit dieser Staatsvertrag oder eine
andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von § 18
Abs. 2 elektronisch erklärt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Mediendiensten
nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen,
wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Mediendiensten
nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
§ 18
Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs
über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über
die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten,
sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung
des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu
Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung
muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung
an, so hat er sicherzustellen, dass
1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des
Nutzers erfolgen kann,
2. die Einwilligung protokolliert wird und
3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen
werden kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung
auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung
für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit
abbrechen kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf
des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren
Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können,
3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme
verschiedener Mediendienste durch einen Nutzer getrennt
verarbeitet werden können,
5. Daten nach § 19 Abs. 3 nur für Abrechnungszwecke und
6. Nutzerprofile nach § 19 Abs. 4 nicht mit Daten über den Träger
des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
Dritter Abschnitt: Datenschutz
Mediendienste-Staatsvertrag – MDStV
10
An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung,
soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungs-fristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist
dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme
von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym
zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar
ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
§ 19
Bestands-, Nutzungs-, und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung
oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung
von Mediendiensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der
Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(2) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von
Mediendiensten zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).
Nutzungsdaten sind insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen
Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen
Mediendienste.
(3) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über
die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste zusammenführen,
soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich
ist.
(4) Der Diensteanbieter darf aus Nutzungsdaten für Zwecke der
Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung
der Mediendienste Nutzungsprofile bei Verwendung von
Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.
Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht
im Rahmen der Unterrichtung nach § 18 Abs. 1 hinzuweisen.
Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den
Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(5) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des
Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für
Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten).
Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger
oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der
Diensteanbieter die Daten sperren.
(6) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder
Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung
des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich
ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag
über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck
erforderlich ist. Handelt es sich dabei um Daten, die beim Diensteanbieter
auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der
Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen
anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach
Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter
Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für
Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(7) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten
darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit
bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt
einen Einzelnachweis.
( Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung
von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter
Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden,
höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach
Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung
innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder
diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten
aufbewahrt werden, bis die Einwendungen abschließend
geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.
(9) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern
in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht
oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen
Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs
sowie die in Absatz 8 genannte Speicherfrist hinaus nur verarbeiten
und nutzen und an Dritte übermitteln, soweit dies zur Durchsetzung
seiner Ansprüche gegenüber dem Nutzer erforderlich ist.
Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die
Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der
Vierter Abschnitt · Aufsicht
11
betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung
des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
§ 20
Auskunftsrechte des Nutzers
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich
und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder
zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft
kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt
werden.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener
Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des
Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen
oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über
den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen,
Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten
Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren
wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der
Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem
Diensteanbieter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen
Zwecken verarbeitet und wird der Nutzer dadurch in seinen
schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft
über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten
verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen
Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Diensteanbieters
durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt
würde oder aus den Daten
1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung
mitgewirkt haben, oder
2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von
Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen
Teil geschlossen werden kann. Der Nutzer kann die Berichtigung
unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen
Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 21
Datenschutz-Audit
Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können
Diensteanbieter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen
Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter
prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen
lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und
Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der
Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
Vierter Abschnitt: Aufsicht
§ 22
Aufsicht
(1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes
und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für
ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 16 bis
20. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages
wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde
überwacht.
(2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz 1
einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages
mit Ausnahme der § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 14, 16 bis 20
fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen
Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter. Sie kann insbesondere
Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die
Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis
zur Bedeutung des Angebots für den Diensteanbieter und
die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen,
wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die
Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann,
auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen
nach § 6 Abs. 1 als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend,
können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach
Absatz 2 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten
nach den §§ 7 bis 9 gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch
möglich und zumutbar ist. § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Mediendienste-Staatsvertrag – MDStV
12
(4)Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist
für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen
der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen,
wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des
Landes zuständig, in dem der betroffene Diensteanbieter seinen
Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt
hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige
Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für
die Amtshandlung hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter
darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige
Aufsichtsbehörde sperren.
§ 23
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene
Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages beruhe.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1. entgegen § 10 Abs. 1 den Namen oder die Anschrift und bei
juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des
Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig angibt,
2. entgegen § 10 Abs. 2 eine Information, nicht, nicht richtig,
oder nicht vollständig verfügbar hält,
3. entgegen § 10 Abs. 3 als Diensteanbieter von journalistischredaktionell
gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen
nicht oder nicht richtig angibt,
4. entgegen § 17 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten
von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig
macht,
5. entgegen § 18 Abs. 1 Sätze 1 oder 2 oder § 19 Abs. 4 Satz 2 den
Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
6. entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort genannten
Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig
nachkommt,
7. entgegen § 19 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet,
nutzt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
8. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
9. entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht
sperrt,
10. entgegen § 22 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch
die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
250.000,- Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 8 mit einer
Geldbuße bis zu 50.000,- Euro, geahndet werden.
(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten
verjährt in sechs Monaten.
Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 25
Geltungsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem
der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres
mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung
kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag
zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung
mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt
erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden
der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die
Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den
übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder
das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten
nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt
kündigen.
Fünfter Abschnitt · Schlussbestimmungen
13
§ 26
Notifizierung
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht
gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der
Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft. Sind bis
zum 31. Juli 1997 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei
des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, dass Mediendienste
im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich
des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird § 2 Abs. 1 Satz 3
gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtext-
Staatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.
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