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Comido Racketforum
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  • Forum gestartet am: Montag 06.11.2006
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    Re: Impressum

    F.Ludwig - 06.11.2006, 13:55

    Impressum
    Verantwortlich gemäß MDStV für den Inhalt:

    Frank Ludwig
    Am Ohrt 4
    59469 Ense
    Germany
    Telefon: (+49) 02938 - 97 92 44
    Fax: (+49) 02938 - 97 92 46
    info@comido.de

    Steuer-Nummer: 343/5828/0738
    USt-Ident.Nr.: DE 186306770


    Es gilt der Staatsvertrag über Mediendienste:

    Staatsvertrag über Mediendienste
    (Mediendienste-Staatsvertrag -
    MDStV)

    Inhalt:

    Erster Abschnitt: Allgemeines
    § 1 Zweck des Staatsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
    § 2 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
    § 3 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
    § 4 Zugangsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
    § 5 Herkunftslandprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
    Zweiter Abschnitt: Besondere Pflichten und Rechte
    der Diensteanbieter
    § 6 Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit . . . . . . . 6
    § 7 Durchleitung von Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
    § 8 Zwischenspeicherung zur beschleunigten
    Übermittlung von Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
    § 9 Speicherung von Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
    § 10 Informationspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
    § 11 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen . . . . . . . . 7
    § 12 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz . . . . . . . . . . 8
    § 13 Werbung, Sponsoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
    § 14 Gegendarstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
    § 15 Auskunftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
    Dritter Abschnitt: Datenschutz
    § 16 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
    § 17 Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
    § 18 Pflichten des Diensteanbieters . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
    § 19 Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten . . . . . . . 10
    § 20 Auskunftsrecht des Nutzers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
    § 21 Datenschutz-Audit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
    Vierter Abschnitt: Aufsicht
    § 22 Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
    § 23 Revision zum Bundesverwaltungsgericht . . . . . . . . . . . 12
    § 24 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
    Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen
    § 25 Geltungsdauer, Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
    § 26 Notifizierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
    § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
    Mediendienste-Staatsvertrag – MDStV
    4
    § 1
    Zweck des Staatsvertrages
    Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche Rahmenbedingungen
    für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten
    der im folgenden geregelten elektronischen Informations- und
    Kommunikationsdienste zu schaffen.
    § 2
    Geltungsbereich
    (1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an
    die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
    (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung
    elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung
    oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen
    des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-
    Staatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen
    des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig
    beschlossenen Fassung, die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
    sowie der Bereich der Besteuerung unberührt.
    (2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
    1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit
    für den Absatz von Waren oder Erbringung von
    Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen,
    Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),
    2. Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen
    in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
    3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren
    Textdiensten,
    4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf
    Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt
    werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen
    der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung
    von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
    (3) Dieser Staatsvertrag schafft weder Regelungen im Bereich des
    internationalen Privatrechts noch befasst er sich mit der Zuständigkeit
    der Gerichte.
    § 3
    Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck
    1. „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die
    eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält
    oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
    2. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen
    oder sonstigen Zwecken Mediendienste in Anspruch
    nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen
    oder zugänglich zu machen,
    3. „Verteildienst“ einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung
    von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig
    für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht wird,
    4. „Abrufdienst“ einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung
    von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers
    erbracht wird,
    5. „kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation,
    die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des
    Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds
    eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation
    oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im
    Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt;
    die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der
    kommerziellen Kommunikation dar:
    a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens
    oder der Organisation oder Person ermöglichen,
    wie insbesondere ein Domain-Name oder eine
    Adresse der elektronischen Post und
    b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder
    das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation
    oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne
    finanzielle Gegenleistung gemacht werden,
    6. „niedergelassener Diensteanbieter“ Anbieter, die mittels einer
    festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Mediendienste
    geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der
    technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung
    des Anbieters.
    Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich,
    die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und
    Verbindlichkeiten einzugehen.
    Erster Abschnitt: Allgemeines
    Erster Abschnitt · Allgemeines
    5
    § 4
    Zugangsfreiheit
    Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
    § 5
    Herkunftslandprinzip
    (1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter
    und ihre Mediendienste unterliegen den Anforderungen
    des deutschen Rechts auch dann, wenn die Mediendienste in einem
    anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
    2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
    Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
    im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig
    angeboten oder erbracht werden.
    (2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten, die in
    der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig
    angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen
    Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
    2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz
    5 bleibt unberührt.
    (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
    1. die Freiheit der Rechtswahl,
    2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in bezug
    auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von Mediendiensten
    geschlossen werden,
    3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken
    und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung,
    Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen
    Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
    (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
    1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe,
    soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
    2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer
    Interessen vor Gericht,
    3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen
    durch elektronische Post,
    4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz
    bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
    5. die Anforderungen an Verteildienste,
    6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne
    der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986
    über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen
    (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie
    96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    11.März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
    (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
    7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß
    Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die
    Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von
    E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung
    einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von
    der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die
    Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
    (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
    8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht
    unterliegen,
    9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis d, 111b und 111c
    des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über
    die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber
    dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten
    Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge
    anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen und
    10. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
    (5) Das Angebot und die Erbringung eines Mediendienstes durch
    einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich
    der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen
    abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen
    Rechts, soweit dieses dem Schutz
    1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die
    Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
    von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich
    des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze
    aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens
    oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde
    einzelner Personen,
    2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler
    Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
    3. der öffentlichen Gesundheit,
    4. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes
    von Anlegern,
    vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren
    dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts
    in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis
    zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung
    von Maßnahmen nach Satz 1 – mit Ausnahme von gerichtlichen
    Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der
    Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und
    von Ordnungswidrigkeiten – sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie
    2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.
    Mediendienste-Staatsvertrag – MDStV
    6
    § 6
    Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit
    (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur
    Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen
    Gesetzen verantwortlich.
    (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht verpflichtet,
    die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen
    zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine
    rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur
    Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach
    diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen bleiben
    auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters
    nach den §§ 7 bis 9 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach
    § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
    § 7
    Durchleitung von Informationen
    (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem
    Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang
    zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
    1. die Übermittlung nicht veranlasst,
    2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt
    und
    3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert
    haben.
    Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich
    mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet,
    um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
    (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die
    Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische
    kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit
    dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz
    geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert
    werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
    § 8
    Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung
    von Informationen
    Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte
    Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung
    der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage
    effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
    1. die Informationen nicht verändern,
    2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
    3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin
    anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt
    sind, beachten,
    4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung
    von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin
    anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt
    sind, nicht beeinträchtigen und
    5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte
    Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen
    zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die
    Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung
    aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen
    gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
    die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
    § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
    § 9
    Speicherung von Informationen
    Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen
    Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
    1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der
    Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen
    auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt
    sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information
    offensichtlich wird, oder
    2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um diese Information
    zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie
    diese Kenntnis erlangt haben.
    Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
    untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
    § 10
    Informationspflichten
    (1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen
    leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
    zu halten:
    1. Namen und Anschrift sowie
    2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
    Vertretungsberechtigten.
    Zweiter Abschnitt: Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter
    Zweiter Abschnitt · Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter
    7
    (2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste
    mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
    erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
    sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
    und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
    einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
    3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
    oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf,
    Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
    oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und
    die entsprechende Registernummer,
    5. soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne
    von Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
    vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
    Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
    dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19
    S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie
    92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
    Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
    in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
    (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
    97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr.
    L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht
    wird, Angaben über
    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem
    die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und
    dazu, wie diese zugänglich sind,
    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
    nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe
    dieser Nummer.
    Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem
    Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-
    Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz
    und der Preisangaben-verordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz
    sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen
    bleiben unberührt.
    (3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten
    Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
    Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in
    periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu
    den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen
    Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift
    benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist
    kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils
    Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur
    benannt werden, wer
    1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
    2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
    Ämter verloren hat,
    3. voll geschäftsfähig ist und
    4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
    (4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen,
    die Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen
    Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen
    zu beachten:
    1. kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu
    erkennen sein,
    2. die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung,
    in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen,
    muss klar identifizierbar sein,
    3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben
    und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die
    Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich
    sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden und
    4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter
    müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen
    leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig
    angegeben werden.
    Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
    bleiben unberührt.
    § 11
    Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
    (1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die
    Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen
    zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
    (2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote nach
    § 10 Abs. 3 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und
    Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen
    Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das
    aktuelle Tagesgeschehen sind vom Diensteanbieter vor ihrer Verbreitung
    mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt,
    Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von
    der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des
    Verfassers als solche zu kennzeichnen.
    (3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten,
    die vom Diensteanbieter durchgeführt werden, ist anzugeben, ob
    sie repräsentativ sind.
    Mediendienste-Staatsvertrag – MDStV
    8
    § 12
    Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
    Die für Mediendienste geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-
    Staatsvertrages finden Anwendung.
    § 13
    Werbung, Sponsoring
    (1)Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt
    der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen
    keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
    (2) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44, 45
    und 45 a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
    (3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages
    entsprechend.
    § 14
    Gegendarstellung
    (1) Jeder Diensteanbieter von Angeboten nach § 10 Abs. 3 ist verpflichtet,
    unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle,
    die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung
    betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein
    Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung
    ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung
    wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung
    ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer
    Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung
    nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines
    Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung
    an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene
    es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung
    auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche
    Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung
    verknüpft werden.
    (2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß
    Absatz 1 besteht nicht, wenn
    1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung
    hat,
    2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den
    der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
    3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt
    oder einen strafbaren Inhalt hat oder
    4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen
    nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten
    Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung
    des Angebots, dem in Anspruch genommenen Diensteanbieter
    schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem
    gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
    (3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
    Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
    Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung
    über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
    Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des
    Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren
    zur Hauptsache findet nicht statt.
    (4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für
    wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen
    parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe
    des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und
    Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine
    presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.
    § 15
    Auskunftsrecht
    (1) Diensteanbieter von Mediendiensten nach § 10 Abs. 3 haben
    gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
    (2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
    1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden
    Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden
    könnte oder
    2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
    3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates
    Interesse verletzt würde oder
    4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
    Dritter Abschnitt · Datenschutz
    9
    § 16
    Geltungsbereich
    (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für den Schutz
    personenbezogener Daten der Nutzer von Mediendiensten bei
    der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch
    Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung, Verarbeitung
    und Nutzung personenbezogener Daten
    1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der Mediendienste
    zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen
    Zwecken erfolgt, oder
    2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen
    Stellen, soweit die Nutzung der Mediendienste zur ausschließlichen
    Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
    (2) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist,
    sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener
    Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien
    verarbeitet oder genutzt werden.
    § 17
    Grundsätze
    (1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur
    Durchführung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und
    genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere
    Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
    (2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Mediendiensten
    erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke
    nur verarbeiten und nutzen, soweit dieser Staatsvertrag oder eine
    andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
    (3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von § 18
    Abs. 2 elektronisch erklärt werden.
    (4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Mediendiensten
    nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
    oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen,
    wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Mediendiensten
    nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
    § 18
    Pflichten des Diensteanbieters
    (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs
    über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung,
    Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über
    die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs
    der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
    und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
    Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
    und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten,
    sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
    Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung
    des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder
    Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu
    Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung
    muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
    (2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung
    an, so hat er sicherzustellen, dass
    1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des
    Nutzers erfolgen kann,
    2. die Einwilligung protokolliert wird und
    3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen
    werden kann.
    (3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung
    auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung
    für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
    (4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische
    Vorkehrungen sicherzustellen, dass
    1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit
    abbrechen kann,
    2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf
    des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren
    Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können,
    3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
    in Anspruch nehmen kann,
    4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme
    verschiedener Mediendienste durch einen Nutzer getrennt
    verarbeitet werden können,
    5. Daten nach § 19 Abs. 3 nur für Abrechnungszwecke und
    6. Nutzerprofile nach § 19 Abs. 4 nicht mit Daten über den Träger
    des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
    Dritter Abschnitt: Datenschutz
    Mediendienste-Staatsvertrag – MDStV
    10
    An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung,
    soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
    Aufbewahrungs-fristen entgegenstehen.
    (5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist
    dem Nutzer anzuzeigen.
    (6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme
    von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym
    zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar
    ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
    § 19
    Bestands-, Nutzungs-, und Abrechnungsdaten
    (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
    Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und
    nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung
    oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung
    von Mediendiensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
    Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der
    Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
    für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
    (2) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
    ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen,
    soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von
    Mediendiensten zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).
    Nutzungsdaten sind insbesondere
    a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
    b) Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen
    Nutzung und
    c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen
    Mediendienste.
    (3) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über
    die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste zusammenführen,
    soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich
    ist.
    (4) Der Diensteanbieter darf aus Nutzungsdaten für Zwecke der
    Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung
    der Mediendienste Nutzungsprofile bei Verwendung von
    Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.
    Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht
    im Rahmen der Unterrichtung nach § 18 Abs. 1 hinzuweisen.
    Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den
    Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
    (5) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des
    Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für
    Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten).
    Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger
    oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der
    Diensteanbieter die Daten sperren.
    (6) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder
    Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung
    des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich
    ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag
    über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten
    Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck
    erforderlich ist. Handelt es sich dabei um Daten, die beim Diensteanbieter
    auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der
    Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
    Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen
    anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach
    Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter
    Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für
    Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
    (7) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten
    darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit
    bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
    Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt
    einen Einzelnachweis.
    ( Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung
    von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter
    Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden,
    höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach
    Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung
    innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder
    diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten
    aufbewahrt werden, bis die Einwendungen abschließend
    geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.
    (9) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche
    Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern
    in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht
    oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen
    Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs
    sowie die in Absatz 8 genannte Speicherfrist hinaus nur verarbeiten
    und nutzen und an Dritte übermitteln, soweit dies zur Durchsetzung
    seiner Ansprüche gegenüber dem Nutzer erforderlich ist.
    Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn
    die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die
    Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der
    Vierter Abschnitt · Aufsicht
    11
    betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung
    des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
    § 20
    Auskunftsrechte des Nutzers
    (1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich
    und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder
    zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft
    kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt
    werden.
    (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener
    Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des
    Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen
    oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über
    den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen,
    Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten
    Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren
    wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der
    Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
    (3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem
    Diensteanbieter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen
    Zwecken verarbeitet und wird der Nutzer dadurch in seinen
    schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft
    über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten
    verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen
    Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
    durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Diensteanbieters
    durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt
    würde oder aus den Daten
    1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung
    mitgewirkt haben, oder
    2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von
    Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen
    Teil geschlossen werden kann. Der Nutzer kann die Berichtigung
    unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen
    Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
    Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.
    § 21
    Datenschutz-Audit
    Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können
    Diensteanbieter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen
    Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter
    prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen
    lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und
    Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der
    Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
    Vierter Abschnitt: Aufsicht
    § 22
    Aufsicht
    (1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes
    und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für
    ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 16 bis
    20. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages
    wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde
    überwacht.
    (2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz 1
    einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages
    mit Ausnahme der § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 14, 16 bis 20
    fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen
    Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter. Sie kann insbesondere
    Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die
    Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis
    zur Bedeutung des Angebots für den Diensteanbieter und
    die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen,
    wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die
    Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann,
    auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
    (3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen
    nach § 6 Abs. 1 als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend,
    können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach
    Absatz 2 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten
    nach den §§ 7 bis 9 gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch
    möglich und zumutbar ist. § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
    Mediendienste-Staatsvertrag – MDStV
    12
    (4)Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist
    für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen
    der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen,
    wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
    (5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des
    Landes zuständig, in dem der betroffene Diensteanbieter seinen
    Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt
    hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige
    Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für
    die Amtshandlung hervortritt.
    (6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
    Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter
    darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige
    Aufsichtsbehörde sperren.
    § 23
    Revision zum Bundesverwaltungsgericht
    In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
    auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene
    Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses
    Staatsvertrages beruhe.
    § 24
    Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
    1. entgegen § 10 Abs. 1 den Namen oder die Anschrift und bei
    juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des
    Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig angibt,
    2. entgegen § 10 Abs. 2 eine Information, nicht, nicht richtig,
    oder nicht vollständig verfügbar hält,
    3. entgegen § 10 Abs. 3 als Diensteanbieter von journalistischredaktionell
    gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen
    nicht oder nicht richtig angibt,
    4. entgegen § 17 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten
    von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
    oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig
    macht,
    5. entgegen § 18 Abs. 1 Sätze 1 oder 2 oder § 19 Abs. 4 Satz 2 den
    Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    unterrichtet,
    6. entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort genannten
    Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig
    nachkommt,
    7. entgegen § 19 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet,
    nutzt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
    8. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über
    den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
    9. entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
    nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht
    sperrt,
    10. entgegen § 22 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch
    die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
    250.000,- Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 8 mit einer
    Geldbuße bis zu 50.000,- Euro, geahndet werden.
    (3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten
    verjährt in sechs Monaten.
    Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen
    § 25
    Geltungsdauer, Kündigung
    Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem
    der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres
    mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung
    kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag
    zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung
    mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt
    erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden
    der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die
    Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den
    übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder
    das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten
    nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt
    kündigen.
    Fünfter Abschnitt · Schlussbestimmungen
    13
    § 26
    Notifizierung
    Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht
    gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der
    Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem
    Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
    § 27
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft. Sind bis
    zum 31. Juli 1997 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei
    des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
    hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
    (2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, dass Mediendienste
    im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich
    des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird § 2 Abs. 1 Satz 3
    gegenstandslos.
    (3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtext-
    Staatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.



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