Parteiengesetz - Gesetz über die politischen Parteien

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    Re: Parteiengesetz - Gesetz über die politischen Parteien

    jesse_james - 04.10.2006, 06:58

    Parteiengesetz - Gesetz über die politischen Parteien
    Gesetz
    über die politischen Parteien
    (Parteiengesetz)
    In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149),
    zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673)


    Erster Abschnitt

    Allgemeine Bestimmungen

    § 1
    Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
    (1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen
    Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung
    des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
    (2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des
    öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss
    nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen
    Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch
    Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische
    Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen
    Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung
    zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
    (3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
    (4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem
    Gesetz obliegenden Aufgaben.

    § 2
    Begriff der Partei
    (1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des
    Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung
    des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild
    der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,
    nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr
    für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche
    Personen sein.
    (2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer
    Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
    (3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
    1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
    2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

    § 3
    Aktiv- und Passivlegitimation
    Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das Gleiche gilt für ihre Gebietsverbände
    der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.

    § 4
    Name
    (1) Der Name einer Partei muss sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden;
    das Gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf
    nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen
    können weggelassen werden.
    (2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz
    für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in
    der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.
    (3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen.
    Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen.
    Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

    § 5
    Gleichbehandlung
    (1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere
    öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung
    kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen
    Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich insbesondere auch nach den
    Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke
    vertreten ist, muss der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere
    Partei sein.
    (2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während
    der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
    (3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende
    Voraussetzungen gebunden werden.
    (4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.


    Zweiter Abschnitt

    Innere Ordnung

    § 6
    Satzung und Programm
    (1) Die Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände
    regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren
    Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.
    (2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über
    1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der
    Partei,
    2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder,
    3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
    4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss (§10 Abs. 3 bis 5),
    5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände,
    6. allgemeine Gliederung der Partei,
    7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,
    8. der Beschlussfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene
    Angelegenheiten,
    9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie
    Beurkundung der Beschlüsse,
    10. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für
    Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen,
    11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei
    oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen
    hat. Der Beschluss gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert
    oder aufgehoben,
    12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes
    genügt.
    (3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter
    1. Satzung und Programm der Partei,
    2. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen,
    3. Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes
    mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres
    anzuzeigen. Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden.
    Abschriften dieser Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.
    (4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt (Landesparteien),
    gelten die in diesem Gesetz für die Partei getroffenen Regelungen für den Landesverband.

    § 7
    Gliederung
    (1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang der Gebietsverbände werden
    durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muss so weit ausgebaut sein, dass den einzelnen
    Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Beschränkt
    sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverbände
    zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse
    mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich
    beeinträchtigen, sind zulässig.
    (2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände
    getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächstniedrigen Gebietsverbände.

    § 8
    Organe
    (1) Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei und der Gebietsverbände.
    Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in den überörtlichen Verbänden an die Stelle
    der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung tritt, deren Mitglieder für höchstens zwei Jahre
    durch Mitglieder- oder Vertreterversammlungen der nachgeordneten Verbände gewählt werden. Landesparteien
    ohne Gebietsverbände (§ 7 Abs. 1 Satz 4) können die Mitgliederversammlung durch eine
    Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr als 250 Mitglieder haben. Vertreterversammlungen
    können auch für Ortsverbände von mehr als 250 Mitgliedern oder mit großer räumlicher Ausdehnung
    gebildet werden.
    (2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen
    (Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

    § 9
    Mitglieder- und Vertreterversammlung
    (Parteitag, Hauptversammlung)
    (1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ
    des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag",
    bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden
    Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten
    mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.
    (2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in
    § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören,
    dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder
    mit Stimmrecht ausgestattet sein.
    (3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der
    Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die
    Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
    (4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen
    Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen
    höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.
    (5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen
    und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer,
    die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.

    § 10
    Rechte der Mitglieder
    (1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach näherer Bestimmung der Satzung frei über
    die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu
    werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs
    die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei
    sein.
    (2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die
    Ausübung des Stimmrechts kann nach näherer Bestimmung der Satzung davon abhängig gemacht
    werden, dass das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen
    Austritt aus der Partei berechtigt.
    (3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über
    1. die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,
    2. die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen,
    3. die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen können.
    Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist
    der Beschluss zu begründen.
    (4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die
    Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren
    Schaden zufügt.
    (5) Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht.
    Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind
    schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern,
    kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner
    Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

    § 11
    Vorstand
    (1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Er muss aus mindestens
    drei Mitgliedern bestehen.
    (2) Dem Vorstand können Abgeordnete und andere Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung
    angehören, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten haben. Der Anteil der nicht nach
    § 9 Abs. 4 gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.
    Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahe stehenden politischen
    Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben.
    (3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung
    sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26
    Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.
    (4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der
    besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des Vorstandes ein geschäftsführender
    Vorstand (Präsidium) gebildet werden. Seine Mitglieder können auch vom Vorstand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.

    § 12
    Allgemeine Parteiausschüsse
    (1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüssen und ähnlichen Einrichtungen, die nach der
    Satzung umfassende Zuständigkeiten für die Beratung oder Entscheidung politischer und organisatorischer
    Fragen der Partei besitzen, können auch von nachgeordneten Gebietsverbänden gewählt werden.
    (2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einem solchen
    Organ kraft Satzung angehören. Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl
    des Organs nicht übersteigen; er kann um weitere Mitglieder mit nur beratender
    Stimme erhöht werden, muss jedoch auch dann noch unter der Hälfte der Gesamtmitgliederzahl des
    Organs liegen.
    (3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe dauert höchstens zwei Jahre.

    § 13
    Zusammensetzung der Vertreterversammlungen
    Die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum
    Teil aus Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der Satzung festzulegen. Die Zahl der Vertreter
    des Gebietsverbandes ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenen Mitglieder zu bemessen. Die Satzung
    kann bestimmen, dass die restliche Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte der Gesamtzahl, nach
    dem Verhältnis der im Bereich des Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu Volksvertretungen
    erzielten Wählerstimmen auf die Gebietsverbände aufgeschlüsselt wird. Die Ausübung des
    Stimmrechts kann von der Erfüllung der Beitragspflicht des Gebietsverbandes abhängig gemacht werden.

    § 14
    Parteischiedsgerichte
    (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit
    einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest
    bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Für
    mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.
    (2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höchstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied
    eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der
    Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind
    unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
    (3) Die Satzung kann vorsehen, dass die Schiedsgerichte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern
    besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.
    (4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten
    rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.

    § 15
    Willensbildung in den Organen
    (1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz
    oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.
    (2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen
    höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden,
    wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
    (3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, dass eine demokratische Willensbildung gewährleistet
    bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. In
    den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der
    beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine
    Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.

    § 16
    Maßnahme gegen Gebietsverbände
    (1) Die Auflösung und der Ausschluss nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung
    ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die
    Ordnung der Partei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen,
    1. aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,
    2. welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können.
    (2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme
    nach Absatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung
    nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.
    (3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.


    Dritter Abschnitt

    Aufstellung von Wahlbewerbern

    § 17
    Aufstellung von Wahlbewerbern
    Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen.
    Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.


    Vierter Abschnitt

    Staatliche Finanzierung

    § 18
    Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung
    (1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden
    Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei
    bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und
    Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
    (2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden
    darf, beträgt 133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).
    (3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung
    1. 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder
    2. 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in
    einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
    3. 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag
    oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu
    3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.
    Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu
    vier Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.
    (4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen
    Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder
    einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben;
    für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der
    jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die
    nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen
    gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.
    (5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe der Einnahmen nach
    § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien
    darf die absolute Obergrenze nicht überschreiten.
    (6) Der Bundestag beschließt nach Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der im Deutschen
    Bundestag vertretenen Parteien durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 23 Abs. 2
    Satz 3 über die Anpassung des Betrages der absoluten Obergrenze (§ 18 Abs. 2). Der Präsident des
    Statistischen Bundesamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu bis spätestens 30. April eines jeden
    Jahres einen Bericht über die Entwicklung des Preisindexes der für eine Partei typischen Ausgaben bezogen
    auf das vorangegangene Jahr vor. Grundlage dieses Preisindexes ist zu einem Wägungsanteil
    von 70 Prozent der allgemeine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent der Index der tariflichen Monatsgehälter
    der Angestellten bei Gebietskörperschaften.
    (7) Der Bundespräsident kann eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung
    berufen.
    (8) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus.

    § 19
    Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung
    (1) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel für das Anspruchsjahr im Sinne des
    Gesetzes sind von den Parteien schriftlich zum 30. September des Anspruchsjahres beim Präsidenten
    des Deutschen Bundestages zu beantragen. Der Antrag muss von einem für die Finanzen nach der Satzung
    zuständigen Vorstandsmitglied der Partei gestellt sein und die zustellungsfähige Anschrift sowie
    eine Bankverbindung enthalten. Ein einheitlicher Antrag des Bundesverbandes für die Gesamtpartei
    genügt. Teilanträge sind zulässig. Wurden staatliche Mittel zu Gunsten einer Partei bereits für das dem
    Anspruchsjahr vorausgehende Jahr festgesetzt, erfolgt die Festsetzung durch den Präsidenten des
    Deutschen Bundestages ohne weiteren Antrag. Änderungen, die das Festsetzungsverfahren betreffen,
    hat die Partei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt eine
    solche Mitteilung, haftet die Partei.
    (2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages
    bis zum 15. des jeweils der nächsten Abschlagszahlung vorangehenden Monats zu stellen. Er kann
    für mehrere Abschläge des Jahres gleichzeitig gestellt werden. Absatz 1 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend.

    § 19a
    Festsetzungsverfahren
    (1) Der Präsident des Deutschen Bundestages setzt jährlich zum 15. Februar die Höhe der staatlichen
    Mittel für jede anspruchsberechtigte Partei für das vorangegangene Jahr (Anspruchsjahr) fest. Er
    darf staatliche Mittel für eine Partei nach den §§ 18 und 19a nur auf Grund eines Rechenschaftsberichts
    festsetzen und auszahlen, der den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Leitet der Präsident
    des Deutschen Bundestages bezüglich eines fristgerecht eingereichten Rechenschaftsberichts
    das Verfahren nach § 23a Abs. 2 vor der Festsetzung ein, setzt er die staatlichen Mittel für diese Partei
    auf der Grundlage ihres Rechenschaftsberichts nur vorläufig fest und zahlt sie gegen Sicherheitsleistung
    in Höhe möglicher Zahlungsverpflichtungen der Partei (§§ 31a bis 31c) aus. Nach Abschluss des
    Verfahrens trifft er eine endgültige Festsetzung.
    (2) Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der staatlichen Mittel sind die von den anspruchsberechtigten
    Parteien bis einschließlich 31. Dezember des Anspruchsjahres erzielten gültigen
    Stimmen bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl sowie der jeweils letzten Landtagswahl
    und die in den Rechenschaftsberichten veröffentlichten Zuwendungen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) des
    jeweils vorangegangenen Jahres (Rechenschaftsjahr). Der Präsident des Deutschen Bundestages fasst
    die erzielten, nach § 18 Abs. 4 berücksichtigungsfähigen, gültigen Stimmen jeder Partei in einem
    Stimmenkonto zusammen und schreibt dieses fort.
    (3) Die Partei hat ihren Rechenschaftsbericht bis zum 30. September des dem Rechenschaftsjahr
    folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen. Der Präsident des Deutschen
    Bundestages kann die Frist um bis zu drei Monate verlängern. Reicht eine Partei ihren Rechenschaftsbericht
    nicht fristgerecht ein, verliert sie endgültig den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch
    auf staatliche Mittel (Verfall des Zuwendungsanteils). Hat eine Partei ihren Rechenschaftsbericht bis
    zum 31. Dezember des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres nicht eingereicht, verliert sie endgültig
    den Anspruch auf staatliche Mittel für das Anspruchsjahr (Verfall des Wählerstimmenanteils). Die Fristen
    werden unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit gewahrt, wenn der Rechenschaftsbericht der in
    § 24 vorgegebenen Gliederung entspricht und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 trägt. Die Festsetzungen
    und Zahlungen an die übrigen Parteien bleiben unverändert.
    (4) Der Berechnung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5) sind die in den Rechenschaftsberichten
    des Rechenschaftsjahres veröffentlichten Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 zu Grunde zu legen.
    (5) Bei der Festsetzung ist zunächst die absolute Obergrenze (§ 18 Abs. 2) und sodann für jede Partei
    die relative Obergrenze (§ 18 Abs. 5) einzuhalten. Überschreitet die Summe der errechneten staatlichen
    Mittel die absolute Obergrenze, besteht der Anspruch der Parteien auf staatliche Mittel nur in der
    Höhe, der ihrem Anteil an diesem Betrag entspricht.
    (6) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen
    erfolgt an den jeweiligen Landesverband der Partei in Höhe von 0,50 Euro je Stimme; etwaige Kürzungen
    nach Absatz 5 bleiben außer Betracht, soweit diese bei den vom Bund zu leistenden Auszahlungen
    (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2) vorgenommen werden können. Die Auszahlung der übrigen staatlichen
    Mittel erfolgt an den Bundesverband der Partei, bei Landesparteien an den Landesverband.

    § 20
    Abschlagszahlungen
    (1) Den anspruchsberechtigten Parteien sind Abschlagszahlungen auf den vom Präsidenten des
    Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag zu gewähren. Berechnungsgrundlage sind die für das
    vorangegangene Jahr für jede Partei festgesetzten Mittel. Die Abschlagszahlungen sind zum
    15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November zu zahlen; sie dürfen jeweils 25 vom
    Hundert der Gesamtsumme der für das Vorjahr für die jeweilige Partei festgesetzten Mittel nicht überschreiten.
    Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte,
    kann die Gewährung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
    (2) Die Abschlagszahlungen sind von den Parteien unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie den
    festgesetzten Betrag überschreiten oder ein Anspruch nicht entstanden ist. Ergibt sich aus der Festsetzung
    eine Überzahlung, stellt der Präsident des Deutschen Bundestages den Rückforderungsanspruch
    mit dem die Festsetzung umfassenden Verwaltungsakt fest und verrechnet diesen Betrag unmittelbar.
    (3) § 19a Abs. 6 gilt entsprechend.

    § 21
    Bereitstellung von Bundesmitteln
    und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof
    (1) Die Mittel nach den §§ 18 und 20 werden im Falle des § 19a Abs. 6 Satz 1 von den Ländern, im
    Übrigen vom Bund durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt. Der
    Präsident des Deutschen Bundestages teilt den Ländern die auf die Landesverbände der Parteien entfallenden
    Beträge verbindlich mit.
    (2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Deutschen Bundestages als mittelverwaltende
    Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften dieses Abschnitts festgesetzt und
    ausgezahlt hat, sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren gemäß § 23 a.

    § 22
    Parteiinterner Finanzausgleich
    Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände
    Sorge zu tragen.


    Fünfter Abschnitt

    Rechenschaftslegung

    § 23
    Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung
    (1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das
    Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht
    wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht
    soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand
    der Partei beraten werden. Der Bundesvorstand der Partei sowie die Vorstände der Landesverbände
    und die Vorstände der den Landesverbänden vergleichbaren Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung
    verantwortlich. Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem
    vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem
    für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied
    unterzeichnet. Diese für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit
    ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen
    wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird von einem
    vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied des Bundesvorstandes
    oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten
    Mitglied des Bundesvorstandes zusammengefügt und unterzeichnet.
    (2) Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
    nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 geprüft werden. Bei Parteien, die die Voraussetzungen
    des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht erfüllen, kann der Rechenschaftsbericht auch von einem
    vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Er ist entsprechend
    der Frist nach § 19a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen
    und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. Erfüllt eine Partei die Voraussetzungen
    des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht und verfügt sie im Rechnungsjahr weder über Einnahmen
    noch über ein Vermögen von mehr als 5 000 Euro, kann sie bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages
    einen ungeprüften Rechenschaftsbericht einreichen. Der Präsident des Deutschen Bundestages
    kann untestiert eingereichte Rechenschaftsberichte veröffentlichen. Der Rechenschaftsbericht der
    Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen.
    (3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft gemäß § 23a, ob der Rechenschaftsbericht den
    Vorschriften des Fünften Abschnittes entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem Bericht nach Absatz
    4 aufzunehmen.
    (4) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre
    über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht.
    Zusätzlich erstellt er vergleichende jährliche Kurzübersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie
    über die Vermögensverhältnisse der Parteien. Die Berichte werden als Bundestagsdrucksachen verteilt.

    § 23a
    Prüfung des Rechenschaftsberichts
    (1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale
    und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften
    Abschnittes entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist
    zulässig.
    (2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im
    Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei
    Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme
    durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten
    Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.
    (3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages
    vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus,
    kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernahmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer
    oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht
    der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom
    Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur
    Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident
    des Deutschen Bundestages.
    (4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid,
    in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe
    des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob
    die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der
    Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.
    (5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht
    zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages
    teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
    einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen
    Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10 000 Euro und im
    Rechnungsjahr je Partei nicht 50 000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung
    im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.
    (6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.
    (7) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der
    Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik
    Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich
    vernichtet werden.

    § 23b
    Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht
    (1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten
    des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich
    dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.
    (2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des
    § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese
    unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den
    Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb
    einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.
    (3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

    § 24
    Rechenschaftsbericht
    (1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften
    dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen
    Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer
    Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und
    Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.
    (2) Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere
    zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden,
    soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte
    sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
    (3) In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt
    nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände
    je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten
    Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen
    je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Der Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung
    der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwender zusammenzufassen. Die Landesverbände
    haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen
    aufzubewahren.
    (4) Die Einnahmerechnung umfasst:
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
    3. Spenden von natürlichen Personen,
    4. Spenden von juristischen Personen,
    5. Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen,
    6. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
    7. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger
    mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
    8. staatliche Mittel,
    9. sonstige Einnahmen,
    10. Zuschüsse von Gliederungen und
    11. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.
    (5) Die Ausgaberechnung umfasst:
    1. Personalausgaben,
    2. Sachausgaben
    a) des laufenden Geschäftsbetriebes,
    b) für allgemeine politische Arbeit,
    c) für Wahlkämpfe,
    d) für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,
    e) sonstige Zinsen,
    f) sonstige Ausgaben,
    3. Zuschüsse an Gliederungen und
    4. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.
    (6) Die Vermögensbilanz umfasst:
    1. Besitzposten:
    A. Anlagevermögen:
    I. Sachanlagen:
    1. Haus- und Grundvermögen,
    2. Geschäftsstellenausstattung,
    II. Finanzanlagen:
    1. Beteiligungen an Unternehmen,
    2. sonstige Finanzanlagen;
    B. Umlaufvermögen:
    I. Forderungen an Gliederungen,
    II. Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
    III. Geldbestände,
    IV. sonstige Vermögensgegenstände;
    C. Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B);
    2. Schuldposten:
    A. Rückstellungen:
    I. Pensionsverpflichtungen,
    II. sonstige Rückstellungen;
    B. Verbindlichkeiten:
    I. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
    II. Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
    III. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
    IV. Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern,
    V. sonstige Verbindlichkeiten;
    C. Gesamte Schuldposten (Summe von A und B);
    3. Reinvermögen (positiv oder negativ).
    (7) Der Vermögensbilanz ist ein Erläuterungsteil hinzuzufügen, der insbesondere folgende Punkte
    umfassen muss:
    1. Auflistung der Beteiligungen nach Absatz 6 Nr. 1 A II 1 sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten
    unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit Name und Sitz sowie unter Angabe
    des Anteils und der Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am
    Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben,
    für das ein Jahresabschluss vorliegt. Die im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten
    Beteiligungen sind mit den Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Beteiligungen
    im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;
    2. Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen;
    3. im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen
    an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (Haus- und Grundvermögen nach §§ 145 ff.
    des Bewertungsgesetzes).
    (8) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu
    3.300 Euro je Person sowie die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag
    von 3.300 Euro übersteigen, gesondert auszuweisen.
    (9) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen:
    1. Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 1 bis 9 und deren Summe,
    2. Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 5 Nr. 1 und 2 und deren Summe,
    3. Überschuss- oder Defizitausweis,
    4. Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nr. 1 A I und II und B II bis IV und deren Summe,
    5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nr. 2 A I und B II bis IV und deren Summe,
    6. Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
    7. Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei
    Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.
    Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme
    nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen. Zum Vergleich sind die
    Vorjahresbeträge anzugeben.
    (10) Die Anzahl der Mitglieder zum 31. Dezember des Rechnungsjahres ist zu verzeichnen.
    (11) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht zusätzliche Erläuterungen beifügen.
    (12) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet
    werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschaftsbericht
    der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und
    Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.

    § 25
    Spenden
    (1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1.000 Euro kann eine
    Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben
    diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied
    weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines
    für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters
    der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden
    gelten als nicht von der Partei erlangt.
    (2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:
    1. Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und –gruppen sowie
    von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
    2. Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
    die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach
    der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen
    oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
    3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
    a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines
    Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich
    zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder
    eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat
    der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
    b) es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat
    handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland
    angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
    c) es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1.000 Euro handelt;
    4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische
    Partei weiterzuleiten;
    5. Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen
    oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen
    Hand 25 vom Hundert übersteigt;
    6. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar
    sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten
    Dritten handelt;
    7. Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen
    oder politischen Vorteils gewährt werden;
    8. Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden,
    das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.
    (3) Spenden und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände,
    deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10.000 Euro übersteigt, sind unter
    Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht
    zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, sind
    dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung
    unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.
    (4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung
    des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

    § 26
    Begriff der Einnahme
    (1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts besonderes gilt, jede von
    der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise
    entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen
    durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, die Auflösung von Rückstellungen
    sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen.
    (2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und
    in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen.
    (3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für
    gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen.
    (4) Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Sach-, Werk- und
    Dienstleistungen, die die Mitglieder außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich
    zur Verfügung stellen, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.
    (5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere
    Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.

    § 26a
    Begriff der Ausgabe
    (1) Ausgabe ist, soweit für einzelne Ausgabearten (§ 24 Abs. 5) nichts Besonderes gilt, auch jede
    von der Partei erbrachte Geldleistung oder geldwerte Leistung sowie die Nutzung von Einnahmen nach
    § 26 Abs. 1 Satz 2, die die Partei erlangt hat. Als Ausgabe gelten auch planmäßige und außerplamäßige
    Abschreibungen auf Vermögensgegenstände und die Bildung von Rückstellungen.
    (2) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
    (3) Vermögensgegenstände sind zum Zeitpunkt einer Veräußerung mit ihrem Buchwert als Ausgaben
    zu erfassen.
    (4) Ausgaben aus der internen Verrechnung zwischen Gliederungen sind bei der Gliederung zu erfassen, von der sie wirtschaflich getragen werden.

    § 27
    Einzelne Einnahmearten
    (1) Mitgliedsbeiträge sind nur solche regelmäßigen Geldleistungen, die ein Mitglied auf Grund satzungsrechtlicher
    Vorschriften entrichtet. Mandatsträgerbeiträge sind regelmäßige Geldleistungen, die
    ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus leistet.
    Spenden sind darüber hinausgehende Zahlungen. Dazu gehören auch Sonderumlagen und Sammlungen
    sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern
    außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden.
    (2) Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 9 sind aufzugliedern und zu erläutern, wenn sie bei
    einer der in § 24 Abs. 3 aufgeführten Gliederungen mehr als 2 vom Hundert der Summe der Einnahmen
    nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 ausmachen. Darüber hinaus sind Einnahmen, die im Einzelfall die Summe
    von 10 000 Euro übersteigen, offen zu legen. Erbschaften und Vermächtnisse sind unter Angabe ihrer
    Höhe, des Namens und der letzten Anschrift des Erblassers im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen, soweit der Gesamtwert 10 000 Euro übersteigt.

    § 28
    Vermögensbilanz
    (1) In der Vermögensbilanz sind Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall
    mehr als 5 000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) aufzuführen.
    (2) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert um
    planmäßige Abschreibungen anzusetzen. Im Bereich des Haus- und Grundvermögens erfolgen keine
    planmäßigen Abschreibungen.
    (3) Gliederungen unterhalb der Landesverbände können Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zubeziehungsweise
    Abflusses verbuchen, auch wenn die jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbindlichkeiten
    bereits im Vorjahr entstanden sind. Die §§ 249 bis251 des Handelsgesetzbuchs können
    für die Aufstellung der Rechenschaftsberichte dieser Gliederungen unbeachtet bleiben.

    § 29
    Prüfung des Rechenschaftsberichts
    (1) Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesverbände
    sowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens zehn nachgeordnete Gebietsverbände. In die Prüfung ist
    die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften
    beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen
    die gesetzlichen Vorschriften bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
    (2) Der Prüfer kann von den Vorständen und den von ihnen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen
    und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es
    ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts,
    die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
    (3) Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes hat dem Prüfer schriftlich zu versichern, dass
    in dem Rechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte
    erfasst sind. Auf die Versicherung der Vorstände nachgeordneter Gebietsverbände kann Bezug genommen
    werden. Es genügt die Versicherung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes.

    § 30
    Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk
    (1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand
    der Partei und dem Vorstand des geprüften Gebietsverbandes zu übergeben ist.
    (2) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der
    Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher und
    Schriften der Partei sowie der von den Vorständen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht
    in dem geprüften Umfang (§ 29 Abs. 1) den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
    Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen
    oder einzuschränken. Die geprüften Gebietsverbände sind im Prüfungsvermerk namhaft zu machen.
    (3) Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem
    Wortlaut nach § 23 Abs. 2 Satz 3 mit zu veröffentlichen.

    § 31
    Prüfer
    (1) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn er
    1. ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt, oder in den letzten drei Jahren
    ausgeübt hat;
    2. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts über
    die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat;
    3. gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen
    oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens
    ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer
    Gesellschafter oder das Einzelunternehmen nach Nummer 2 nicht Prüfer der Partei sein darf;
    4. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach Nummer 1 bis 3 nicht Prüfer sein darf.
    (2) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht Prüfer sein, wenn
    1. sie nach Absatz 1 Nr. 3 als Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
    oder nach Absatz 1 Nr. 2 oder 4 nicht Prüfer sein darf;
    2. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 nicht
    Prüfer sein darf.
    (3) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft
    sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur
    Verschwiegenheit verpflichtet. § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.


    Sechster Abschnitt

    Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten und Strafvorschriften

    § 31a
    Rückforderung der staatlichen Finanzierung
    (1) Soweit im Rechenschaftsbericht Zuwendungen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) zu Unrecht ausgewiesen
    worden sind und dadurch der Betrag der der Partei zustehenden staatlichen Mittel unrichtig festgesetzt
    worden ist, nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages die gemäß § 19a Abs. 1 erfolgte Festsetzung
    der staatlichen Mittel zurück. Dies gilt nicht, wenn die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für
    das folgende Jahr erfolgt (§ 23a Abs. 5 Satz 3). § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
    keine Anwendung.
    (2) Nach Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist ist die Rücknahme ausgeschlossen.
    (3) Mit der Rücknahme setzt der Präsident des Deutschen Bundestages den von der Partei zu erstattenden
    Betrag durch Verwaltungsakt fest. Ergibt sich im Zuge der weiteren staatlichen Finanzierung
    eine Verrechnungslage, ist der Unterschiedsbetrag mit der nächsten Abschlagszahlung an die Partei zu
    verrechnen.
    (4) Die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien bleiben unverändert.
    (5) Die Parteien sollen in die Satzungen Regelungen für den Fall aufnehmen, dass Maßnahmen nach
    Absatz 1 durch Landesverbände oder diesen nachgeordnete Gebietsverbände verursacht werden.

    § 31b
    Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts
    Stellt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23a Unrichtigkeiten
    im Rechenschaftsbericht fest, entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den
    unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit kein Fall des § 31c vorliegt. Betreffen Unrichtigkeiten
    in der Vermögensbilanz oder im Erläuterungsteil das Haus- und Grundvermögen oder Beteiligungen
    an Unternehmen, beträgt der Anspruch 10 vom Hundert der nicht aufgeführten oder der unrichtig angegebenen Vermögenswerte. Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages
    durch Verwaltungsakt fest. § 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

    § 31c
    Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden
    (1) Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25
    Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch
    in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet.
    Hat eine Partei Spenden nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht
    veröffentlicht (§ 25 Abs. 3), entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des
    nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. Der Präsident stellt die
    Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. § 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
    (2) Der Präsident des Deutschen Bundestages leitet im Einvernehmen mit dem Präsidium des Deutschen
    Bundestages die innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Mittel zu Beginn des nächsten
    Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

    § 31d
    Strafvorschriften
    (1) Wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Partei oder des Vermögens
    zu verschleiern oder die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen,
    1. unrichtige Angaben über die Einnahmen oder über das Vermögen der Partei in einem beim Präsidenten
    des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen
    Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einreicht oder
    2. als Empfänger eine Spende in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt oder
    3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 eine Spende nicht weiterleitet,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Satz 1 wird nicht bestraft,
    wer unter den Voraussetzungen des § 23b Abs. 2 eine Selbstanzeige nach § 23b Abs. 1 für die Partei
    abgibt oder an der Abgabe mitwirkt.
    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder Gehilfe
    eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Rechenschaftsberichts unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht
    erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk
    erteilt. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
    einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.


    Siebter Abschnitt

    Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien

    § 32
    Vollstreckung
    (1) Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes
    für verfassungswidrig erklärt, so treffen die von den Landesregierungen bestimmten Behörden im Rahmen
    der Gesetze alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung des Urteils und etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelungen des Bundesverfassungsgerichts erforderlich sind. Die obersten Landesbehörden
    haben zu diesem Zweck unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber den Behörden und Dienststellen
    des Landes, die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständig sind.
    (2) Erstreckt sich die Organisation oder die Tätigkeit der Partei oder des für verfassungswidrig erklärten
    Teils der Partei über das Gebiet eines Landes hinaus, so trifft der Bundesminister des Innern die für
    eine einheitliche Vollstreckung erforderlichen Anordnungen.
    (3) Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollstreckung nach § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
    abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 regeln.
    (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende
    Wirkung. Betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eine Frage, die für die Vollstreckung des
    Urteils von grundsätzlicher Bedeutung ist, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des
    Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auch über Einwendungen
    gegen die Art und Weise der Durchführung der von ihm angeordneten besonderen Vollstreckungsmaßnahmen.
    (5) Im Falle der Vermögenseinziehung werden die §§ 10 bis 13 des Vereinsgesetzes vom 5. August
    1964 (BGBl. I S. 593) entsprechend angewendet. Verbotsbehörde ist die oberste Landesbehörde, im Fall des Absatzes 2 der Bundesminister des Innern.

    § 33
    Verbot von Ersatzorganisationen
    (1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen einer nach Artikel
    21 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
    verbotenen Partei an deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorganisation) oder bestehende Organisationen
    als Ersatzorganisationen fortzuführen.
    (2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits vor dem Verbot der ursprünglichen Partei bestanden
    hat oder im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist, so stellt das Bundesverfassungsgericht
    fest, dass es sich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43, 44 und 46
    Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und § 32 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
    (3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des § 2 des Vereinsgesetzes, die Ersatzorganisationen
    einer verbotenen Partei sind, wird § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes entsprechend angewandt.


    Achter Abschnitt

    Schlussbestimmungen

    § 34
    (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

    § 35
    (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)

    § 36
    (Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften)

    § 37
    Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs
    § 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.

    § 38
    Zwangsmittel des Bundeswahlleiters
    Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3
    durch ein Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß;
    der Bundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. Die Höhe des
    Zwangsgeldes beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 1.500 Euro.

    § 39
    Abschluss- und Übergangsregelungen
    (1) Landesgesetzliche Regelungen auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 1994 geltenden § 22
    Satz 1 dieses Gesetzes haben keine Geltung mehr.
    (2) Für die Berechnung der staatlichen Mittel nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 sowie für die Errechnung der
    relativen Obergrenze sind bei den Festsetzungen für die Jahre 2003 und 2004 der Ausweis der Zuwendungen
    in den Rechenschaftsberichten gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes in der bis zum
    Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Gleiches gilt für die Erstellung
    der Rechenschaftsberichte über das Jahr 2002.
    (3) § 23a Abs. 3 findet auf die Prüfung von Rechenschaftsberichten ab dem Rechenschaftsjahr 2002
    Anwendung. Rechenschaftsberichte für das Jahr 2003 können auf der Grundlage der §§ 24, 26, 26a
    und 28 in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung erstellt werden.
    (4) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 28 Abs. 2 in seiner ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung
    die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes nicht ohne unverhältnismäßige
    Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände
    aus dem Rechenschaftsbericht für das Rechnungsjahr 2002 als ursprüngliche Anschaffungsoder
    Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Dasselbe gilt für Vermögensgegenstände,
    bei denen nach § 28 Abs. 2 keine planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen sind, sofern die
    Buchwerte nach handelsrechtlichen Grundlagen ermittelt worden sind. Im Erläuterungsteil ist hierauf
    hinzuweisen.

    § 40
    (gestrichen)

    § 41
    (In-Kraft-Treten)



    Re: Parteiengesetz - Gesetz über die politischen Parteien

    pendragon - 04.10.2006, 17:04


    auweia...(große kanne kaffee aufsetzt)...das wird dauern bis ich das durchgelesen habe hehe...aber muss ja sein.



    Re: Parteiengesetz - Gesetz über die politischen Parteien

    tr0p1kk - 09.10.2006, 09:04


    Wow! Also erstmal dankeschön. Dann mal an die Arbeit und lesen.



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