Jedermannsrechte

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    Re: Jedermannsrechte

    kojote - 25.08.2006, 20:12

    Jedermannsrechte
    Jedermannsrechte

    Definition Jedermannsrechte

    Quelle: Möllers, Martin H.W.; Wörterbuch der Polizei, 2001

    Jedermannsrechte:
    Bezeichnung für solche Eingriffsrechte, die irrtümlich nur bestimmten Personengruppen wie z.B. der Polizei oder Beschäftigten im Auskunftsgewerbe und privaten Sicherheitsgewerbe zugebilligt werden, tatsächlich aber allen Personen, die sich in Deutschland aufhalten, zustehen. Zu den J. gehören im Privatrecht z.B. die Notwehr (§ 227 BGB), der Notstand (§§ 228, 904 BGB) und die erlaubte Selbsthilfe (§§ 229 f., 858-860 BGB). Im Strafrecht die Notwehr (§§ 32 f. StGB), der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) und der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB).
    Im engeren Sinne als J. wird die in § 127 I 1 StPO normierte vorläufige Festnahme bezeichnet, nach der jedermann befugt ist, eine auf frischer Tat betroffene oder verfolgte Person, die der Flucht verdächtig ist oder deren Identität nicht sofort festgestellt werden kann, auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

    § 127
    (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, *jedermann* befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
    Dabei darf auch (im Rahmen der Angemessenheit) körperliche und Waffengewalt angewendet werden (Juristenjargon: Unmittelbarer Zwang)
    Die anderen genannten "Jedermannsrechte" Hausrecht, Notwehr, Nothilfe sind gerade diejenigen, die jeden Bürger offensichtlich berechtigen, Gewalt (natürlich nur angemessene) auszuüben.

    Nochmals zum Nachschlagen im BGB:
    Selbsthilfe §§ 229, 230 BGB
    Besitzwehr §§ 859, 860 BGB
    Nothilfe / Notwehr §§ 227 BGB
    Notstand §§ 228, 904 BGB



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