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Qualität des Beitrags: Beteiligte Poster: Weicht - Anonymous - Arnulf Triller Forum: Deutscher Mieterbund Land Brandenburg e.V. Forenbeschreibung: Forum für Berater, Mitarbeiter und Vorstände aus dem Unterforum: Internet Antworten: 9 Forum gestartet am: Dienstag 08.08.2006 Sprache: Link zum Originaltopic: Impressumspflicht Letzte Antwort: vor 13 Jahren, 11 Monaten, 9 Tagen, 6 Stunden, 17 Minuten
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Re: Impressumspflicht
Weicht - 22.08.2006, 01:04Impressumspflicht
Gelegentlich gehen auch Mietervereine davon aus, dass sie auf ihren Webseiten keinen bestimmten Anforderungen bei der "Anbieterkennzeichnung" - im Sprachgebrauch Impressumspflicht - unterlägen. Sie vertreten die Meinung, die "Impressumspflicht" würde wohl nur für kommerzielle Seiten gelten.
Selbst nach der Lektüre des Teledienstgesetzes (TDG) und des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) wird gern angenommen, dass "private" Webseiten nicht das Merkmal der "Geschäftsmäßigkeit" erfüllten und die Impressumspflicht daher nicht so genau genommen werden müsse.
Eine einfache Internetrecherche zur Impressumspflicht liefert jedoch bereits jede Menge Hinweise und nachvollziehbare Begründungen für die Fehlerhaftigkeit solcher "Einschätzungen".
Bis auf ganz wenige Ausnahmen (, zu denen Mietervereinsseiten in KEINEM Fall gehören!) unterliegen Webseiten jedoch dieser Kennzeichnungspflicht. Für Mietervereine sind dies im Wesentlichen folgende Punkte:
1. den Namen (einschl. Rechtsform e.V.) und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind (keine Postfachangaben!), zusätzlich Name und Vorname eines (andere Meinungen: aller) Vertretungsberechtigten;
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (eMail-Adresse und Telefon- bzw. Fax-Nr., auch ICQ u.a. Messenger erfüllen dies);
3. das Vereinsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer.
Das "Impressum" (auch "Kontakt"; von "Über uns" ist dagegen abzuraten) muss nach der aktuellen Rechtsprechung innerhalb der Webpräsenz stets mit maximal zwei Schritten (Klicks) erreichbar sein.
Für der Öffentlichkeit zugängliche Foren (also nicht dieses MBLB-Forum!) gilt die Kennzeichnungspflicht ebenfalls.
Die beliebten "Haftungsausschlüsse" (Disclaimer) sind zumeist wirkungslos und daher in einem Impressum entbehrlich, im Einzelfall sogar schädlich.
Strenggenommen gelten die genannten Kennzeichnungspflichten nicht nur für Internetseiten, sondern auch für die Vereinskorrespondenz per E-Mail. Hier sollten die Angaben in der Signatur aufgeführt werden.
Eine umfangreiche Sammlung weiterführender Links zu diesem Thema findet man unter http://fx3.org/faq/impressum_webseiten.php
Re: Impressumspflicht
Weicht - 22.08.2006, 01:36
Nach diesen Grundsätzen fällt mir bei den Webseiten der hier bisher beteiligten Vereine auf:
VMNE:
Das "Impressum" enthält bis auf die Vereinsregisterangaben alle notwendigen Angaben. Es dürfte jedoch nicht als "leicht erreichbar" gelten, insbesondere wegen deutlich kleinerer Schrift und ziemlich versteckter Anordnung. Die leicht erreichbare Rubrik "Kontakt" ist dagegen nicht ausreichend (Vertreter, Vereinsregister).
Viadrina:
Vertretungsberechtigte sind im Impressum nicht erwähnt.
Nord:
ok
Babelsberg:
Vereinsregister und Vertretungsberechtigte fehlen.
edit: inzwischen korrigiert
MBLB:
Angaben zur Vertretungsberechtigung veraltet
edit: inzwischen korrigiert
Frage ins Forum: Soll Eurer Meinung nach hier auch so konkret gearbeitet werden können, oder überschreiten derartige Beiträge irgendwelche Grenzen?
Re: Impressumspflicht
Weicht - 17.10.2006, 19:10Re: Impressumspflicht
Zitat:
Das "Impressum" (auch "Kontakt"; von "Über uns" ist dagegen abzuraten) muss nach der aktuellen Rechtsprechung innerhalb der Webpräsenz stets mit maximal zwei Schritten (Klicks) erreichbar sein.
Mit Urteil vom 20. Juli 2006 (Az.: I ZR 228/03) hat der BGH über die lange umstrittene Frage entschieden, an welcher Stelle einer Website sich das gesetzlich vorgeschriebene Impressum zu befinden hat. Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des OLG München als Vorinstanz.
Quelle: heise online (17.10.2006)
Re: Impressumspflicht
Anonymous - 12.12.2006, 21:59
Wir haben uns die Hinweise - wenn auch verspätet - zu Herzen genommen. Auf unserer Homepage ist nun auch das Impressum zu finden! :lol:
Re: Impressumspflicht
Arnulf Triller - 09.01.2007, 21:22Re: Impressumspflicht
Weicht hat folgendes geschrieben::
Die beliebten "Haftungsausschlüsse" (Disclaimer) sind zumeist wirkungslos und daher in einem Impressum entbehrlich, im Einzelfall sogar schädlich.
Diese (m.E. unsinnigen) Disclaimer gehen ja, soviel ich weiß, auf die BGH-Rechtsprechung zurück. Dass sie "wirkungslos" sind im Sinne von Kunden-/Mitglieder-Information ist mir klar. Ich dachte aber, sie seien rechtlich notwendig, um nicht für Inhalte verlinkter Seiten zur Rechenschaft gezogen zu werden. Wann sind sie "schädlich"?
Re: Impressumspflicht
Weicht - 10.01.2007, 01:18Re: Impressumspflicht
Arnulf Triller hat folgendes geschrieben:: ... Wann sind sie "schädlich"?
Nun, es gibt - durchaus verbreitet - die Juristenansicht, dass, wer sich per Disclaimer von seiner Haftung freizusprechen sucht, ja gerade mit einer solchen Inanspruchnahme bereits rechnet.
Eine schöne zusammenfassende Arbeit zu diesem Thema findet sich zum Beispiel hier bei eRecht24.
R.W.
Re: Impressumspflicht
Weicht - 12.10.2008, 04:30Regierung erläutert diffuses Gesetz
Nunmehr hat das BMJ einen Leitfaden zur Impressumspflicht als PDF-Datei veröffentlicht - auf 8 Seiten sind die Regelungen erläutert.
Zudem hieß es laut Medienberichten aus dem zuständigen Ministerium:
Zitat: Um das Abmahnrisiko zu minimieren, rät das Bundesjustizministerium, lieber zu viele als zu wenige Angaben zu machen.
Re: Impressumspflicht
Weicht - 18.10.2008, 02:51
Das Internet wäre nicht das Internet, wenn es nicht auch hierfür eine Online-Lösung gäbe - den Impressum-Generator.
In einem Punkt allerdings nicht auf der Höhe der Zeit:
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen fehlende Telefonnummern bei Internetanbietern geklagt und verloren:
Wer ausschließlich über das Internet anbietet, der kommt auch mit elektronischen Kontaktformularen aus, bestimmte jetzt der EuGH (C-298/07).
:lol: Vorteil: Online-Mieterverein :lol:
Re: Impressumspflicht
Weicht - 21.05.2010, 03:19Neue Vorschriften
Die Pflichtangaben im Web-Impressum müssen nicht nur vollständig und korrekt,
sondern auch aktuell sein. Mit Urteil vom 15.12.2009 (Az.: 01 HK = 3939/09) hat
das Landgericht Leipzig entschieden, dass eine veraltete Impressums-Angabe –
etwa eine nicht mehr aktuelle Adresse, eine nicht mehr im Amt befindliche Ver-
bandsführung oder Geschäftsführung – eine Irreführung und einen Wettbewerbs-
verstoß darstellt und damit Abmahnungen durch Wettbewerbsvereine oder Kon-
kurrenten zulässig sind.
Den Vereinen, die einen eigenen Internetauftritt haben, kann also nur dringend
empfohlen werden, die Daten in ihrem Impressum jeweils auf aktuellem Stand zu
halten.
Nach den Ausführungen des DMB-Infodienstes Recht vom Mai 2010
- Neue Informationspflichten für Mietervereine - dürften hierzu auch Satzung und
Beitragsordnung (nicht unbedingt im Impressum) gehören. Auch sind ggf. Angaben zur
Vermögenshaftpflichtversicherung des Vereins notwendig.
Mit folgendem Code, können Sie den Beitrag ganz bequem auf ihrer Homepage verlinken
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