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Re: Reißverschlussverfahren nicht bei Autobahnauffahrt
Helmut 318 is - 18.08.2006, 22:15Reißverschlussverfahren nicht bei Autobahnauffahrt
OLG Köln, Aktenzeichen: 16 U 25/05 – Urteil vom 24.10.2005
An Auffahrten von Autobahnen können sich Fahrzeuge nicht im so genannten Reißverschlussverfahren in den Verkehr einfädeln.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervor, auf das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) hinweisen.
Die durchgehenden Fahrbahnen haben auf einer Autobahn stets Vorfahrt. Die Beschleunigungsstreifen gehören nicht dazu, auch nicht bei einem Stau.
In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Autofahrer von der Beschleunigungsspur aus in den zäh fließenden Verkehr auf der Autobahn einfädeln wollen.
Als er versuchte, sich vor einen Lkw einzuordnen, fuhr der Lastwagen auf den Pkw auf, es entstand ein Schaden von 1.700 Euro.
Der Pkw-Fahrer klagte, blieb jetzt aber auf seinem Schaden sitzen: Auf einer Autobahn müsse der auffahrende Verkehr stets warten und sich rücksichtsvoll verhalten, so die Richter in ihrer Begründung.
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