ungeeichte Wasserzähler

Deutscher Mieterbund Land Brandenburg e.V.
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    Re: ungeeichte Wasserzähler

    Sepp Träthner - 12.08.2006, 10:53

    ungeeichte Wasserzähler
    möchte hier eine Disskusion eröffnen, zu der Thematik ungeeichte Wasserzähler. Ich habe in letzter Zeit immer häufiger das Problem, dass (meist viel verbrauchende) Mieter Verbrauchsabrechnungen zur Prüfung vorlegen, bei denen sich im Ergebnis herausstellt, dass die Verbrauchswerte der Wasserzähler zumindest zweifelhaft sind, weil die Eichfristen deutlich überschritten wurden. Und die ratsuchenden Mieter würden wegen Ihres vergleichsweise hohen Verbrauches mit einer Flächenumlage deutlich besser abschneiden.
    Daraus ergibt sich für mich nun aber ein Problem.
    Der Vermieter könnte sich nun (nach entsprechender Vertretung unserer Mitglieder) zumindest für die nächsten Abrechnungen darauf zurückziehen, dass die Wasserzähler von ihm wegen der fehlenden Eichung nicht mehr verwendet werden dürften, und er deshalb nun Wasser + AW nur noch nach Fläche abrechnen darf...
    Das wäre aber eigentlich das letzte, was ich, mit Blick auf die anderen Mieter im Haus die möglicherweise auch Mitglied bei mir sind, erreichen möchte.
    Kennt jemand eine mögliche Lösung des Dilemmas :?:



    Re: ungeeichte Wasserzähler

    Matthias Blunert - 15.08.2006, 09:33


    Mein lieber Sepp,

    ich denke, dass Du den Spagat so einfach nicht wirst lösen können. Wenn Du – hier sicherlich zu Recht – gezwungen bist, wegen eines nicht nachzuvollziehenden und im Vergleich zu den Vorjahren überhöhten Verbrauchs die ausgebliebene Eichung zu rügen (ich unterstelle dabei, dass das auch der wahrscheinliche Grund ist), dann kann und muss sich der Vermieter auf die gesetzliche Regelung in § 556 a Abs. 1 BGB zurückziehen. Wegen der fehlenden Eichung (und einem möglichen Defekt) ist der tatsächliche Verbrauch nicht festzustellen, so dass eine Verteilung, die dem Verbrauch Rechnung trägt, nicht angewandt werden kann.

    Eine Entscheidung dazu habe ich im Betriebskostenrecht nicht gefunden.

    Allerdings hat sich das BayObLG in einem Beschluss vom 23. März 2005 (Az: 2Z BR 236/04) im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung im Wohneigentum damit beschäftigt und gemeint, dass eine verbindliche Verbrauchserfassung durch Verwendung ungeeichter Zähler nicht erfolgen kann. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG dürfen ungeeichte Zähler im geschäftlichen Verkehr, wozu auch die Verrechnung des Energie- oder Wasserverbrauchs innerhalb einer Wohnanlage gehört (BayObLGZ 1998, 97/99), nicht verwendet werden; Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 3; Abs. 4 EichG). Daher kann es entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers auf die Funktionsfähigkeit der Zähler nicht ankommen. Eine Auslegung der Teilungserklärung ihrer nächstliegenden Bedeutung nach (vgl. BayObLG ZMR 2004, 357 m.w.N.) führt dazu, dass die Situation gleich zu behandeln ist mir der, die bestünde, wenn Zähleinrichtungen nicht vorhanden wären. Die Abrechnung nach Miteigentumsanteilen nach § 8 Nr. 2 der Teilungserklärung ist somit nicht zu beanstanden (WuM 2005, 479-480).

    Zu hinterfragen wäre aber ein möglicher Schadensersatzanspruch der Mieter, die wegen der Änderung des Umlageschlüssels mit Mehrkosten belastet würden. Immerhin hat es ja der Vermieter – pflichtwidrig – unterlassen, sich um die Einhaltung der Eichzeiträume zu kümmern. Aus dieser Sicht halte ich dann eine Kappung der Zahlungen auf den „besseren“ Wert für zulässig.



    Re: ungeeichte Wasserzähler

    Sepp Träthner - 22.08.2006, 09:12


    Matthias Blunert hat folgendes geschrieben:: Zu hinterfragen wäre aber ein möglicher Schadensersatzanspruch der Mieter, die wegen der Änderung des Umlageschlüssels mit Mehrkosten belastet würden. Immerhin hat es ja der Vermieter – pflichtwidrig – unterlassen, sich um die Einhaltung der Eichzeiträume zu kümmern. Aus dieser Sicht halte ich dann eine Kappung der Zahlungen auf den „besseren“ Wert für zulässig.

    hmm... Gute Idee, die ich so noch nicht überlegt hatte...
    Wir haben die Angelegenheit letztendlich einvernehmlich gelöst und die Kosten aus den mit den ungeeichten Zählern erfassten Verbräuchen analog zur HeizkostenVO um 15 % gekürzt. Jedenfalls dürfte dieser Ansatz mit dem Schadensersatz eine gute Diskussionsgrundlage in der Auseinandersetzung mit dem Vermieter sein...
    Danke :P



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