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Re: Text des Satzungsentwurfes
Michael - 11.08.2006, 12:07Text des Satzungsentwurfes
Blog Lobster e.V.
Vertretung freier Weblogautoren
Satzung
Für freie Autoren und Fotografen von Weblogs (Blogs)
Entwurf für die Gründungsversammlung am xx.xx.2006
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Blog Lobster e. V. – Vertretung freier Weblogautoren.
2. Er hat seinen Sitz in xxx und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht xxx unter der Geschäftsnummer xxxxx eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein vertritt die Berufsinteressen der freien Weblogautoren im In- und Ausland. Er leistet dies insbesondere auf folgende Weise:
1. Er vertritt die allgemeinen beruflichen Interessen der Urheber von Wort- und Lichtbildwerken gegenüber den Verwertern;
2. Er nimmt im Interesse der Urheber Einfluss auf die Weiterentwicklung des deutschen, des europäischen und des internationalen Urheberrechts und angrenzender Rechtsgebiete, auf seine Anwendung und auf seine Auslegung; insbesondere auch im Bezug auf die „Creative Commons“ Lizenzen.
3. Er sucht die Verbindung zu den Weblogautoren anderer Länder und zu ihren Berufsverbänden, um den internationalen Kulturaustausch zu fördern und eine internationale Interessenvertretung zu sichern;
4. Er kann auf Anfrage Schiedsrichter für eine Beteiligung an einer Schiedsgerichtsbarkeit benennen;
5. Er kann gemeinsame Vergütungsregeln zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz mit einzelnen Werknutzern oder mit Vereinigungen von Werknutzern aufstellen und ist insoweit im Sinne des § 36 Urheberrechtsgesetz ermächtigt;
6. Er kann im Rahmen seiner Befugnis zur Verfolgung gewerblicher und beruflicher Interessen der Urheber wort- und lichtbildnerischer Werke Ansprüche gemäß Unterlassungsklagegesetz, insbesondere im Hinblick auf eine Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und gemäß Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend machen, sofern eine Verfolgung im allgemeinen Verbandsinteresse ist;
7. Er kann sich zur Geltendmachung von fremden Ansprüchen im eigenen Namen ermächtigen lassen oder sich fremde Ansprüche zur Geltendmachung im eigenen Namen abtreten lassen, um Rechtsstreite zu führen, die von allgemeinem Verbandsinteresse sind;
8. Er bietet seinen Mitgliedern eine im Mitgliedsbeitrag enthaltene Rechtsberatung (Erstberatung) durch seinen Justitiar;
9. Er führt Veranstaltungen durch, die im allgemeinen Interesse seiner Mitglieder liegen;
10. Er bemüht sich, seine Mitglieder über Entwicklung, Anwendung und Auslegung im nationalen, europäischen und internationalen Urheberrecht und angrenzender Rechtsgebiete sowie über weitere kulturpolitische Aktivitäten zu informieren; für solche Informationen der Mitglieder werden vorrangig die Möglichkeiten moderner Medien genutzt;
11. Er kann mit allen geeigneten Institutionen zusammenarbeiten, welche die Abrechnung der Tantiemen durch die Verwerter aus der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke der Mitglieder des Vereins kontrollieren.
§ 3 Aufgabenbegrenzung
1. Der Verein verfolgt keinerlei gewerbliche, religiöse oder parteipolitische Ziele.
2. Er ist kein wirtschaftlich orientierter Geschäftsbetrieb.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind Weblogautoren (Schriftsteller oder Fotographen) von Werken in deutscher Sprache, gleichgültig, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in welchem Land sie ihren Wohnsitz haben. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer mindestens ein auf seinen Namen beim DENIC e.G. registriertes Weblog nachweisen kann. Eine einfache Internetseite, die nicht die typischen Merkmale eines Weblogs aufweist genügt nicht!
Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Verbandsziele fördern wollen.
Außerordentliche Mitglieder genießen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit folgenden Einschränkungen: Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sie können nicht in den Vorstand gewählt werden.
2. Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
3.1 durch Austritt,
3.2 durch Ausschluss oder
3.3 durch Tod.
Der Austritt wird zum Jahresende wirksam. Er ist durch einen an den Vorstand gerichteten Brief zu erklären, der spätestens am 01. Oktober in der Geschäftsstelle des Vereins vorliegen muss. Der Austritt kann frühestens nach einem Jahr der Zugehörigkeit zum Verein erklärt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es sich in einer Weise geäußert oder wenn es in einer Weise gehandelt hat, die dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schaden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied verliert alle Mitgliedsrechte.
4. Das nach Abs. 2 nicht aufgenommene oder nach Abs. 3 ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Entscheidung beim Vorstand Beschwerde einlegen und verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme oder die Berechtigung des Ausschlusses entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds mit Ausnahme seines Rechtes, an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen.
5. Der Vorstand ist berechtigt, Persönlichkeiten, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft des Vereins anzutragen. Diese haben den Status von außerordentlichen Mitgliedern, sind jedoch von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
6. Der Vorstand ist berechtigt, bedeutende Autoren (Schriftsteller und Fotografen) im Ausland zu korrespondierenden Mitgliedern zu berufen. Diese haben dem Status von außerordentlichen Mitgliedern, sind jedoch von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Ort und Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf schriftlichem Antrag von 20 % aller Mitglieder einberufen werden.
3. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Präsident, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer des Vereins.
4. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen, jedoch darf kein in der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied mehr als 4 Stimmen einschließlich seiner eigenen vertreten.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes vorgeschriebenen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Die Einladung zu der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen (Datum der Aufgabe zur Post) durch einfache schriftliche Mitteilung an die letzte der Geschäftsstelle bekannte Anschrift eines Mitglieds. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens 14 Tagen eingeladen. Der Einladung muss eine Angabe der Tagesordnungspunkte beigefügt sein. Initiativanträge können auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden, wenn sich hierfür eine einfache Mehrheit findet. Ferner ist der Einladung das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung beizufügen.
7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der dort vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung ist:
8.1 Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung;
8.2 Bericht des Vorstandes und – falls ein solcher bestellt ist – des Geschäftsführers;
8.3 Bericht der Kassenrevisoren oder des Wirtschaftsprüfers;
8.4 Entlastung des Vorstandes;
8.5 Wahl des Vorstandes;
8.6 Wahl der Kassenrevisoren
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren; das Protokoll ist von dem Leiter der Mitgliederversammlung und von dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Einsicht in das Protokoll.
§ 6 Beitragspflicht
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.
2. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, stunden oder erlassen. Die Mitgliedschaft in anderen Berufsverbänden kann berücksichtigt werden.
3. Leistet ein Mitglied, ohne hierfür akzeptable Gründe zu nennen, trotz Mahnung keinen Mitgliedsbeitrag, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen (§ 4 Abs. 3).
§ 7 Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus 3 natürlichen Personen, und zwar aus 1 Präsidenten und 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Wahl ist geheim, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig anderes beschließt. Bei der Wahl muss über jede vorgeschlagene Person einzeln abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die höchste Zahl von Stimmzetteln auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
3. Der Verein wird im Sinne des § 26 des BGB durch den Präsidenten vertreten. Im Fall seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung durch die beiden Vizepräsidenten oder durch je einen Vizepräsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied.
4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; Auslagen werden ersetzt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, wobei E-Mail die Schriftform wahrt. Im Übrigen kann sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
6. Der Vorstand hat das Recht, Fachausschüsse zu bilden.
7. Der Vorstand benennt die vom Verein zu stellenden Schiedsrichter. Er entscheidet außerdem, welche Rechtsstreite im allgemeinen Verbandsinteresse nach § 2 Nr. 6 und Nr. 7 liegen.
8. Scheiden innerhalb der Amtsdauer Mitglieder des Vorstandes aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Kooption zu ergänzen. Die Bestätigung der kooptierenden Mitglieder erfolgt durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
9. Ein Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes bedarf der Schriftform. Der Antrag muss von mindestens 20 Mitgliedern unterzeichnet sein. Er muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben und auf der Tagesordnung aufgeführt sein. Ein Vorstandsmitglied kann mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
§ 8 Beirat
1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat berufen.
2. Die Mitglieder des Beirats haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 9 Geschäftsführer
1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen.
2. Der Geschäftsführer kann auch aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder stammen.
3. Die Vergütung des Geschäftsführers wird vom Vorstand festgelegt.
4. Der Geschäftsführer untersteht den Weisungen des Vorstandes.
§ 10 Justitiar
1. Der Vorstand kann einen Justitiar berufen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
2. Er berät den Vorstand in den den Verein betreffenden Rechtsangelegenheiten, führt die Rechtsstreitigkeiten des Vereins und übernimmt die im Mitgliedsbeitrag enthaltene Erstberatung der Mitglieder in Rechtsfragen.
§ 11 Kassenrevisor
1. Der Kassenrevisor wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
2. Er ist berechtigt, die Kassenbücher des Vereins jederzeit einzusehen und die Belege zu überprüfen.
3. Er hat am Schluss eines Geschäftsjahres eine Kassenprüfung und eine Prüfung der Belege vorzunehmen und den hierüber anzufertigenden schriftlichen Bericht auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erläutern.
4. Statt des Kassenrevisors kann der Vorstand einen Wirtschaftsprüfer mit der Kassenrevision beauftragen.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können von der ordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Die vorgesehene Satzungsänderung ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt innerhalb der Frist des § 5 Abs. 6 in einem besonderen Schreiben ausdrücklich hingewiesen worden ist. Der Beschluss über die Auflösung kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
2. Die Liquidation des Vereinsvermögens wird durch den letzten Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, etwas anderes bestimmt. Die Geschäftsführungsregelung nach § 7 Abs. 4 und die Vertretungsregelung des § 7 Abs. 4 bleiben auch im Liquidationsfall unberührt.
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