GERICHTS - ENTSCHEIDUNG für den MUSLIM-MARKT

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    Re: GERICHTS - ENTSCHEIDUNG für den MUSLIM-MARKT

    Anonymous - 08.08.2006, 09:38

    GERICHTS - ENTSCHEIDUNG für den MUSLIM-MARKT
    http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=439&aktion=anzeigen&bid=2

    Landgerichts Oldenburg
    Elisabethstraße 7Telefon:0441/220 - 2401
    26135 OldenburgFax:0441/220 - 2435

    Pressemitteilung vom 07. August 2006

    Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Mitbetreiber des Internetforums "muslim-markt" abgelehnt

    Das Landgericht Oldenburg hat durch Beschluss vom 02.08.2006 die Eröffnung des Hauptvefahrens gegen den Mitbetreiber des Internetforums "muslim-markt" abgelehnt und seine Entscheidung wie folgt begründet:

    "Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 13.02.2006 wird dem Angeschuldigten eine öffentliche Aufforderung zu einer Straftat nach § 111 Absatz 1 und 2 StGB zur Last gelegt. Nach dem konkreten Anklagevorwurf habe er am 12.09.2005 in dem von ihm und seinem Bruder betriebenen Internetforum “muslim-markt” die nachfolgende Textpassage veröffentlicht:
    'Lassen Sie uns doch gemeinsam folgendes Gebet beten: Wenn der Islam so ist, wie Raddatz es immer wieder vorstellt, dann möge der allmächtige Schöpfer alle Anhänger jener Religion vernichten ! Und wenn Herr Raddatz ein Hassprediger und Lügner ist, dann möge der allmächtige Schöpfer ihn für seine Verbrechen bestrafen und diejenigen, die trotz mehrfacher Hinweise auf die verbreiteten Unwahrheiten von Raddatz immer noch darauf bestehen, auch.'

    Der Angeschuldigte, der sich selbst als fundamentalistischen Islamisten in Deutschland ansehe, habe mit dieser Äußerung beabsichtigt, seinen Gegner, Herrn Dr. Raddatz, massiv einzuschüchtern und ihn für alle islamgläubigen Personen als “Verfluchten” und als “Feind des Islam” zu stigmatisieren, wobei er billigend in Kauf genommen habe, dass der so personifizierte Feind zum Objekt von Bestrafungsaktionen durch “Rechtgläubige” habe werden können. Der Angeschuldigte habe sich bereits in der Vergangenheit anlässlich des Mordes an dem niederländischen Regisseur van Gogh ähnlich geäußert, diesen u. a. als einen “Hetzer ohne gleichen” bezeichnet und dazu ausgeführt, dass, solange der nächste van Gogh lebe, der nächste Mord an einem van Gogh nur schwer zu verhindern sein werde. Zur Fatwa des Khomeini habe der Angeschuldigte sich dahingehend erklärt, dass die satanischen Verse des Salman Rushdi einen schweren Anschlag gegen Muslime bedeuteten, und in diesem Zusammenhang auch von tödlicher Verletzung und Rufmord gesprochen. Vor diesem Hintergrund, der auch fundamentalistischen Islamisten als Lesern der Internet-Seiten Muslim-Methode bekannt sei, beinhalte die Stigmatisierung des Dr. Raddatz als Verbrecher und Feind des Islam die Rechtfertigung für jeden gläubigen Islamisten, diesen “Verfluchten” für sein Handeln zu bestrafen, wobei für dieses im Sinne der Fundamentalisten schwerste Verbrechen nach islamischem Verständnis die schwerste Strafe, der Tod, als angemessen angesehen werde.

    Die Kammer hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Absatz 1 StPO aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, da das Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung des Angeschuldigten nicht wahrscheinlich macht, insbesondere nicht den hinreichenden Verdacht einer öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat trägt.
    Eine Aufforderung i. S. d. § 111 Absatz 1 StGB erfordert eine - zumindest konkludente - Kundgebung, die den Willen des Täters zu erkennen gibt, von dem oder den Aufgeforderten ein bestimmtes kriminelles Tun oder Unterlassen zu verlangen (KG Berlin, NStZ-RR 2002, 10; vgl. Paeffgen im NomosKommentar zum Strafgesetzbuch, § 111 Rdnr. 12 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reichen hierzu bloße politische Unmutsäußerungen oder Provokationen ebensowenig aus wie das einfache Befürworten von Straftaten oder diesbezügliche Meinungsäußerungen, selbst wenn sie bei dem einen oder anderen Adressaten deliktische Pläne auslösen. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende bewusst-finale Einwirkung auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten strafbaren Handlungen hervorzurufen (BGHSt 28, 312, 314; 31, 16, 22; 32, 311). Diesen Anforderungen genügt die o. g. Äußerung des Angeschuldigten im Internet, die hier den Gegenstand des Anklagevorwurfs bildet, nicht.

    Die Auslegung der Erklärung, die auf eine Strafbarkeit nach § 111 StGB untersucht werden soll, hat sich nicht auf die einzelne Formulierung zu beschränken; vielmehr ist der Inhalt der Erklärung unter Heranziehung des gesamten Kontextes, in dem sie steht, und vor dem Hintergrund des gesellschaften, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie abgegeben worden ist, zu ermitteln (KG Berlin, a. a. O., vgl. Herdegen NJW 1994, 2933, 2944). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien kann aus der Äußerung des Angeschuldigten nicht zwingend - nicht einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - auf eine Aufforderung seinerseits zur Begehung eines Mordes an Herrn Dr. Raddatz oder überhaupt zu Gewalttaten an dessen Person geschlossen werden. Der Wortlaut der Äußerung gibt die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Deutung dahingehend, dass gläubige Muslime zur Tötung des Islamkritikers Dr. Raddatz aufgefordert werden sollen, zunächst einmal nicht her. Vielmehr wird nach der gewählten Formulierung der förmliche Adressat des Internetschreibens zu einem “Gebet” aufgefordert. Darin ist zwar von “vernichten” und “bestrafen” die Rede, jedoch soll dies - nach den Worten des Beschuldigten - dem “allmächtigen Schöpfer” zukommen.

    Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Äußerung vor einem besonderen religiös-politischen Hintergrund erfolgte, der für die Auslegung von zentraler Bedeutung ist. Jedoch rechtfertigt auch die Beleuchtung der betreffenden Textpassage unter diesem Kriterium keine hinreichend eindeutige Wertung im Sinne eines strafbaren Verhaltens nach § 111 StGB. Zwar kommen die Islamwissenschaftler Professor Dr. Nagel und Dr. Puin in ihren der Staatsanwaltschaft zugeleiteten Schriften ohne weiteres zu der Erkenntnis, dass die Erklärung im Internet als Aufruf zum Mord zu verstehen sei. Ihre Ausführungen sind aber als Beweismittel in diesem Verfahren nicht geeignet, da sie nicht als Gutachten, sondern als Stellungnahmen bzw. Meinungsäußerungen zu der Erklärung des Angeschuldigten zu qualifizieren sind. So sind die vorgenannten Islamwissenschaftler nicht von der Staatsanwaltschaft beauftragt worden, sondern haben sich offensichtlich auf Betreiben des Anzeigeerstatters Dr. Raddatz zur Akte gemeldet. Des weiteren lassen ihre Stellungnahmen das einem Gutachten abzuverlangende Maß an Neutralität vermissen, da die Äußerungen der Verfasser unschwer erkennen lassen, in wessen Lager sie stehen. Einerseits wird der Anzeigeerstatter Dr. Raddatz als einer “der profiliertesten Kritiker des Islam” bezeichnet, andererseits ist von einer dem Koran immanenten “generellen Gewaltlizenz gegen den Nichtislam” sowie davon die Rede, dass hier “Felder der Gewalt” vorbereitet würden, auf denen der Angeschuldigte sozusagen “als Pionier” tätig sei. Da die beiden o. g. Islamwissenschaftler nach Inhalt und offenbarer Intention ihrer Ausführungen konkret Stellung beziehen, können sie somit nicht als neutrale Sachverständige in diesem Verfahren fungieren.

    Nach den Ausführungen seitens des Bundeskriminalamtes ist die betreffende Äußerung des Angeschuldigten nicht als Mordaufruf, sondern als sog. Mubahala zu werten. Hierbei handele es sich um eine Verwünschungsformel, die in der arabisch-islamischen Kultur im Alttag weit verbreitet sei und anwendet werde, wenn es gelte, die eigene Position zu stärken, die eigene Glaubwürdigkeit zu erhöhen oder eigenen Behauptungen Nachdruck zu verleihen. Eine derartige Verwünschung impliziere den Wunsch, denjenigen, der im Unrecht sei, mit der Bestrafung Gottes zu verfluchen. Der Vollzieher dieser Strafe solle allein der allmächtige Gott sein, der einer menschlichen Assistenz nicht bedürfe. Das Gericht hat keine Bedenken, diese von der Staatsanwaltschaft eingeholte Stellungnahme des Bundeskriminalamtes vom 14.10.2005 als Gutachten zu werten und seine Verfasser als Sachverständige einzuordnen. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei ihnen lediglich um Personen handele, die sich selbst als Islamwissenschaftler bezeichneten und deren Stellungnahme den Anforderungen wissenschaftlicher Begutachtung nicht gerecht werde, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundeskriminalamt, das nicht selten zur Verfolgung von Straftaten auf die Würdigung von Sachverhalten unter islam-politischen Gesichtspunkten angewiesen ist, lediglich “selbsternannte Islamwissenschaftler” beschäftigt. Des weiteren ist nicht einzusehen, aus welchem konkreten Grund den Ausführungen des seitens des Bundeskriminalamtes erstellten Gutachtens, das sich mit der zu beurteilenden Textpassage vor dem Hintergrund des arabisch-islamischen Kulturkreises sowie einzelner Verse des Korans auseinandersetzt, kein wissenschaftlicher Stellenwert soll beigemessen werden können.
    Schließlich ist die vom Bundeskriminalamt vorgenommene Auslegung der Äußerung des Angeschuldigten unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem sie erfolgte, nicht völlig abwegig. Mit seiner Äußerung wendete sich der Angeschuldigte am 09.09.2005 auf besagter Internet-Plattform an einen Teilnehmer des Internetforums, mit dem er sein geraumer Zeit eine Diskussion zum Thema Islam geführt und den er aufgrund dessen scharfer Kritik aufgefordert hatte, aus dem Forum auszuscheiden. Daraufhin hatte der Angeschuldigte von dem betreffenden Forumsteilsnehmer ein an ihn persönlich gerichtetes “Abschiedsstatement” erhalten, in dem dieser u. a. ein kritisches Zitat aus einem Buch des Herrn Dr. Raddatz anführte. Als Antwort verfasste der Angeschuldigte eine an den Forumsteilnehmer persönlich gerichtete E-Mail, welche die hier zu untersuchende Textpassage enthält, die mit den Worten eingeleitet wird: “Wir machen Ihnen einen einfachen Vorschlag, wie Sie für sich ihre eigene Glaubwürdigkeit prüfen können: Lassen Sie uns doch gemeinsam folgendes Gebet sprechen: . . . ” Vor diesem Hintergrund und in diesem inneren Zusammenhang erscheint die seitens des Bundeskriminalamtes vorgenommene Interpretation einer Mubahala, mit welcher der Verwender die eigene Position zu stärken und die eigene Glaubwürdigkeit zu erhöhen trachtet, keineswegs ausgeschlossen. Die Äußerung erfolgte im direkten Meinungsaustausch mit einem Teilnehmer des Internetforums; weder sie noch die gesamte E-Mail an diesen Teilnehmer enthalten Formulierungen, die einen an eine Vielzahl von Interneteilnehmern gerichteten Appell erkennen lassen. Der Tatbestand des § 111 StGB erfordert aber gerade den appellativen Charakter der Äußerung; d. h. erkennbar werden muss der Wille, die Erklärungsadressaten unmittelbar zur Begehung einer Straftat zu bringen (Bosch im Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 111 Rdnr. 7, 8). An diesem Erfordernis bestehen aufgrund des oben dargelegten gesamten Kundgabezusammenhangs Zweifel.
    Zudem kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeschuldigte wenige Tage nach der öffentlichen E-Mail an den kritischen Forumsteilnehmer, nämlich am 15.09.2005, in dem Internetforum “muslim-markt” eine Erklärung abgab, in der er die von ihm veröffentlichte Textpassage mit dem Mubahala-Prinzip erläuterte und sich eindeutig von einem Mordaufruf distanzierte. Daher ist es überdies wenig wahrscheinlich, dass dem Angeschuldigten ein Vorsatz zu einer öffentlichen Aufforderung zum Mord oder einer anderen Gewaltstraftat an Herrn Dr. Raddatz wird nachgewiesen werden können, zumal der Angeschuldigte diese öffentliche “Klarstellung” veranlasste, bevor gegen ihn durch Herrn Dr. Raddatz Anzeige erstattet und ein Strafverfahren eingeleitet worden war.

    Die vorgenannten Zweifel können letztlich auch durch das von der Staatsanwaltschaft Oldenburg eingeholte weitere Gutachten des Herrn Dr. Müller, Landesamt für Verfassungsschutz, ausgeräumt werden. Zwar kommt dieser Sachverständige zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Ideologie des politischen Islams einerseits und der Person des Angeschuldigten, seiner religiös-politischen Einstellung, seiner gesellschaftlichen Stellung sowie der von ihm verfassten Schriften zur Fatwa des Khomeini und zur Ermordung des niederländischen Regisseurs van Gogh andererseits eine Auslegung im Sinne einer sog. Muhabala abwegig sei. Eine eindeutige Interpretation der Äußerung als Aufruf zu einem Mord bzw. einer Straftat ist jedoch den Ausführungen dieses Gutachters nicht zu entnehmen. Nach seiner Ansicht handele es zwar sich um eine gezielt auf Konkfliktschärfung und massive Einschüchterung des Kritikers gerichtete Formulierung sowie um eine Verbalattacke, die durch ihre Stigmatisierung einer bestimmten Person zum “Feind” des Islam geeignet sei, in bestimmten muslimischen Kreisen “Bestrafungsaktionen” auszulösen, deren Folgen nicht abzusehen seien. Diese Bewertung genügt jedoch nicht, um den Anforderungen an eine öffentliche Aufforderung zu einer Straftat gerecht zu werden. Denn es reicht nicht aus, dass durch befürwortende Erklärungen oder sogar berechnende Stimmungsmache ein psychisches Klima geschaffen wird, in dem Straftaten gedeihen können; erforderlich ist darüber hinaus das einer Aufforderung wesenseigene Element einer offenen und gezielten Einflussnahme auf die Willensentschließung Dritter (BGHSt 28, 312, 314; 32, 310, 313; Bosch im Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 111 Rdnr 8 m. w. N.).
    Eine hinreichend verlässliche Auslegung der Äußerung des Angeschuldigten in diesem Sinne kann somit nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht vorgenommen werden. Selbst der Sachverständige Dr. Müller führt aus, dass bei einer pluralen Ausgestaltung islamischen Seins auch entsprechend viele Interpretationen möglich seien. Lässt aber eine Äußerung mehrere Deutungen zu, dann darf das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann die zur Bestrafung führende Deutung zugrunde legen, wenn sich andere ebenfalls mögliche Interpretationen mit überzeugenden Gründen ausschließen lassen (BVerfG NJW 1994, 2943). Dies ist hier nicht der Fall. Die auf ihre Strafbarkeit zu überprüfende Textpassage kann in vielerlei Richtung, nämlich als Verwünschung, Verfluchung, Einschüchterung, Bedrohung, psychologisch berechnende Stimmungsmache sowie als Aufruf zur Begehung einer Straftat an Herrn Dr. Raddatz und sogar seinen Anhängern, gewertet werden; möglicherweise auch mit unterschiedlich starken oder schwachen Argumenten. Letztlich können aber die vom Tatbestand des § 111 StGB nicht erfassten Deutungsmöglichkeiten nicht mit einem solchen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, als dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen dieses Delikts naheliegend wäre.

    2. Schließlich sieht die Kammer auch keine Veranlassung, das Hauptverfahren unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu eröffnen. In Betracht käme allenfalls eine Strafbarkeit wegen Beleidigung des Anzeigeerstatters Dr. Raddatz nach § 185 StGB.
    Die von dem Angeschuldigten in der veröffentlichten E-Mail verwendeten Formulierungen “Lügner” und “Hassprediger” sind für sich genommen geeignet, den Anzeigeerstatter in seiner Ehre zu verletzen. Allerdings sind sie unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen bzw. der Verteidigung von Rechten gemäß § 193 StGB nicht strafbar. Es handelt sich hierbei um eine Meinungsäußerung im Rahmen öffentlicher und religiös-politischer Meinungsbildung, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Absatz 1 GG unterfällt. Dieses Grundrecht muss bei derartigem öffentlichen Meinungskampf grundsätzlich nur dann zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Anzeigeerstattter Dr. Raddatz hat als Islamwissenschaftler in zahlreichen Schriften oftmals harsche Kritik am Islam geübt. In dem im Internetforum “muslim-markt” durch einen Forumsteilnehmer veröffentlichten Zitat des Herrn Dr. Raddatz ist vom “Gewaltcharakter” des Islam und dem “Paranoia-System” der Muslime die Rede, die sich der “Techniken der Täuschung und Verschleierung” bedienten und denen die Fähigkeit zum Dialog abzusprechen sei. Die daraufhin von dem Angeschuldigten veröffentliche Antwort an den betreffenden Forumsteilnehmer, in dem der Anzeigeerstatter als Lügner und Hassprediger bezeichnet wird, ist zwar ausfällig und herabsetzend. Dies reicht jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung noch nicht aus. Für die Bewertung einer Äußerung als strafbare Schmähkritik ist zudem erforderlich, dass sie in keinem sachlichen Zusammenhang mehr zu ihrem Anlass steht, sondern allein eine persönlich diffamierende Zielsetzung hat (vgl. BGH NJW 2000, 3421, 3422; Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 193 StPO, Rdnr. 18, jeweils m. w. N.). Ein solcher Charakter kann der Äußerung des Angeschuldigten, der hier im Rahmen einer hart geführten Auseinandersetzung in der Sache - wenn auch ebenfalls drastisch - erwidert hat, nicht beigemessen werden. Da es Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 82, 236, 267). Unter Würdigung und Abwägung der konträren Interessen und Rechte und unter Berücksichtigung des Hintergrundes und des Forums, in dem die betreffende Äußerung erfolgt ist, wiegt die Beeinträchtigung des Herrn Dr. Raddatz nicht so schwer, als dass das Recht des Angeschuldigten auf Meinungsfreiheit dahinter zurücktreten müsste.
    Da nach alledem eine Verurteilung des Angeschuldigten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wahrscheinlich ist, war die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen."

    Richterin am Landgericht Blohm
    -Pressesprecherin-



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