Insolvenzgeld, was ist das? (nach § 183 SGB III)

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    Re: Insolvenzgeld, was ist das? (nach § 183 SGB III)

    Hammer - 25.07.2006, 17:09

    Insolvenzgeld, was ist das? (nach § 183 SGB III)
    Insolvenzgeld Was ist das?
    o Nach § 183 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Vorliegen eines der nachstehend genannten »Insolvenzereignisse«, nämlich bei

    1. Eröffnung des àInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
    2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
    oder
    3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist oder ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,

    für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

    o Hat der Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (§ 183 Abs. 2 SGB III).

    o Auch der Erbe des Arbeitnehmers hat Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 183 Abs. 3 SGB III).
    o Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören grundsätzlich alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (§ 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III; siehe àArbeitsentgelt). Allerdings hat der Arbeitnehmer nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die

    - er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat,

    - er durch eine nach der Insolvenzordnung angefochtene Rechtshandlung oder eine Rechtshandlung erworben hat, die im Falle der Insolvenzeröffnung anfechtbar wäre oder

    - der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt.
    Sofern trotz Anspruchsausschluss Insolvenzgeld gezahlt wurde, ist es zu erstatten (§ 184 Abs. 2 SGB III).
    Arbeitszeitkonto: Durch Insolvenzgeld sind allenfalls solche Plusstunden gesichert, die im Dreimonatszeitraum vor Insolvenzeröffnung oder Abweisung mangels Masse über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gearbeitet und als Mehrarbeit (siehe àÜberstunden) in das Arbeitszeitkonto eingestellt worden sind. Ein Arbeitszeitguthaben, das aus ungleichmäßiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit resultiert, ist nicht durch Insolvenzgeld gesichert. Die Agentur für Arbeit erstattet nur das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum für regelmäßige Arbeitszeit zu beanspruchen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum tatsächlich gearbeitet hat oder Plusstunden im Arbeitszeitkonto durch Freizeitnahme „abgefeiert“ hat (vgl. BSG v. 25.6.2002 – B 11 AL 90/01 R, AuR 2002, 374: „Das Guthaben aus einem Arbeitszeitkonto wird nur für den Insolvenzgeldzeitraum geschuldet, wenn es in diesem Zeitraum erarbeitet wird oder bestimmungsgemäß zu verwenden ist“). Fazit aus der BSG-Entscheidung: Es ist außerordentlich wichtig, die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einem Arbeitszeitguthaben (Arbeitszeitkonto) gegen Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern (z.B. durch Bürgschaft einer Bank oder durch Überweisung der zu sichernden Summe auf ein „insolvenzsicheres“ Treuhandkonto [„doppelseitige Treuhand“]). Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ergibt sich aus § 7d SGB IV. Zur Absicherung von Wertguthaben bei àAltersteilzeit siehe dort.

    Urlaubsentgelt: Wurde im 3-Monats-Zeitraum Urlaub genommen, wird das (laufende) Urlaubsentgelt innerhalb des 3-Monats-Zeitraums wie normales Arbeitsentgelt über Insolvenzgeld erstattet.

    Urlaubsabgeltung: Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wurde der Urlaubsabgeltungsanspruch den letzten Tagen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeordnet. D.h.: Das Urlaubsentgelt und zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld für die Urlaubstage, die bei einer Rückrechnung (vom letzten Tag des Arbeitsverhältnisses) in den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung fielen, wurden über Insolvenzgeld erstattet. Allerdings waren bei der Ermittlung des Insolvenzgeldanspruchs nur die Urlaubstage zu berücksichtigen, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses „erdient“ wurden. Beispiel: Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.9. eines Jahres. In diesem Falle wurden nur 9/12 des Jahresurlaubsanspruchs den letzten Tagen des Arbeitsverhältnisses zugeordnet. Das BSG hat mit einer Entscheidung v. 20.2.2002 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und den Anspruch auf Urlaubsabgeltung generell für nicht mehr insolvenzgeldfähig erklärt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung werde als Anspruch, den der Arbeitnehmer „wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" hat, vom Ausschluss des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfasst (BSG v. 20.2.2002 - B 11 AL 71/01 R, NZA 2002, 786).

    Einmalzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld): Wenn Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag an einem Stichtag (z.B. 31.5. bzw. 1.12. eines Jahres) auszuzahlen ist, wird es in voller Höhe über Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit gezahlt, sofern der Stichtag der Anzahlung in den 3-Monats-Zeitraum fällt. Liegt der Auszahlungsstichtag außerhalb des 3-Monats-Zeitraums, erfolgt nach richtiger Auffassung jedenfalls dann Erstattung in Höhe von bis zu 3/12 des Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeldes, wenn es sich um sog. aufgestautes Arbeitsentgelt (das nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag auch bei vorzeitigem Ausscheiden gezwölftelt gezahlt wird) handelt. Nach der Neufassung des § 185 SGB III ist allerdings das der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde liegende monatliche Bruttoentgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzt (siehe unten).

    o Höhe des Insolvenzgeldes (§ 185 SGB III, neu gefasst durch „Hartz III“): Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Bruttoarbeitsentgelt (Stand 2005: 5200 Euro [West]; 4400 Euro [Ost]) um die gesetzlichen Abzüge gemindert wird.

    Beispiel:
    Das monatliche Bruttoentgelt für einen in Westdeutschland beschäftigten Arbeitnehmer beträgt 3000,- Euro. Nach dem Arbeitsvertrag hat er eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Bruttomonatsentgelts (3000,- Euro) zu beanspruchen, das am 30. November fällig wird. Der Bruttoentgeltanspruch für November beträgt also 6000,- Euro.

    Die Firma stellt ab 1. November 2004 die Zahlungen ein. Am 1. Dezember wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
    Insolvenzgeld für den Monat November wird in Höhe des Nettoentgelts gezahlt, das sich aus einem Bruttobetrag von 5200,- Euro ergibt. Den Differenzbetrag von 800,- Euro muss der Arbeitnehmer als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter anmelden.

    o Antrag auf Insolvenzgeld, Frist (§ 324 Abs. 3 SGB III): Das Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit zu beantragen (zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt; § 327 Abs. 3 SGB III).

    Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (vgl. § 324 Abs. 3 SGB III).

    o Vorschuss: Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Arbeitsverhältnis beendet ist und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden (§ 186 InsO).

    o Anspruchsübergang: Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 187 SGB III). Die übergegangenen Ansprüche kann die Bundesagentur nur als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) im Insolvenzverfahren geltend machen (§ 55 Abs. 3 InsO, neu gefasst durch Gesetz vom 26.10.2001 [BGBl. I S. 2710]).

    o Verfügung über das Arbeitsentgelt: Hat der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu (§ 188 SGB III).

    Der neue Gläubiger (oder Pfandgläubiger, § 188 Abs. 2 SGB III) hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die im vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts (z.B. durch eine Bank) übertragen oder verpfändet wurden. Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung der Arbeitsentgeltansprüche nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (§ 188 Abs. 4 SGB III).

    o Verfügungen über das Insolvenzgeld: Nach Stellung des Antrages auf Insolvenzgeld kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag auf Insolvenzgeld wirksam (§ 189 SGB III).

    o Sozialversicherung: Die Agentur für Arbeit entrichtet für die Insolvenzgeldmonate die noch offenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

    o Steuern: Das Insolvenzgeld ist lohnsteuerfrei. Es wird aber – wie alle Lohnersatzleistungen – bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG).



    InsolvenzgeldÜbersicht

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    Insolvenzgeld
    Anspruchsvoraussetzungen (§ 183ff. SGB III):
    Insolvenzgeld wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und der Arbeitnehmer das ihm zustehende Arbeitsentgelt nicht erhalten hat. Anspruch auf Insolvenzgeld hat der Arbeitnehmer für Arbeitsentgeltansprüche aus den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor

    ˜ Insolvenzeröffnung oder
    ˜ Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzgelds mangels Masse oder
    ˜ vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzgelds nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzgeld mangels Masse nicht in Betracht kommt.

    Das Insolvenzgeld muss spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Insolvenzeröffnung, Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzgelds mangels Masse oder Beendigung der Betriebstätigkeit beantragt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III).

    Höhe des Insolvenzgeldes (§ 185 SGB III): Das Insolvenzgeld wird an den Arbeitnehmer in Höhe des rückständigen Netto-Entgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Bruttoarbeitsentgelt (Stand 2005: 5200 Euro [West]; 4400 Euro [Ost]) um die gesetzlichen Abzüge gemindert wird.

    Sozialversicherung: Die Agentur für Arbeit entrichtet für die Insolvenzgeld-Monate auch die noch offenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit.

    Steuern: Das Insolvenzgeld ist lohnsteuerfrei. Allerdings wird es bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird (Progressionsvorbehalt; § 32b EStG).



    InsolvenzverfahrenGrundlagen
    o Am 1.1.1999 wurden die Konkursordnung, die Vergleichsordnung, das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs und Vergleichsverfahren sowie die Gesamtvollstreckungsordnung durch die Insolvenzordnung (InsO) abgelöst.

    Das heißt: Ab 1.1.1999 gilt bundesweit ein einheitliches, durch die Vorschriften der Insolvenzordnung geregeltes Insolvenzverfahren.

    Nachstehend wird ein Überblick über die wichtigsten Regelungen der Insolvenzordnung gegeben.
    o Ziel des Insolvenzverfahrens ist nach § 1 InsO, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem »rechtlichen« Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§§ 1 Satz 2, 286ff InsO).

    o Zuständiges Insolvenzgericht ist das Amtsgericht für den Bezirk desjenigen Landgerichts, das im Bezirk des Amtsgerichts seinen Sitz hat (§ 2 InsO); örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat (§ 3 InsO).

    o Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Antrag voraus. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner (§ 13 InsO). Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person (z.B. GmbH) oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, siehe àUnternehmensrechtsformen) kann außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans (bzw. bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit oder einer KGaA jeder persönlich haftende Gesellschafter) sowie jeder Abwickler stellen (§ 15 InsO).

    o Allgemeiner Eröffnungsgrund ist Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 16 InsO) bzw. bei Antrag durch den Schuldner auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.

    o Bei juristischen Personen (siehe àUnternehmensrechtsformen) ist neben der Zahlungsunfähigkeit auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Dabei ist der Liquidationswert zugrunde zu legen. Ausnahme: Bei der Bewertung des Vermögens ist die Fortführung der Gesellschaft (das heißt: der im Regelfall höhere Fortführungswert) zugrunde zu legen, wenn die Fortführung nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 InsO).

    o Vorläufige Maßnahmen des Insolvenzgerichts: Das Insolvenzgericht hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Antrag zu verhindern. Insbesondere kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen (oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam werden) oder Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen (§ 21 InsO).

    o Vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 22 InsO): Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat

    das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten,
    ein vom Schuldner betriebenes Unternehmen fortzuführen (falls das Insolvenzgericht einer Stillegung nicht zustimmt),

    zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird.
    Das Insolvenzgericht kann ihn beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

    Falls dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, bestimmt das Insolvenzgericht im einzelnen die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters.

    o Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO): Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird (§ 26 Abs. 1 InsO).

    o Einstellung mangels Masse (§ 207 InsO): Stellt sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird (§ 207 InsO).

    o Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 27 bis 34 InsO): Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren, wenn die erforderlichen Voraussetzungen (Eröffnungsgrund und ein die Verfahrenskosten deckendes Vermögen des Schuldners oder ein geleisteter Vorschuss) vorliegen.

    Das Gericht ernennt einen Insolvenzverwalter (§§ 27, 56ff. InsO).
    Der Eröffnungsbeschluss enthält neben näheren Angaben über den Schuldner auch Name und Anschrift des Insolvenzverwalters.

    Im Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer festzusetzenden Frist (mindestens zwei Wochen, höchstens drei Monate) beim Insolvenzverwalter anzumelden. Außerdem werden sie aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen.

    Schließlich sind im Eröffnungsbeschluss Schuldner des Schuldners aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 3 InsO).

    Im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht Termine für Gläubigerversammlungen (§ 29 InsO), und zwar einen Berichtstermin (in dem auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird, § 156 InsO) sowie einen Prüfungstermin (in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden, § 176 InsO).

    o Insolvenzverwalter (§§ 56ff. InsO):
    Zum Insolvenzverwalter kann nur eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person bestellt werden (§ 56 Abs. 1 InsO).

    In der ersten Gläubigerversammlung kann eine andere Person als Insolvenzverwalter gewählt werden (§ 57 Satz 1 InsO). Das Insolvenzgericht kann die Bestellung des Gewählten nur bei fehlender Eignung versagen (§ 57 Satz 1 InsO).

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).

    Der Insolvenzverwalter hat nach § 148 Abs. 1 InsO unmittelbar nach Verfahrenseröffnung das gesamte zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Zu seinen Aufgaben gehört u.a.,

    ein Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151 InsO), ein Verzeichnis aller Gläubiger (§ 152 InsO) und eine Vermögensübersicht (§ 153 InsO) aufzustellen und den Beteiligten spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin (§ 156 InsO) in der Geschäftsstelle zur Einsicht auszulegen (§ 154 InsO),

    im Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten (§ 156 InsO),
    die Insolvenzmasse zu verwalten und nach Maßgabe der §§ 159ff. InsO zu verwerten sowie die notwendigen Rechtshandlungen (ggf. nach Zustimmung der Gläubigerversammlung; vgl. § 160 InsO),

    über die Rechte der Aussonderungsberechtigten (§§ 47, 48 InsO) und Absonderungsberechtigten (§§ 49ff. und §§ 165ff. InsO), die Abwicklung noch nicht erfüllter gegenseitiger Verträge (§§ 103ff. InsO), die Kündigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen (§ 113 InsO) und ggf. Betriebsvereinbarungen (§ 120 InsO), die Anfechtung von Rechtshandlungen vor Insolvenzeröffnung (§§ 129ff. InsO) zu entscheiden,

    eine Forderungstabelle anzulegen und zu führen (§§ 174, 175 InsO; die Forderungen werden nach Maßgabe der §§ 176ff. InsO geprüft und festgestellt),

    die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch Verteilung gemäß §§ 187ff. InsO vorzunehmen; Formen der Verteilung sind die Abschlagsverteilung (§ 187 InsO), Schlussverteilung (§ 196 InsO) und Nachtragsverteilung (§§ 203ff. InsO),

    ggf. einen Insolvenzplan (§§ 217ff. InsO) aufzustellen.
    Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 InsO). Es kann ihn aus wichtigem Grund entlassen (§ 59 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter haftet allen Beteiligten auf Schadensersatz, wenn er schuldhaft seine gesetzlichen Pflichten verletzt (§§ 60 bis 62 InsO). Für seine Tätigkeit erhält der Insolvenzverwalter eine Vergütung sowie Erstattung seiner Auslagen (§§ 63, 64 InsO). Bei Beendigung seines Amtes hat er der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen (§ 66 InsO).

    o Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285 InsO): Das Insolvenzgericht hat die Möglichkeit, in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sog. Eigenverwaltung durch den Schuldner anzuordnen. In diesem Falle ist der Schuldner berechtigt, unter der Aufsicht eines sog. Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen.

    o Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses (§ 30 InsO):
    Der Eröffnungsbeschluss ist sofort öffentlich bekanntzumachen; sowohl in dem für öffentliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt (vgl. § 9 InsO) als auch im Bundesanzeiger.

    Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst wird der Beschluss besonders zugestellt.
    Gegebenenfalls erfolgt eine Mitteilung an das Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister (§ 31 InsO) sowie eine Eintragung des Eröffnungsbeschlusses in das Grundbuch (§ 32 InsO) und das Schiffsregister, Schiffsbauregister und Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (§ 33 InsO).

    o Anmeldung der Forderungen der Insolvenzgläubiger (§§ 174ff. InsO):
    Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist (mindestens zwei Wochen, höchstens drei Monate, vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 InsO) beim Insolvenzverwalter (nicht beim Insolvenzgericht) schriftlich anzumelden. Dabei sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, sollen in Abdruck beigefügt werden (§ 174 Abs. 1 und 2 InsO).

    Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen in eine Tabelle einzutragen (§ 175 InsO).
    Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und Rang geprüft. Bestrittene Forderungen werden einzeln erörtert (§ 176 InsO).

    Forderungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet wurden, werden ebenfalls im Prüfungstermin geprüft. Ggf. findet auf Kosten des Säumigen ein besonderer Prüfungstermin statt oder eine Prüfung im schriftlichen Verfahren. Gleiches gilt, wenn die Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet wurde (§ 177 InsO).

    o Folgende Gläubiger werden in der Insolvenzordnung unterschieden: Aussonderungsberechtigte Gläubiger, absonderungsberechtigte Gläubiger, Massegläubiger, Insolvenzgläubiger und nachrangige Insolvenzgläubiger.

    o Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) sind solche (natürlichen oder juristischen) Personen, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Inhaber von Forderungen i.S.d. § 39 InsO sind sog. nachrangige Insolvenzgläubiger. Sie werden erst befriedigt, wenn die Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO vollständig befriedigt sind (was praktisch nicht vorkommt).

    o Aussonderungsberechtigte Gläubiger (§§ 47, 48 InsO): sind solche, die geltend machen können, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört (z.B. Eigentümer einer an den Schuldner ausgeliehenen Sache). Sie sind keine Insolvenzgläubiger. Ist der Gegenstand vom Schuldner oder Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, kann der Aussonderungsberechtigte Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie unterscheidbar in der Masse vorhanden ist.

    o Absonderungsberechtigte Gläubiger (§§ 49ff. InsO): sind Gläubiger, die ein Sicherungsrecht an einem unbeweglichen Gegenstand (z.B. Hypothek oder Grundschuld auf ein Grundstück) oder an einem beweglichen Gegenstand (z.B. Pfandrecht, Sicherungseigentum) besitzen. Zur Verwertung von unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen der Masse, an denen ein Absonderungsrecht besteht, durch den Insolvenzverwalter: siehe §§ 165ff. InsO.

    Die absonderungsberechtigten Gläubiger sind, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet, gleichzeitig einfache bzw. nachrangige Insolvenzgläubiger (nach § 38 oder § 39 InsO; siehe unten). Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind (§ 52 InsO).

    o Massegläubiger (§§ 53ff. InsO): Das sind solche Gläubiger, deren Forderungen aus der Insolvenzmasse vorweg zu begleichen sind. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen zum einen die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO, zum anderen die in § 55 InsO bezeichneten sonstigen Masseverbindlichkeiten.

    Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sind:
    - die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren
    - die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Vergleichsverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses

    Sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) sind die Verbindlichkeiten:
    - die durch Handlungen des Insolvenzverwalters (auch des vorläufigen Insolvenzverwalters: vgl. § 55 Abs. 2 InsO) oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden (ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO zu gehören);

    - aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (z.B. Arbeitsentgeltansprüche aus nach Insolvenzeröffnung fortbestehenden Arbeitsverhältnissen);

    - aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
    Des Weiteren gehören gemäß § 123 Abs. 2 InsO zu den Masseverbindlichkeiten die Ansprüche aus einem nach Insolvenzeröffnung aufgestellten àSozialplan (wobei für die Berichtigung der Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden darf; siehe unten) und der für den Schuldner und seine Familie beschlossene Unterhalt (§ 100 InsO).

    Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer:
    - Arbeitsentgeltansprüche sind für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten (nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zu berichtigen.

    - Arbeitsentgeltansprüche, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind und nicht durch àInsolvenzgeld berichtigt werden, können nur als (einfache) Insolvenzforderungen nach § 38 InsO (siehe unten) geltend gemacht werden.

    Rangfolge der Berichtigung der Masseverbindlichkeiten bei Masseunzulänglichkeit:
    Falls die Masse zur Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht, werden die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangfolge berichtigt (§ 209 InsO):

    - Zuerst werden die Kosten des Insolvenzverfahrens ausgeglichen.
    - Bleibt dann noch Masse übrig, werden die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören, berichtigt (sog. Neu-Masseverbindlichkeiten). Hierzu zählen auch die in § 209 Abs. 2 InsO genannten Verbindlichkeiten (z.B. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Insolvenzverwalter nach §§ 103ff. InsO gewählt hat).

    - Wenn dann noch Masse übrig ist, werden die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 InsO bewilligte Unterhalt für den Schuldner und seine Familie, berichtigt (sog. Alt-Masseverbindlichkeiten).

    - Reicht die Masse nicht aus, um die gleichrangig auf einer der vorgenannten Stufen stehenden Forderungen vollständig zu erfüllen, erfolgt Berichtigung innerhalb der Rangstufe im Verhältnis der Geldbeträge (§ 209 Abs. 1 Satz 1 InsO).

    Beispiel:
    Jeder Massegläubiger innerhalb einer Rangstufe erhält eine Zahlung in Höhe von 50% seiner Forderung.
    o Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§§ 38, 39 InsO): Wenn nach vollständiger Befriedigung der Massegläubiger noch Verteilungsmasse vorhanden ist, erfolgt hieraus die Befriedigung der Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO und ggf. der nachrangigen Insolvenzgläubiger i.S.d. § 39 InsO. Die Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO werden gleich behandelt. Das heißt, ihre Forderungen stehen gleichrangig auf einer Stufe (die bis zum 31.12.1998 noch geltenden Vorrechte des § 61 KO wurden von der Insolvenzordnung nicht übernommen). Reicht die Masse für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht aus, werden die Forderungen anteilig berichtigt.

    Beispiel:
    Jeder Insolvenzgläubiger wird in Höhe von 10% seiner Forderung befriedigt.
    Falls die Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO voll befriedigt werden können (was regelmäßig nicht der Fall ist), erfolgt eine Berichtigung der Forderungen der nachrangigen Insolvenzgläubiger (z.B. Zinsforderungen der einfachen Insolvenzgläubiger) in der in § 39 InsO vorgesehenen Rangfolge (bei gleichem Rang nach dem Verhältnis der Beträge).

    o Gläubigerausschuss (§§ 67 bis 73 InsO):
    Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen.
    Im Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind (z.B. ein Gewerkschaftssekretär).

    Aufgaben der Mitglieder des Gläubigerausschusses: Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu informieren, Bücher und Geschäftspapiere einsehen und Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.

    Bei besonders bedeutsamen Geschäften hat der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen (§ 160 InsO).

    Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann durch Beschluss des Insolvenzgerichts aus wichtigem Grund entlassen werden (§ 70 InsO). Bei schuldhafter Pflichtverletzung ist es zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet (§ 71 InsO).

    o Gläubigerversammlung (§§ 74 bis 79 InsO):
    Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt.

    Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses muss die Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht einberufen werden. Gleiches gilt bei einem Antrag von absonderungsberechtigten Gläubigern (§§ 49 bis 51 InsO) oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO), wenn die in § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO genannten quantitativen Voraussetzungen vorliegen.

    Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über Sachstand und Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Insolvenzverwalters prüfen lassen (§ 79 InsO).

    Die Gläubigerversammlung hat das Recht,
    einen vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter abzuwählen und einen neuen Insolvenzverwalter zu wählen (§ 57 InsO),

    zu entscheiden, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll bzw. ob ein vom Insolvenzgericht bereits eingesetzter Gläubigerausschuss beibehalten werden soll (§ 57 Abs. 1 InsO),

    vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder des Gläubigerausschusses abzuwählen oder andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses zu wählen (§ 57 Abs. 2 InsO).

    Die Gläubigerversammlung beschließt, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt wird (§ 157 InsO). Sie kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan nach §§ 217ff. InsO auszuarbeiten und ihm das Ziel des Plans vorgeben (siehe unten).

    Falls ein Gläubigerausschuss nicht besteht, hat der Insolvenzverwalter gemäß § 160 InsO die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu bedeutsamen Geschäften einzuholen (z.B. Veräußerung des Unternehmens oder Betriebes, Aufnahme eines die Insolvenzmasse erheblich belastenden Darlehens, Aufnahme eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert). Eine Veräußerung des Unternehmens oder Betriebs an »besonders Interessierte« (z.B. dem Schuldner nahestehende Personen) bedarf stets der Zustimmung der Gläubigerversammlung (§ 162 InsO).

    o Insolvenzplan (§§ 217 bis 269 InsO): § 217 InsO legt den Grundsatz fest, dass die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden können. § 1 InsO hebt hervor, dass in dem Insolvenzplan eine Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

    Dabei wird den Beteiligten ein weitgreifender Gestaltungsspielraum zur Überwindung der Insolvenz eingeräumt.
    Die Festlegung einer Mindestquote für die Gläubiger (wie im früheren Vergleichsverfahren, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 der bis zum 31.12.98 geltenden VerglO) ist in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen.

    In einem vom Insolvenzgericht bestimmten Termin wird der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert und anschließend über den Plan abgestimmt (§ 235 InsO).

    o Einstellung des Insolvenzverfahrens (§§ 211 bis 216 InsO): Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 211, 214 InsO kann bzw. muss das Insolvenzverfahren eingestellt werden (z.B. bei Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) und auf Antrag des Schuldners bei Wegfall des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) oder mit Zustimmung der Gläubiger (§ 212 InsO).

    o Vergütung und Erstattung der Auslagen des (auch vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses: Die Höhe der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen werden vom Insolvenzgericht festgesetzt. Durch Rechtsverordnung können Vergütung und Erstattung der Auslagen näher geregelt werden (vgl. §§ 63, 64, 65, 73 InsO).

    o Restschuldbefreiung (§§ 286, 303 InsO): Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit werden (die Vorschriften wurden im Sinne einer Verbesserung der Schuldnerstellung neu gefasst durch Gesetz vom 26.10.2001 [BGBl. I S. 2710]).

    o Die Insolvenzordnung sieht in §§ 304 bis 334 InsO Regelungen vor über
    ein sog. Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren (§§ 304, 314 InsO),
    ein Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315, 331 InsO),
    ein Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 332 InsO) sowie ein Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§§ 333, 334 InsO).



    InsolvenzverfahrenBedeutung für die Beschäftigten
    o Besonderheiten gelten in Bezug auf die Frage, ob und inwieweit Arbeitnehmeransprüche aus Arbeitszeitguthaben oder bei Altersteilzeit (= sog. Wertguthaben) und bei betrieblicher Altersversorgung gegen Insolvenz des Arbeitgebers gesichert sind.

    Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben: § 7a SGB IV regelt eine Verpflichtung des Arbeitgebers, geeignete Vorkehrungen zur Absicherung von Arbeitszeitguthaben für den Fall der Zahlungsunfähigkeit zu treffen. Diese Bestimmung stellt aber nur einen unzureichenden Schutz dar: Zum einen gilt die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nur für Wertguthaben, soweit sie einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in Höhe des Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße (2005: monatliche Bezugsgröße = 2415,– Euro mal drei = 7245,– Euro [alte Bundesländer]; monatliche Bezugsgröße = 2030,– Euro mal drei = 6090,– Euro [neue Bundesländer]) übersteigt und der vereinbarte Ausgleichszeitraum 27 Monate ab der ersten Gutschrift überschreitet. Zum anderen sagt die Vorschrift nichts darüber aus, was geschieht, wenn Vorkehrungen zur Absicherung des Wertguthabens nicht getroffen werden.

    Deshalb ist der Arbeitgeber von Betriebsrat und Gewerkschaft aufzufordern, eine wirksame Form der Insolvenzsicherung von Zeitguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorzunehmen (z.B. durch ein Treuhandkonto oder eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft der Hausbank des Arbeitgebers). Etwaige Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.

    Durch Insolvenzgeld sind allenfalls solche Plusstunden gesichert, die im Dreimonatszeitraum vor Insolvenzeröffnung oder Abweisung mangels Masse über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gearbeitet und als Mehrarbeit (siehe àÜberstunden) in das Arbeitszeitkonto eingestellt worden sind. Ein Arbeitszeitguthaben, das aus ungleichmäßiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit resultiert, ist nicht durch Insolvenzgeld gesichert. Die Agentur für Arbeit erstattet nur das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum für regelmäßige Arbeitszeit zu beanspruchen hat (siehe àInsolvenzgeld). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum tatsächlich gearbeitet hat oder Plusstunden im Arbeitszeitkonto durch Freizeitnahme „abgefeiert“ hat (vgl. BSG v. 25.6.2002 – B 11 AL 90/01 R, AuR 2002, 374).

    Insolvenzsicherung von Wertguthaben bei Altersteilzeit: Der Gesetzgeber hat auf Forderungen der Gewerkschaften nunmehr endlich mit Wirkung ab 1.7.2004 die Insolvenzsicherung von Wertguthaben bei Altersteilzeit (Blockmodell) in § 8a Altersteilzeitgesetz (ATG) wie folgt geregelt: Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 ATG zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgeltes nach § 6 Abs. 1 ATG einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 Aktiengesetz) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel (§ 8a Abs. 1 ATG). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen (§ 8a Abs. 3 Satz 1 ATG). Die Betriebsparteien können eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren (§ 8a Abs. 3 Satz 2 ATG). Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind (§ 8a Abs. 4 ATG). Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam (§ 8a Abs. 5 ATG). § 8a Abs. 1 bis 5 ATG findet keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, den Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Nach richtiger Ansicht besteht eine persönliche Haftung der Mitglieder von Geschäftsleitungen und Vorständen eines Unternehmens, die es entgegen der eindeutigen Vorschrift des § 8a ATG unterlassen, die Ansprüche der Altersteilzeitler gegen Insolvenz abzusichern.

    Insolvenzsicherung von Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung: Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung, die wegen der Insolvenz vom Arbeitgeber nicht erfüllt werden können, sind durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geschützt. Es tritt der Pensionssicherungsverein ein (§ 7 BetrAVG).

    o Die Rechtsposition der Beschäftigten bei einer àKündigung durch den Insolvenzverwalter wird einerseits bestimmt (und beeinträchtigt) durch § 113 InsO (Kündigungsfrist), andererseits durch die §§ 120, 121, 122, 125, 126, 127, 128 InsO (siehe oben stehende Erläuterungen).

    Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt nach § 113 InsO drei Monate, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist (z.B. nach § 622 Abs. 1 BGB).

    Dies gilt auch dann, wenn gesetzlich oder arbeitsvertraglich eine längere Kündigungsfrist vorgesehen ist oder wenn die ordentliche Kündigung (z.B. durch Arbeitsvertrag) ganz ausgeschlossen ist.

    Nach Ansicht des BAG v. 16.6.1999 – 4 AZR 191/98 (NZA 1999, 1331) wird eine längere tarifliche Kündigungsfrist durch die 3-Monats-Frist des § 113 Abs. 1 InsO verdrängt. Demgegenüber haben die Arbeitsgerichte Stuttgart v. 4.8.1997 (DB 1997, 2543) und München v. 23.9.1998 (NZA-RR 1999, 18L) die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung des § 113 Abs. 1 InsO insoweit gegen Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verstoße, als sie in tarifliche Regelungen über Kündigungsfristen bzw. den Ausschluss von ordentlichen Kündigungen eingreife. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings entsprechende Vorlagen der beiden Arbeitsgerichte als unzulässig verworfen (BVerfG v. 8.2.1999, NZA 1999, 597 und BVerfG v. 21.5.1999, NZA 1999, 923).

    Klagefrist beachten: Will ein Beschäftigter gegen eine Kündigung des Insolvenzverwalters klagen, muss er dies nach § 4 KSchG in jedem Falle innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung tun, und zwar auch dann, wenn er sich auf andere Unwirksamkeitsgründe als die in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG genannten beruft (z.B. fehlende Anhörung des Betriebsrats; siehe àKündigungsschutz)! Andernfalls wird die Kündigung wirksam. Nach Ablauf der Frist ist nur noch in Ausnahmefällen eine »nachträgliche Zulassung« der Klage (§ 5 KSchG) möglich.

    o Betriebsübergang: § 613a BGB findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung. Das heißt, der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (siehe àBetriebsübergang).

    Für Ansprüche, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, haftet der Übernehmer eines Betriebs oder Betriebsteils (bei Zugrundelegung der bisherigen BAG-Rechtsprechung; vgl. BAG v. 17.1.1980, AiB 1993, 115) allerdings nicht. Vielmehr sind diese Ansprüche nach den Verteilungsgrundsätzen des Insolvenzverfahrens zu behandeln.

    §§ 125 bis 127 InsO gelten gemäß § 128 Abs. 1 InsO auch dann, wenn die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 InsO bzw. dem Feststellungsantrag nach § 126 Abs. 1 InsO zugrunde liegt, erst nach Veräußerung des Betriebs erfolgen soll. Der Erwerber ist am Verfahren nach § 126 InsO zu beteiligen. Im Falle eines Betriebsübergangs wird, wenn ein Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 Abs. 1 InsO vereinbart wurde, widerlegbar vermutet, dass die Kündigung nicht »wegen des Betriebsübergangs« (vgl. § 613a Abs. 4 BGB) erfolgt (§ 128 Abs. 2 InsO). Stellt das Arbeitsgericht in einem Verfahren nach § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters fest, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, so ist damit gleichzeitig festgestellt, dass die Kündigung nicht »wegen des Betriebsübergangs« (vgl. § 613a Abs. 4 BGB) erfolgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO).

    o Insolvenzgeld (§§ 183 ff. SGB III): Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit auf Antrag (!) für rückständiges Arbeitsentgelt aus den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis (= Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder völlige Einstellung der Betriebstätigkeit, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt wird und ausreichende Masse nicht vorhanden ist) gezahlt (siehe àInsolvenzgeld). Antragsfrist beachten: der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoentgeltes gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Bruttoarbeitsentgelt (Stand 2005: 5200 Euro [West]; 4400 Euro [Ost]) um die gesetzlichen Abzüge gemindert wird. Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.



    InsolvenzverfahrenChecklisten
    Insolvenzverfahren
    Was tun bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers?

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    Insolvenzverfahren
    I. Fristen
    1. Verjährung (§§ 195ff. BGB).
    2. Ausschluss-/Verfallfristen nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag
    Schriftliche Geltendmachung
    gerichtliche Geltendmachung.
    3. Insolvenzfristen; im Eröffnungsbeschluss aufgeführt (veröffentlicht in der Tageszeitung; Nachfrage bei Gericht).

    4. 3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklagen. Gem. § 113 Abs. 2 Satz l InsO gilt die 3-Wochen-Frist auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer in der Klage auf andere als die in § 1 Abs. 2 und 3 des KSchG bezeichneten Gründe beruft.

    5. 2-Monatsfrist beim Insolvenzgeldantrag.
    6. 3-Wochen-Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang nach § 613 a BGB.
    7. Arbeitslosengeld wird ab Antragstellung gezahlt.
    II. Vor Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
    1. Erkennen der Krisensymptome und Darstellung derselben.
    2. Sanierungsüberlegungen; Unternehmen bleibt bestehen; Auffanggesellschaften, …
    3. Überlegungen zum Produkt, zum Management, zum Vertrieb, zur Technik, zum Personal, …
    4. Sachverständigenbeauftragung (§ 80 Abs. 3 BetrVG); kritische Durchleuchtung des Unternehmens; Ursachenforschung.

    5. Wirtschaftsausschussarbeit verstärken (§§ 106ff. BetrVG); Auswertung der Bilanzen, der Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiger Unterlagen

    6. Wer kann wie helfen (Gewerkschaften, Politik, Wirtschaftsministerien, Banken, Verbände, Agentur für Arbeit …).
    7. Fördermittel-Suche (SGB III z.B. §§ 175, 254ff., Bund, Land, Kommune, EU, …).
    8. Übernehmer- und Interessenten-Suche beginnen.
    9. Überlegungen zum Zurückbehaltungsrecht.
    10. Beobachtung und Kalkulation des Insolvenzgeld-Zeitraums (3 Monate …).
    11. Verhalten von Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsrat und Managern beobachten ....
    12. Überlegungen zum Arbeitnehmer-Insolvenz-Antrag und den anfallenden Kosten.
    13. Rechtsschutzfragen klären.
    14. Ausarbeitung eines Arbeitsplans mit Aufgabenverteilung.
    15. Protokolle anfertigen.
    III. Nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
    1. Fristen beachten (siehe oben).
    2. Überlegungen zum vorläufigen Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter. Kontaktaufnahme zum Insolvenzgericht und zu möglichen Insolvenzverwaltern; Rückfragen wegen Rechtsschutz; Einflussnahme auf die Insolvenzverwalterbestellung – jeder Gläubiger kann dem Gericht Vorschläge unterbreiten.

    3. Überlegungen zum Gläubigerausschuss; Mitteilung von Vorschlägen an das Insolvenzgericht.
    4. Überlegungen zum Massekostenvorschuss.
    5. Überlegungen zur Insolvenzgeld-Vorfinanzierung.
    6. Überlegungen zum Sachverständigen und seiner Finanzierung.
    7. Nachforschungen:
    welche Banken sind beteiligt (Poolführer feststellen),
    welche Kreditversicherer sind beteiligt,
    Lieferanten (Poolführer feststellen),
    Kunden,
    Einkaufs-/Verkaufsverbände,
    Sicherheitensituation (Abtretungen, Leasing/Miete/Pacht, Grundschulden, Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen)

    wem gehört das Anlagevermögen
    Gesellschafter
    Geschäftsführer
    Kapitalersatz ersetzende Darlehen
    Kapitalersatz ersetzende Nutzungsüberlassung; Pachtzins …
    Durchgriffshaftungslage i.w.S.
    Unternehmensverbund, Konzern, Patronatserklärungen, Bürgschaften, …,
    Quasigeschäftsführung/Quasigesellschafter: Banken, Sanierer, Unternehmensberater, …,
    Insolvenzantragsverzögerung/Insolvenzverschleppung,
    Insolvenzstraftaten,
    gibt es »laufende« Sozialpläne,
    offene und fällige Forderungen der Arbeitnehmer auflisten,
    Insolvenzgeldfristen feststellen und beobachten,
    Feststellung sonstiger Fristen (Ausschluss- und Verfallfristen, Verjährungsfristen …),
    Feststellung »laufender« Kündigungsprozesse; keine Vergleiche mehr schließen,
    8. Betriebsversammlungen.
    9. Gespräche mit dem Insolvenzgericht und dem vorläufigen Insolvenzverwalter führen.
    10. Überlegungen zur eventuell beantragten Eigenverwaltung.
    11. Überlegungen zu einem Insolvenzplan.
    IV. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    1. Fristen beachten (siehe oben).
    2. Anfertigung eines Adressenblattes mit Insolvenzdaten.
    3. Gespräche mit dem Insolvenzgericht / Insolvenzrichter und Rechtspfleger.
    4. Gespräche mit dem Insolvenzverwalter – er ist der Quasi-Arbeitgeber und wie ein Arbeitgeber verpflichtet und wie ein solcher zu behandeln.

    5. Sanierung
    Weiterproduktion; Massekredit,
    Prüfung: Fortführung möglich, ja oder nein,
    Ausarbeitung eines eigenen Insolvenzplanes,
    oder Einbringung eigener sonstiger Vorstellungen zur Sanierung oder übertragenden Sanierung.
    Wiederum: Abklärung, ob ein Sachverständiger bestellt werden soll und seine Finanzierung regeln.
    6. Juristischer Teil der Abwicklung (Klärung: Wer wird beauftragt; Kosten),
    Ausfüllen eines Insolvenz-Aufnahmebogens (siehe dazu auch Adressenblatt …),
    Klagen (Feststellungs- und Leistungsklagen),
    Forderungsanmeldungen, wer, wann, wie, ....
    Geltendmachungen, wer, wann, wie, ....
    Insolvenzgeldanträge, wer, wann, wie; kommt die Agentur für Arbeit in die Firma?
    Interessenausgleich – Beachtung des Insolvenzarbeits- und Betriebsverfassungsrechts,
    Sozialplan – Beachtung der §§ 123, 124 InsO,
    § 613 a BGB-Debatte führen; ggf. hierzu eine § 37 Abs. 6 BetrVG – Schulung durchführen,
    Vollmachten für die 1. Gläubigerversammlung organisieren.
    5. Adressenblatt mit Insolvenzdaten (Aufnahmebogen InsO)
    1. Unternehmen/Arbeitgeber = Gemeinschuldner
    Eröffnung des Konkurs-/Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma ...
    Unternehmen/genaue Bezeichnung/Str./Ort
    Gesellschafter
    Geschäftsführer/Vorstand
    Branche und Produkt
    Bei Konzernen etc.: Verbünde/verwandte Unternehmen (Mütter, Töchter etc.):
    2. Betriebsrat/GBR/KBR
    Anzahl der Mitglieder
    Vorsitzender
    Stellvertretender Vorsitzender
    Telefon
    Fax
    Privatanschriften
    GBR
    KBR
    Gewerkschaft: Namen, Anschrift, Tel./Fax
    3. Insolvenzgericht (Name des Richters, des Rechtspflegers, Adresse des Gerichts, Telefon/Telefax)
    Aktenzeichen: .... Antragstellung am .... Eröffnung am .... Vorläufige Verwaltung von .... bis .... durch ....
    4. Insolvenzverwalter (Name, Adresse, Telefon, Handy, Tel. privat, Telefax)
    5. Gläubigerausschussmitglieder (Name, Adresse, Telefon, Telefax):
    6. Agentur für Arbeit (Insolvenzgeld und ALG-Stelle; Name, Adresse, Telefon)
    7. Krankenkassen, Rentenversicherung, BG (wenn nötig)
    8. Pensionsicherungsverein (PSV) Köln wg. Betriebsrenten
    9. Sachverständige
    10. Interessenten
    VI. Zur Sache:
    1. Hauptgläubiger
    2. Sicherungsgläubiger
    3. Anfechtungsmöglichkeiten
    4. Aufrechnungsmöglichkeiten
    5. Banken+Poolführerin
    6. Kreditversicherer
    7. Werthaltige Vermögensgegenstände; wem gehört das Anlagevermögen?
    8. Hauptkunden und -lieferanten
    9. Aufzeichnungen zur Durchgriffshaftung
    Spaltungen und Fusionen u.ä. im Vorfeld der Insolvenz,
    Outsourcing und Ausgründungen,
    gesamtschuldnerische Haftung (§§ 133, 134 UmwG, § 613 a Abs. 2 BGB …),
    Patronate, Bürgschaften,
    Kapitalersatz u.a.,
    Darstellung der Konzernsituation insbesondere der Voraussetzungen des qualifizierten faktischen Konzerns als »Haftungsinstrumentariums«,

    10. Haftung und Strafrecht
    11. Sanierungsprüfung
    Sachverständiger,
    Interessenten
    »Auffanglösungen«
    12. Sozialplan und Interessenausgleich. Existiert ein »Altsozialplan«? Wer unterliegt dem »Altsozialplan«?
    13. Anzahl der Beschäftigten
    Gekündigte Arbeitnehmer
    Freigestellte Arbeitnehmer
    Fortführungskonzept mit Arbeitnehmern
    Arbeitnehmer, die in eine TRANSFERGESELLSCHAFT wollen
    VII. Aufnahmebogen Arbeitnehmer
    Datum
    1. Name .... Vorname .... Geburtsdatum .... Alter .... Adresse ....
    Telefon und Telefax ....
    Bankverbindung .... mit Kontonummer .... und BLZ .... unterhaltsberechtigte Personen .... Familienstand .... sonstige wichtige Angaben zur Person ....

    2. Beschäftigt seit .... als ....
    Arbeitsentgelt .... Arbeitszeit .... gekündigt am .... zum
    3. Frist ist eingehalten .... Frist ist nicht eingehalten .... Fristlos ....
    Die Kündigungsfrist beträgt nach § 622 BGB .... nach TV .... nach Arbeitsvertrag .... (Kein) schriftlicher Arbeitsvertrag .... Kündigungsschreiben liegt (nicht) vor ....

    Die Kündigung ging mündlich (schriftlich) zu am .... Kündigungsschutzklage (nicht) gewünscht .... § 174 BGB (Vollmacht) ....

    4. Der Betriebsrat wurde gemäß § 102 BetrVG (nicht) gehört. Ein Interessenausgleich (ohne/mit Namensliste) wurde (nicht) vereinbart. Es wurde (nicht) nach dem InsO-Arbeitsrecht/BetrVG-Recht verfahren.

    5. Ein besonderer Kündigungsschutz (Mutterschutzgesetz, Erziehungsgeldgesetz, Schwerbehindertengesetz, Arbeitsplatzschutzgesetz, § 15 KSchG, TV, RV etc.) liegt (nicht) vor.

    6. § 613 a BGB
    7. Verfahrensziel: ....
    8. Offene Forderungen (nicht) insolvenzgeldgesichert.
    9. Insolvenzgeldantrag gestellt am ....
    10. Offene Forderungen nicht insolvenzgeldgesichert und zwar
    Masseverbindlichkeiten einschließlich Sozialplanforderungen gemäß § 123 InsO
    Insolvenzforderungen
    nachrangige Insolvenzforderungen z.B.: ....
    Lohn/Gehalt/Ausbildungsvergütung (nebst Zulagen, Prämien, freiwilligen Leistungen usw.)
    Sonderzahlungen/Urlaubsgeld/Urlaub/Urlaubsentgelt/Urlaubsabgeltung
    11. Ansprüche gegen Dritte aus Durchgriffshaftung (Ausfallhaftung)
    Aus: Bichlmeier/Engberding/Oberhofer, Insolvenzhandbuch, Handbücher für die Unternehmenspraxis, Bund-Verlag, Frankfurt
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    Hier klicken um das Schreibprogramm zu starten: Was tun bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers?
    I. Betriebsrat:
    1. Arbeitgeber zur sofortigen umfassenden Information auffordern. Insbesondere zur Frage, ob nur vorübergehende oder dauernde Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Zahlungsunfähigkeit (auch drohende Zahlungsunfähigkeit) ist ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

    2. Gewerkschaft informieren. Beratung anfordern.
    3. Bei Krankenkasse anfragen, ob Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden und – falls nicht –, ob Krankenkasse beabsichtigt, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.

    4. Auch prüfen, ob der Arbeitgeber die ggf. arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen an die jeweiligen Banken/Bausparkassen abgeführt hat.

    5. Unverzüglich Betriebsversammlung einberufen, in welcher der Arbeitgeber über die Situation zu informieren hat.
    6. Mit Arbeitgeber Verhandlungen aufnehmen über mögliche Lösungswege (z.B. im Falle nur vorübergehender Zahlungsunfähigkeit: Einführung von Kurzarbeit, ggf. Null-Kurzarbeit). Arbeitgeber zur Anzeige der Kurzarbeit (§ 173 Abs. 1 SGB III) und Antrag auf Kurzarbeitergeld (§ 323 Abs. 2 SGB III) auffordern. Falls sich der Arbeitgeber weigert: Auch der Betriebsrat kann Kurzarbeit anzeigen (vgl. § 173 Abs. 1 Satz 2 SGB III) und Kurzarbeitergeld beantragen (vgl. § 323 Abs. 2 Satz 2 SGB III).

    7. Bei Anzeichen voraussichtlich dauerhafter Zahlungsunfähigkeit, also bei (drohender) Insolvenz, müssen zusammen mit Gewerkschaft und ggf. politischen Instanzen über Strategien und Maßnahmen zum Erhalt des Unternehmens/Betriebes beraten werden. Hierzu zählen u.a. die Suche nach Übernahme-Interessenten sowie Verhandlungen über einen àInteressenausgleich und àSozialplan.

    II. Beschäftigte:
    1. Insolvenzgeld (§§ 183 ff. SGB III): Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit auf Antrag (!) für rückständiges Arbeitsentgelt aus den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis (= Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder völlige Einstellung der Betriebstätigkeit, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt wird und ausreichende Masse nicht vorhanden ist) gezahlt. Antragsfrist beachten: der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoentgeltes gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Bruttoarbeitsentgelt (Stand 2005: 5200 Euro [West]; 4400 Euro [Ost]) um die gesetzlichen Abzüge gemindert wird. Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

    2. Weiterarbeiten ohne Lohn?
    Generell gilt: Diese Frage muss sorgfältig zusammen mit Betriebsrat und Gewerkschaft beraten werden. Auch die Frage, ob von den Beschäftigten ein sog. Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ausgeübt werden sollte. Nach der Rechtsprechung besteht ein solches Recht nicht, wenn nur ein geringfügiger Lohnrückstand besteht oder nur eine kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist oder dem Arbeitgeber durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ein unverhältnismäßig hoher Schaden entsteht oder der Entgeltanspruch auf andere Weise gesichert werden kann (dazu zählt Kurzarbeitergeld bzw. Insolvenzgeld nicht; vgl. BAG v. 25.10.1984, DB 1985, 763).

    Im Übrigen gilt: Weiterarbeit ohne Lohn allenfalls bis zum sog. »Insolvenzereignis« (= Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse oder völlige Einstellung der Betriebstätigkeit), längstens für drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Arbeitsentgeltansprüche für die dem »Insolvenzereignis« vorausgehenden letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses sind über Insolvenzgeld gesichert.

    3. Rückständige Entgeltansprüche in jedem Fall – auch wenn àInsolvenzgeld beantragt wurde – gegenüber dem Arbeitgeber bzw. – nach Insolvenzeröffnung – beim Insolvenzverwalter schriftlich geltend machen. Tarifliche Verfallfristen beachten.

    4. Arbeitslosengeld:
    Im Falle einer Arbeitseinstellung (Zurückbehaltungsrecht) persönlich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Die Agentur für Arbeit muss auch dann zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und Entgeltzahlung fortbesteht (vgl. § 143 Abs. 3 SGB III).

    Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter Beschäftigte kündigt und sie von der Arbeit freistellt.
    Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitsentgeltanspruch beim Arbeitgeber bzw. – nach Insolvenzeröffnung – beim Insolvenzverwalter geltend machen. Tarifliche Verfallfristen beachten.

    5. Aufhebungsverträge mit Abfindungsanspruch mit (vorläufigem) Insolvenzverwalter nur abschließen, wenn Abfindung bei Vertragsschluss sofort ausgezahlt wird. Außerdem vorher (z.B. bei der Gewerkschaft) Beratung einholen über mögliche Folgen eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung (u.a. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Sperrzeit; siehe àAbfindung und àAufhebungsvertrag).



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