Tipps für den Umgang mit dem Jugendamt

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    Re: Tipps für den Umgang mit dem Jugendamt

    Frank - 18.07.2006, 13:24

    Tipps für den Umgang mit dem Jugendamt
    Es ist wichtig, vor der Beratung zu klären, ob der/ die Mitarbeiter/in, der/die Sie berät, auch die Stellungnahme für das Gericht zu schreiben hat. Beide Tätigkeiten sollten getrennt werden, da sonst die Gefahr der Voreingenommenheit bestehen kann. Da die Trennung dieser Tätigkeiten den Ämtern häufig Schwierigkeiten bereitet, sollten Sie Ihre Anliegen hier besonders sachlich vortragen.

    - Halten Sie ständig den Kontakt zum Jugendamt und vermeiden Sie Probleme und Schwierigkeiten.
    - Signalisieren Sie Kooperations- und Gesprächsbereitschaft.
    - Sagen Sie, was Sie konkret wollen.
    - Vermeiden Sie alle Herabsetzungen der Mutter/des Vaters
    - Das Jugendamt ist für die Interessen des Kindes zuständig. Ihre persönliche Betroffenheit ist hier deshalb unerheblich. Argumentieren Sie darum von den Wünschen und Bedürfnissen des Kindes her.

    Für die Mitarbeiter des Jugendamtes ist Ihr Kind ein Fall unter vielen. Wenn Sie jedoch meinen, dass der/ die Mitarbeiter/in
    - nur einseitig die Position des Partners berücksichtigt,
    - aus der Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts keinen Hehl macht,
    - Tatsachen, eigene Feststellungen, Aussagen der Elternteile und Dritter nicht genau unterscheidet,
    - die Vater-Kind-Beziehung unterbewertet oder gar das Kindeswohl aus dem Wohl der Mutter begründet,
    können Sie
    - dem/der Mitarbeiter/in ihre Bedenken mitteilen,
    - eine Dienstaufsichtsbeschwerde anstrengen oder
    - den/ die Mitarbeiter/in wegen Befangenheit ablehnen.
    Dies sollte aber vor der Gerichtsverhandlung erfolgen und mit Ihrem Anwalt abgesprochen werden. Bestehen Sie deshalb auch darauf, dass die Stellungsnamekopie des Jugendamtes rechtzeitig Ihrem Anwalt zugestellt wird. Bei Nichteinverständnis sind Korrekturen nur über den Anwalt möglich.

    Bei Hausbesuchen durch die Mitarbeiter des Jugendamtes möglichst Aufzeichnungen über den (die) Besuche(e) anfertigen:
    - worüber wurde gesprochen,
    - welche Ergebnisse wurden erzielt,
    - welche Aussagen wurden durch das (die) Kind(er) getroffen,
    - welche Bemerkungen, Feststellungen erfolgten durch den (die) Mitarbeiter(in) des Jugendamtes u.ae.
    Diese Gesprächsnotiz (nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt) mit einem freundlichen Anschreiben an den (die) Mitarbeiter(in) übersenden (kann die Abfassung des Berichtes des Jugendamtes an das Familiengericht hinsichtlich der elterlichen Sorge erleichtern). Die Gesprächsnotiz muss sehr sachlich und wahrheitsgemaess abgefasst sein, um jeden Eindruck der Beeinflussung zu vermeiden.

    Falls Sie bei Vorsprachen im Jugendamt den Eindruck haben, dass Ihre Anliegen nicht angemessen behandelt werden oder die Mitarbeiter ständig andere Aussagen treffen, empfehlen sich Mitschriften oder die Begleitung durch eine Person Ihres Vertrauen als Zeuge. In Wiederholungsfällen sollten Sie beim unmittelbaren Vorgesetzten oder beim Landesjugendamt Beschwerde einlegen.



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