Sachsen

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    Re: Sachsen

    zander - 17.07.2006, 17:35

    Sachsen
    Vierte Verordnung
    des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft,
    Ernährung und Forsten
    zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat
    Sachsen
    (Fischereiverordnung – FischVO)


    Vom 25. September 1995

    Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 1999

    Aufgrund von § 18 Abs. 3, § 37 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Fischereigesetzes für den Freistaat

    Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109)
    wird verordnet:

    Inhaltsübersicht
    Erster Abschnitt
    Fischfang, Fanggeräte, Fangverbote und Fangstatistik

    § 1 Schonzeiten und Mindestmaße
    § 2 Fischerei mit Angeln
    § 3 Fischerei mit Netzen
    § 4 Fischerei mit Reusen und anderen Fischereivorrichtungen
    § 5 Elektrofischerei
    § 6 Fischen in Fließgewässern
    § 7 Hegefischen
    § 8 Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und -fanggeräten
    § 9 Entnahme von Tieren und Pflanzen zur Erfüllung von Dienstaufgaben
    § 10 Fangstatistik


    Zweiter Abschnitt
    Schutz der Fische und Fischnährtiere

    § 11 Aussetzen von Fischen in fließende Gewässer
    § 12 Schutz der Fischerei bei Aus- und Umbau von Gewässern
    § 13 Vorrichtungen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken
    § 14 Transport und Hälterung von Fischen
    § 15 Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer
    § 16 Markt- und Verkehrsverbote

    Dritter Abschnitt
    Ordnungswidrigkeiten

    § 17 Bestimmung von Ordnungswidrigkeiten

    Vierter Abschnitt
    Schlußbestimmung

    § 18 Inkrafttreten


    Erster Abschnitt
    Fischfang, Fanggeräte und Fangverbote
    § 1 Schonzeiten und Mindestmaße

    (1) Für die folgenden Fischarten gelten Schonzeiten und Mindestmaße:

    Tierart Schonzeit Mindestmaß(cm)

    Aal Anguilla anguilla (L.) – 40

    Aland Leuciscus idus (L.) – 20

    Äsche Thymallus thymallus (L.) 1. Januar bis 15. Juni 28

    Bachforelle Salmo trutta fario L. 1. Oktober bis 30. April 28

    Bachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCH.) 1. Oktober bis 30. April 28

    Barbe Barbus barbus (L.) 15. April bis 30. Juni 50

    Döbel Leuciscus cephalus (L.) – 25

    Graskarpfen Ctenopharyngodon idella (VAL.) – 60

    Große Maräne Coregonus lavaretus (L.) 1. Oktober bis 31. Dezember 30

    Hecht Esox lucius L. 1. Februar bis 30. April 50

    Karausche Carassius carassius (L.) 1. Februar bis 30. Juni 15

    Karpfen Cyprinus carpio (L.) – 35

    Lachs Salmo salar L. 1. Oktober bis 30. April 60

    Meerforelle Salmo trutta trutta L. 1. Oktober bis 30.April 60

    Quappe Lota lota (L.) ganzjährig –

    Rapfen Aspius aspius (L.) 1. Januar bis 31. Mai 40

    Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALB.) 1. Oktober bis 30. April 25

    Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (L.) – 20

    Schleie Tinca tinca (L.) – 25

    Seeforelle Salmo trutta lacustris L. 1. September bis 31. März 60

    Seesaibling Salvelinus alpinus salvelinus (L.) 1. Oktober bis 30.April 28

    Wels Silurus glanis L. 1. Februar bis 30. Juni 80

    Zander Stizostedion lucioperca (L.) 1. Februar bis 30. April 50

    Bitterling Rhodeus sericeus amarus (BLOCH) ganzährig –

    Elritze Phoxinus phoxinus (L.) ganzjährig –

    Finte Alosa fallax LACEP. ganzjährig –

    Groppe Cottus gobio L. ganzjährig –

    Maifisch Alosa alosa (L.) ganzjährig –

    Nase Chondrostoma nasus (L.) ganzjährig –

    Neunstachliger Stichling Gasterosteus pungitius (L.) ganzjährig –

    Schlammpeitzger Misgurnus fossilis (L.) ganzjährig –

    Schmerle Noemacheilus barbatulus (L.) ganzjährig –

    Schneider Alburnoides bipunctatus (BLOCH) ganzjährig –

    Steinbeißer Cobitis taenia L. ganzjährig –

    Stör Acipenser sturio L. ganzjährig –

    Zope Abramis ballerus (L.) ganzjährig –

    Zährte Vimba vimba (L.) ganzjährig –

    Alle Neunaugen Cyclostomata spec. ganzjährig –

    Edelkrebs Astacus astacus L. ganzjährig –

    Flußperlmuschel Margaritana margaritifera L. ganzjährig –

    (2) Als Mindestmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten

    Schwanzflosse.

    (3) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische sind unverzüglich nach dem

    Fang sorgfältig aus den Fanggeräten zu lösen und wieder in das Gewässer einzubringen.

    (4) Soweit bei der Fischerei auf bewirtschafteten Anlagen beim Ablassen des Wassers (Abfischen)

    nach der Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten

    (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom

    18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, ber. S. 2011) geschützte Fische anfallen, sind diese in das

    Gewässer, aus dem sie entnommen worden sind, oder, wenn nicht unverzüglich nach dem

    Abfischen des Gewässers Wasser eingeleitet wird, wieder in ein nahegelegenes Gewässer

    einzubringen. Über Art und Menge der Tiere ist von dem Fischereiausübungsberechtigten eine

    Fangstatistik anzufertigen und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen; sie ist mindestens

    ein Jahr lang aufzubewahren.

    (5) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ausübung der Fischerei auf bewirtschafteten Anlagen der

    Teichwirtschaft und der Fischzucht im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsFischG einschließlich der

    dazugehörenden Grabensysteme und Fischbehälter.

    (6) Die Fischereibehörde kann aus besonderen fischereilichen Gründen oder zum Zwecke

    wissenschaftlicher Forschung zeitlich und örtlich begrenzt von den Absätzen 1 bis 3 abweichende

    Regelungen treffen.I


    § 2 Fischerei mit Angeln

    (1) Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. Die Anbissstelle kann aus einem Einzel-,

    Doppel- oder Drillinghaken bestehen und muss beim Fischen mit natürlichen oder künstlichen

    Ködern versehen sein. Mit jeweils einem Köder verbundene Anordnungen von bis zu drei Haken

    (Spinnsysteme) gelten als eine Anbissstelle. Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit zwei

    Handangeln fischen. Bei Verwendung von Spinn- oder Flugangeln darf nur mit einer Angel gefischt

    werden. Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen. Von Netzen, Reusen und anderen ständigen

    Fischereivorrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Gefangene Fische dürfen

    nur für den Eigenbedarf genutzt werden.

    (2) Mit Leg- oder Reihenangeln darf nur in Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei im Sinne von

    § 2 Abs. 2 SächsFischG gefischt werden. Absatz 1 findet keine Anwendung. Leg- oder

    Reihenangeln sind mindestens einmal täglich unter Entnahme der gefangenen Fische einzuholen.

    (3) Wirbeltiere und lebende Fische dürfen nicht als Köder verwendet werden. Köderfische sind vor

    dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten und dürfen nur in dem Gewässer

    verwendet werden, in dem sie gefangen wurden. Zum Fang von Köderfischen darf ein Senknetz mit

    einer Seitenlänge bis zu 120 cm und einer Maschenweite bis zu 15 mm verwendet werden.

    (4) Mit einer Angel, die zum Fangen von Raubfischen verwendet wird, oder unter Verwendung

    eines Fangnetzes (Senke), das zum Fangen von Köderfischen bestimmt ist, darf vom 1. Februar bis

    zum 30. April nicht gefischt werden.

    (5) Die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel (Darre), der Tuckangel (Schottangel) oder

    einer Angel mit feststehenden Haken ist untersagt.II


    § 3 Fischerei mit Netzen

    1) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischereiausübungsberechtigter ein

    Abstand von mindestens 50 m und zu den Grenzen von Schonbezirken ein Abstand von mindestens

    200 m einzuhalten.

    (2) Die Fischereibehörde kann zum Schutz bestimmter Fischarten und deren Zugang zu den

    Laichplätzen anordnen, daß keine Netze oder nur Netze mit einer bestimmten Maschenweite

    verwendet werden dürfen.


    § 4 Fischerei mit Reusen und anderen ständigen
    Fischereivorrichtungen

    (1) Reusen sind so aufzustellen, daß der erste Bügel am Reuseneingang unter Wasser steht. Zu

    Reusen anderer Fischereiausübungsberechtigter ist ein Abstand von mindestens 50 m und zu den

    Grenzen von Schonbezirken von mindestens 200 m einzuhalten. Bei Gewässern mit Bootsverkehr

    sind Anfang und Ende einer ständigen Fischereivorrichtung jeweils durch eine aus der

    Wasseroberfläche ragende Markierung sichtbar zu machen; diese Markierungen sind nach

    Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen. Ausgelegte Reusen sind

    fischereigerecht zu warten.

    (2) Die Verwendung von ständigen Fischereivorrichtungen zum Fang des Aales oder von zum

    Fischen in Fließgewässern bestimmten Netzsäcken (Hamen) bedarf der Erlaubnis der

    Fischereibehörde.


    § 5 Elektrofischerei

    (1) Das Fischen unter Anwendung elektrischen Stromes (Elektrofischerei) ist nur unter

    Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom, der vermeidbare Verletzungen verhindert,

    zulässig und bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Erlaubnis kann zur

    Durchführung von Hegemaßnahmen, zum Fang von Satz- oder Laichfischen, zu Forschungs- und

    Lehrzwecken, zur Untersuchung des Fischbestandes in einem Gewässer sowie aus besonderen

    fischereilichen Gründen für eine bestimmte Frist erteilt werden. Sie darf nur widerruflich erteilt

    werden. Nach dem Fang ist unverzüglich eine Fangstatistik anzufertigen, welche Angaben über

    1. Art, Anzahl, Gewicht und Länge der gefangenen Fische

    2. Ort und Zeitpunkt des Fanges sowie

    3. den Zustand des Gewässers und seiner Umgebung enthält.

    Die Fangstatistik ist der Fischereibehörde innerhalb von vier Wochen nach dem Fang vorzulegen.

    (2) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist:

    1. die Vorlage eines Fischereischeins,

    2. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde

    durchgeführten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein),

    3. der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten

    Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein), und

    4. die Zustimmung des Inhabers des Fischereirechtes oder des Pächters.

    Bedienungsscheine dürfen von der Fischereibehörde nach dem Muster der Anlage an Personen

    ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    (3) Bei der Ausübung der Elektrofischerei sind die Erlaubnis, der Fischereischein, der

    Bedienungsschein sowie der Zulassungsschein mitzuführen und auf Verlangen Fischereiaufsehern

    der Fischereibehörde zur Einsichtnahme auszuhändigen. Teilnehmer an Lehrgängen zum Erwerb

    des Bedienungsscheins dürfen die Elektrofischerei unter Aufsicht der die Ausbildung leitenden

    Personen ausüben. Personen, die nicht Inhaber eines Bedienungsscheines sind und das

    18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht und nach Anweisung des zur Ausübung der

    Elektrofischerei Berechtigten Hilfsarbeiten ausführen.

    (4) Elektrisch betriebene Anlagen zum Scheuchen von Fischen dürfen nur mit Erlaubnis der

    Fischereibehörde verwendet werden.

    (5) Der Elektrofischerei darf nur unter Verwendung eines Gerätes ausgeübt werden, welches dem

    Stand der Technik entspricht.III


    § 6 Fischen in Fließgewässern

    Das Fischen durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers oder eines begradigten Gewässers,

    das dem Betrieb einer Anlage zur Wasserentnahme oder einem Triebwerk zu dienen bestimmt ist,

    ist verboten.IV Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen

    Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Diese Vorschriften gelten nicht für bewirtschaftete

    Anlagen.


    § 7 Hegefischen

    (1) Besteht die Notwendigkeit einer Verminderung der Anzahl von Fischen einer bestimmten

    Fischart, kann der Fischereiausübungsberechtigte zur Erreichung des Hegezieles die Fischerei

    gemeinschaftlich mit anderen Fischereiausübungsberechtigten mit der Handangel oder mit anderen

    Fanggeräten ausüben (Hegefischen).

    (2) Ziel des Hegefischens kann die teilweise Entnahme von Fischen aus einem Gewässer zu einem

    der nachfolgend genannten Zwecke sein:

    1. Anpassung von Fischbeständen nach Art und Menge oder

    2. Untersuchung des Fischbestandes nach Art, Anzahl, Gewicht, Wachstum und

    Gesundheitszustand.

    (3) Das Hegefischen darf nicht als Wettbewerb ausgeübt werden. Prämierung und

    wettbewerbsmäßige Bewertung der von einer Person beim Hegefischen entnommenen Fische nach

    Anzahl, Gewicht oder anderen Merkmalen ist unzulässig.

    (4) Die Fische sind waidgerecht zu fangen und nach dem Fang unverzüglich nach den anerkannten

    Regeln der Fischerei zu töten. Fische, die das Mindestmaß unterschreiten und nicht dem Hegeziel

    entsprechen, sind wieder in das Gewässer, aus dem sie entnommen wurden, einzubringen. Die

    Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

    (5) Über das Ergebnis des Hegefischens ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muß

    die nachfolgend genannten Angaben enthalten:

    1. Name des Fischereiausübungsberechtigten (bei natürlichen Personen Vor- und Familiennamen,

    einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen und den Geburtstag),

    2. vollständige Anschrift des Fischereiausübungsberechtigten,

    3. Ort des Hegefischens (Name und Lage des Gewässers, Angabe der Gemarkung),

    4. Zeit (Datum, Tageszeit) des Hegefischens,

    5. Ziel des Hegefischens,

    6. Anzahl der ausübenden Personen,

    7. Art, Anzahl und Gewicht der entnommenen Fische,

    8. Art der Nutzung oder Entsorgung der entnommenen Fische.

    Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen nach der Beendigung des Hegefischens der

    Fischereibehörde vorzulegen.

    § 8 Kennzeichnung von Fischereifanggeräten

    An in Gewässern ausliegenden Fanggeräten, ausgenommen Handangeln, sind an gut sichtbarer

    Stelle Kennzeichen anzubringen, welche zur Ermittlung der Person des Eigentümers geeignet sind.

    Die Fischereibehörde weist dem Fischereiausübungsberechtigten die Kennzeichen auf Antrag zu.


    § 9 Entnahme von Tieren und Pflanzen zur Erfüllung
    von Dienstaufgaben

    (1) Die Fischereibehörde kann aus einem Gewässer Tiere und Pflanzen unentgeltlich entnehmen.

    (2) Anderen Behörden und deren Beauftragten ist insbesondere zu wissenschaftlichen oder

    Forschungszwecken die Entnahme von Fischen nur mit Zustimmung der Fischereibehörde gestattet.

    Personen, die Fische entnehmen, müssen einen gültigen Fischereischein besitzen. Die Entnahme ist

    dem Fischereiausübungsberechtigten durch die Fischereibehörde vorher anzuzeigen.

    (3) Die Entnahme von anderen Tierarten, Fischnährtieren oder Pflanzen durch andere Behörden ist

    dem Fischereiausübungsberechtigten vor Beginn der Maßnahme durch diese Behörde rechtzeitig

    anzuzeigen.

    (4) Wird bei der Entnahme von Tieren und Pflanzen nach Absatz 1 oder 2 das für die Erfüllung von

    Dienstaufgaben erforderliche Maß überschritten, ist dem Fischereiausübungsberechtigten dafür

    durch die jeweilige Behörde Ersatz zu leisten.


    § 10 Fangstatistik

    Der Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich ein Verzeichnis über Art, Anzahl und Gewicht der

    gefangenen Fische zu führen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistik mindestens

    fünf Jahre lang aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.



    Zweiter Abschnitt
    Schutz der Fische und Fischnährtiere
    § 11 Aussetzen von Fischen in Gewässer

    (1) Fische dürfen in Gewässer nur ausgesetzt werden, soweit das Hegeziel, der

    Bewirtschaftungsplan, der Artenreichtum oder der Gesundheitszustand des Fischbestandes nicht

    beeinträchtigt werden. Das Aussetzen von Fischen bedarf mit Ausnahme der nachfolgend

    genannten Fischarten der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde.

    Aal Anguilla anguilla (L.)

    Äsche Thymallus thymallus (L.)

    Bachforelle Salmo trutta fario (L.)

    Bachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCH.)

    Barsch Perca fluvialilis (L.)

    Blei Abramis brama (L.)

    Döbel Leuciscus cephalus (L.)

    Güster Blicca björkna (L.)

    Hecht Esox lucius L.

    Karpfen Cyprinus carpio (L.)

    Plötze Rutilus rutilus (L.)

    Quappe Lota Lota (L.)

    Rapfen Aspius aspius (L.)

    Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (L.)

    Schleie Tinca tinca (L.)

    Zander Stizostedion lucioperca (L.)

    Wels Silurus glanis L.

    Die Fischereibehörde kann das Aussetzen der in Satz 2 genannten Fischarten beschränken oder

    verbieten. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für bewirtschaftete Anlagen.

    (2) Soweit in Fließgewässern Fische der Fischarten Bachforelle [salmo trutta fario L.] oder Äsche

    [Thymallus thymallus (L.)] vorkommen, gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß das Aussetzen

    von Fischen der Fischarten Aal [Anguilla anguilla (L.)], Quappe [Lota lota (L.)], Hecht (Esox

    lucius L.) oder Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALB.) untersagt ist; die

    Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen. Das Aussetzen gentechnisch veränderter Fische in

    Fließgewässer ist verboten.


    § 12 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung
    der Gewässer

    (1) Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterhaltung von Gewässern sind vom

    Unterhaltungspflichtigen spätestens vierzehn Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme gegenüber

    der Fischereibehörde sowie dem Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.

    (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur außerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden. Der

    Fischwechsel darf nicht auf Dauer behindert werden. Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten

    werden. Ist eine Erhaltung bestehender Fischlaichplätze nicht möglich, hat der

    Unterhaltungspflichtige in Abstimmung mit der Fischereibehörde und dem

    Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem Gewässer zu schaffen. Die Fischereibehörde

    kann im Einzelfalle Ausnahmen aus Gründen des Natur- und Gewässerschutzes zulassen.

    § 13 Vorrichtungen in Anlagen zur Wasserentnahme
    oder bei Triebwerken

    Die lichte Stabweite bei Rechenanlagen und anderen Vorrichtungen gegen das Eindringen von

    Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken darf 20 mm nicht überschreiten.


    § 14 Transport und Hälterung von Fischen

    Beim Hältern von Fischen dürfen nur solche Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen

    verwendet werden, die vermeidbare Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Fische

    ausschließen. Während des Hälterns ist den gefangenen Fischen in ausreichendem Maße Sauerstoff

    zuzuführen. Der Zeitraum des Transports oder der Hälterung von Fischen ist auf das erforderliche

    Mindestmaß zu beschränken.


    § 15 Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer

    Das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer ist während der Schonzeiten untersagt. Dieses

    Verbot gilt nicht für bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, wenn der

    Fischereiausübungsberechtigte zustimmt.


    § 16 Markt- und Verkehrsverbote

    1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Fischarten dürfen während der Schonzeit oder bei Unterschreiten

    des Mindestmaßes nicht veräußert, erworben oder in Verkehr gebracht werden Das Verbot gilt

    nicht, soweit die in § 1 Abs. 1 genannten Fische zum Besatz bewirtschafteter Anlagen der

    Teichwirtschaft und der Fischzucht dienen oder aus solchen Anlagen entnommen oder

    gewerbsmäßig veräußert werden.

    (2) Für alle Neunaugen (Cyclostomata) sowie für die Flußperlmuschel (Margaritana

    margaritifera L.) gilt ein uneingeschränktes Markt- und Verkehrsverbot.


    Dritter Abschnitt
    Ordnungswidrigkeiten
    § 17 Bußgeldvorschriften

    Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Abs. 2 SächsFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    entgegen

    1. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische, Krebse oder

    Muscheln fängt,

    2. § 2 Abs. 1 gefangene Fische nicht für den Eigenbedarf nutzt,

    3. § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 eine nicht zugelassene Angel verwendet,

    4. § 2 Abs. 3 einen nicht zugelassenen Köder verwendet,

    5. § 2 Abs. 1 zu anderen ständigen Fischereivorrichtungen nicht den vorgeschriebenen

    Mindestabstand einhält,

    6. § 3 Abs. 1 bei der Fischerei mit Netzen die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält,

    7. § 3 Abs. 2 nicht zugelassene Netze zum Fischen verwendet,

    8. § 4 Abs. 1 Reusen und andere ständige Fischereivorrichtungen unter Nichteinhaltung des

    vorgeschriebenen Mindestabstandes aufstellt, bei Gewässern mit Bootsverkehr Anfang und Ende

    einer ständigen Fischereivorrichtung nicht durch eine aus der Wasseroberfläche ragende

    Markierung sichtbar macht oder diese Markierungen nach Beendigung des Fischens nicht

    unverzüglich aus dem Gewässer entfernt,

    9. § 4 Abs. 2 zum Fang des Aales oder zum Fischen in Fließgewässern ohne Erlaubnis der

    Fischereibehörde ständige Fischereivorrichtungen verwendet,

    10. § 5 Abs. 1 bei der Elektrofischerei nicht Gleichstrom oder Impulsstrom verwendet oder die

    Elektrofischerei ohne schriftliche Erlaubnis der Fischereibehörde ausübt oder nicht unverzüglich

    nach dem Fang eine Fangstatistik anfertigt,

    11. § 5 Abs. 3 bei der Ausübung der Elektrofischerei nicht die Erlaubnis, den Fischereischein, den

    Bedienungsschein sowie den Zulassungsschein mit sich führt oder auf Verlangen nicht einen

    Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigt,

    12. § 6 die Fischerei ausübt,

    13. § 7 Abs. 3 das Hegefischen als Wettbewerb ausübt,

    14. § 7 Abs. 5 nicht über das Ergebnis des Hegefischens eine Niederschrift anfertigt oder diese

    verspätet der Fischereibehörde vorlegt,

    15. § 10 Satz 1 das Verzeichnis nicht führt,

    16. § 10 Satz 2 die Fangstatistik nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder vorlegt,

    17. § 11 nicht zugelassene Fische aussetzt,

    18. § 10 Satz 1 kein Verzeichnis über Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische führt,

    19. § 11 Fische aussetzt, soweit das Hegeziel, der Bewirtschaftungsplan oder der Artenreichtum und

    Gesundheitszustand des Fischbestandes beeinträchtigt wird,

    20. § 12 Abs. 1 Maßnahmen zum Ausbau und zur Erhaltung von Gewässern nicht oder nicht

    fristgemäß anzeigt,

    21. § 13 die lichte Stabweite bei Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen überschreitet,

    22. § 15 Wassergeflügel während der Schonzeiten in ein Gewässer einläßt.


    Vierter Abschnitt
    Inkrafttreten
    § 18 Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Dresden, den 25. September 1995

    Der Staatsminister

    für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

    Dr. Rolf Jähnichen

    Dokumentation

    Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

    zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Fischereiverordnung – FischVO)

    Vom 25. September 1995 (SächsGVBl. S. 339)

    Verordnung des Sächsischen Staatsminiseriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der

    Fischereiverordnung Vom 21. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 341)



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