Nordrhein-Westfalen

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    Re: Nordrhein-Westfalen

    zander - 16.07.2006, 22:49

    Nordrhein-Westfalen
    Ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz


    Landesfischereiordnung - LFischO, Vom 6. Juni 1993

    Auf Grund des § 38 Abs. 2, des § 39 Abs. 3, des § 42 Abs. 1 und des § 48 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124), wird für das Land Nordrhein-Westfalen verordnet:


    § 1
    Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln nach benannter Arten dürfen dem Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit):

    Stör
    Schneider
    Maifisch
    Finte
    Steinbeißer
    Nordseeschnäpel, Wandermaräne
    Koppe
    Moderlieschen
    Quappe
    Schlammpeitzger
    Schmerle
    Elritze
    Zwergstichling
    Bitterling
    Lachs
    Meerforelle
    Flußneunauge
    Bachneunauge
    Meerneunauge
    Europäischer Flußkrebs
    Flache Teichmuschel
    Gemeine Teichmuschel
    Flußperlmuschel
    Kleine Teichmuschel
    Bachmuschel
    Malermuschel
    Flußmuschel



    § 2
    Fische nach benannter Arten dürfen dem Wasser während der folgenden Zeiten nicht entnommen werden (befristete Schonzeit):

    Fischart Schonzeit
    Bachforelle 20. Oktober bis 15. März
    Bachsaibling 20. Oktober bis 15. März
    Seesaibling 20. Oktober bis 15. März
    Seeforelle 20. Oktober bis 15. März
    Regenbogenforelle 20. Oktober bis 15. März
    Äsche, Nase 1. März bis 30. April
    Zander 1. April bis 31. Mai
    Barbe 15. Mai bis 15. Juni
    Hecht 15. Februar bis 30. April


    § 3
    Fische nach benannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben (Mindestmaß - gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse): Fischart Mindestmaß
    Aal 35 cm
    Barbe 35 cm
    Nase 25 cm
    Karpfen 35 cm
    Hecht 45 cm
    Aland 25 cm
    Bachforelle 25 cm
    Seeforelle 50 cm
    Seesaibling 30 cm
    Bachsaibling 25 cm
    Wels 50 cm
    Zander 40 cm
    Äsche 30 cm
    Schleie 20 cm

    § 4
    (1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.
    (2) Zum Schutz und zur Förderung von Lachs und Meerforelle können Fänge dieser Arten innerhalb von 7 Tagen mit Angabe des Fundortes der unteren Fischereibehörde gemeldet werden; Absatz 1 bleibt unberührt. Tote Lachse und Meerforellen sind der Landesanstalt für Fischerei, möglichst in gefrorenem Zustand, verfügbar zu machen. Darüber hinaus können von der oberen Fischereibehörde in begründeten Einzelfällen Fänge von nach §§ 1 bis 3 geschützten Arten innerhalb von Schonzeiten und unterhalb der vorgeschriebenen Mindestmaße zugelassen werden, soweit diese den Zielen des Fischartenschutzes dienen. Die Gründe für die Zulassung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Die obere Fischereibehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der unteren Fischereibehörde und der Landesanstalt für Fischerei. Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen versehen werden.
    (3) Das Verwertungsverbot gilt nicht für Berufsfischer, soweit nicht besondere Regelungen gemäß Absatz 2 getroffen wurden.


    § 5
    Sofern im Einzelfall aus hegerischen Gründen erforderlich, kann die obere Fischereibehörde befristete Ausnahmen von den Bestimmungen zur Hechtschonzeit gemäß § 2 Nr. 6 zulassen.

    § 6
    Die in den §§ 1 bis 3 genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn die Entnahme dort aufgeführter Arten zum Zwecke ihrer künstlichen Vermehrung und Förderung erfolgen soll und die Entnahme von der unteren Fischereibehörde vorher genehmigt wurde.

    § 7
    (1) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht.
    (2) Lebende Köderfische dürfen zur Hege der Fischbestände nur im Einzelfall und befristet verwendet werden, wenn die Hegepflicht nicht auf andere Weise erfüllt werden kann. Die Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der unteren Fischereibehörde.

    § 8
    (1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten dürfen als Köderfische oder Fischköder weder feilgeboten noch abgegeben werden.
    (2) Nicht in den §§ 1 bis 3 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten nur im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen und unter den Beschränkungen des § 7 als Köderfische verwendet werden.
    (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Berufsfischer Köderfische über den eigenen Bedarf hinaus fangen, abgeben oder feilbieten.

    § 9
    Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 2 cm haben.

    § 10
    Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen und Reusen, die im Flussbett oder am Ufer befestigt oder verankert sind, sind ständige Fischereivorrichtungen im Sinne des § 48 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes.

    § 11
    Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Stoßhamen, Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm haben. Für Hegemaßnahmen können mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde kleinere Maschenweiten verwendet werden.

    § 12
    (1) § 11 gilt nicht für die Kehlen von Reusen, den hinteren Sackteilen von Zugnetzen sowie nicht für Netze zum Fang von Aalen, Köderfischen und Fischködern.
    (2) Für den hinteren Sackteil bei Aalhamen und Ankerkuilen ist nur eine Maschenweite von mindestens 1,5 cm, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, zulässig.
    (3) Die Beschränkungen der Maschenweiten nach § 11 und § 12 Abs. 2 tgba.org gelten nicht für Maßnahmen nach § 6.

    § 13
    Die Schokkerfischerei ist zum Schutz des Fischbestandes nur unter der Voraussetzung gestattet, dass das Schlussnetz der Ankerkuile durch eingespannte Reifen, die nicht mehr als 1 m Abstand voneinander haben dürfen, so in einer Stellung im Wasser gehalten werden muss, dass ein Zerdrücken des Fanges vermieden wird.

    § 14
    (1) Der Fischfang mit Elektrizität darf nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde und nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten und nur für folgende Zwecke ausgeübt werden:
    a) zu wissenschaftlichen Arbeiten und Untersuchungen im Rahmen von fischereilichen Gewässerbewertungen,
    b) zum Fang von Laichfischen,
    c) für fischereiliche Hegemaßnahmen.
    Die Genehmigung ist zu befristen sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig zu machen. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Vorlage eines Bedienungsscheines nach § 15 und einer Bescheinigung nach § 16 dieser Verordnung. Der Name der den Fischfang ausübenden Person, die Bezeichnung und die Nummer des benutzten Gerätes sowie die TDCV-Eintragung sind im Genehmigungsbescheid zu vermerken.
    (2) Abweichend von Absatz 1 bedürfen die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Landesanstalt für Fischerei und der oberen Fischereibehörde für den Fischfang mit Elektrizität lediglich der Zustimmung des Fischereiberechtigten. Amtliche Maßnahmen zur Beweissicherung oder Schadensabwehr bleiben unberührt.

    § 15
    Personen, die den Fischfang mit Elektrizität ausüben wollen, müssen an einem Lehrgang über Elektrofischerei teilgenommen und ihre Befähigung durch eine Prüfung an der Landesanstalt für Fischerei Nordrhein-Westfalen nachgewiesen haben. Die Landesanstalt erteilt hierüber eine Bescheinigung in Form eines Bedienungsscheines nach dem Muster der Anlage 1.

    § 16
    (1) Zum Fischfang mit Elektrizität dürfen nur Geräte oder Anlagen benutzt werden, die den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), entsprechen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zu erbringen. Die Geräte sind in Abständen von 3 Jahren auf ihre Betriebssicherheit durch die genannten Stellen überprüfen zu lassen.
    (2) Der Fischfang mit Elektrizität darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom ist verboten.

    § 17
    Bei Absperrvorrichtungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 40 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes) dürfen die Gitterstäbe einen lichten Abstand von höchstens 2 cm haben, die Maschenweiten in nassem Zustand, von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des anderen Knotens gemessen, höchstens 2 cm betragen.

    § 18
    (1) Nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln sowie deren Laich dürfen in Gewässer grundsätzlich nicht ausgesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Regenbogenforellen und Bachsaiblinge.
    (2) Der Besatz mit Arten, die gemäß § 1 ganzjährig geschont sind und aus Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens stammen, darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen.
    (3) Künstlich genetisch veränderte Fische sowie Fische mit erkennbarem Parasitenbefall oder Krankheitssymptomen dürfen in Gewässer nicht ausgesetzt werden.

    § 19
    (1) In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist die Entnahme von Ober- und Unterwasserpflanzen sowie von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit Erlaubnis des Fischereiberechtigten zulässig.
    (2) Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungspflicht und nicht aufschiebbare Maßnahmen des Gewässerausbaus werden hiervon nicht betroffen.

    § 20
    Fischnährtiere und Laich dürfen ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden.

    § 21
    Durch die §§ 19 und 20 werden behördliche Maßnahmen und Anordnungen nicht berührt.

    § 22
    Domestiziertes Wassergeflügel darf nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten in ein Gewässer eingelassen werden.

    § 23
    (1) Für von dem Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnisscheine, die länger als 4 Wochen gültig sind, sind Vordrucke aus haltbarem umweltfreundlichen Papier nach dem Muster der Anlage 2 im Format DIN A 6 zu verwenden. (Anlage 2)
    (2) Für den Druck der Vorderseite des Erlaubnisscheines ist die Verwendung des Musters gemäß der Anlage 2 zwingend vorgeschrieben. Die Rückseite kann anstelle der vorgesehenen Verlängerung auch für Fangstatistiken oder für besondere Bedingungen (Gewässerordnung, Mindestmaße, Fangbeschränkungen usw.) benutzt werden.
    (3) Stellt ein Fischereiberechtigter Erlaubnisscheine nach Absatz 1 aus, hat er hierüber Listen nach dem Muster der Anlage 3 zu führen. (Anlage 3)
    (4) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 4 Wochen genügt der Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften.


    § 24
    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten der Landesanstalt für Fischerei im Rahmen wissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Untersuchungen von den Beschränkungen in folgenden Paragraphen ausgenommen: 1, 2, 3, 4, 6, 9, 11, 12, 13, 16 und 18. Vor Durchführung der Untersuchungen ist der jeweilige Fischereiberechtigte zu informieren, soweit unaufschiebbare Maßnahmen dies in Einzelfällen erfordern, auch nachträglich.

    § 25
    Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 7 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 1 Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt,
    2. entgegen § 2 Fische der dort benannten Arten während der befristeten Schonzeit dem Wasser entnimmt,
    3. entgegen § 3 untermaßige Fische oder Krebse der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt,
    4. lebend gefangene, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten
    a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht mit der gebotenen Sorgfalt oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt oder
    b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 diese, wenn mit ihrem Eingehen gerechnet werden muss und am Fanggewässer eine andere Beseitigung nicht vorgeschrieben ist, nicht unverzüglich tötet oder vergräbt oder, sofern am Fanggewässer eine andere Beseitigung vorgeschrieben ist, nicht für ihre Beseitigung nach diesen anderweitigen Vorschriften Sorge trägt,
    5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 tot angelandete, einem Fangverbot nach den
    §§ 1 bis 3 unterliegende Arten verwertet,
    6. entgegen § 7 Köderfische verwendet,
    7. entgegen § 8 Abs. 1 die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten als Köderfische oder Fischköder feilbietet oder abgibt,
    8. entgegen § 9 kleinere lichte Lattenweiten als 2 cm verwendet,
    9. entgegen § 11 Satz 1 kleinere Maschenweiten als 2,5 cm verwendet,
    10. entgegen § 12 Abs. 2 im hinteren Sackteil bei Aalhamen oder Ankerkuilen kleinere Maschenweiten als 1,5 cm verwendet,
    11. bei der Ausübung der Schokkerfischerei entgegen § 13 das Schlussnetz der Ankerkuile in unzulässiger Stellung im Wasser hält,
    12. den Fischfang mit Elektrizität
    a) entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung der unteren Fischereibehörde, ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten oder zu anderen als den genannten Zwecken oder
    b) ohne im Besitz eines Bedienungsscheines nach § 15 zu sein (§ 14 Abs. 1 Satz 3) ausübt,
    13. entgegen § 16 zum Fischfang mit Elektrizität andere als die zugelassenen Geräte, Anlagen oder Stromarten verwendet oder die Geräte oder Anlagen nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Abstände überprüfen lässt,
    14. entgegen § 18 Abs. 1 nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln oder deren Laich aussetzt, entgegen § 18 Abs. 2 Arten mit ganzjähriger Schonzeit, die aus Gebieten außerhalb von Nordrhein-Westfalen stammen, ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde aussetzt oder entgegen § 18 Abs. 3 künstlich genetisch veränderte oder erkennbar kranke oder mit Parasiten befallene Fische aussetzt,
    15. entgegen § 22 domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten in Gewässer einlässt,
    16. entgegen § 23 Abs. 1 für die Fischereierlaubnisscheine nicht die Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 verwendet, entgegen § 23 Abs. 3 über die ausgestellten Erlaubnisverträge keine Listen oder Listen, die nicht dem Muster der Anlage 3 entsprechen, führt oder entgegen § 23 Abs. 4 bei Erlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen nicht mindestens den Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften führt.

    § 26
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



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