Berlin

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    Re: Berlin

    zander - 14.07.2006, 02:31

    Berlin
    Berliner Landesfischereiordnung (LFischO)

    Vom 12. Dezember 2001
    Auf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 bis 14, 16, 17, 19, 20, 22 bis 24 und Absatz 2 Nr. 1, 4 und Nr. 5 des
    Berliner Landesfischereigesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) wird verordnet:
    INHALTSÜBERSICHT
    ABSCHNITT 1


    Geltungsbereich
    § 1 Geltungsbereich
    ABSCHNITT 2

    Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben, Führung von Statistiken
    § 2 Hegemaßnahmen, Hegepläne
    § 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige
    § 4 Schutz des Erbgutes von Fischen
    § 5 Anlandungsverpflichtung
    § 6 Fischkrankheiten, Fischsterben
    § 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung
    ABSCHNITT 3

    Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen
    § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen
    § 9 Zurücksetzen von Fischen
    ABSCHNITT 4

    Schutz des Fischlaichs
    § 10 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern
    § 11 Einlassen von Wassergeflügel
    ABSCHNITT 5

    Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport
    § 12 Fischfang mit Ködern
    § 13 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten
    § 14 Hälterung und Transport von Fischen
    ABSCHNITT 6

    Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung
    § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel
    § 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze
    § 17 Senk- und Planktonnetze
    § 18 Angelfischerei
    ABSCHNITT 7

    Ordnung des Fischfangs
    § 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang
    § 20 Fischerei mit stehenden Fanggeräten
    § 21 Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten
    § 22 Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern
    ABSCHNITT 8

    Angelveranstaltungen
    § 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen
    ABSCHNITT 9

    Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen
    Zwecken
    § 24 Zulassungspflicht
    § 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang
    § 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen
    § 27 Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen
    § 28 Ausweisungspflicht
    § 29 Fangnachweis
    ABSCHNITT 10

    Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern
    § 30 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern
    § 31 Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme
    ABSCHNITT 11

    Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung
    § 32 Muster der Angelkarte
    § 33 Registrierung der Angelkarten
    § 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten
    § 35 Übergangsvorschriften für abweichende Angelkartenvordrucke
    ABSCHNITT 12

    Datenschutz
    § 36 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte
    § 37 Datenübermittlung
    § 38 Datensicherung
    § 39 Datenlöschung
    ABSCHNITT 13

    Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht
    § 40 Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher
    ABSCHNITT 14

    Ordnungswidrigkeiten
    § 41 Ordnungswidrigkeiten
    ABSCHNITT 15

    Inkrafttreten
    § 42 Inkrafttreten
    ABSCHNITT 1

    Geltungsbereich
    § 1 Geltungsbereich
    Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die
    Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 3 und 5, §§ 5, 7 bis 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 16, 17, 19 bis 22, 24 Abs. 2 bis 4, §§ 29 bis
    30 keine Anwendung.

    ABSCHNITT 2
    Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben, Führung von Statistiken§ 2 Hegemaßnahmen, Hegepläne (1) Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Pr oduktivität
    des Gewässers angepassten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes und der
    nachhaltigen Ertragsfähigkeit dienen.
    (2) Der Hegeplan hat mindestens folgenden Inhalt:
    1. örtlicher Geltungsbereich mit Bezeichnung der Gewässer und des Fischereibezirkes,
    2. statistische Erfassung des Fischertrages der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Fischarten und -
    masse unter Berücksichtigung der geschätzten Fänge der Angler,
    3. statistische Erfassung des Fischbesatzes der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Stückzahl oder
    Masse, Arten und Altersklasse,
    4. Festlegungen über Maßnahmen zur Fischbestandskontrolle, -regulierung und
    -förderung,
    5. Bestimmungen über Maßnahmen zum Fischbesatz,
    6. Festlegungen zum Einsatz von Fanggeräten,
    7. Festlegungen über Schonbereiche und den Schutz von Laichplätzen,
    8. von § 8 abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße und längere Schonzeiten,
    9. Angaben zum Bestand von Fischarten, die wirtschaftlich nicht genutzt werden,
    10. Festlegungen über die Geltungsdauer und den Umfang der auszugebenden
    Angelkarten.

    § 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige
    (1) Als heimische Fische gelten alle Fische im Sinne des § 3 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes, die mindestens
    seit dem Jahr 1900 in den Gewässern des Landes Berlin oder im Einzugsgebiet der Elbe regelmäßig vorkommen oder vor
    diesem Zeitpunkt vorgekommen sind.
    (2) Besatzmaßnahmen dürfen nur mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung
    und Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden.
    (3) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich dürfen nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausgesetzt
    werden. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keinerlei Beeinträchtigungen des Gewässers
    und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.
    (4) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.
    (5) Eine Fischbesatzmaßnahme mit heimischen Arten ist mindestens zehn Tage vor ihrer Durchführung bei der unteren Fischereibehörde
    anzuzeigen. Die Anzeige hat Art und Umfang der Maßnahme sowie die Herkunft der Fische zu bezeichnen.
    (6) Die untere Fischereibehörde kann die Fischbesatzmaßnahmen nach Absatz 5 untersagen, wenn Beeinträchtigungen des
    Gewässers und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.

    § 4 Schutz des Erbgutes von Fischen
    (1) Fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die
    ein Entweichen ausschließen.
    (2) Der Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, hat deren Errichtung
    und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
    (3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser
    Bestände erfolgen. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen
    Zwecken Ausnahmen zulassen.
    (4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie und Karpfen.

    § 5 Anlandungsverpflichtung
    Die untere Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte
    Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen
    unerwünscht ist, zu fangen und anzulanden. Die Kosten für die Maßnahme sind vom Land Berlin zu tragen.

    § 6 Fischkrankheiten, Fischsterben
    (1) Die Fischereiausübungsberechtigten und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht oder -haltung oder einer Teichwirtschaft
    sind verpflichtet, der unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem
    Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen.
    (2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder der unteren Fischereibehörde lebende
    oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.

    § 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung
    (1) Die nach § 19 Abs. 1 Satz 4 des Berliner Landesfischereigesetzes Verpflichteten haben eine gewässerbezogene Fangstatistik
    zu führen, aus der die Fänge monatlich getrennt nach Arten und Massen, bei Krebsen nach Arten und Mengen,
    hervorgehen. Die Fang- und die Besatzstatistiken nach Absatz 2 sind der unteren Fischereibehörde auf einem Formblatt, das
    von der unteren Fischereibehörde ausgegeben wird, jeweils bis zum 28. Februar des der Erstellung folgenden Jahres vorzulegen.
    (2) Über die im laufenden Jahr vorgenommenen Besatzmaßnahmen sind gewässerbezogene statistische Aufzeichnungen
    nach dem Zeitpunkt der Besatzmaßnahme, der Herkunft der Fische, deren Art und Altersklasse, deren Masse oder Menge
    herzustellen.

    ABSCHNITT 3
    Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen
    § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen
    (1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt)
    während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu
    fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten
    Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach
    ausgelegtem Hinterleib.
    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 unterliegen Blankaale keinen Fangbeschränkungen.
    (3) Die untere Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken
    Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Die Zulassung von Ausnahmen
    für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
    (4) Die untere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang in bestimmten
    Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken.
    (5) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht.
    (6) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage 1 festgesetzte Schonmaß
    erreicht haben, ist das Angeln auf die eingesetzte Fischart verboten.

    § 9 Zurücksetzen von Fischen
    (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer
    zurückzusetzen.
    (2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen.
    Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.


    ABSCHNITT 5
    Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport
    § 12 Fischfang mit Ködern
    (1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz
    1 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch
    aus fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen.
    (2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden.
    Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.

    § 13 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten
    (1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, dass mitgefangene untermaßige und
    geschonte Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben. Beeinträchtigungen der Fauna und Flora in Gewässern,
    die die Entwicklung des Fischbestandes gefährden können, sind nach Möglichkeit auszuschließen.
    (2) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu
    kontrollieren und zu entleeren. Aalreusen sind so aufzustellen, dass das Einschwimmen von Fischottern weitestgehend
    vermieden wird und, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter zu sichern. Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens
    einmal täglich zu kontrollieren.
    (3) Die obere Fischereibehörde ist ermächtigt, die Handhabung von Fischfanggeräten einzuschränken oder zu verbieten,
    wenn Gründe des Tierschutzes dieses erfordern.

    § 14 Hälterung und Transport von Fischen
    (1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend
    geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender
    Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen
    der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
    (2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.
    (3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag
    gesichert ist. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.
    (4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
    (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.


    ABSCHNITT 6
    Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung
    § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel
    Es ist verboten, beim Fischfang
    1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder
    2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder
    3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder
    4. mehr als 3 Haken je Handangel oder
    5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder
    6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen.
    § 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze
    (1) Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen und Hamen und die übrigen Netze müssen einen lichten Lattenabstand oder eine
    Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben.
    (2) Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten gemessen.
    (3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken
    Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.

    § 17 Senk- und Planktonnetze
    (1) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden. Diese Einschränkung
    gilt nicht für Berufsfischer.
    (2) Bei einem Planktonnetz darf die durch die Fangöffnung gebildete freie Fläche bis zu 700 Quadratzentimeter groß sein. Für
    gewerbliche Planktonfänger kann die untere Fischereibehörde eine größere Fangöffnung zulassen.
    (3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1
    zulassen.

    § 18 Angelfischerei
    (1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern
    darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). Bei der Ausübung der Angelfischerei unter
    Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je
    Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen.
    Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang
    ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang
    von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden.
    (2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel nur ab einer Stunde vor dem
    Sonnenaufgang bis zu einer Stunde nach dem Sonnenuntergang gestattet. Die untere Fischereibehörde kann auf Antrag der
    Hegegenossenschaft Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine fischereibiologischen oder gewässerökologischen Nachteile
    zu erwarten sind und eine entsprechende Fischereibeaufsichtigung gewährleistet wird.


    ABSCHNITT 7
    Ordnung des Fischfangs
    § 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang
    (1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen
    vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.
    (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 30 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und
    ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten.
    (3) Kleinfischer dürfen ihre Fanggeräte nicht so einrichten, dass sie damit Großfischerei betreiben können und umgekehrt.

    § 20 Fischerei mit stehenden Fanggeräten
    (1) Flügelreusen, Säcke oder Hamen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Fanggeräteeingang dauerhaft unter
    Wasser steht. Zu Fanggeräten anderer Berufsfischer ist ein Abstand von mindestens einhundert Metern einzuhalten.
    (2) Fanggeräte nach Absatz 1 sind jeweils durch mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche herausragende Stangen
    oder Markierungen sichtbar zu machen. Diese Stangen oder Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich
    aus dem Gewässer zu entfernen; dies gilt insbesondere auch für abgebrochene Reusenpfähle, vor allem wenn sich
    diese unter der Wasseroberfläche befinden. Schifffahrtsrechtliche Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung von
    Fanggeräten bleiben unberührt.
    (3) Beim Aufstellen von Fanggeräten nach Absatz 1 sowie dem Auslegen von Kettenreusen, Stellnetzen oder Schnüren sind
    die Garnzüge vollständig freizuhalten. Die örtliche Lage der einzelnen Garnzüge ist zu Beginn eines Kalenderjahres zwischen
    den örtlich betroffenen Fischern mit aktiven und passiven Fanggeräten für das folgende Kalenderjahr festzulegen und der
    unteren Fischereibehörde mitzuteilen.
    (4) Wird eine einvernehmliche Festlegung der Züge nach Absatz 3 nicht binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Beginn
    eines Kalenderjahres erzielt, entscheidet die untere Fischereibehörde auf Antrag des zur Fischerei mit aktiven Geräten Berechtigten
    binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde. Der Vorstand der örtlich zuständigen Hegegenossenschaft
    ist vorher zu hören.

    § 21 Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten
    (1) Für Gewässerstrecken mit Koppelfischereirechten (§ 10 des Berliner Landesfischereigesetzes) haben die örtlich befugten
    Berufsfischer einzelne Fischereizonen zu bilden, wenn dies ein zur Fischerei mit gezogenen Fanggeräten Befugter verlangt.
    Die Gesamtfläche des Gewässers ist dabei unter Beachtung der tatsächlichen Ausdehnung der zulässigen Fischereiausübung
    mit gezogenen Geräten in wenigstens zwei und bis zu höchstens vier möglichst gleich große Zonen zu teilen. Bei
    der Teilung sind insbesondere fischereirechtliche und gewässermorphologische Gegebenheiten zu berücksichtigen.
    (2) Die Zonen nach Absatz 1 Satz 2 werden als „Zone mit passiver Fischerei" oder als „Zone mit aktiver Fischerei" bezeichnet.
    (3) In der „Zone mit passiver Fischerei" ist die Fischerei mit allen Fanggeräten, ausgenommen den gezogenen, zulässig. In der
    „Zone mit aktiver Fischerei" ist die Fischerei nur mit gezogenen Fanggeräten zulässig, ausgenommen der Fischfang mit Handangeln
    und anderen ständig bewachten stehenden Fanggeräten sowie der Fischfang mit Fanggeräten gemäß § 20 Abs. 1
    Satz 1, wenn deren Lage auch zur Nachtzeit zweifelsfrei erkennbar ist.
    (4) In regelmäßigen, von den örtlich befugten Berufsfischern nach Absatz 1 Satz 1 mit einfacher Mehrheit zu beschließenden
    Abständen, wenigstens jedoch alle zwei Wochen, haben die zur Fischerei mit gezogenen Geräten Befugten die Zonen zu
    wechseln.

    § 22 Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern
    Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in denen die Fischerei von mehreren Fischern betrieben
    wird, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann.



    ABSCHNITT 8
    Angelveranstaltungen
    § 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen
    (1) Als Angelveranstaltung gilt die gemeinschaftliche Angelfischerei, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung,
    Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt werden.
    (2) Angelveranstaltungen sind verboten, wenn sie aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen
    Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt werden.
    (3) Angelveranstaltungen mit fischartlicher Erfassung des Fanges sind nur dann zulässig, wenn der nach dem geltenden
    Tierschutzrecht erforderliche vernünftige Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fischen
    1. dem Fang von Fischen zur menschlichen Ernährung dient oder
    2. im Rahmen der Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes und nach einem
    Hegeplan gemäß § 19 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes oder, solange ein solcher nicht vorliegt, einer
    Hegebeauftragung durch den Fischereiberechtigten oder den Fischereipächter erfolgt.

    ABSCHNITT 9
    Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen
    Zwecken
    § 24 Zulassungspflicht
    (1) Die Zulassung nach § 24 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes kann auf Antrag für bestimmte Gewässer oder
    Gewässerabschnitte, Personen, Zwecke und Anlagen sowie auf höchstens drei Jahre befristet von der oberen Fischereibehörde
    erteilt werden. Sie ist stets widerruflich zu erteilen und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
    (2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Zulassung von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden des Gewässers
    oder Gewässerabschnittes abhängig zu machen.
    (3) Die Erteilung der Zulassung ist von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden angrenzender Gewässer oder Gewässerteile
    abhängig zu machen, wenn nachteilige Auswirkungen auf den dortigen Fischbestand zu erwarten sind.
    (4) Die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zu Forschungs- und Lehrzwecken kann auch bei Versagung der Zustimmung
    nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden, wenn es das besondere öffentliche Interesse erfordert.

    § 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang
    (1) Die Zulassung zur Ausübung des Elektrofischfanges darf nur für fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen,
    für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen
    Gewässerbewirtschaftung erteilt werden.
    (2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
    1. der Antragsteller oder der von ihm beauftragte Elektrofischer eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde
    anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein) nachweist,
    2. eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren
    Einrichtung vorgelegt wird, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik,
    insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis
    oder Bericht der Typenprüfung).
    (3) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom ausgeübt werden.
    Die obere Fischereibehörde kann weitere Anforderungen an die einzusetzenden Elektrofischfanganlagen festlegen, wenn
    dies auf Grund des wissenschaftlichen oder technischen Fortschritts erforderlich ist oder eine Gefährdung des Fischbestandes
    oder der übrigen Tierwelt zu erwarten ist.

    § 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen
    Für die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zum Fernhalten, Abweisen und Umlenken von Fischen (ortsveränderliche
    Elektrofischscheuchanlagen) gelten § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.

    § 27 Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen
    (1) Ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen sind im Abstand von drei Jahren von einer
    der in § 25 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen zu überprüfen, erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung.
    Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
    (2) Wer Elektroanlagen verwendet, hat deren ordnungsgemäßen Zustand zu sichern. Elektroanlagen sind nach den anerkannten
    Regeln der Technik, insbesondere den Normen des VDE, zu betreiben.
    (3) Der Elektrofischer hat bei der Ausübung des Elektrofischfanges die Fangelektrode selbst zu führen und den Totmannschalter
    selbst zu betätigen. Er hat mindestens eine Hilfsperson hinzuzuziehen, der die einschlägigen Bestimmungen des VDE
    bekannt sind.

    § 28 Ausweisungspflicht
    (1) Bei der Ausübung des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer den Zulassungsbescheid mitzuführen. Auf Verlangen ist
    dieser Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidenten in Berlin sowie den in § 40 Abs. 2 und 3 des Berliner Landesfischereigesetzes
    genannten Personen auszuhändigen.
    (2) Für Personen, die zum Fischfang künstliches Licht verwenden oder ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen betreiben,
    gilt Absatz 1 entsprechend.

    § 29 Fangnachweis
    (1) Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und
    Lehrzwecken ausgeübt, hat der Inhaber der Zulassung einen Fangnachweis nach einem von der unteren Fischereibehörde
    herausgegebenen Muster zu führen.
    (2) Der Fangnachweis ist am Ende des Kalenderjahres, bei Ablauf der Zulassung, bei Widerruf der Zulassung oder auf
    Anforderung der unteren Fischereibehörde vorzulegen.


    ABSCHNITT 10
    Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern
    § 30 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern
    (1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den
    Richtlinien zur Unterhaltung von Gewässern sicherzustellen, dass diesen Belangen Rechnung getragen wird. Die Maßnahmen
    sind der unteren Fischereibehörde mindestens vier Wochen vor deren Beginn anzuzeigen.
    (2) Unberührt von der Vorschrift des Absatzes 1 bleibt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes hinsichtlich der
    Verwaltung, des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz.

    § 31 Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme
    (1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern
    sind nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Bei Rechenanlagen und ähnlichen
    Vorrichtungen darf die lichte Stabweite 20 Millimeter nicht überschreiten. § 25 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes
    bleibt unberührt.
    (2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde
    eingesetzt werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit
    lmpulsstrom arbeitende Anlage verwendet werden soll und der Antragsteller eine Bestätigung des Technischen Überw achungsvereins,
    der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorlegt, dass die zu verwendende
    Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker
    (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung).
    (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird befristet und stets widerruflich erteilt.


    ABSCHNITT 11
    Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung
    § 32 Muster der Angelkarte
    (1) Für die Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3 zu
    verwenden. Die farbliche Gestaltung der Angelkarten ist den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern freigestellt.
    (2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in dem Muster nach Anlage 3 geforderten Erfordernissen
    zulassen, wenn dafür wichtige Gründe sprechen und der Zweck der Vorschrift nicht gefährdet wird. Der Fischereiberechtigte
    oder Fischereipächter muss bei der Behörde ein Muster des zugelassenen Angelkartenvordrucks hinterlegen.

    § 33 Registrierung der Angelkarten
    Jede Angelkarte ist vor ihrer Ausgabe von der unteren Fischereibehörde zu registrieren (§ 14 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes).
    Die Registrierung erfolgt durch Aufbringung eines Registriervermerks und des Siegels der unteren Fischereibehörde.
    Die untere Fischereibehörde führt eine Liste über die von ihr registrierten Angelkarten. Aus dem Muster der
    Angelkarte geht jeweils das Kalenderjahr der vorgesehenen Gültigkeit hervor.

    § 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten
    (1) Der zur Erteilung von Angelkarten Befugte hat vorbehaltlich des Absatzes 2 über die Ausgabe der abgeschlossenen
    Erlaubnisverträge eine fortlaufende Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Für Tages- und Wochenangelkarten
    entfällt die Listenführung; sie sind nur zahlenmäßig je Ausgabetag zu erfassen.
    (2) Wird keine Liste im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt, hat der zur Erteilung von Angelkarten Befugte von den ausgegebenen
    Erlaubnisverträgen Durchschriften, Abschriften oder Kopien gesondert aufzubewahren.
    (3) Die Listen nach Absatz 1 oder die anderen Aufzeichnungen nach Absatz 2 sind mindestens zwei Jahre über die Gültigkeitsdauer
    der Angelkarten hinaus aufzubewahren.

    § 35 Übergangsvorschriften für abweichende Angelkartenvordrucke
    Noch vorhandene, von den Bestimmungen des § 32 abweichende Vordrucke für Angelkarten können bis zum Ablauf von
    zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben werden, sofern sie die Führung der Nachweise gemäß §34 ermöglichen.


    ABSCHNITT 12
    Datenschutz
    § 36 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte
    (1) Die Hegegenossenschaften sind berechtigt, zum Zwecke der Erteilung von Angelkarten von dem Erlaubnisnehmer folgend
    aufgeführte personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen:
    1. Name der Fischereiberechtigten oder Fischereipächter,
    2. laufende Registriernummer der Angelkarte im Geltungsjahr,
    3. Bezeichnung des Gewässers oder Gewässerteilstücks, auf das sich die Erlaubnis erstreckt,
    4. Umfang der Erlaubnis, insbesondere zugelassene Fangzeit, Fanggeräte und Fahrzeuge,
    5. Geltungsdauer der Erlaubnis,
    6. Ausstellungsdatum und Ausstellungsort,
    7. Preis der Angelkarte,
    8. sofern ein Bevollmächtigter des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters die Angelkarte ausstellt, zusätzlich
    dessen Name,
    9. Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und vollständige Anschrift des Erlaubnisnehmers.
    Die Daten werden in einer Angelkartendatei geführt.
    (2) Die untere Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Registrierung von Angelkarten von den Fischereiberechtigten
    oder Fischereipächtern und von den Erlaubnisnehmern die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten personenbezogenen Daten
    zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Die Daten werden in einer Registrierdatei geführt.

    § 37 Datenübermittlung
    Die Übermittlung der Daten, die durch die Hegegenossenschaften erhoben, gespeichert und genutzt werden, ist ausschließlich
    an die für die Registrierung der Angelkarten zuständige untere Fischereibehörde, an den örtlich zuständigen Fischereiaufseher
    und Polizeivollzugsbeamte des Polizeipräsidenten in Berlin zulässig.

    § 38 Datensicherung
    (1) Zugriffsberechtigt auf die Angelkartendatei sind bis zu vier von dem Vorstand der Hegegenossenschaft bestimmte Personen,
    von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen und bis zu zwei durch die untere Fischereibehörde bestimmte
    Personen.
    (2) Zugriffsberechtigt auf die Registrierdatei sind von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen, sowie bei der
    unteren Fischereibehörde:
    1. die Mitarbeiter der Registratur,
    2. der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter und sein Vertreter,
    3. der Dienstvorgesetzte des Sachbearbeiters gemäß Nummer 2 und sein Vertreter,
    4. bis zu zwei durch den Dienstvorgesetzten gemäß Nummer 3 im Einzelfall bestimmte Personen.

    § 39 Datenlöschung
    Benötigt werden die personenbezogenen Daten zur Übernahme in eine Angelkarte bis drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres
    der Ausstellung. Werden die mit der Angelkarte erhobenen personenbezogenen Daten des Erlaubnisnehmers (§ 36
    Abs. 1 Nr. 9) nicht mehr benötigt, sind sie spätestens nach drei Monaten aus der Angelkartendatei und aus der Registrierdatei
    zu löschen.


    ABSCHNITT 13
    Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht
    § 40 Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher
    (1) Die Fischereiaufseher erhalten von der unteren Fischereibehörde einen Dienstausweis (Anlage 5) und ein Dienstabzeichen
    (Anlage 6).
    (2) Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach außen sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen und bei
    dienstlichem Einschreiten den Dienstausweis vorzuzeigen, sofern dies nicht aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.
    (3) Bei Beendigung der Tätigkeit als Fischereiaufseher sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis der unteren Fischereibehörde
    zurückzugeben.

    ABSCHNITT 14
    Ordnungswidrigkeiten
    § 41 Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 22 des Berliner Landesfischereigesetzes handelt, wer
    1. entgegen § 3 Abs. 3 nicht heimische Fische einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt;
    2. entgegen § 3 Abs. 4 erkennbar kranke Fische aussetzt;
    3. entgegen § 3 Abs. 5 eine Fischbesatzmaßnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt;
    4. entgegen § 3 Abs. 6 eine Fischbesatzmaßnahme durchführt, obwohl sie untersagt wurde;
    5. entgegen § 4 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut außerhalb
    von Aquakulturanlagen der vorgeschriebenen Art hält;
    6. entgegen § 4 Abs. 2 als Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in § 4 Abs. 1 genannten Fische
    gehalten werden, deren Errichtung und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde nicht
    anzeigt;
    7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 ohne Ausnahmezulassung in Gewässern mit sich selbst
    reproduzierenden Beständen Fische aussetzt, die nicht aus Nachzuchten dieser Bestände entstammen;
    8. entgegen § 6 Abs. 1 als Fischereiausübungsberechtigter oder Betreiber von Anlagen zur Fischzucht
    oder -haltung oder Betreiber einer Teichwirtschaft das Auftreten von Fischerkrankungen mit
    seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben den zuständigen Behörden nicht unverzüglich
    anzeigt;
    9. entgegen § 7 die vorgeschriebenen Fang- und Besatzstatistiken nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
    oder unvollständig herstellt;
    10. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der festgesetzten
    Schonzeiten nachstellt oder sie vorsätzlich fängt oder tötet;
    11. entgegen § 8 Abs. 4 fischt, obwohl die untere Fischereibehörde den Fischfang ganz oder teilweise
    verboten oder die Fangmenge beschränkt hat;
    12. entgegen § 8 Abs. 6 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das
    festgesetzte Schonmaß erreicht haben, auf die eingesetzte Fischart angelt;
    13. entgegen § 9 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich
    schonend in das Fanggewässer zurücksetzt;
    14. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht überlebensfähige untermaßige Fische nicht sofort tötet und in das
    Fanggewässer zurücksetzt;
    15. entgegen § 10 Abs. 1 Laichplätze oder Fischlaich zerstört, befährt oder betritt;
    16. entgegen § 10 Abs. 2 Fische aussetzt, obwohl die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen
    beschränkt oder verboten hat;
    17. entgegen § 10 Abs. 3 1. Halbsatz unzulässigerweise die Winterruhe der Fische nachhaltig stört;
    18. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 lebende Köder verwendet;
    19. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Köderfische verwendet, die nicht in dem gleichen Gewässer oder
    Gewässersystem gefangen worden sind;
    20. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 den Fischfang mit geschleppten oder gezogenen Geräten so ausübt,
    dass mitgefangene untermaßige und geschonte Fische beschädigt werden;
    21. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig kontrolliert und entleert;
    22. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 Aalreusen nicht so aufstellt, dass das Einschwimmen von Fischottern
    weitestgehend vermieden wird und nicht die Aalreusen, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter
    sichert;
    23. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 Legeangeln oder Hamen oder Stellnetze nicht mindestens einmal täglich
    kontrolliert;
    24. den Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 über das Hältern und den Transport von
    Fischen zuwiderhandelt;
    25. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 den Hälter nicht gegen Sog oder Wellenschlag sichert;
    26. entgegen § 14 Abs. 4 mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische in das Fanggewässer
    zurücksetzt;
    27. entgegen § 15 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel anwendet oder hinter Fahrzeugen
    Angeln schleppt;
    28. entgegen § 16 Abs. 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter verwendet;
    29. entgegen § 17 Abs. 1 zum Köderfischfang ein Senknetz mit einer Seitenlänge von mehr als 120
    Zentimetern verwendet und nicht Berufsfischer ist;
    30. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 zum Planktonfang ein Planktonnetz verwendet, das nicht der festgesetzten
    Höchstabmessung entspricht;
    31. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Handangel ohne Rute verwendet;
    32. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 mit einer unzulässig ausgerüsteten Friedfischangel fischt;
    33. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 mit mehr als einem Raubfischköder je Handangel fischt;
    34. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 4 gleichzeitig mit mehr als zwei Handangeln fischt;
    35. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 5 beim Fischen unter Verwendung von Spinn- und Flugangeln mit mehr
    als einer Angel fischt;
    36. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 6 zum Fang ausgelegte Handangeln nicht ständig und unmittelbar selbst
    beaufsichtigt;
    37. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 7 die Köderfischsenke oder zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln
    in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April einsetzt;
    38. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei mit einer Handangel unerlaubt außerhalb
    des Zeitraumes von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang
    fischt;
    39. entgegen § 19 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von dreißig Metern
    zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält;
    40. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen nicht so aufstellt, dass der erste Bügel
    am Fanggeräteeingang dauerhaft unter Wasser steht;
    41. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 als Berufsfischer zu Flügelreusen oder Säcken oder Hamen anderer
    Berufsfischer nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand von einhundert Metern einhält;
    42. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen nicht in der vorgeschriebenen Weise
    sichtbar macht;
    43. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 Stangen oder Markierungen oder unter der Wasseroberfläche abgebrochene
    Reusenpfähle nach Beendigung des Fischens nicht unverzüglich entfernt;
    44. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 einen Garnzug nicht vollständig freihält;
    45. entgegen § 22 stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen nicht so kennzeichnet, dass
    die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann;
    46. entgegen § 23 Abs. 2 verbotene Angelveranstaltungen durchführt oder an einer verbotenen Veranstaltung
    teilnimmt;
    47. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 eine unzulässige Angelveranstaltung durchführt;
    48. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Elektrizität oder künstliches Licht ohne eine von der oberen Fischereibehörde
    erteilte Zulassung verwendet;
    49. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 eine andere als die zugelassene Stromart verwendet;
    50. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen
    nicht im Abstand von drei Jahren überprüfen lässt;
    51. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 nicht mindestens eine Hilfsperson hinzuzieht, der die einschlägigen
    Bestimmungen des VDE bekannt sind;
    52. entgegen § 28 den Zulassungsbescheid nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht
    zur Einsichtnahme aushändigt;
    53. entgegen § 31 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen
    zur Wasserentnahme in oder an Gewässern nicht nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen
    das Eindringen von Fischen sichert oder unbefugterweise Rechenanlagen oder ähnliche Vorrichtungen
    mit einer lichten Stabweite von mehr als 20 Millimetern betreibt;
    54. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen
    ohne Genehmigung einsetzt;
    55. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 als zur Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen Befugter Angelkarten
    ausgibt, die nicht dem vorgeschriebenen Muster entsprechen, es sei denn, die Angelkarten
    entsprechen § 32 Abs. 2 Satz 1;
    56. entgegen § 33 Satz 1 Angelkarten nicht vor deren Ausgabe registrieren lässt;
    57. weder gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 3 als zur Erteilung von Angelkarten Befugter eine
    fortlaufende Liste in der vorgeschriebenen Form führt noch gemäß § 34 Abs. 2 i. V. m. Absatz 3 eine
    Durchschrift, Abschrift oder Kopie von ausgegebenen Erlaubnisverträgen gesondert aufbewahrt
    oder entgegen § 34 Abs. 1 Satz 2 Tages- und Wochenangelkarten nicht zahlenmäßig je Ausgabetag
    erfasst.


    ABSCHNITT 15
    Inkrafttreten
    § 42 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.



    Anlage 1 zu § 8 Abs. 1
    Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 1
    Fischart
    Schonzeit
    Mindestmaß (cm)



    Aal
    keine
    45

    Aland
    keine
    30

    Äsche
    1. Dezember bis 31. Mai
    30

    Bachforelle
    1. Oktober bis 30. April
    30

    Bachsaibling
    1. Oktober bis 30. April
    25

    Barbe
    1. Mai bis 31.Juli
    40

    Döbel
    keine
    30

    Flussstint
    1. Februar bis 30. April
    -

    Große Maräne, als Satzfisch eingebracht
    1. Oktober bis 31. Dezember
    30

    Hasel
    keine
    15

    Hecht
    1. Januar bis 30. April
    45

    Karpfen
    keine
    35

    Kleine Maräne
    keine
    15

    Lachs, als Satzfisch eingebracht
    1. Oktober bis 31. März
    60

    Meerforelle, als Satzfisch eingebracht
    1. Oktober bis 31. März
    60

    Quappe
    keine
    30

    Rapfen
    1. April bis 30. Juni
    40

    Regenbogenforelle
    1. Oktober bis 30. April
    25

    Schleie
    keine


    Seeforelle
    1. Oktober bis 31. Mai
    60

    Wels
    keine
    75

    Zander
    1. Januar bis 30. April
    45

    Zope
    1. März bis 31. Mai
    20

    Amerikanischer Flusskrebs
    keine
    8


    ganzjährig geschont

    Atlantischer Stör
    Bachneunauge

    Bitterling
    Elritze

    Finte
    Flussneunauge

    Große Maräne, in Fließgewässern als Satzfisch eingebracht Schonzeit siehe oben
    Gründling

    Lachs, als Satzfisch eingebracht Schonzeit siehe oben
    Maifisch

    Meerforelle, als Satzfisch eingebracht Schonzeit siehe oben
    Meerneunauge

    Moderlieschen
    Nase

    Ostgroppe
    Schlammpeitzger

    Schmerle
    Schneider

    Steinbeißer
    Weißflossengründling

    Westgroppe
    Zährte

    Ziege
    Zwergstichling

    Edelkrebs
    Abgeplattete Teichmuschel

    Flache Teichmuschel
    Gemeine Teichmuschel

    Große Flussperlmuschel
    Kleine Fluss- oder Bachmuschel

    Malermuschel



    Anlage 2 zu § 8 Abs. 5
    Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 5

    Fischarten

    Flussbarsch
    Binnenstint
    Blei

    Dreistacheliger Stichling
    Flunder
    Giebel

    Goldfisch
    Graskarpfen
    Güster

    Karausche
    Kaulbarsch
    Marmorkarpfen

    Plötze
    Rotfeder
    Schwarzer Zwergwels

    Silberkarpfen
    Sonnenbarsch
    Ukelei

    Zwergwels



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