Bayern

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    Re: Bayern

    zander - 14.07.2006, 00:58

    Bayern
    AVFiG vom 19. März 2004

    Verordnung zur Ausführung des

    Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG )

    Vom 04. November 1987, zuletzt geändert am 07.August 2002.

    Hier mit der Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 19.März 2004 [/b]

    Änderungen ab 01.01.2005


    § 1 Erteilung des Fischereischeins
    (1) Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
    1. Vor- und Zunamen,
    2. Geburtstag und -ort,
    3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt),
    4. das Bestehen der Fischerprüfung, soweit diese vorgeschrieben ist.
    Dem Antrag ist ein Paßlichtbild aus neuester Zeit beizufügen.
    (2) Die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein). 2Die Vorschriften über den Jugendfischereischein bleiben unberührt.
    (3) (aufgehoben)


    § 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
    (1) 1In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber in einem dieser anderen Länder ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) haben oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatten. 2Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
    (2) Für die Erteilung des Fischereischeins werden der nach dem Fischereigesetz für Bayern vorgeschriebenen Fischerprüfung die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt, sofern die erfolgreiche Prüfungsteilnahme urkundlich nachgewiesen ist. 2Die Erteilung eines Fischereischeins auf Grund einer Fischerprüfung nach Satz 1 setzt voraus, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsprechend den Vorschriften des §5 Abs. 1 nachweist. 3Gleichgestellt wird ferner die von den US Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung.

    § 2a Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
    1Abweichend von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
    1. Personen, die urkundlich nachweisen können, daß sie
    a) als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
    b) die Abschluß- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben,
    c) in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1970 in Deutschland einen Fischereischein erhalten oder als Aussiedler innerhalb dieser Frist in einem der in § 1 Abs. 2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete den Fischfang zulässigerweise ausgeübt hatten und deshalb in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1998 einen Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung erhalten haben,
    d) vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet die Raubfischqualifikation erworben und die Erteilung des Fischereischeins außerhalb dieses Gebiets erstmals spätestens am 31. Juli 1995 erfolgreich beantragt haben;
    2. Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen;
    3. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind;
    4. volljährige Personen mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
    a) von mindestens 80 v. H. oder
    b) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Sonderschule für geistig Behinderte oder eine Schule zur individuellen Lebensbewältigung besucht wurde oder wird;
    volljährige Personen, die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen können;
    5. Personen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf der Geltungsdauer ihres Fischereischeins, sofern sie als langjährige Fischereischeininhaber den Fischereischein in dem Land ihrer früheren Hauptwohnung, das eine gleichgestellte Fischerprüfung eingeführt hat, nachweislich erhalten würden und die Ablegung der Fischerprüfung mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre. 2Für den nach Satz 1 Nr. 4 erteilten Fischereischein gilt Art. 65 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern entsprechend. 3Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

    § 3 Zeit der Prüfung, Anmeldung
    (1) Die Prüfung findet jährlich landeseinheitlich am ersten Samstag des Monats März statt.
    (2) Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt anzumelden (Ausschlußfrist). 2Für die Anmeldung ist der von der Landesanstalt für Landwirtschaft herausgegebene und bei den Gemeinden aufliegende Vordruck zu verwenden. 3Dieser enthält als Angaben zur Person den Vor- und Zunamen, den Geburtstag und die genaue Anschrift mit Bankverbindung; ferner die einmalige Ermächtigung zum Einzug der Prüfungsgebühr. 4Die Anmeldefrist ist gewahrt, wenn der Anmeldevordruck mit wirksamer Einzugsermächtigung nachweislich spätestens am 1. Dezember zur Post gegeben worden ist. 5Eine rechtzeitige Anmeldung ohne wirksame Einzugsermächtigung wird nur berücksichtigt, wenn der Anmeldung ein Verrechnungsscheck über die Prüfungsgebühr beiliegt oder die Prüfungsgebühr in anderer Weise vor Ablauf der Anmeldefrist eingezahlt ist.
    (3) Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 5) bei Prüfungsbeginn in der von der Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.
    (4) Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zurückgewiesen. 2Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.

    § 4 Prüfungsgebühr
    (1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 7 Abs. 1) wird eine Gebühr von 26 € erhoben. 2Auslagen werden nicht erhoben.
    (2) Weist die Prüfungsbehörde die Anmeldung zur Prüfung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 zurück, erstattet sie die Hälfte der Gebühr. 2In anderen Fällen der Nichtteilnahme an der Prüfung werden Gebühren nicht erstattet.
    § 5 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
    (1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt; die Lehrgangsteilnahme muß sich auf alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. 2Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.
    (2) Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der Veranstalter in geeigneter Weise bekanntzugeben sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein besitzen müssen, spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres der Prüfungsbehörde mitzuteilen. 2Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
    (3) Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, daß Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.

    § 6 Durchführung der Prüfung
    (1) Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.
    (2) 1Der Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin landeseinheitlich durch die Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden die Fragen gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. 2An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde eine vom Landesfischereiverband Bayern e. V entsandte sachkundige Person, die nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten ist. 3Die Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen Durchführung der Prüfung betrauten Landwirtschaftsämtern die erforderliche Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten Umschlägen. 4Die Umschläge dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden. 5An der örtlichen Durchführung der Prüfung einschließlich der Prüfungsaufsicht soll das Landwirtschaftsamt unter seiner Leitung geeignete vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte Kräfte beteiligen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind und für ihre Mitwirkung Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie eine Aufwandsentschädigung von 25 € je Prüfungstermin erhalten.

    (3) Die Bewerber dürfen während der Prüfung keine Fühlung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen, Mobilfunkgeräte und dgl.) besitzen oder benutzen. 2Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. 3Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen.

    § 7 Ergebnis der Prüfung, Mitteilung
    (1) Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde.
    (2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
    § 8 Höhe der Fischereiabgabe
    (1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 €.
    (2) Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
    70 – Lebensalter der antragstellenden Person

    Übersichtstabelle (ohne Ermäßigung nach § 8 Abs. 5 AVFiG): (+ € 35.- FiSch. Geb.)

    Lebensalter bei Zahlung
    Betrag in € (Euro)

    14 - 22 - 300

    23 - 27 - 288

    28 - 32 - 256

    33 - 37 - 224

    38 - 42 - 192

    43 - 47 - 160

    48 - 52 - 128

    53 - 57 - 96

    58 - 62 - 64

    63 - 67 - 32

    Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 8 a Satz 2). Für die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf nicht überschritten werden.
    (3) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2 Satz 2) beträgt die Fischereiabgabe 15 €.
    (4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Absätzen 1,2 und 4 zu zahlenden Beträge für
    1. den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre,

    2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 2a Satz 1 Nr.4.
    (5) (aufgehoben)

    § 8a Erhebungsverfahren
    1Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. 2Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muß die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.

    § 8b (aufgehoben)

    § 9 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
    (1) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
    (2) Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. 2Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der Flosse oder des Schwanzfächers gemessen.
    (3) Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:
    Siehe Art , Schonzeit, Schonmaß und Rote Liste auf der folgenden Tabelle




    Nr.
    Art
    Schonzeit
    Schonmaß

    1.1
    Flußneunauge, Lampetra fluviatilis
    ganzjährig
    - -

    1.2
    Bachneunauge, Lampetra planeri
    ganzjährig
    - -

    1.3
    Donau-Neunaugen, Eudontomyzon spp.
    ganzjährig
    - -

    1.4
    Meerneunauge
    ganzjährig
    - -

    2.1
    Stör, Acipenser sturio
    ganzjährig
    - -

    2.2
    Sterlet, Acipenser ruthenus
    ganzjährig
    - -

    3.
    Maifisch, Alosa alosa alosa
    ganzjährig
    - -

    4.1
    Lachs, Salmo salar
    ganzjährig
    - -

    4.2
    Bachforelle, Salmo trutta forma fario
    1.10. – 28.2.
    26

    4.3
    Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris
    1.10. – 28.2
    60

    4.4
    Meerforelle
    ganzjährig
    - -

    4.5
    Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss
    15.12. – 15.4.
    26

    4.6
    Bachsaibling, Salvelinus fontinalis
    1.10. – 28.2
    20

    4.7
    Seesaibling, Salvelinus alpinus
    1.10. – 28.2
    30

    4.8
    Huchen, Hucho hucho
    15.2. – 31.5.
    70

    5.1
    Blaufelchen, Coregonus wartmanni
    15.10. – 31.12.
    30

    5.2
    Gangfisch, Coregonus macrophthalmus
    15.10. – 31.12.
    30

    5.3
    Sandfelchen, Coregonus fera
    15.10. – 31.12.
    30

    5.4
    Kilch, Coregonus acronius
    ganzjährig
    - -

    6.
    Asche, Thymallus thymallus
    1.1. – 30.4.
    35

    7.1
    Rotauge, Rutilus rutilus
    - -
    - -

    7.2
    Frauennerfling, Rutilus pigus virgo
    1.3. – 30.6.
    30

    7.3
    Perlfisch, Rutilus frisii meidingeri
    ganzjährig
    - -

    7.4
    Moderlieschen, Leucaspius delineatus
    - -
    - -

    7.5
    Hasel, Leuciscus leuciscus
    - -
    - -

    7.6
    Aitel, Leuciscus cephalus
    - -
    - -

    7.7
    Strömer, Leuciscus souffia agassizi
    ganzjährig
    - -

    7.8
    Nerfling, Leuciscus idus
    - -
    30

    7.9
    Elritze, Phoxinus phoxinus
    - -
    - -

    7.10
    Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus
    - -
    - -

    7.11
    Schied, Aspius aspius
    - -
    40

    7.12
    Schleie, Tinca tinca
    - -
    26

    7.13
    Nase, Chondrostoma nasus
    1. 3. - 30.4.
    30

    7.14
    Gründling, Gobio gobio
    - -
    - -

    7.15
    Steingreßling, Gobio uranoscopus
    ganzjährig
    - -

    7.16
    Barbe, Barbus barbus
    1.5. – 15.6.
    40

    7.17
    Mairenke, Chalcalburnus chalcoides mento
    - -
    - -

    7.18
    Laube, Alburnus alburnus
    - -
    - -

    7.19
    Schneider, Alburnoides bipunctatus
    ganzjährig
    - -

    7.20
    Güster, Blicca bjoerkna
    - -
    - -

    7.21
    Brachse, Abramis brama
    - -
    - -

    7.22
    Zobel, Abramis sapa
    - -
    - -

    7.23
    Zope, Abramis ballerus
    ganzjährig
    - -

    7.24
    Zährte und Seerüßling, Vimba vimba spp.
    - -
    - -

    7.25
    Sichling oder Ziege, Pelecus cultratus
    ganzjährig
    - -

    7.26
    Bitterling, Rhodeus sericeus amarus
    ganzjährig
    - -

    7.27
    Karausche, Carassius carassius
    - -
    - -

    7.28
    Giebel, Carassius auratus gibelio
    - -
    - -

    7.29
    Karpfen, Cyprinus carpio
    - -
    35

    8.1
    Bartgrundel, Noemacheilus barbatulus
    ganzjährig
    - -

    8.2
    Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis
    ganzjährig
    - -

    8.3
    Steinbeißer, Cobitis taenia
    ganzjährig
    - -

    9.
    Wels, Silurus glanis
    - -
    70

    10.
    Aal, Anguilla anguilla
    - -
    40

    11.
    Hecht, Esox lucius
    15.2. – 15.4.
    50

    12.1
    Flußbarsch, Perca fluviatilis
    - -
    - -

    12.2 /P>
    Zander, Stizostedion lucioperca
    15.3. – 30.4.
    50

    12.3
    Kaulbarsch, Gymnocephalus cernuus
    - -
    - -

    12.4
    Schrätzer, Gymnocephalus schraetser
    ganzjährig
    - -

    12.5
    Streber, Zingel streber
    ganzjährig
    - -

    12.6
    Zingel, Zingel zingel
    ganzjährig
    - -

    13.
    Marmorierte Grundel, Proterorhinus marmoratus
    - -
    - -

    14.
    Koppe, Cottus gobio
    - -
    - -

    15.1
    3-stach. Stichling, Gasterosteus aculeatus
    - -
    - -

    15.2
    9-stach. Stichling, Pungitius pungitius
    ganzjährig
    - -

    16.
    Rutte, Lota lota
    - -
    30

    17.1
    Edelkrebs, Astacus astacus,



    männlich
    - -
    12

    weiblich
    1.10. – 31.7.
    12

    17.2
    Steinkrebs, Austropotamobius torrentium,



    männlich
    - -
    10

    weiblich
    1.10. – 31.7.
    10

    18.
    Flußperlmuschel, Margaritifera margaritifera
    ganzjährig
    - -

    19.1
    Gemeine Teichmuschel, Anodonta cygnea
    ganzjährig
    - -

    Nr.
    Art
    Schonzeit
    Schonmaß

    19.2
    Flache Teichmuschel, Anodonta anatina
    ganzjährig
    - -

    19.3
    Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata
    ganzjährig
    - -

    19.4
    Malermuschel, Unio pictorum
    ganzjährig
    - -

    19.5
    Große Flußmuschel, Unio tumidus
    ganzjährig
    - -

    19.6
    Kleine Flußmuschel, Unio crassus
    ganzjährig
    - -

    Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 20 bis 22 bleiben unberührt.
    (4) Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, unabweisbar ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Verordnung
    1. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische mit begrenzter Schonzeit und mit Schonmaß die Schonmaße und Schonzeiten ändern, vor allem zusätzliche Schonzeiten festsetzen,
    2. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische ohne Schonzeiten die dort festgesetzten Schonmaße ändern, vor allem Schonzeiten festsetzen,
    3. für Fische, die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß nicht unterliegen, Schonmaße oder Schonzeiten festsetzen.
    (5) In Grenzgewässern, bei deren fischereilicher Bewirtschaftung außerbayerische Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben können, gelten die in Absatz 3 festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. 2Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekanntgemacht werden.
    (6) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. 2Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstandes (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können.
    (7) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von Fischarten und Fischbeständen gestatten.
    (8) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 4, aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken befristete Anordnungen erlassen und dabei Schonzeiten abkürzen oder aufheben und Schonmaße aufheben. 2Regelungen nach Absatz 5 bleiben unberührt.
    (9) Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) und dem Tierschutzrecht erneut ausgesetzt werden. 2Gefangene Fische anderer als der in Absatz 3 Satz1 genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden. 3§ 17 Abs. 1 Satz 3 und § 19 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
    (10) Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sowie die Vorschriften des Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG; § 19 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. 2Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gelten nicht für Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bezieht.


    § 10 Gemeinschaftsfischen
    (1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) im Fanggewässer zulässig.
    (2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, daß neu eingesetzte Fische gefangen werden.

    § 11 Fischen nach Besatzmaßnahme
    Innerhalb von zwei Wochen, in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten. 2Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.

    § 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
    (1) Verboten sind
    1. das Fischen unter Verwendung von
    a) Sprengstoffen, Giften, Schußwaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln (insbesondere Harpunen, Gern), Speeren und groben Werkzeugen,
    b) Betäubungsmitteln und Lichtquellen,
    2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschokker und Aalhamen,
    3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
    4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 16 bleibt unberührt,
    5. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie für die Dauer ihrer Öffnung in den durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmten oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken,
    6. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (Anbißstellen und Schnur mit oder ohne Rute); neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden,
    (2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung
    1. über Absatz 1 hinaus die Anwendung weiterer Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen verbieten,
    2. die Anwendung zulässiger Fangarten Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln oder beschränken.
    (3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete Anordnungen erlassen. 2Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr- Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz 1 Nr.1 Buchst. b und Nrn. 2, 4, und 5 befreien.

    § 13 Angelfischerei
    (1) 1Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbißstellen) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. 2Abweichend von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Angelhaken (Anbißstellen) haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze Seitenarme (Springer, Mundschnüre) mit jeweils einer Anbißstelle abzweigen.
    (2) 1Die Handangel muß ständig beaufsichtigt werden. 2Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt. (Reißangel)
    (3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.

    § 14 Fischerei mit Netzen und Reusen
    (1) 1Durch das Auslegen von Stellnetzen, Stellsäcken oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. 2Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art. 11 FiG) bleibt vorbehalten.
    (2) 1Reusen müssen so beschaffen sein, daß sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. 2Die Maschenweite der Reusen muß mindestens 10 mm betragen.
    (3) Ausgelegte Netze sind in der Regel täglich, ausgelegte Reusen regelmäßig und fischereigerecht zu kontrollieren und zu leeren.

    § 15 Ständige Fangvorrichtungen
    (1) 1Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Lattenweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. 2Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluß- (Licht-) Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
    (2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, daß Fänge nicht möglich sind.
    (3) § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
    (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
    AVFiG vom 19. März 2004 Ende Seite 7 von 12 Seiten AVFiG vom 19. März 2004 Seite 8 von 12 Seiten

    § 16 Elektrofischerei
    (1) Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. 2Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden
    1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
    2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
    3. zur Gewässerbewirtschaftung,
    4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken, soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu erwarten ist. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter) befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt.
    (2) Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn
    1. der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
    2. eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt hat und
    3. eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen besteht;
    4. Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.

    § 17 Hältern gefangener Fische
    (1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. 2Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. 3In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
    (2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältem in Setzkeschem nur erlaubt wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.

    § 18 Behandlung toter Fische
    (1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
    (2) Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. 2Das gilt nicht für das Einbringen
    1. als Köderfische,
    2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nm. 1 und 2 FiG sowie auf Fischgehege.
    3Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.

    § 19 Besatzmaßnahmen
    (1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt wird. 2Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz mit Aalen sollen Glasaale verwendet werden. 3Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muß aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
    (2) Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 und, vorbehaltlich des Bescheides der Kreisverwaltungsbehörde über die Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 35 Abs. 1 Satz1 FiG), ohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt werden:
    1. Forellenarten, mit Ausnahme der Meerforelle
    2. Saiblingsarten,
    3. Huchen,
    4. Coregonenarten,
    5. Äsche,
    6. Schleie,
    7. Karpfen,
    8. Aal in den Flussgebieten des Main und Elbe mit Ausnahme der Seen,
    9. Hecht,
    10. Zander,
    11. Edelkrebs,
    in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr.3 FiG auch Weißfische der anderen in § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Arten. 2Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer, nicht ausgesetzt werden:

    1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
    2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.
    (3) 1Soweit Fische der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten nicht nach Absatz 2 Satz 1 erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen, ist das Aussetzen nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde zulässig; nach Absatz 2 Satz 2 unzulässige Besatzmaßnahmen können nicht gestattet werden. 2Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Fischarten und Gewässer oder Gewässerstrecken erteilt werden; die Gewässer müssen, abgesehen vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen. 3Die Erlaubnis ist nicht erforderlich,
    1. wenn die Besatzmaßnahme Gegenstand eines mit der Fischereifachberatung des Bezirks abgestimmten Artenhilfsprogramms ist,
    2. wenn sie im Fall eines Fischnotstandes (§ 9 Abs. 6 Satz 2) nicht rechtzeitig eingeholt werden kann,
    3. für das nach § 9 Abs. 9 Satz 1 zulässige Zurücksetzen gefangener Fische.
    (4) 1Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
    (5) 1Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die
    1. nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 (alle in Tabelle §9) genannten Arten gehören,
    2. künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt, dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische. 2Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist.
    (6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten weitergehend beschränken oder verbieten.
    (7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer soweit wie möglich ausschliesst, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
    1. Absatz 1 Satz 2,
    2. Absatz 4, wenn das geschlossene Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird.
    2Das Aussetzen von Zehnfusskrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz1 nicht genannten Arten ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 2 in Gewässern jeder Art verboten.

    § 20 Schutz der Flußperlmuschel, Erlaubnispflicht
    (1) Die Flußperlmuschel steht als vom Aussterben bedrohte Art unter besonderem Schutz. 2Ihre Lebensansprüche sind bei Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) zu berücksichtigen.
    (2) Soweit die Ausübung der Fischerei auf die Flußperlmuschel (Perlfischerei) noch in Betracht kommt, ist sie nur mit Erlaubnis der Regierung zulässig. 2Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden, wenn Nachteile für den Flussperlmuschelbestand nicht zu erwarten sind und der Antragsteller die für die Ausübung der Perlfischerei notwendige Sachkunde besitzt; die Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.

    § 21 Beschränkungen
    (1) Die Perlfischerei darf in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht ausgeübt werden.
    (2) Flußperlmuscheln dürfen nur zum Zweck der Perlgewinnung aus dem Gewässer gehoben werden. 2In derselben Gewässerstrecke darf, nachdem sie abgefischt ist, vor Ablauf von acht Jahren nicht wieder nach Perlen gefischt werden. 3Die Regierung kann für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen zulassen, vor allem, wenn dies für die Hege des Flußperlmuschelbestandes, für die Besetzung anderer Gewässer oder für anderweitige im Interesse der Flußperlmuschelerhaltung gebotene Maßnahmen, die eine Verlegung der Muschelbänke erfordern, notwendig ist.
    (3) Die gehobenen Flußperlmuscheln sind unverzüglich zu untersuchen und an ihren Standort zurückzusetzen. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
    (4) 1Die Flußperlmuscheln sind mit größter Schonung zu öffnen. 2Sie dürfen nur mit einem Perlschlüssel geöffnet werden, der nicht breiter als 1,5 cm ist. 3Durch Zerschlagen oder Zerschneiden der Schließmuskeln oder auf andere ähnliche Weise dürfen Flußperlmuscheln nicht geöffnet werden.

    (5) Flußperlmuscheln dürfen nicht mit Schleppnetz oder Hamen gehoben werden.
    (6) Die Ausübung der Perlfischerei und die Entnahme der Flußperlmuscheln für Hegemaßnahmen ist in der Zeit vom 16. Juni bis 31. August verboten. 2Die Regierung kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine Nachteile für den Flußperlmuschelbestand zu erwarten sind.

    § 22 Anzeige- und Nachweispflicht
    (1) Jede Beeinträchtigung der Flußperlmuschelbestände ist vom Perlfischereiausübungsberechtigten unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
    (2) Wer die Perlfischerei ausübt, muß die Erlaubnis nach § 20 und den nach §21 Abs. 4 Satz 2 erforderlichen Perlschlüssel mit sich führen und auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern und den Beauftragten der Regierung zur Prüfung aushändigen. 2Verpflichtungen nach Art. 64 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 Satz 3 FiG bleiben unberührt.

    § 23 Fischnährtiere
    (1) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu befürchten ist. 2Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig.
    (2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten,
    (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
    (4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.

    § 24 Einlassen von Enten
    Während der Schonzeit der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischgewässer nicht eingelassen werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlaßverbots nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern.
    Absatz 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Fig.
    Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf jedoch der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten (Gewässerbewirtschaftung)

    § 25 Verkehr mit Fischen
    (1) Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 9) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
    (2) Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere an anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
    (3) Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§16 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren Aussetzen nach § 19 Abs. 5 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) auf Verlangen vorzulegen.

    § 26 Verordnung der Bezirke
    Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. 2Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem Grund vorher außer Kraft tritt.

    § 27 Ausnahmen
    (1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Wasserforschung - Institut für Wasserforschung - und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
    1. Fangbeschränkungen nach § 9,
    2. Verboten und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nm. 4, und 5, Abs. 2,
    3. Vorschriften der §§ 11, 14, 15, 19, 23 und 25 Abs. 1 Satz 1; die Befreiung von § 19 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
    (2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
    (3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit der Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben entsprechend den Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.

    § 28 Persönliche und fachliche Eignung
    (1) Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden, die volljährig und zuverlässig sind. 2Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
    (2) Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, daß der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 87 Abs. 1 bis 6 FiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. 2Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen erfolgreichen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
    (3) Die Bestätigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

    § 29 Eignungstest
    (1) Der Eignungstest nach § 28 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
    (2) Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. 2Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. 3Der Ausschuß stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. 4Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
    (3) Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 € erhoben. 2Auslagen werden nicht erhoben. 3Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. 4Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
    (4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Forderungsrichtlinien für Aus- und Weiterbildung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweils geltenden Fassung.

    § 30 Dienstabzeichen, Dienstausweis
    (1) Die Fischereiaufseher (Art. 87 Abs. 1 des Fischereigesetzes für Bayern) erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis. 2Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit nach außen sichtbar zu tragen.

    § 31 Ordnungswidrigkeiten
    Nach Art. 101 Nr. 4 FiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
    1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen § 9 Abs. 4 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 9 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 9
    a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
    b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
    c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
    d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt,
    2. entgegen
    a) § 10 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
    b) § 10 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
    3. entgegen § 11 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
    4. den Vorschriften
    a) des § 12 Abs. 1 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen oder des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder des § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung,
    b) des § 13 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte (Handangel, Hegene und Legangel),
    c) des § 14 Abs. 1, 2 oder 3 oder des § 15 Abs. 1, 2 oder 3 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen zuwiderhandelt,
    5. entgegen
    a) § 16 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
    b) § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 als Elektrofischer die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht,
    c) § 16 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt,
    6. den Vorschriften des § 17 über das Haltern und erneute Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt,
    7. entgegen
    a) § 18 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,
    b) § 18 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt,
    8. entgegen
    a) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
    b) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
    c) § 19 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Erlaubnis aussetzt,
    d) § 19 Abs. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
    e) § 19 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
    f) § 19 Abs. 7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,
    9. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 die Perlfischerei ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt,
    10. den Beschränkungen der Perlfischerei nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder 3, Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
    11. entgegen § 24 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einläßt,
    12. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Fische vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt.

    § 32 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

    § 33 Übergangsvorschriften
    (aufgehoben)
    Hinweis:
    Die Anlage zu § 9 Abs. 3 Satz 3 wurde aufgehoben.



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    ASV Bruchweiler - gepostet von zander am Dienstag 11.07.2006



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