Urkunde zur Anerkennung der Satzung durch die Mitglieder

Konstanzer Rathaus
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    Re: Urkunde zur Anerkennung der Satzung durch die Mitglieder

    Leucomela - 22.09.2010, 08:48

    Urkunde zur Anerkennung der Satzung durch die Mitglieder
    Zitat: Satzung des Gemeinderates der Stadt Konstanz

    Präambel zum Verständnis des Gemeinderates und der Satzung

    Der Gemeinderat soll den Bürgermeister in seiner Arbeit unterstützen und entlasten. Durch den Gemeinderat soll sichergestellt werden, dass jegliche Entscheidungen gerecht und für alle Bürger nachvollziehbar getroffen werden. Die Mitglieder des Gemeinderates sollen Vorbilder für die Bürger der Stadt sein, stets hilfsbereit und sich ihrer Verantwortung bewusst sein.

    I. Aufgaben
    (1) Die Hauptaufgabe des Gemeinderates ist es, den Bürgermeister bei der Verwaltung des Dorfes zu unterstützen.
    (2) Jeder Einwohner der Stadt Konstanz ist berechtigt, Fragen und Anträge an den Gemeinderat zu richten. Diese werden in den inneren Räumen des Gemeinderates beraten.
    (4) Ausschließlich durch den Gemeinderat zu treffende Entscheidungen sind:
    - Festlegung der Mindest-/Höchstpreise
    - Festlegung von Mindestlöhne
    - Festlegung des Lizenzsystem

    II. Arbeitsweise des Gemeinderates
    (1) Die Mitglieder des Gemeinderates verpflichten sich zur Anwesenheit bei Beratungen und Sitzungen (Teilnahme an Diskussionen im Forum).
    (2)Nach 5 Tagen völliger Inaktivität ohne Abmeldung erfolgt nach vorheriger Verwarnung mit einer Frist von 5 Tagen der Ausschluss aus dem Gemeinderat.
    (2) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, Punkte die das Leben und Treiben der Stadt Konstanz betreffen auf die Tagesordnung zu setzen und dann für das von ihm vorgeschlagene Thema verantwortlich. Nach 5 Tagen ohne Diskussionsbeitrag wird eine Zusammenfassung erstellt. Beschlussvorlagen, Vertagungen oder Vorschläge zur Archivierung kommen vom Themeneröffner. Bei Ausscheiden des Mitglieds ernennt der Bürgermeister einen Verantwortlichen.
    (3) Jedes Mitglied erkennt die Satzung mit Unterschrift an.
    (4) Die Mitglieder verpflichten sich zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten des Gemeinderates gegenüber jedem Nichtmitglied.
    (5) Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Gemeinderats (ausgenommen ist der Bürgermeister) kann auch durch ein anderes Mitglied des Gemeinderates (hier entscheidet eine Abstimmung mit 2/3 Mehrheit) oder durch die Bürgerinnen und Bürger des Stadt Konstanz gestellt werden. Der Antrag durch Bürger muss schriftlich an den Bürgermeister gestellt werden und von mindestens 5 Bürgern unterschrieben sein. (Der Antrag ist von jedem Antragsteller per Taube an den Bürgermeister mit gleichem Wortlaut zu senden).

    III. Mitglieder
    (1) Die Anzahl der Sitze beträgt 10 zuzüglich des amtierenden Bürgermeisters.
    Alle Mitglieder des Gemeinderates zum Zeitpunkt der Satzungsänderung bleiben bis zu ihrem Ausscheiden Mitglieder.
    Bei Ausscheiden werden keine neuen Mitglieder aufgenommen, bis die festgelegt Mitgliederzahl nach Abs. 1 Satz 1 erreicht ist.
    (2) Der Bürgermeister hat den Vorsitz über den Gemeinderat und leitet die Sitzungen und Abstimmungen. Der Vorsitz kann vom Bürgermeister an ein Mitglied des Gemeinderates delegiert werden

    IV. Legitimation
    (1) Jeder Einwohner der Stadt Konstanz ist berechtigt sich um einen Sitz im Gemeinderat zu bewerben.
    (2) Die Einsetzung in das Amt erfolgt durch den Bürgermeister. Zuvor stimmt der bestehende Gemeinderat über die Aufnahme ab.
    (4) Wird ein Gemeinderatsmitglied zum Bürgermeister gewählt verliert derjenige seinen Sitz im Gemeinderat. Nach Ende der Tätigkeit kann derjenige wieder einen Sitz im Gemeinderat erlangen.

    V. Ausscheiden aus dem Gemeinderat
    (1) Ausscheiden kann ein Mitglied des Gemeinderates auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss bei Verstößen gegen die Satzung oder durch einen bestätigten Misstrauensantrag.
    (a) Nach Ausscheiden aus dem Gemeinderat kann nach einer bei Ausschluss festgelegten Sperrfrist die Wiederaufnahme beantragt werden.
    (2) Nach seinem endgültigen Tod (Löschung) verfällt das Anrecht des Mitgliedes auf den Sitz im Gemeinderat.


    VI. Abstimmungen
    (1) Jedes Mitglied ist bei Anwesenheit verpflichtet an den Abstimmungen teilzunehmen.
    (2) Bei Abstimmungen sind alle Mitglieder des Gemeinderates mit einer Stimme stimmberechtigt.
    (3) Beschlüsse des Gemeinderates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen - sofern Abstimmungsspezifisch nicht etwas anderes festgelegt wurde.
    (4) Abstimmungen müssen mit Beginn und Ende Termin versehen werden und mindestens 5 Tage laufen. Abstimmungen werden bei Beginn per Taube jedem Mitglied angekündigt.
    Alle bis dahin nicht abgegebenen Stimmen werden nicht berücksichtigt. Das heißt wenn nur 5 Stimmen abgegeben worden sind, ist die einfache Mehrheit mit 3 Stimmen erreicht. Dies gilt für die 2/3 Mehrheit entsprechend.
    Enthaltungen werden wie folgt Berücksichtigt: z.B. 3 Ja, 3 Nein, 1 Enthaltung = 6 zählbare Stimmen = 50% Ja 50% Nein = keine einfache Mehrheit und 1 Enthaltung.
    a) Sollte sich schon vorher ein klares, unumstößliches Ergebnis abzeichnen, so kann die Abstimmung durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden schon vor Ablauf der Frist beendet werden.
    (5) Die Gemeinderatsmitglieder haben sich an das Ergebnis uneingeschränkt zu halten.

    VII. Öffentlichkeit der Sitzungen
    (1)Über die Öffentlichkeit der Sitzungen entscheidet der Bürgermeister.
    (2)Entscheidungen werden veröffentlicht.

    VIII. Änderungen der Satzung
    (1) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden.
    (2) Für I. (4) reicht zur Änderung eine einfache Mehrheit aus.

    IX. Ehrenbürgerschaft
    (1) Jeder Bürger kann einen anderen Bürger für die Ehrenbürgerschaft mit Begründung vorschlagen.
    (2) Über die Ehrenbürgerschaft entscheidet der Gemeinderat.
    (3) Der Bürgermeister überreicht und erklärt die Ehrenbürgerschaft. Wenn dem amtierenden Bürgermeister die Ehrenbürgerschaft verliehen werden soll, dann wird dies vom stellv. Bürgermeister oder einem Mitglied des Gemeinderats oder dem Regenten übernommen.
    (4) Der vorgeschlagenen Bürger muss mindestens drei Monte in Konstanz wohnen.

    X. Anerkennung des Gemeinderates

    Ich erkenne hiermit, als Bürgermeister von Konstanz, den Gemeinderat als wichtiges Organ des Bürgerwillens an und gelobe, den Gemeinderat innerhalb meiner Legislaturperiode(n) weder aufzulösen, seine Satzung zu missachten oder ohne Abstimmung zu verändern, noch seinen Rat zu verwerfen.

    20.09.1458
    Leucomela,
    Edler von Ossenbruegge,
    Bürgermeister zu Konstanz



    Re: Urkunde zur Anerkennung der Satzung durch die Mitglieder

    noiram - 22.09.2010, 12:55


    22.09.1458

    Noiram
    Edle von Konstanz



    Re: Urkunde zur Anerkennung der Satzung durch die Mitglieder

    Kisya - 22.09.2010, 13:10




    Re: Urkunde zur Anerkennung der Satzung durch die Mitglieder

    Lintha - 22.09.2010, 15:05


    22.9.1458

    Lintha

    Bürgerin aus Konstanz



    Re: Urkunde zur Anerkennung der Satzung durch die Mitglieder

    Honeymouse - 24.09.2010, 08:08


    24. September 1458: z. K.



    Re: Urkunde zur Anerkennung der Satzung durch die Mitglieder

    Angelwolf - 24.09.2010, 12:14


    24. Herbstmond 1458
    gez. Angelwolf von Nassau - Siegen
    stv. BM und Oberbüttel zu Konstanz
    Oberster Feldrichter zu Augsburg



    Re: Urkunde zur Anerkennung der Satzung durch die Mitglieder

    IceBaer - 27.09.2010, 22:58


    27.09.1458

    Icebaer Edler von der Eisigen Welt



    Re: Urkunde zur Anerkennung der Satzung durch die Mitglieder

    chap - 28.09.2010, 19:35


    28.09.1458

    Chap

    Bäcker aus Konstanz



    Re: Urkunde zur Anerkennung der Satzung durch die Mitglieder

    SirToni - 30.09.2010, 16:35


    30.09.1458

    SirToni



    Re: Urkunde zur Anerkennung der Satzung durch die Mitglieder

    krado - 06.10.2010, 09:01


    6.10.1458 Konstanz

    Krado
    Oberstadtkommandant der Augsburger Armee



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